Normen
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §27 Abs2 idF 1994/550;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §27 Abs2 idF 1994/550;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde als Zollwachbeamter in der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf verwendet.
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. August 2003 wurde er "gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), aus wichtigen dienstlichen Interessen (Organisationsänderung) mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 vom Planstellenbereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres, Landesgendarmeriekommando für Burgenland, Grenzkontrollstelle Nickelsdorf, von Amts wegen versetzt".
In der Zeit vom 1. bis zum 23. September 2003 war er dem Bildungszentrum in Eisenstadt zugeteilt und trat sodann am
24. d.M. seinen Dienst an seiner neuen Dienststelle, der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf an. Für die Zeit vom 24. September bis zum 23. Dezember 2003 verrechnete er Zuteilungsgebühren nach § 22 RGV in der Höhe von insgesamt EUR 2.712,30, die ihm angewiesen wurden.
Mit Erledigung vom 14. Juni 2004 teilte das Landesgendarmeriekommando für Burgenland der Dienststelle des Beschwerdeführers zusammengefasst mit, eine Dienstzuteilung liege nach § 2 Abs. 3 RGV dann vor, wenn ein Beamter an einen anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird. Da der Beschwerdeführer für die ersten drei Monate eine Zuteilungsgebühr verrechnete, obwohl kein Anspruch bestanden habe (Zollwacheabteilung Nickelsdorf - Grenzkontrollstelle Nickelsdorf) und diese irrtümlich ausbezahlt worden sei, müsse diese zurückgefordert werden. Der Übergenuss in der Höhe von insgesamt EUR 2.712,30 werde im Wege des Abzuges von den Bezügen einbehalten.
In seiner Eingabe vom 28. Juni 2004 ersuchte der Beschwerdeführer "um bescheidmäßige Feststellung dieser Einforderung".
Mit Bescheid vom 28. Juli 2004 sprach das Landesgendarmeriekommando für Burgenland (die Dienstbehörde erster Instanz) aus, dass der Beschwerdeführer dem Bund den Betrag in der Höhe von EUR 2.712,30 nach den Bestimmungen des § 13a GehG in Verbindung mit §§ 22 und 27 RGV - jeweils "in der geltenden Fassung" - zu ersetzen habe. Da bei der Versetzung des Beschwerdeführers - so die Begründung im Wesentlichen - kein Ortswechsel stattgefunden habe, habe auch kein Anspruch auf die Gebühr nach § 22 RGV bestanden. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides auch nicht den Empfang (der Zuteilungsgebühr) in gutem Glauben geltend gemacht.
In der dagegen erhobenen Berufung hielt der Beschwerdeführer dem Erstbescheid entgegen, dass er ebenso wie andere Kollegen, die mit 1. September 2003 in den Planstellenbereich der belangten Behörde versetzt worden seien, während der Zuteilung zum Bildungszentrum in Eisenstadt aufgefordert worden sei, anlässlich seiner Versetzung vom Bundesministerium für Finanzen zum Bundesministerium für Inneres "eine entsprechende Zuteilungsgebühr" geltend zu machen. In der Folge sei nicht nur eine Änderung seines Aufgabenbereiches eingetreten, sondern insbesondere auch eine Änderung seines Dienstortes dahingehend, dass er seinen Dienst nicht mehr in Nickelsdorf auf österreichischer Seite, sondern vielmehr auf ungarischem Staatsgebiet in Hegyeshalom zu verrichten gehabt habe. Er habe daher davon ausgehen können, dass die Versetzung einer Dienstzuteilung im Sinn des § 2 Abs. 3 RGV gleichzuhalten sei, da diese Bestimmung nicht auf eine Mindestdistanz zwischen den Dienstorten abstelle. In dieser Meinung sei er auch dadurch bestärkt worden, dass er ursprünglich vom Dienstgeber aufgefordert worden sei, "entsprechende Reiserechnungen über die Zuteilungsgebühr" zu legen. In seiner Meinung, dass er auch einen Anspruch auf diese Zuteilungsgebühr habe, sei er auch durch die vorbehaltlose Ausbezahlung seitens der Dienstbehörde bestärkt worden.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass er keinen Anspruch auf eine Zuteilungsgebühr gehabt habe, habe er diese dennoch im guten Glauben empfangen. Sowohl subjektiv als auch objektiv beurteilt habe er an der Rechtsmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen tatsächlich keine Zweifel haben müssen. Wie bereits ausgeführt sei der Ort seiner Dienstverrichtung nicht mehr derselbe, weshalb die Vorrausetzungen für die Annahme einer Dienstzuteilung vorlägen. Nicht zuletzt auf Grund der vorbehaltlosen Auszahlung habe er auch keinerlei Zweifel daran haben müssen, einen entsprechenden Anspruch auf Zuteilungsgebühr während der ersten drei Monate nach seiner Versetzung zu haben. Die Tatsache, dass er im Zuge seines Antrages auf Ausstellung eines Bescheides den guten Glauben noch nicht geltend gemacht habe, vermöge keine Rückzahlungsverpflichtung auszulösen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) der Berufung keine Folge und bestätigte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vollinhaltlich. Begründend fügte sie der Darstellung des Verwaltungsgeschehens, der auszugsweisen Wiedergabe des GehG und der RGV sowie von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzu, im vorliegenden Fall sei nun unbestritten, dass die Dienststelle des Beschwerdeführers vor der Versetzung die Zollwacheabteilung Nickelsdorf gewesen sei und seither die Grenzkontrollstelle Nickelsdorf sei. Sowohl die Grenzkontrollstelle Nickelsdorf als auch die Zollwacheabteilung Nickelsdorf befänden sich - mit Ausnahme der Straßenübergangsstelle für den internationalen Personenverkehr im Bereich des Grenzkontrollpostens - auf österreichischem Staatsgebiet. In einer zwischenstaatlichen Vereinbarung mit Ungarn über die Errichtung von Grenzabfertigungsstellen und die Zusammenarbeit bei der Kontrolle des Grenzverkehrs werde dazu festgehalten, dass an den jeweils bezeichneten Örtlichkeiten österreichische Grenzabfertigungsstellen errichtet würden, wobei sogar der Zufahrtsweg als Zone für die österreichischen Bediensteten bezeichnet sei. Daraus ergebe sich allerdings, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst weiterhin auf einer österreichischen Dienststelle, die zumindest ein Teil des Grenzüberwachungspostens sei, versehe. Für eine Auslandsdienstreise bzw. eine Dienstverrichtung im Ausland - Hegyeshalom/Ungarn - oder eine Zuteilung zu einer anderen Dienststelle als der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf ergäben sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte. Von diesem Sachverhalt ausgehend sei es also im Beschwerdefall nicht zu einer Änderung des Dienstortes gekommen, weshalb schon deshalb keine Dienstzuteilung im Sinn des § 2 Abs. 3 RGV vorliege.
Der Beschwerdeführer habe nun angegeben, während seiner Zeit im Bildungszentrum aufgefordert worden zu sein, Zuteilungsgebühren zu beantragen. Selbst wenn ihm von der Dienstbehörde bzw. der auszahlenden Stelle selbst ausdrücklich mitgeteilt worden wäre, dass ihm eine bestimmte Leistung - hier Zuteilungsgebühren - gebührten, befreie ihn dies nicht schlechthin von jeder Nachprüfung der Richtigkeit einer solchen Mitteilung. Bei einer derartigen Nachprüfung, zB durch Heranziehung des Gesetzestextes und/oder Anfrage direkt bei der auszahlenden Behörde, wäre es ihm nach Ansicht der belangten Behörde jedoch leicht möglich gewesen, den Umstand des Vorliegens einer Unrechtmäßigkeit bei der Auszahlung zu erkennen. Die Verpflichtung zum Rückersatz eines empfangenen Übergenusses sei nach § 13a GehG nicht davon abhängig, dass der Übergenuss durch eine Unkorrektheit oder einen Gesetzesverstoß des zur Rückerstattung in Anspruch genommenen Bediensteten verursacht worden sei. Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führe, er hätte auf Grund der vorbehaltlosen Auszahlung keinen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit seines Anspruches haben können, sei dem zu entgegnen, dass nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Tatsache, dass die Behörde ihren Irrtum erst nach der Zeit der Auszahlung erkannt habe, lediglich und insbesondere ein Ergebnis der automatisierten Verrechnung der Bundesbesoldung sei. Unter normalen Umständen könnten demnach derartige Irrtümer erst bei der nächsten gehaltswirksamen Besoldungsmaßnahme der Behörde überhaupt auffallen. Für die im vorliegenden Fall maßgebende Frage der Gutgläubigkeit im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle sei also - zusammenfassend - nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer in Besoldungsfragen gebildet sei oder nicht, bzw. ob er verpflichtet sei, Überprüfungen vorzunehmen, oder ob ihm von irgendeiner Stelle eine Auskunft erteilt bzw. er zur Geltendmachung eines eventuellen Anspruchs aufgefordert worden sei; wesentlich sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr, ob es ihm auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV iVm § 27 Abs. 2 dieses Gesetzes, in eventu in seinem Recht darauf, dass... (als Reisegebühren im vorangeführten Sinne) ausbezahlte Beträge nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 13a GehG als Übergenuss abverlangt werden", verletzt. Primär sei er der Überzeugung, dass ihm die Zuteilungsgebühr zu Recht ausbezahlt worden sei. Wesentlich sei hiebei, ob eine Änderung des Dienstortes eingetreten sei. Die belangte Behörde verneine dies, treffe dazu aber keine konkreten bzw. näheren Feststellungen. Sie gestehe implizit zu, dass ein Teil der Dienstverrichtung jenseits der Grenze auf ungarischem Staatsgebiet stattfinde. Die belangte Behörde gehe selbst nicht davon aus, dass das Gemeindegebiet von Nickelsdorf durch ein Übereinkommen zwischen Österreich und Ungarn ausgedehnt worden sei. Richtig wäre Folgendes festzustellen gewesen:
"Das Gebäude, welches den Zwecken der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf dient, befindet sich unmittelbar am Grenzstein noch auf österreichischem Gebiet, das zur Gemeinde Nickelsdorf gehört. Der mir obliegende Dienst jedoch wird zu gut 90 % außerhalb dieses Gebäudes in einem Kontrollbereich verrichtet, welcher sich auf ungarischem Staatsgebiet und damit außerhalb der Gemeinde Nickelsdorf befindet."
"Dienststelle" sei nicht ein Begriff für ein Gebäude, sondern für eine Organisationseinheit. Bei der Lokalisierung dieses Begriffes sei es daher nicht damit getan, das Gebäude zu benennen, in welchem sich Betriebsmittel und Arbeitsräume für die Dienststelle befänden. Entscheidend müsse vielmehr gewertet werden, wo das örtliche Schwergewicht der durch die Dienststelle zu erbringenden Leistungen (Vollzugstätigkeit) gelegen sei. Es gehe nicht um eine Gleichsetzung von örtlichem Zuständigkeitsbereich einer Dienststelle mit der Lokalisation in vorangeführtem Sinn, sondern um die konkrete Örtlichkeit der Arbeitsleistung der zur Dienststelle gehörigen Dienstnehmer. Betreffend die Arbeitsleistung, welche die Dienststelle in ihrer Gesamtheit zu erbringen habe und welche durch die einzelnen Dienstnehmer zu erbringen sei, gebe es einen quantitativen und einen qualitativen Aspekt, die in concreto zusammenfielen. Der Existenzzweck der Grenzkontrollstelle bestehe darin, dass am Grenzübergang einer Staatsgrenze Kontrollen durchgeführt würden. Genau diese Tätigkeit werde auf ungarischem Staatsgebiet und nicht in der Gemeinde Nickelsdorf verrichtet. Die Tätigkeit habe zudem auch noch den zeitlichen Überhang gegenüber den im Gebäude verrichteten Arbeiten. Hiezu werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach sinngemäß die Tätigkeit eines Lehrers ihren Mittelpunkt in der Unterrichtserteilung habe und nicht in der zugehörigen Verwaltungstätigkeit, bzw. Vor- und Nachbearbeitungsarbeiten "(Zlen. 98/13/0132, 98/13/0138 und 1999/01/20)". Der darin zum Ausdruck gelangte Grundgedanke sei auf die gegenständliche Angelegenheit voll übertragbar: Mindestens so sehr, wie für einen Lehrer die Unterrichtstätigkeit das Wesentliche sei, sei für eine Grenzkontrollstelle die Durchführung der Grenzkontrolle das Wesentliche. Das gesetzliche Erfordernis eines Dienststellenwechsels sei somit erfüllt. Der Schwerpunkt der neuen Dienststelle liege nicht in Nickelsdorf, sondern außerhalb des Gebietes dieser Gemeinde in Ungarn. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Zuteilungsgebühr zu Recht bezogen und es liege überhaupt kein Übergenuss vor.
Jede andere Interpretation könnte nur dadurch zu Stande kommen, dass Überlegungen unter Einbeziehung weiterer Gesetzesbestimmungen und/oder im Hinblick auf den anzunehmenden Willen des Gesetzgebers bzw. Sinn des Gesetzes abgestellt werde. Dass hieße aber, dass eine Verneinung des Anspruches (auf Zuteilungsgebühr) nur aus einer komplexen Interpretation und nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut ableitbar sein könnte. Daraus ergebe sich, dass selbst bei Vorliegen eines Übergenusses dieser nicht zurückgefordert werden dürfte, weil dem Beschwerdeführer beim Empfang der betreffenden Beträge Gutgläubigkeit im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zugebilligt werden müsse. Hinzu komme auch noch der Aspekt der Belehrung im Bildungszentrum Eisenstadt. Zweck des dortigen Aufenthaltes sei es gewesen, unterwiesen zu werden. Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen können und er sei selbstverständlich davon ausgegangen, dass vom Dienstgeber geeignete Personen mit den erforderlichen Kenntnissen für eine solche Unterweisung ausgewählt worden seien. Es sei um das Überwechseln von der Zollwache zur Gendarmerie gegangen. Der Beschwerdeführer habe weiters annehmen können, dass gerade auch alles dazu Gehörige verlässlich und kompetent vermittelt werden würde. Ganz in Übereinstimmung damit habe der Kursleiter als Mitteilung eines von höherer Ebene vorgegebenen Rechtstandpunktes seine Angabe gemacht, dass Zuteilungsgebühren zustünden und geltend gemacht werden sollten. Unter solchen Umständen wäre es keine objektive, sondern eine rein fiktive Betrachtungsweise, von einem Beamten überhaupt bzw. von einem Beamten der Einstufung des Beschwerdeführers eine "bessere Einsicht" oder auch nur das Aufkommen von Zweifeln zu erwarten. Es sei hier im weiteren Sinn eine "Lehrer-Schüler-Konstellation" gegeben gewesen, wie sie ganz allgemein durch ein besonderes Ausmaß des Vertrauens auf die Richtigkeit der Ausführungen des Lehrers gekennzeichnet sei. Man werde nicht unterstellen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ausführungen der Vortragenden zum Gendarmeriedienst fortwährend eine Nachprüfung auf rechtliche Richtigkeit vorzunehmen gehabt habe. Es habe für den Beschwerdeführer ebenso wenig Veranlassung bestanden, die Mitteilung betreffend Zuteilungsgebühr zu "hinterfragen".
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Zur Frage der Gebührlichkeit der Zuteilungsgebühr:
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 und 4, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 2 und die Sonderbestimmung des § 39 der Reisegebührenvorschrift 1955 (die gemäß § 92 des Gehaltsgesetzes 1956 auf der Stufe eines Bundesgesetzes steht, woran auch die ersatzlose Aufhebung dieser Bestimmung durch die Novelle BGBl. Nr. 518/1993 nichts geändert hat - vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/12/0203, mwN) - RGV (die erstgenannte Gesetzesbestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979, § 27 Abs. 2 in jener des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550,
§ 39 in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung der RGV) lauten auszugsweise:
"§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im Folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
...
- c) durch eine Dienstzuteilung,
- d) durch eine Versetzung
erwächst.
...
§ 2. ...
...
(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.
(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. ...
...
§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. ...
...
§ 27. ...
(2) Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln.
...
Gendarmeriedienst
§ 39. (1) Gendarmeriebeamten der ... Grenzkontrollstellen und
Grenzüberwachungsposten, ... gebührt für die mit dem
Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon, anstelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.
(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 beträgt
...
(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. ..."
Eingangs ist festzuhalten, dass der Begriff der "Dienststelle" in der RGV im Gegensatz zu seinem Verständnis in sonstigen Bereichen des Dienstrechts nicht organisatorisch, sondern mit örtlichem Bezug zu sehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können als "Dienststelle" im Sinn der RGV nur die Räume eines Amtsgebäudes angesehen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0156, mwN).
Der Beschwerdeführer leitet die Gebührlichkeit der mit dem angefochtenen Bescheid als Übergenuss rückgeforderten Zuteilungsgebühr aus der mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 ihm gegenüber verfügten Personalmaßnahme, nämlich seiner Versetzung von der Zollwacheabteilung Nickelsdorf zur Grenzkontrollstelle Nickelsdorf ab.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahren gehen übereinstimmend davon aus, dass das Amtsgebäude der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf - zur Gänze - auf österreichischem Staatsgebiet und innerhalb derselben Ortsgemeinde wie die frühere Zollwacheabteilung Nickelsdorf steht.
Unter Zugrundelegung der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der "Dienststelle" im reisegebühren-rechtlichen Verständnis des § 2 Abs. 3 und 4 RGV - von der abzugehen der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung sieht - ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der besagten Personalmaßnahme (Versetzung zur Grenzkontrollstelle Nickelsdorf) zwar allenfalls einer neuen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurde; da sich diese Dienststelle, nämlich das Amtsgebäude, im selben (inländischen) Dienstort befindet, in dem auch schon die Zollwacheabteilung Nickelsdorf gelegen war, ist das Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 4 RGV "in einem neuen Dienstort" nicht erfüllt. Es liegt daher auch keine Versetzung nach § 27 Abs. 2 RGV vor.
Der Beschwerdeführer hat daher auf Grund der besagten Versetzung von der Zollwacheabteilung Nickelsdorf zur Grenzkontrollstelle Nickelsdorf zu Unrecht Zuteilungsgebühren verrechnet und empfangen.
Zur Frage des Ersatzes der zu Unrecht empfangenen Zuteilungsgebühren:
Gemäß § 13a Abs. 1 GehG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das GehG 1956 durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, Slg. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. in diesem Sinne etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0143, sowie vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/12/0145, jeweils mwN).
An der in Rede stehenden objektiven Erkennbarkeit ändert der Umstand, dass sich auch der Leistungsempfänger in einem durch die auszahlende Stelle (und/oder die die Auszahlung letztlich veranlassende Stelle) auf Grund von über die bloße Auszahlung hinausgehenden Umständen bewirkten Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Zahlung befindet, nichts, wenn er (die objektive Erkennbarkeit im dargestellten Sinn vorausgesetzt) dennoch an der Rechtmäßigkeit der Leistungen - objektiv beurteilt - hätte Zweifel haben müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 95/12/0339, mwN).
Im Beschwerdefall waren sowohl der Beschwerdeführer als auch die auszahlende Stelle in einem Irrtum über den reisegebührenrechtlichen Begriff der "Dienststelle" verfangen, dessen Auslegung jedoch - nicht zuletzt im Hinblick auf die wiedergegebene, ständige Rechtsprechung zu diesem Begriff - keine Schwierigkeiten bereitete. Unter Heranziehung der wiedergegebenen Theorie der objektiven Erkennbarkeit kam dem Irrtum der auszahlenden Stelle der Charakter einer "offensichtlich falschen Anwendung" des reisegebührenrechtlichen Begriffes der Dienststelle zu, sodass der Beschwerdeführer schon bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen hätte Zweifel haben müssen. Eine - wie in der Berufung behauptet - im Zuge der Zuteilung zum Bildungszentrum in Eisenstadt erteilte, allgemein gehaltene Aufforderung, "entsprechende Reiserechnungen über die Zuteilungsgebühr zu legen", entband den Beschwerdeführer nicht schlechthin von der Sorgfalt, die Richtigkeit dieser Mitteilung im Hinblick auf die Zuteilung zum Bildungszentrum Eisenstadt einerseits und zur Grenzkontrollstelle Nickelsdorf andererseits zu differenzieren und dem gemäß die Rechtmäßigkeit einer Zuteilungsgebühr für die Zeit ab 24. September 2003 nachzuprüfen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, mwN).
In der Beschwerdeschrift nachgetragene Konkretisierungen der dem Beschwerdeführer im Bildungszentrum in Eisenstadt zuteil gewordenen Belehrungen der Kursleiter haben gemäß § 41 Abs. 1 VwGG außer Betracht zu bleiben.
In der Beschwerde zitierte Erkenntnisse der Senate 01 und 13 des Verwaltungsgerichtshofes behandeln Fragen der Einkommensteuer sowie der Asylgewährung und weisen daher keinen Bezug zu den im Beschwerdefall zu beantwortenden Fragen auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. Dezember 2005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)