Normen
ABGB §6;
StVO 1960 §23 Abs1;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §24;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwRallg;
ABGB §6;
StVO 1960 §23 Abs1;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §24;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. September 2002, um 12.30 Uhr in Wien 6, Capistrangasse 5, als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges dieses außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel, sondern schräg zum Fahrbahnrand abgestellt.
Er habe eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO iVm.
§ 23 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 42,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 23. September 2003, B 1057/03, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde macht geltend, dass es sich beim gegenständlichen KFZ, welches tatsächlich nicht parallel, sondern in einem Winkel von 90 Grad zum Fahrbahnrand abgestellt gewesen sei, um einen "Smart" handle. Diese Type zeichne sich dadurch aus, dass die Länge eines solchen Fahrzeuges der durchschnittlichen Breite eines herkömmlichen Kraftfahrzeuges entspreche. Im Hinblick auf den "Gesamtzweck" des § 23 StVO sei in einem solchen Fall auch die vom Beschwerdeführer gewählte Art der Abstellung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zulässig. An diese Rechtsansicht schließen Verfahrensrügen an.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Stellen der Straßenverkehrsordnung 1960 lauten:
"§ 23. (1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.
(2) Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden."
Bei der Auslegung von Gesetzen ist vornehmlich von deren Wortlaut auszugehen, welcher dann alleine maßgebend ist, wenn diese Methode bereits zu einem klaren Ergebnis führt (vgl. unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, mit weiteren Judikaturhinweisen).
§ 23 Abs. 2 StVO enthält für mehrspurige Fahrzeuge die klare und unmissverständliche Anordnung, dass solche Fahrzeuge grundsätzlich - unabhängig von ihrer Länge - zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen sind. Schon deshalb ist die Norm keiner weiteren Interpretation - auch nicht von dem vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ins Treffen geführten "Schutzzweck" her - zugänglich. Dass aber gegen diese Vorschrift keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der Verfassungsgerichtshof im obzitierten Beschluss vom 23. September 2003 zum Ausdruck gebracht.
Insoweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. April 1898, Zl. 85/18/0283, behauptet, dass § 23 Abs. 2 StVO gegenüber dessen Abs. 1 nur "subsidiäre Bedeutung" habe, so verkennt er den Inhalt dieses Erkenntnisses, weil darin gerade das Gegenteil der Ansicht des Beschwerdeführers ausgeführt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dort nämlich unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgesprochen, dass "eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 23 Abs. 1 StVO nur begangen werden kann, wenn an der betreffenden Stelle das Halten und Parken eines Fahrzeuges an sich erlaubt ist und zwar, weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs. 2 StVO noch die im § 24 leg. cit. normierten Halte- und Parkverbote entgegenstehen". Im Erkenntnis vom 23. Dezember 1994, Zl. 94/02/0353, 0359, hat der Verwaltungsgerichtshof - lediglich zur Klarstellung - ergänzt, dass im Fall des Vorliegen des Tatbestandes des § 23 Abs. 2 StVO "nicht auf die (allgemeine) Bestimmung des § 23 Abs. 1 StVO zurückgegriffen" werden darf.
Die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers beruhen auf seiner verfehlten Rechtsansicht, weshalb sie ins Leere gehen.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG
ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 30. Jänner 2004
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