Normen
ABGB §6;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FSG 1997 §29 Abs3;
VStG §40 Abs1;
VVG §5 Abs2;
VwRallg;
ABGB §6;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FSG 1997 §29 Abs3;
VStG §40 Abs1;
VVG §5 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid steht angesichts der vom Verfassungsgerichtshof anlässlich der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten folgender Sachverhalt fest:
Mit dem ersten Spruchpunkt des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 1. März 2007, zugestellt am 8. März 2007, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für einen Zeitraum von acht Monaten gerechnet ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides entzogen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie ihren Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft oder der zuständigen Polizeiinspektion abzugeben habe und dass die Nichtbefolgung unter Strafsanktion stehe.
Mit Strafverfügung vom 24. April 2007 wurde die Beschwerdeführerin folgendermaßen schuldig erkannt:
"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 1. März 2007, vollstreckbar seit 16. März 2007, wurde Ihre Lenkberechtigung entzogen. Sie haben es vom 16. März 2007 bis zumindest 24. April 2007 unterlassen, den über Ihre Lenkberechtigung entzogenen Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern."
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Übertretung gemäß § 29 Abs. 3 FSG begangen; über sie wurde gemäß § 37 Abs. 1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 365,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe vom 96 Stunden) verhängt.
Nach einem dagegen erhobenen Einspruch erließ die Behörde erster Instanz ein im Spruch gleich lautendes Straferkenntnis. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. August 2007 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und konkretisierte den Spruch insoferne, als es die Beschwerdeführerin vom 16. März 2007 bis zumindest 24. April 2007 unterlassen habe, den über ihre Lenkberechtigung entzogenen Führerschein unverzüglich der Behörde, "nämlich der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, ..." abzuliefern.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 1. Dezember 2007, B 1776/07, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.
Die Beschwerdeführerin lässt die Feststellung unbekämpft, dass sie den Führerschein bis zum 9. Juli 2007 nicht abgeliefert hat.
Insoweit die Beschwerdeführerin Unzuständigkeit der belangten Behörde einwendet, weil das zur Entscheidung berufene Mitglied nicht unabhängig und unparteilich sei, genügt es, auf dieses - im Hinblick auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Beschluss vom 1. Dezember 2007 bereits geradezu als mutwillig zu bezeichnende - Vorbringen, auf die unbefristete Ernennung des zur Entscheidung berufenen Mitgliedes der belangten Behörde und die im genannten Beschluss vom 1. Dezember 2007 zitierte Judikatur hinzuweisen. Insofern die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung "in ihrem Recht auf ein faires Verfahren" gemäß Art. 6 MRK erstattet, wird damit die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend gemacht. Da aber der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung, ob die Beschwerdeführerin in einem solchen Recht verletzt wurde, nicht berufen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2006, Zl. 2005/02/0245), ist darauf nicht einzugehen.
Sodann behauptet die Beschwerdeführerin, das Wort "unverzüglich" setzte lediglich eine "unbestimmte Leistungsfrist" in Gange und beruft sich auf Rechtsprechung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1984, Zl. 84/11/0129, 0184, und vom 26. Juni 1985, Zl. 85/11/0063, geht fehl, weil diese Erkenntnisse jeweils die Verhängung einer Zwangsstrafe betrafen, bei der es gemäß § 5 Abs. 2 VVG der Setzung einer datumsmäßig zu bestimmenden Leistungsfrist (also des Zeitpunkts, bis zu der die Handlung vorzunehmen ist, wobei bei deren unbeachtetem Verstreichen strengere Zwangsmaßnahmen verhängt werden dürfen) bedarf, nicht aber den - gegenständlich in § 29 Abs. 3 FSG normierten - Zeitpunkt, ab dem eine bestimmte Unterlassung unter Strafe steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2007, Zl. 2007/02/0191).
Eine Norm ist zuvorderst nach dem Wortlaut auszulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0234). Unverzüglich bedeutet "ohne Verzug". Damit ist der Beginn der Ablieferungspflicht klar.
Soweit die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen aber im Hinblick auf eine behauptete Verletzung des "Gleichheitssatzes" erstattet, ist sie auch hier darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung, ob die Beschwerdeführerin in einem verfassungsgesetzlich geschützten Recht verletzt wurde, nicht berufen ist (vgl. das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2006, Zl. 2005/02/0245).
Die Beschwerdeführerin macht als Verfahrensmangel geltend, dass sie im Verfahren vor der Behörde erster Instanz keine Gelegenheit zur Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG gehabt habe. Es sei ihr überdies die Möglichkeit genommen worden, ihr mangelndes Verschulden nach Einleitung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in einer Einvernahme oder einer Stellungnahme glaubhaft zu machen.
Wenngleich es nach der Aktenlage zutrifft, dass die Beschwerdeführerin vor Fällung des Straferkenntnisses nicht zur Rechtfertigung aufgefordert wurde, kann die der Behörde erster Instanz anzulastende Verletzung des Parteiengehörs im gegenständlichen Fall nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Verletzung des Parteiengehörs in einem Verwaltungsstrafverfahren durch die Behörde erster Instanz im Zuge des Berufungsverfahrens dann saniert wird, wenn der im Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigte durch die ihm hiezu von der Behörde zweiter Instanz gebotene Gelegenheit in seinem Recht auf Rechtfertigung nach Lage der Sache und in Ansehung der Entscheidung der Behörde nicht ungünstiger gestellt wird, als dies bei einem vor der Behörde erster Instanz gewährten Parteiengehör der Fall gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0147, mwN). Da die Beschwerdeführerin sowohl in der Berufung als auch in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung die Möglichkeit hatte, ihre Rechtfertigung vorzubringen, ist der der Behörde erster Instanz unterlaufene Verfahrensmangel saniert.
Die Beschwerdeführerin rügt schließlich die Strafbemessung, weil die belangte Behörde die in § 21 Abs. 1 erster Satz VStG vorgesehene Möglichkeit des Absehens von der Strafe nicht angewendet habe. Dies wäre allerdings nur in Frage gekommen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0005). Ausgehend von den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist diese Voraussetzung im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. September 2008
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