VwGH 2006/17/0122

VwGH2006/17/012221.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des KK in L, vertreten durch Mag. Alexander Jelly, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Postgasse 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. Juni 2006, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0643-I/7/2006, betreffend Kulturpflanzenflächenzahlungen für die Jahre 2000 bis 2004, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §63 Abs3;
MOG 1985 §104;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §63 Abs3;
MOG 1985 §104;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über Berufungen gegen die Bescheide Zl. II/5-KPF/01--52700969 und Zl. II/5-KPF/01- 52701299 betreffend Kulturpflanzenflächenzahlungen für die Jahre 2000 und 2001 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Soweit der angefochtene Bescheid über die Berufungen gegen die Bescheide Zl. II/5-KPF/01-52701595 und Zl. II/5-KPF/01- 52701886 betreffend Kulturpflanzenflächenzahlungen für die Jahre 2002 und 2003 abspricht, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Anträgen vom 15. Mai 2002, vom 15. Mai 2003 und vom 12. Mai 2004 beantragte der Beschwerdeführer Flächenzahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen für die Ernten 2002, 2003 und 2004.

Mit Bescheiden des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 5. November 2002, vom 4. November 2003 und vom 3. November 2004 wurde den Anträgen des Beschwerdeführers stattgegeben und dem Beschwerdeführer aus den Mitteln der Europäischen Union eine Kulturpflanzenflächenzahlung für die Ernte 2002 in der Höhe von EUR 126.256,62 (abgeändert mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 23. April 2003 auf EUR 126.159,34) und für die Ernten 2003 und 2004 in der Höhe von jeweils EUR 127.392,23 zugesprochen.

Mit Bescheiden vom 27. April 2005 änderte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria seine Bescheide vom 23. April 2003, vom 4. November 2003 und vom 3. November 2004 gemäß § 103 MOG ab und gab den Anträgen des Beschwerdeführers (nur) teilweise statt. Für die Ernten 2002, 2003 und 2004 wurden dem Beschwerdeführer Kulturpflanzenflächenzahlungen in der Höhe von EUR 121.937,51, EUR 123.955,93 und EUR 120.509,67 zugesprochen. Daraus ergaben sich für die einzelnen Jahre Rückforderungen in der Höhe von EUR 4.221,83, EUR 3.436,30 und EUR 6.882,56.

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 27. April 2005 betreffend die Ernten 2002, 2003 und 2004 Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zugerechnete Berufungen betreffend Kulturpflanzenflächenzahlungen nicht nur für die Ernten 2002, 2003, 2004, sondern auch für 2000 sowie 2001 ab. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle der Agrarmarkt Austria auf dem Betrieb des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 20. Juli 2004 und dem 9. August 2004 seien bei insgesamt zehn Terminen bei diversen, näher bezeichneten Feldstücken Flächenabweichungen ermittelt worden. Positive Flächenabweichungen seien im Sinne einer Aufrechnung entsprechend berücksichtigt worden. Im Prüfbericht seien ausdrücklich auch jene Flächenausmaße festgehalten worden, die auf Grund der vorgefundenen Umstände für die Vorjahre anzunehmen gewesen seien. Dabei handle es sich im Wesentlichen um die nicht landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die Vermessung der betreffenden Feldstücke beziehungsweise Feldstückteile sei mittels GPS (Global Positioning System) erfolgt. Der seitens des Kontrollorgans erstellte Prüfbericht sei vom Beschwerdeführer ohne schriftlich festgehaltenen Widerspruch beziehungsweise ohne weitere Erläuterungen insbesondere hinsichtlich der in der Berufung in Frage gestellten Flächenausmaße unterfertigt worden. Die Feststellungen des Prüfers vor Ort seien für die Berufungsbehörde nachvollziehbar und plausibel. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers handle es sich bei dem angewendeten GPS-Messverfahren um ein sowohl von der Europäischen Gemeinschaft als auch von Österreich für die Direktzahlungen im Bereich Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 anerkanntes und von der zuständigen Behörde festgelegtes Messverfahren. Dazu wird (wie schon im Zuge des Berufungsverfahrens anlässlich der Einräumung der Stellungnahmemöglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs) detailliert auf Dokumente der Europäischen Kommission verwiesen und der Auffassung des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblich unzuverlässigen Messmethode "GPS" eingehend fachlich entgegen getreten. Die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2004 festgestellten Flächenabweichungen hätten sich deutlich außerhalb der in den dargestellten Kommissionsdokumenten genannten Toleranzen befunden. Nicht zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von der Agrarmarkt Austria bei der Vor-Ort-Kontrolle verwendeten Messgeräten um 12-Kanal GPS-Empfänger mit differentieller Satellitenkorrektur handle, deren Messgenauigkeit sehr hoch sei, im Dezimalbereich liege und die Anforderungen der Europäischen Kommission bei weitem übertreffe. Bezüglich der Flächenabweichungen seien vom Beschwerdeführer auch nach erfolgtem Parteiengehör keine adäquaten Gegenbeweise, z.B. eigene Vermessungen durch einen Zivilgeometer, vorgelegt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, anhand der ihm zur Verfügung stehenden Hofkarten entsprechende Vermessungen durchzuführen und diese zu übermitteln. Von dieser Möglichkeit habe der Beschwerdeführer jedoch nicht Gebrauch gemacht. Die bloße Behauptung hinsichtlich der Unrichtigkeit der Flächenermittlung vermöge das amtliche Messergebnis der Agrarmarkt Austria nicht zu entkräften. Demgegenüber habe sich die Berufungsbehörde selbst an Hand der zur Verfügung stehenden Orthophotos (Hofkarten) und entsprechender Nachvermessungen der verfahrensgegenständlichen Feldstücke von der korrekten Vermessung der Agrarmarkt Austria anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle 2004 überzeugen können. Überdies habe der Beschwerdeführer bei der Antragstellung im Jahre 2005 selbst Änderungen hinsichtlich der Flächenausmaße vorgenommen und etwa bei einem bestimmten Feldstück die im Rahmen der Vorortkontrolle 2004 ermittelte Fläche zu Grunde gelegt. Auch dies spreche für die Richtigkeit der 2004 ermittelten Messergebnisse.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angesprochenen Problematik betreffend "Vorgewände" (von der Bepflanzung frei zu haltende Streifen an den Grundstücksrändern) sei zu entgegnen, dass die Kulturpflanzenflächenzahlungen nur für ganzflächig eingesäte und entsprechend gepflegte Kulturen zu gewähren seien. Im konkreten Fall sei auf diesen Flächen keine entsprechend der Nutzungsliste angegebene Kultur ermittelt worden, eine Kulturpflanzenflächenzahlung sei für diese Teilflächen eindeutig nicht auszubezahlen und die Fläche sei als nicht ermittelt zu bewerten. Die im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtsvorschriften beruhten auf zwingendem Gemeinschaftsrecht und es sei dem einzelnen Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang kein Ermessensspielraum eingeräumt. Die laut Nutzungsverfolgungsprüfbericht für die Jahre 2000 bis 2004 ermittelten Abweichungen seien von der Agrarmarkt Austria bei der Berechnung der Ansprüche des Beschwerdeführers ebenfalls zwingend zu berücksichtigen und diese entsprechend zu kürzen. Die erstinstanzlichen Entscheidungen der Agrarmarkt Austria seien daher korrekt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 1 bis 14, (Art. 4 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1672/2000 des Rates vom 27. Juli 2000, ABl. Nr. L 193 vom 29. Juli 2000, S. 13 bis 15), lauten auszugsweise:

"KAPITEL I

Artikel 2

(1) Die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in der Gemeinschaft können eine Flächenzahlung gemäß den Bedingungen dieser Verordnung beantragen.

(2) Die Flächenzahlung wird je Hektar gewährt und ist regional gestaffelt. Sie wird für die Fläche gewährt, die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut ist oder nach Artikel 6 stillgelegt wurde und die eine regionale Grundfläche nicht übersteigt. Die regionale Grundfläche ist die durchschnittliche Hektarfläche einer Region, die 1989, 1990 und 1991 mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut wurde, sowie gegebenenfalls diejenige, die 1989, 1990 und 1991 im Rahmen einer öffentlichen Beihilferegelung stillgelegt wurde. Als Region in diesem Sinne gilt nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats ein Mitgliedstaat oder eine Region innerhalb des Mitgliedstaats.

...

Artikel 4

(1) Unbeschadet des Artikels 10 wird zur Berechnung der Flächenzahlung der Grundbetrag je Tonne mit dem in dem Regionalisierungsplan für die betreffende Region genannten Durchschnittsertrag für Getreide multipliziert.

(2) Bei der Berechnung nach Absatz 1 wird der Durchschnittsertrag für Getreide zugrunde gelegt. Wird Mais jedoch getrennt ausgewiesen, so wird für Mais der Maisertrag und für Getreide, Ölsaaten, Leinsamen sowie Faserflachs und -hanf der Ertrag für anderes Getreide als Mais zugrunde gelegt.

(3) Der Grundbetrag wird wie folgt festgesetzt:

...

für Getreide, Grassilage und die Flächenstillegung:

...

- 63,00 EUR/t ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002

...

Artikel 8

...

(2) Anspruchsberechtigt sind Erzeuger, die spätestens an dem der Ernte vorausgehenden 31. Mai die Aussaat vorgenommen und bis spätestens 15. Mai einen Antrag gestellt haben."

Die Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl. Nr. L 280 vom 30. Oktober 1999, S 43 bis 65, lautet auszugsweise:

"KAPITEL I

Anspruch auf Flächenzahlungen

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

...

Artikel 3

(1) Die Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen werden nur für Flächen gewährt,

...

b) die nach den ortsüblichen Normen ganzflächig eingesät sind. Bei Getreide im Mischanbau mit Ölsaaten oder Eiweißpflanzen oder bei Ölsaalen im Mischanbau mit Eiweißpflanzen wird als Flächenzahlung der geringste der sich ergebenden Beträge gewährt;

...

KAPITEL IV

Besondere Bestimmungen

Artikel 24

Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 können die Mitgliedstaaten für die in Anhang X genannten Kulturpflanzen in Gebieten, die der betreffende Mitgliedstaat innerhalb der im selben Anhang genannten Regionen festlegt, die Frist für den Abschluss der Aussaat höchstens bis zum 15. Juni verlängern. Bezieht sich die Verlängerung der Aussaatfrist auf sämtliche landwirtschaftliche Kulturpflanzen, so können die Mitgliedstaaten für die Erzeuger der betreffenden Gebiete gleichfalls die Einreichungsfrist für die Anträge auf Flächenzahlungen höchstens bis zum 15. Juni oder, falls diese früher endet, bis zum Ablauf der Aussaatfrist verlängern."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 327 vom 12. Dezember 2001, S. 11 bis 32, (Art. 32 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 118/2004 der Kommission vom 23. Januar 2004, ABl. Nr. L 017 vom 24. Jänner 2004, S. 7 bis 10), lauten auszugsweise:

"TITEL II

BEIHILFEANTRÄGE

...

KAPITEL III

Gemeinsame Bestimmungen

...

Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 48 verringern sich bei Einreichung eines Beihilfeantrags Flächen oder eines Beihilfeantrags Tiere nach den in den einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften festgesetzten Fristen die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte, pro Arbeitstag der Verspätung um 1 % der Beträge. ...

...

TITEL IV

GRUNDLAGE FÜR DIE BERECHNUNG DER BEIHILFEN, KÜRZUNGEN UND

AUSSCHLÜSSE

KAPITEL I

Feststellungen in Bezug auf die Beihilfenanträge Flächen

...

Artikel 32

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt die angegebene Fläche einer Kulturgruppe über der gemäß Artikel 31 Absatz 2 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. ...

...

TITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

...

Artikel 49

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag einzuziehen, indem sie den betreffenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.

(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz."

§§ 104 und 107 Marktordnungsgesetz 1985 (in der Folge: MOG), BGBl. Nr. 210/1985 idF BGBl. I Nr. 108/2001, lauten:

"Beweislast

§ 104. Der Begünstigte trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung.

Zinsen

§ 107. Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Abschnittes sind vom Tag der Auszahlung an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen."

Zu den Flächenzahlungen für die Jahre 2000 und 2001:

Die "Mehrfachanträge-Flächen" für den Betrieb, der 2001 auf den Beschwerdeführer überging, wurden von dem damaligen Betriebsinhaber, dem Sohn des Beschwerdeführers, gestellt. An diesen ergingen auch die erstinstanzlichen Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 27. April 2005 betreffend die Jahre 2000 und 2001. Bezüglich dieser Jahre erhob der Sohn des Beschwerdeführers Berufung gegen die Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria. Berufungen des Beschwerdeführers gegen diese Bescheide, welche die Jahre 2000 und 2001 betrafen, lagen nicht vor.

Indem die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer betreffend die Jahre 2000 und 2001 eine Berufungsentscheidung erließ, ohne dass ein Berufungsantrag des Beschwerdeführers vorlag, nahm sie eine funktionelle Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukam. Die Berufungsentscheidung nennt den Beschwerdeführer als Adressaten der Erledigung (und erledigt auch ausdrücklich nicht die Berufungen des Sohnes des Beschwerdeführers; die von diesem erhobenen Berufungen sind daher - soferne diesem gegenüber keine anderen Bescheide ergangen sind - weiterhin als unerledigt anzusehen). Sie geht daher nicht - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift meint - "ins Leere", sondern entfaltete Rechtswirkungen.

Die belangte Behörde belastete daher, soweit sie gegenüber dem Beschwerdeführer im Sinne einer Entscheidung über eine dem Beschwerdeführer zuzurechnende Berufung über die Kulturpflanzenflächenzahlungen für die Jahre 2000 und 2001 absprach, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 27. Oktober 1991, Zl. 90/04/0270, vom 25. Oktober 1994, Zl. 92/07/0098, sowie vom 24. September 1999, Zl. 99/19/0155).

Der angefochtene Bescheid war somit in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

Zu den Flächenzahlungen für die Jahre 2002, 2003 und 2004:

Hinsichtlich dieser Jahre lag eine dem Beschwerdeführer zurechenbare Berufung vor.

Inhaltlich konnte die belangte Behörde ihre Entscheidung direkt auf unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht stützen. Die Grundlage für die Zuerkennung und die Berechnung der Flächenbeihilfe bildet die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 beziehungsweise der bei der Kommission einzureichende Regionalisierungsplan. Die Kürzung, die Rückzahlung und die Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen sind in den Art. 32 und 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 normiert. Die Höhe der Zinsen ist in § 107 MOG festgelegt. Auch der Abzug wegen eines verspätet eingebrachten Antrages ergibt sich aus gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 ).

Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich - soweit zunächst die Ermittlung der Flächen nach der Vor-Ort-Kontrolle 2004 bekämpft wird - darauf, Verfahrensmängel im Hinblick auf die Ermittlung der Flächenausmaße geltend zu machen. Soweit in der Beschwerde die Zulässigkeit der Verwendung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unter Hinweis auf die Ungenauigkeit der Messung mittels GPS bestritten wird, vermochten die Beschwerdeausführungen jedoch vor dem Hintergrund der nach der hg. Rechtsprechung im Verfahren nach dem AVG ganz allgemein bestehenden Mitwirkungsverpflichtung der Partei bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. z.B. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 39 AVG, E 117 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung) keine Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde und den daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen zu erwecken.

Es bestehen im Hinblick auf den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 45 AVG) keine grundsätzlichen Bedenken gegen die zum Einsatz gelangten Messmethoden (Verwendung von GPS-Empfängern mit differentieller Satellitenkorrektur). Der Beschwerdeführer hat sich im Verwaltungsverfahren darauf beschränkt, die Ergebnisse der GPS-Messung anzuzweifeln, ohne anzugeben, auf Grund welcher Messungen bzw. Berechnungen man (auch nur hinsichtlich einzelner Feldstücke) zu welchen konkreten anderen Resultaten kommen müsste.

Wenngleich nach der hg. Rechtsprechung die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erwähnte (aber auch nicht tragend herangezogene) Beweislastregel des § 104 MOG keine Ausnahme vom Grundsatz der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens normiert (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. November 2001, Zl. 2001/17/0111, vom 28. Jänner 2002, Zl. 99/17/0407, und vom 18. September 2002, Zl. 2001/17/0025), zeigt das (wie schon im Verwaltungsverfahren) allgemeine Beschwerdevorbringen, das lediglich die Genauigkeit der Flächenermittlung mittels GPS bezweifelt, keinen relevanten Verfahrensmangel auf.

Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass es sich bei den von der belangten Behörde hinsichtlich des Nachweises der Eignung der verwendeten Geräte genannten Dokumenten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften um keine rechtlich verbindlichen Akte handle, ist dazu darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Ausführungen der belangten Behörde auch nur zum Nachweis erfolgten, dass auch auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene, insbesondere im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten durch die Kommission, die verwendeten Messmethoden anerkannt sind. Entsprechend dem im Gemeinschaftsrecht geltenden Grundsatz, dass bei Fehlen entsprechender Verfahrensvorschriften die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (also auch der Vollzug von Verordnungen der Gemeinschaft) nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht zu erfolgen hat, ergibt sich gerade aus dem Fehlen rechtlich verbindlicher Gemeinschaftsrechtsakte bezüglich der Ermittlung der Flächen, dass diesbezüglich die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zur Anwendung kommen. Im Beschwerdefall ist dies gemäß § 29 Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. I Nr. 154/1999, grundsätzlich das AVG (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1999, Zl. 98/17/0361); hinzu kommt die Sondervorschrift des § 104 MOG, die jedoch nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung die Behörde nicht der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts enthebt. Die genannten Regelungen enthalten zwar keine ausdrückliche Vorschrift über ein bei der Ermittlung von Flächenausmaßen einzuhaltendes Verfahren oder betreffend die Zulässigkeit der dabei zu verwendenden technischen Hilfsmittel. Dies bedeutet jedoch, dass hiefür die allgemeinen Grundsätze für das Ermittlungsverfahren zur Anwendung zu kommen haben. Hinzuweisen ist dabei insbesondere auf die §§ 37, 39, 45 und 52 AVG und die hiezu ergangene hg. Rechtsprechung.

Soweit in der Beschwerde die Unterlassung der Verwendung geeichter Geräte moniert wird, ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn GPS-Geräte, soweit sie zur Ermittlung von Flächenausmaßen herangezogen werden, unter § 8 Abs. 1 Z 1 Maß- und Eichgesetz zu subsumieren wären, die dann gegebene Nichteinhaltung insbesondere des § 8 Abs. 2 Maß- und Eichgesetz zwar einen Verfahrensmangel darstellte, welcher jedoch nicht für sich allein zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führen würde, sondern nur bei Vorliegen der Wesentlichkeit im Sinne der hg. Rechtsprechung zu § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 13. November 1991, Zl. 91/03/0258).

Der Beschwerdeführer hat sich darauf beschränkt, die Richtigkeit der Ausführungen der belangten Behörde zu bezweifeln, ohne aber konkrete Hinweise (und sei es auch nur hinsichtlich eines einzigen Feldstücks) für die Unrichtigkeit der mittels GPS ermittelte Fläche anzubieten.

Die belangte Behörde war bei der gegebenen Sach- und Rechtslage auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht verpflichtet, hinsichtlich der Flächenermittlung für das Jahr 2004 weitere (über die von ihr ohnehin vorgenommenen stichprobenartigen Kontrollen der Ergebnisse der Vermessung hinaus gehende) Überprüfungen der durchgeführten Vermessungen beziehungsweise spezielle Kontrollen der eingesetzten Messgeräte und -methoden durchzuführen.

Für den Verfahrensausgang wesentliche Mängel des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vermag die Beschwerde daher insoweit (hinsichtlich der Abweisung der Berufung gegen den das Jahr 2004 betreffenden Bescheid) nicht darzutun.

Was die vom Beschwerdeführer angesprochene Nichtberücksichtigung der sogenannten "Vorgewände" betrifft, ist auf Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 zu verweisen. Nach dieser Bestimmung sind Kulturpflanzenflächenzahlungen nur für Flächen zu gewähren, die nach den ortsüblichen Normen ganzflächig eingesät sind. Dies war bei den vom Beschwerdeführer angesprochenen Teilflächen nicht der Fall. Eine Berücksichtigung der nicht eingesäten Flächenteile scheidet gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 aus.

Daraus ergibt sich, dass das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, soweit damit über die Berufung gegen die Festsetzung der Kulturpflanzenflächenzahlung für 2004 abgesprochen wurde.

In der Beschwerde wird jedoch schließlich auch vorgebracht, dass die Übertragung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2004 auf die Vorjahre unzulässiger Weise erfolgt sei. Es wird aber auch in diesem Zusammenhang überwiegend nicht vorgetragen, inwieweit und in welchen konkreten Fällen der Rückschluss der belangten Behörde auf das Flächenausmaß der betroffenen Feldstücke in den Jahren vor 2004 (dem Jahr der Vor-Ort-Kontrolle) unzutreffend sein sollte.

Soweit dabei zunächst zu einzelnen Feldstücken darauf verwiesen wird, dass diese im Jahre 2004 gar nicht vermessen wurden, stellt das Vorbringen einen grundsätzlichen Einwand gegen die Flächenermittlung dar, für den aber das Gleiche gilt wie oben ausgeführt; der Einwand hat jedoch mit der Frage einer Übertragung von Messergebnissen im Jahre 2004 auf die Berechnung der Zahlungen für die Vorjahre nichts zu tun.

Zutreffend wird in der Beschwerde jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Berufung darauf aufmerksam gemacht hatte, dass das Feldstück 9A erst kurz vor der Überprüfung durch eine Vergrößerung der Hoffläche verkleinert worden sei. Die belangte Behörde ist auf diesen Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht näher eingegangen, sondern hat zur Frage der Übertragung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2004 auf die Vorjahre lediglich auf den Nutzungsverfolgungsprüfbericht (Anlage 9 zum Prüfbericht) hingewiesen, in dem die Flächenausmaße festgehalten seien, "die auf Grund der vorgefundenen Umstände für die Vorjahre" anzunehmen gewesen seien. Da die diesbezüglichen Angaben im Nutzungsverfolgungsbericht hinsichtlich des Grundstückes A (vgl. Blatt 16, 17 und 18) keineswegs eindeutig sind und der angefochtene Bescheid nicht erkennen lässt, in welchem Ausmaß dieses Feldstück angesetzt wurde und welche Überlegungen für das konkret angesetzte Flächenausmaß sprechen, leidet der angefochtene Bescheid insoweit an einem Verfahrensmangel, der auch wesentlich ist, weil nicht auszuschließen ist, dass die Behörde bei Vermeidung dieses Begründungsmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ob und inwieweit das Kontrollorgan dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand, dass das Grundstück auf Grund einer Hofvergrößerung reduziert wurde, Beachtung geschenkt hat, lässt der angefochtene Bescheid nicht erkennen. Es wird auch nicht näher erläutert, welches im konkreten Fall die "vorgefundenen Umstände" waren, die zu der getroffenen Annahme über die Anbaufläche auf diesem Grundstück in den Vorjahren vor der Kontrolle geführt haben.

Aus diesen Überlegungen folgt, dass die belangte Behörde ihren Bescheid, soweit sie damit über die Berufungen gegen die Festsetzung der Kulturpflanzenflächenzahlungen für die Jahre 2002 und 2003 abgesprochen hat, mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat.

Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Hinsichtlich der Abweisung der Berufung gegen die Festsetzung der Zahlungen für 2004 ergibt sich jedoch aus den dargelegten Erwägungen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

In diesem Umfang war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. Dezember 2006

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