VwGH 2005/02/0245

VwGH2005/02/024520.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der MB in M, vertreten durch Dr. Rudolf Gimborn, Dr. Fritz Wintersberger und Mag. Thomas Nitsch, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Bahnhofsplatz 1A/Stiege 1/TG, gegen Punkt 3.) des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 18. August 2005, Zl. Senat-MD-04- 1251, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art133 Z1;
EMRK Art6 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §3;
B-VG Art133 Z1;
EMRK Art6 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt 3.) des im Instanzenzug ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 18. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges am 18. Oktober 2003 um 20.30 Uhr in G die Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl sie das Fahrzeug gelenkt habe und vermutet habe werden können, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Sie habe dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 488 Stunden) verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin behauptet - im Zusammenhang mit ihrer Abwesenheit bei den von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlungen - eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides "in Folge Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 EMRK".

Damit wird die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend gemacht. Da aber der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung, ob die Beschwerdeführerin in einem solchen Recht verletzt wurde, nicht berufen ist (vgl. zur behaupteten Verletzung des Art. 6 Abs. 1 MRK den hg. Beschluss vom 10. September 2004, Zl. 2001/02/0222, sowie bezüglich des Art. 6 MRK allgemein das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/11/0333), ist darauf nicht einzugehen.

Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin läuft darauf hinaus, sie sei zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftalkoholuntersuchung nicht zurechnungsfähig gewesen. In diesem Zusammenhang behauptet sie eine "Gehirnerschütterung bzw. Kopfprellung" im Zusammenwirken mit der Einnahme von Medikamenten.

Es entspricht allerdings der ständigen Judikatur (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223), dass es auf Grund eines als erwiesen angenommenen situationsbezogenen Verhaltens eines Probanden (im Zusammenhang mit der Verweigerung der Atemluftprobe auf Alkoholgehalt) entbehrlich ist, ein ärztliches Sachverständigengutachten über dessen Zurechnungsfähigkeit einzuholen.

Im gegenständlichen Fall haben die in der mündlichen Verhandlung vom 10. Jänner 2005 einvernommenen Organe der Straßenaufsicht, die mit der Beschwerdeführerin Kontakt hatten, u. a. ausgesagt, die Beschwerdeführerin habe über Aufforderung Führerschein und Zulassungsschein ausgehändigt, die Frage nach dem Alkoholkonsum konkret beantwortet, auf die Einnahme von Medikamenten wegen ihrer Herzkrankheit hingewiesen, die Aufforderung zur Atemluftalkoholuntersuchung mehrmals verweigert, im Zuge der Amtshandlung auch darauf hingewiesen, dass sie "Makumarpatientin" sei, und schließlich mit einem "ÖAMTC-Mann" vereinbart, wohin dieser ihr beschädigtes Kfz bringen solle.

Auch hat selbst die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Jänner 2004 einerseits (sie vermeintlich entlastende) Details der Amtshandlung wiedergegeben, andererseits behauptet sie aber zu (vermeintlich belastenden) Teilen der Amtshandlung, sie könne sich "nur geringfügig erinnern" (in der Beschwerde ergänzt sie im Übrigen, sie habe bei der Amtshandlung nicht den Konsum von Wodka zugegeben, sondern sich dahingehend verantwortet, dass sie - alkoholhältige - Kamillentropfen zur Behebung ihrer Magenbeschwerden eingenommen habe).

Damit ist aber klargestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, der Amtshandlung zu folgen, weil sie sich situationsbezogen verhalten hat.

Die belangte Behörde war daher schon deshalb berechtigt, die Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin dahingehend zu bejahen, dass sie im Stande gewesen wäre, ihrer Verpflichtung zu entsprechen, der Aufforderung zum Atemalkoholtest nachzukommen.

Von daher gesehen war es entbehrlich, diesbezügliche weitere Beweise (insbesondere die Einholung eines ärztlichen Gutachtens) aufzunehmen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223) und gehen die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin ins Leere.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Juni 2006

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