Normen
RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §2;
RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er versah bis 9. Oktober 1999 seinen Dienst in der Paketumleitung des Postamtes 5020 Salzburg. Mit Dienstauftrag des Abteilungsleiters der Paketumleitung dieses Postamtes vom 4. Oktober 1999 wurde u.a. dem Beschwerdeführer die Übersiedlung und die Aufnahme des Vollbetriebes der Paketumleitung in Wals mit 9. Oktober 1999 mitgeteilt. Ab 10. Oktober 1999 versah der Beschwerdeführer seinen Dienst in Wals.
Mit rechtskräftigem Bescheid der erstinstanzlichen Dienstbehörde vom 28. Dezember 1999 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 zum "Postzentrum Salzburg, Dienstort Wals-Siezenheim" versetzt.
Unter Hinweis auf § 27 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955 (im Folgenden: RGV), sowie auf bereits übermittelte Reiserechnungen für die genannten Monate beantragte der Beschwerdeführer am 31. Juli 2000 die bescheidmäßige Zuerkennung von Reisegebühren für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. März 2000.
In einem Vorhalt vom 20. Dezember 2000 vertrat die nachgeordnete Dienstbehörde im Wesentlichen die Auffassung, die Übersiedlung der Paketumleitung des Postamtes 5020, wie sie aus dem Dienstauftrag des Abteilungsleiters dieser Dienststelle hervorgegangen sei, sei eine von Vornherein auf Dauer angelegte Maßnahme gewesen. Der genannte Dienstauftrag sei daher reisegebührenrechtlich nicht als Dienstzuteilung, sondern vielmehr als Versetzung zu werten.
Hiezu äußerte sich der Beschwerdeführer am 3. Jänner 2001 wie folgt:
"1. Unser Kenntnisstand zur Übersiedlung nach Wals war
insofern, dass nach den Mitteilungen der Abteilungsleiter vorerst
alle betroffenen Bediensteten nach Wals übersiedeln.
2. Erst nach den praktischen Erfahrungen über den
tatsächlichen Personalbedarf im PVZ Wals wird festgelegt, wer und
wie viele Bedienstete tatsächlich definitiv ins Verteilzentrum
versetzt werden. Dies kann in allen Unterlagen der RL-Logistik
nachgelesen werden, bzw. wurde ja das Verteilzentrum nur deshalb
gebaut, um den Personalstand der ehemaligen PU um
ca. 40 Mitarbeiter/innen verringern zu können.
Daher konnte zum Zeitpunkt der Übersiedlung keinem Bediensteten definitiv mitgeteilt werden, ob er auch definitiv nach Wals versetzt wird.
3. Mit dem Versetzungsbescheid vom 1.1.2000 wurde dann
denn Mitarbeiter/innen mitgeteilt, dass sie ab diesem Zeitpunkt definitiv von Amts wegen versetzt wurden. In diesen Bescheiden wurde ausgeführt, dass sich keine Veränderung in der Zahl der Arbeitsplätze, oder der Wertigkeit der Verwendungen ergäbe. Tatsache ist, dass eine massive Einsparung erfolgte. Und zum Zweiten alle Tätigkeiten, der bisher bescheid-mäßig zugewiesen Arbeitsplätze sich völlig in den Wertigkeiten änderten. Es gibt nur mehr die Tätigkeiten des Leiters, der so genannten Gruppenleiter und der Arbeiten am Band in PT 8. Bis dato wurde jedoch von der Dienstbehörde noch keine wie immer geartete Zuweisung von Arbeitsplätzen bzw. die Codierungen der neuen Tätigkeiten, als auch sonstige dienstrechtliche Verpflichtungen (Verwendungsänderungen, Höher- oder Unterverwendung) nachgekommen.
4. Da es unzweifelhaft feststeht, dass die
Bediensteten vorerst der neuen Dienststelle und neuem Dienstort PVZ-Wals zugeteilt wurden und erst mit Bescheid per 1.1.2000 ' von Amts wegen ' definitiv versetzt wurden, müssen die geänderten und in der Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 geltenden Bestimmungen der RGV 55, Durchführungsbestimmungen zu § 27 Abs.2 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1994, BGBl. Nr. 550, zur Anwendung gebracht werden:
' Versetzung von Amts wegen mit 1.1.2000; Dienstzuteilung ab
10. Oktober 1999'
- Zuteilungsgebühr
10. Oktober 1999 bis 8. Nov. 99 im Ausmaß von 100 v.H.
9. November 99 bis 31.12.200 (gemeint wohl: 1999) im Ausmaß von
75 v.H.
- weiter Zuteilungsgebühren
1.1.2000 bis 8.1. 2000 Entfall d. Geb / EU
9.1.2000 bis 31. März 2000 im Ausmaß von 75 v.H."
Mit Bescheid der nachgeordneten Dienstbehörde vom 30. Jänner 2001 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2000 auf Auszahlung von Reisegebühren vom 1. Jänner bis 31. März 2000 gemäß § 2 Abs. 4 (und 5) in Verbindung mit § 27 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 Z. 1 RGV keine Folge gegeben.
In der Begründung dieses Bescheides stellte die erstinstanzliche Behörde Folgendes fest:
"Mit Dienstauftrag des Abteilungsleiters der PU des PA 5020 vom 04.10.1999 wurde die 'Übersiedlung nach Wals', die Aufnahme des Vollbetriebes mit 09.10.1999 und der Hinweis auf den ausgehängten neuen Dienstplan in der für die PU übliche Weise durch Aushang kundgemacht.
Mit diesem Dienstauftrag wurde die bereits vorher allgemein bekannte Absicht der Verlegung der Paketumleitung des PA 5020 Salzburg in das neuerrichtete Verteilzentrum Wals faktisch sowohl datums- als auch personalmäßig festgelegt. Verlegt wurde die Dienststelle 700 Paketumleitung einschließlich der organisatorisch nicht abtrennbaren Unterabteilung 710 Postankunft und -abfertigung, jedoch ohne die organisatorisch abtrennbare Unterabteilung 750 Auslandstelle, die beim Postamt 5020 Salzburg in der Stadt Salzburg als dislozierte Außenstelle verblieb. Die Dienstleistung bei der verlegten Dienststelle wurde für sämtliche bei 700 und 710 verwendeten Bediensteten angeordnet. Der konkrete Zeitpunkt des Dienstantrittes am neuen Dienstort ergab sich aus der Diensteinteilung. Im Hinblick auf den im § 1 Abs. 1 RGV dargelegten Zweck der Reisegebührenvorschrift (nämlich Ersatz des Mehraufwandes der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst) ist primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgebend sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage 'Versetzung oder Dienstzuteilung' die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betroffenen Beamten erkennbar gewesen sein müssen.
Die auf Dauer vorgesehene Verlegung der Dienststelle 'Paketumleitung' in das Gemeindegebiet Wals ergab sich aus dem zit. Dienstauftrag in Verbindung mit dem neuen Dienstplan."
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers vom 3. Jänner 2001 entgegnete die belangte Behörde weiters Folgendes:
"Dagegen ist klarzustellen, dass auf Grund der zum Zeitpunkt der Verlegung bereits erkennbaren Organisationslogik der Postlogistik die Paketumleitung, die auch nach der Dienststellenverlegung formal noch ein Teil des PA 5020 Salzburg blieb, als eigene, der RL-PL Salzburg direkt unterstellte Dienststelle geführt werden sollte, sodass mit der beamtendienstrechtlichen Versetzung bis zum Zeitpunkt der Festlegung der neuen Bezeichnung und der neuen Dienststellen- bzw. Stellenkennzahlen, was mit Wirksamkeit 01.01.2000 erfolgte, zugewartet wurde. Auf Grund der Dienststellenverlegung bzw. Verselbstständigung an sich ergab sich aber weder durch den Dienstauftrag vom 04.10.1999 noch durch die Versetzung zum 01.01.2000 eine Änderung der Arbeitsplätze, der Wertigkeit oder der Dauer der Verwendung der Bediensteten, sondern es wurden alle Bedienstete auf deren bisherige Arbeitsplätze sowohl mit der alten Dienststelle nach Wals verlegt, als auch in die neue Dienststelle mit 1.1.2000 beamtendienstrechtlich versetzt.
Erst im Zuge der Weiterentwicklung der Postlogistik im Laufe des Jahres 2000 kam es, wie Sie angeben, zu Personaleinsparungen, Arbeitsplatzänderungen und Änderungen der Wertigkeiten und sind diese noch lange nicht abgeschlossen, wie auch aus der noch nicht erfolgten Zuweisung von Arbeitsplätzen, bzw. Codierung von Tätigkeiten erkennbar ist. Die Konzepte und Vorstellungen über die Weiterentwicklung der Postlogistik waren nämlich zum Zeitpunkt der Verlegung der Dienststelle nicht so konkret, dass bestimmte Arbeitsplätze, Tätigkeiten oder Bedienstete von vornherein nur mehr vorübergehend datumsmäßig festgelegt am neuen Standort benötigt wurden, es war vielmehr die Dauer der Verwendung nicht absehbar. Es konnte daher auch keinem Bediensteten eine Zusicherung seines längerfristigen Verbleibens an, oder seines Abziehens von dieser Dienststelle gemacht werden; das Gleiche hätte aber auch gegolten, wenn die Dienststelle nicht verlegt worden wäre.
Unbestreitbar und von Ihnen auch nicht bestritten ist, dass die Dienststelle 700 PU samt Unterabteilung 710 zur Gänze am 9.10.1999 nach Wals verlegt wurde und durch die mit 01.01.2000 erfolgte Umorganisation alle bisherigen Arbeitsplätze übernommen und alle Bediensteten gem. BDG versetzt wurden.
Sohin trifft es nicht zu, 'dass die Bediensteten der neuen Dienststelle und dem neuen Dienstort PVZ-Wals zugeteilt wurden, und erst mit Bescheid per 1.1.2000 von Amts wegen definitiv versetzt wurden' sondern es liegt bereits mit dem ersten Dienstantritt in der nach Wals verlegten Dienststelle eine reisegebührenrechtliche Versetzung, die mit der dienstrechtlichen Versetzung gem. BDG nicht ident ist, vor, nämlich eine Versetzung im Sinne des § 2 Abs. 4 RGV: '...liegt vor, wenn der Beamte in
einem neuen Dienstort (=Wals) einer Dienststelle (=PU bzw.PVZ) zur
dauernden Dienstleistung (=Übersiedlung) zugewiesen wird...' vor,
was, da der diesbezügliche Dienstauftrag die Dienstleistung in Wals von Amts wegen anordnete, gem. § 27 Abs. 2 RGV für die ersten drei Monate den Anspruch auf Reisegebühren wie bei einer Dienstzuteilung bewirkte.
Sie traten den ersten Dienst in Wals am 10. Oktober 1999 an, sodass Ihr Anspruch auf Reisegebühren maximal bis 10. Jänner 2000 bestand. Da Sie vom 01.01. bis 08.01.2000 auf Urlaub waren und sohin den Dienst erst am 11.01.2000 wieder antraten, besteht für das Jahr 2000 gem. § 23 (1) Reisegebührenvorschrift 1955 kein Reisegebührenanspruch auf Grund der Versetzung nach Wals."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er brachte vor, sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 3. Jänner 2001 sei von der erstinstanzlichen Behörde nicht hinreichend berücksichtigt worden. Für die Bediensteten sei nicht ersichtlich gewesen, wie viele von ihnen nach Neuordnung der Arbeitsplätze und der zahlenmäßigen Festlegung der erforderlichen Arbeitsplätze tatsächlich im neuen Verteilzentrum in Wals beschäftigt werden könnten. Von Beginn an sei die Einsparung weiterer 40 Arbeitsplätze im Verteilzentrum vorgesehen gewesen. Tatsächlich hätten auch nicht alle zunächst nach Wals verlegten Bediensteten definitiv in der dort errichteten Paketumleitung endgültig Beschäftigung gefunden. Im Übrigen hätten sich in der Folge die Wertigkeiten der zu leistenden Tätigkeiten geändert. Es gebe nunmehr nur noch die Tätigkeit des Leiters, der geplanten Gruppenleiter und der Arbeiten am Band in PT 8. Der Beschwerdeführer stellte einen Berufungsantrag, welcher seiner Antragstellung am 3. Jänner 2001 entsprach.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juni 2001 wies diese die Berufung in Ansehung des dort gestellten Antrages auf Zuerkennung von Zuteilungsgebühren für die Zeit vom 10. Oktober bis 31. Dezember 1999 zurück, in Ansehung des Antrages auf Zuerkennung von Zuteilungsgebühren für den Zeitraum vom 9. Jänner bis 31. März 2000 hingegen ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, im Oktober 1999 sei die Paketumleitung des Postamtes 5020 Salzburg, bei welcher der Beschwerdeführer dauernd in Verwendung gestanden sei, von Salzburg in das neu errichtete Verteilzentrum nach Wals bei Salzburg verlegt worden. Mit Dienstauftrag des Abteilungsleiters der Paketumleitung des Postamtes 5020 Salzburg vom 4. Oktober 1999 sei den Mitarbeitern der Paketumleitung die Übersiedlung nach Wals und die Aufnahme des Vollbetriebes in Wals mit 9. Oktober 1999 mitgeteilt worden. Weiters habe der Dienstauftrag einen Hinweis auf den neuen, ab 9. Oktober 1999 gültigen Dienstplan enthalten. Dieser sei mit dem alten Dienstplan ident gewesen, nur die Dienstleistung am 9. Oktober 1999 sei entfallen. Die Dienstleistung bei der verlegten Dienststelle sei für sämtliche bei der Paketumleitung verwendeten Bediensteten angeordnet worden. Der konkrete Zeitpunkt des Dienstantrittes in Wals habe sich aus der Diensteinteilung ergeben, wobei der Beschwerdeführer am 10. Oktober 1999 erstmals seinen Dienst am neuen Dienstort angetreten habe. Mit rechtskräftigem Bescheid des Personalamtes Salzburg vom 28. Dezember 1999 sei der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 zum Postzentrum Salzburg (Verteilzentrum Wals), Dienstort Wals-Siezenheim, versetzt worden. Im Zeitraum zwischen 1. Jänner bis 8. Jänner 2000 habe er sich auf Erholungsurlaub befunden und seinen Dienst in Wals am 11. Jänner 2000 wieder angetreten.
Die belangte Behörde vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, der Berufungsantrag auf Zuerkennung von Zuteilungsgebühren vom 10. Oktober bis 31. Dezember 1999 sei unzulässig, weil er sich nicht im Rahmen der Sache des erstinstanzlichen Verfahrens gehalten habe.
In Ansehung der im Instanzenzug vorgenommenen Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2000 führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 2 Abs. 3 und 4 sowie des § 27 Abs. 2 RGV aus, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Begriffsinhalt des in § 2 RGV umschriebenen Begriffes der Dienstzuteilung so auszulegen, dass er nur auf Grund der RGV selbst zu ermitteln sei und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe. Für die Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung seien die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt hätten und die den betroffenen Beamten erkennbar hätten sein müssen, maßgeblich. Im vorliegenden Fall sei der für die auswärtige Dienstverrichtung maßgebliche dienstliche Umstand die auf Dauer ausgerichtete Standortverlegung der Paketumleitung des Postamtes Salzburg in das Verteilerzentrum nach Wals gewesen. Die Dienstleistung im neuen Dienstort sei für alle Mitarbeiter der Paketumleitung angeordnet worden. Die Dauer der Dienstleistung in Wals sei dabei weder datumsmäßig bestimmt gewesen, noch hätte sich aus dem Wortlaut der Anordnung oder den Umständen eine konkrete zeitliche Begrenzung der Verwendung des Beschwerdeführers in Wals ergeben. Es mag zutreffen, dass im Falle des Beschwerdeführers eine neuerliche Änderung des Dienstortes in Zukunft nicht ausgeschlossen gewesen wäre, freilich lasse sich hieraus nicht ableiten, dass es sich bei seiner Verwendung im Verteilerzentrum Wals lediglich um eine vorübergehende Dienstzuteilung gehandelt hätte. Die Intention des Dienstgebers sei unzweifelhaft darin gelegen, die Paketumleitung auf Dauer von Salzburg nach Wals zu verlegen und alle Mitarbeiter dort auf eine nicht absehbare Zeit zur Dienstleistung zu verpflichten. Dafür spreche sowohl der Wortlaut des Dienstauftrages als auch die Tatsache, dass in der Folge alle Mitarbeiter der Paketumleitung mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 dienstrechtlich nach Wals versetzt worden seien. Im Verständnis des Reisegebührenrechtes sei daher bereits am 10. Oktober 1999 eine Versetzung vorgelegen, sodass aus dem Grunde des § 27 Abs. 2 RGV der Anspruch auf Zuteilungsgebühren nur für die ersten drei Monate bestanden habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erklärt, den angefochtenen Bescheid lediglich insoweit anzufechten, als dieser seinen Antrag auf Zuerkennung von Zuteilungsgebühren für den Zeitraum vom 9. Jänner bis 31. März 2000 abgewiesen habe. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Zuteilungsgebühren verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die RGV, BGBl. Nr. 133/1955, stand auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, als Bundesgesetz in Geltung, woran sich auch durch die ersatzlose Aufhebung der letztgenannten Bestimmung durch die Novelle BGBl. Nr. 518/1973 nichts geändert hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0252).
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 und 4, § 22 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 RGV, die erstgenannte Gesetzesbestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979, die letztgenannte Gesetzesbestimmung in jener des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung der RGV, lauten (auszugsweise):
"§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im Folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
...
c) durch eine Dienstzuteilung,
d) durch eine Versetzung
erwächst.
...
§ 2. ...
...
(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.
(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. ...
...
§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. ...
...
§ 27. ...
(2) Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln."
Gemäß § 39 Abs. 1 BDG 1979 in der Stammfassung dieses Gesetzes nach dem BGBl. Nr. 333 liegt eine dienstrechtliche Dienstzuteilung vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
Eingangs ist festzuhalten, dass der Begriff "Dienststelle" in der RGV im Gegensatz zu seinem Verständnis in sonstigen Bereichen des Dienstrechtes nicht organisatorisch, sondern mit örtlichem Bezug zu sehen ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass als "Dienststelle" im Sinn der RGV nur die Räume eines Amtsgebäudes angesehen werden können (vgl. Germ-Zach,
Die Reisegebührenvorschrift, Anm. 8 zu § 2, mit Hinweis auf die hg. Rechtsprechung). Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen daher zutreffend übereinstimmend davon aus, dass -
ungeachtet der damals erfolgten Übersiedlung der gesamten als Dienststelle (im organisatorischen Sinne) bezeichneten Paketumleitung - mit Wirkung vom 10. Oktober 2000 eine Zuweisung des Beschwerdeführers an eine (andere) Dienststelle (in einem anderen Ort) im reisegebührenrechtlichen Verständnis des § 2 Abs. 3 oder 4 RGV angeordnet wurde. Strittig ist lediglich, ob diese Zuweisung zur vorübergehenden oder aber bereits damals zur dauernden Dienstleistung erfolgte.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, ein nicht näher spezifizierter Durchführungserlass zur RGV ordne ausdrücklich an, dass - um Zweifel über die dem Beamten zukommenden Gebühren zu vermeiden - in der diesbezüglichen Verfügung ausdrücklich festzustellen sei, ob der Beamte dienstzugeteilt oder versetzt werde. Vorliegendenfalls stehe zweifelsfrei fest, dass er zunächst dienstzugeteilt und erst mit Bescheid vom 28. Dezember 1999 versetzt worden sei.
Insofern der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen möchte, es stehe unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen schon auf Grund der Wortwahl des Dienstauftrages vom 4. Oktober 1999 fest, dass eine Dienstzuteilung vorliege, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Abgesehen von der Frage der gehörigen Kundmachung des vom Beschwerdeführer angesprochenen "Durchführungserlasses", von welcher auch eine allfällige Bindung des Verwaltungsgerichtshofes an einen solchen Erlass abhängig wäre, ist vorliegendenfalls festzuhalten, dass nach den mit der Aktenlage im Einklang befindlichen Feststellungen der belangten Behörde aus dem Inhalt des Dienstauftrages vom 4. Oktober 1999 keinesfalls ausdrücklich eine Feststellung hervorgeht, wonach hiedurch eine Dienstzuteilung der davon betroffenen Beamten hätte bewirkt werden sollen.
Jedenfalls in Ermangelung einer solchen Feststellung ist im Auslegungsweg zu ermitteln, ob eine konkret verfügte Personalmaßnahme eine Dienstzuteilung im Verständnis des § 2 Abs. 3 RGV oder aber eine Versetzung nach Abs. 4 dieser Bestimmung darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf die den in § 2 RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe. Im Hinblick auf den in § 1 Abs. 1 RGV dargelegten Zweck der Reisegebührenvorschrift (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst), ist es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgeblich sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betreffenden Beamten erkennbar gewesen sein mussten. Mit Erkenntnis vom 18. Juni 1976, Slg. Nr. 9090/A, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass in der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der Reisegebührenvorschrift von der Behörde insbesondere festgestellt werden müsse, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einen bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Dabei muss die für das Vorliegen einer Dienstzuteilung erforderliche zeitliche Begrenzung zwar nicht datumsmäßig konkretisiert, zumindest aber nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein. Unter der "erforderlichen zeitlichen Begrenzung" im Verständnis dieses Erkenntnisses ist, wie die Begründung desselben zeigt, deren "Absehbarkeit" zu verstehen. Sie setzt daher zwar keine datumsmäßig konkretisierte zeitliche Begrenzung, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar endlichen, aber unabsehbaren langen) Zeitraum handeln werde, voraus (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0141, mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Dienstauftrag vom 4. Oktober 1999, welcher eine "Übersiedlung" anordnet, keinesfalls ein konkret terminisierter oder abstrakt umschriebener beabsichtigter Endzeitpunkt der Wirksamkeit der verfügten Personalmaßnahme. Freilich könnte auf Basis des bereits zitierten Erkenntnisses vom 18. Juni 1976 die erforderliche "Absehbarkeit" des Zuteilungszeitraumes für den Beamten auch aus den Umständen des konkreten Falles hervorgehen.
In diesem Zusammenhang wird vom Beschwerdeführer betont, im Zeitpunkt der Erteilung des Dienstauftrages vom 4. Oktober 1999 sei davon auszugehen gewesen, dass von den durch diese Personalmaßnahme betroffenen (nach der Aktenlage etwa 120) Mitarbeitern etwa 40 in der Folge hätten eingespart werden sollen, sodass für 40 der nach Wals übersiedelten Mitarbeiter kein dauernder Personalbedarf bei der Postumleitung in Wals bestanden habe. Auch seien in der Folge massive Einsparungen vorgenommen worden und hätten sich die Wertigkeiten der Arbeitsplätze geändert. Schließlich bestünde die "alte Dienststelle Salzburg-Bahnhof formal" noch. Nicht alle Bediensteten seien nach Wals versetzt worden. Einige Mitarbeiter seien in der Folge wieder ihrer "alten Dienststelle" nach Salzburg zugewiesen worden. Derzeit seien bei dieser Dienststelle noch 20 bis 25 Beschäftigte tätig.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer auch zutreffendenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, ergibt sich doch aus den von ihm dargelegten Umständen keinesfalls, dass im Zeitpunkt der Personalmaßnahme vom 4. Oktober 1999 für ihn aus den konkreten Umständen des Falles ein Ende seiner Verwendung in der fortan in Wals stationierten Paketumleitung absehbar gewesen wäre. Wie er selbst vorbringt, stand nämlich nicht fest, dass er zu jenen Mitarbeitern der Paketumleitung zählen werde, deren Arbeitsplätze im Bereich der Paketumleitung eingespart und daher nicht auf Dauer benötigt würden. Überdies lagen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer, sollte seine Beschäftigung im Bereich der Postumleitung in Wals auf Dauer nicht möglich sein, wiederum an seiner ursprünglichen Dienststelle (im reisegebührenrechtlichen Sinne), also in den entsprechenden Räumlichkeiten im Bahnhof Salzburg auf Dauer verwendet würde. Vielmehr war diese Konstellation infolge der Übersiedlung seiner Dienststelle (im organisatorischen Sinne) nach Wals höchst unwahrscheinlich (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1991, Zl. 89/12/0142, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, eine vorübergehende Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV liege nicht vor, wenn für den Antragsteller eine Rückversetzung wegen Verlegung seiner gesamten Dienststelle - im organisatorischen Sinne - nicht in Frage komme).
Die Unwahrscheinlichkeit einer solchen Sachverhaltskonstellation zeigt sich überdies am Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, wonach an der "alten Dienststelle Salzburg-Bahnhof" derzeit bloß noch 20 bis 25 Bedienstete beschäftigt seien, unter denen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anteil an Bediensteten befinden dürfte, die schon von der Personalmaßnahme vom 4. Oktober 1999 nicht betroffen waren.
Aus all diesen Erwägungen ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie vorliegendenfalls zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer durch die Personalmaßnahme vom 4. Oktober 1999 im Verständnis des Reisegebührenrechtes versetzt wurde. Wenn er in diesem Zusammenhang weiters einen Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung ins Treffen führt, so ist ihm entgegen zu halten, dass dieser Erlass mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt den Verwaltungsgerichtshof nicht bindet und der Beschwerdeführer überdies nicht Beamter im Ressort dieses Bundesministers ist.
Da somit bereits mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 1999 eine Versetzung des Beschwerdeführers im Verständnis der RGV vorgenommen wurde, standen ihm aus dem Grunde des § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 RGV Zuteilungsgebühren nur bis 10. Jänner 2000 zu. Da der Beschwerdeführer nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides am 9. und 10. Jänner 2000 keine auswärtigen Dienstleistungen verrichtete, erweist sich die Abweisung seines Antrages auf Zuteilungsgebühren im angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 23. Oktober 2002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)