VwGH 96/12/0252

VwGH96/12/025224.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12. Juni 1996, Zl. 411.123/0015-2.1/96, betreffend Aufwandsentschädigung, zu Recht erkannt:

Normen

AHG 1949 §1;
AVG §1;
B-VG Art18;
GehG 1956 §20 Abs2;
GehG 1956 §20;
GehG 1956 §92 Abs1;
JN §1;
RGV 1955;
AHG 1949 §1;
AVG §1;
B-VG Art18;
GehG 1956 §20 Abs2;
GehG 1956 §20;
GehG 1956 §92 Abs1;
JN §1;
RGV 1955;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist als Wirtschaftsunteroffizier bei der Stabskompanie/Jägerregiment 5 in Straß, Steiermark, diensteingeteilt. Mit Schreiben vom 19. Mai 1994 wurde er mit Wirkung vom 20. Mai 1994 der Außenstelle "Landwehrlager Arnfels" vorübergehend zum Dienst zugeteilt.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. November 1994 an seine Dienstbehörde, von ihm als "Rechnungslegung nach § 20 des Gehaltsgesetzes 1956" bezeichnet, machte er für den "Abrechnungszeitraum" vom 20. Mai bis 17. August 1994 (90 Tage) Fahrtkosten in Form der besonderen Entschädigung nach § 10 Abs. 2 RGV von insgesamt S 11.292,-- und Tagesgebühren von S 15.600,-- geltend.

Die Dienstbehörde teilte dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 28. Dezember 1994 mit, daß die von ihm geltend gemachten gebührenrechtlichen Ansprüche nach der RGV zu beurteilen seien und die Rechnungslegung an die Buchhaltung des Korpskommandos I zu erfolgen habe.

Die damit befaßte Buchhaltung vertrat dann mit Schreiben vom 29. März 1995 die Auffassung, daß es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mehraufwendungen typologisch um solche nach der RGV zu beurteilende Ansprüche handle. Da der Beschwerdeführer zwar außerhalb seines Dienstortes, aber im Garnisonsort eingesetzt worden sei, habe er keinen "Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes im Sinne des § 20 GG 1956". Auf die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Absprache wurde gleichzeitig hingewiesen und dies in weiterer Folge vom Beschwerdeführer auch verlangt.

Mit Bescheid vom 22. Mai 1995 entschied die Behörde erster Instanz wie folgt:

"Ihr Antrag vom 04 04 95, mit dem Sie um bescheidmäßige Absprache über die Abgeltung des Mehraufwandes, der Ihnen aufgrund Ihrer Dienstverrichtung im Landwehrlager ARNFELS in der Zeit vom 20 05 94 bis 17 08 94 entstanden wäre, nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes ersuchten, wird gemäß § 20 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, abgewiesen."

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des § 20 Abs. 2 GG 1956 im wesentlichen ausgeführt, da der Beschwerdeführer die Mehraufwendungen, die ihm auf Grund seiner Dienstverrichtung in Arnfels erwachsen sein sollen, ausdrücklich auf Grund des Gehaltsgesetzes und nicht auf Grund der RGV abgegolten erhalten wolle, dies aber rechtswidrig wäre, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine umfangreiche Berufung, in der er - soweit dies nachvollziehbar ist - die Umstände seiner Verwendungsänderung bzw. Dienstzuteilung problematisierte und seine Forderung - ausgehend von der "Schädigungsabsicht und Sturheit" seiner Vorgesetzten - als Schadenersatz bezeichnete.

Die belangte Behörde entschied mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt:

"Ihre fristgerecht eingebrachte Berufung vom 10. Juni 1995 gegen den Bescheid des Korpskommandos I vom 22. Mai 1995, Zl. 12.756-3101/15/95, betreffend die Abweisung Ihres vermeintlichen Anspruches auf Abgeltung des Mehraufwandes, der Ihnen aufgrund Ihrer Dienstverrichtung im Landwehrlager ARNFELS in der Zeit vom 20. Mai 1994 bis 17. August 1994 entstanden wäre, nach den Bestimmungen des § 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wird gemäß den Bestimmungen des § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der nachgeordneten Dienstbehörde bestätigt."

Zur Begründung wird nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des § 20 GG 1956 weiter ausgeführt, daß es unbestritten sei, daß vom Beschwerdeführer eine auswärtige Dienstverrichtung, nämlich im Landwehrlager Arnfels, anstelle der Dienstleistung in Straß erbracht worden sei. Eine Abgeltung des Mehraufwandes hätte daher allenfalls nach dem im Abs. 2 des § 20 GG 1956 angeführten besonderen Bundesgesetz zu erfolgen gehabt, was der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich in seinen Anträgen ausgeschlossen habe. Der Antrag des Beschwerdeführers habe auf Grund seines ausdrücklichen Wunsches nur nach § 20 GG 1956 beurteilt werden können. Es sei in diesem Zusammenhang noch zu prüfen gewesen, ob dem Beschwerdeführer ein Schaden im Sinne des § 20 Abs. 2 GG 1956 entstanden sei, der nach diesen Bestimmungen abgegolten hätte werden können. Der "Schaden", den der Beschwerdeführer aber geltend gemacht habe, habe sich aus Kosten für die Anreise zum auswärtigen Dienstort, den Verpflegskosten im auswärtigen Dienstort und einer finanziellen Abgeltung für die Fahrzeit zum auswärtigen Dienstort ergeben. Alle diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Schäden" seien jedoch keine Schäden im Sinne des § 20 Abs. 2 GG 1956, weil die Fahrtkosten und Verpflegskosten für eine auswärtige Dienstverrichtung nach dem in der genannten Bestimmung des GG 1956 besonders angeführten Bundesgesetz, nämlich der Reisegebührenvorschrift 1955, und eine allfällige zeitliche Mehrleistung nach den §§ 16 ff GG 1956 abzugelten wären. Ob nach den angeführten Bestimmungen für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Schäden" eine Leistung gebühren würde, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weil der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Aufwandsentschädigung nach § 20 GG 1956 begehrt habe. Einen Anspruch nach der RGV 1955 habe der Beschwerdeführer selbst verneint, einen solchen nach den §§ 16 ff GG 1956 nicht behauptet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Abgeltung eines Mehraufwandes bzw. auf Abgeltung eines Schadens, welchen er auf Grund einer ihm auferlegten Dienstverrichtung im Landwehrlager Arnfels auf sich nehmen habe müssen, verletzt.

Nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972, hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung (in der Fassung BGBl. Nr. 447/1990) wird der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

Im Beschwerdefall ist sachverhaltsmäßig davon auszugehen, daß das ursprüngliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren als "Rechnungslegung nach § 20 des Gehaltsgesetzes 1956" bezeichnet war. Die Regelung des § 20 GG 1956 über die Aufwandsentschädigung stellt den Oberbegriff für die Abgeltung eines dienstlichen Mehraufwandes dar, wobei aber Abs. 2 hinsichtlich der auswärtigen Dienstverrichtung - soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt - auf ein besonderes Bundesgesetz verweist. Dieses "besondere Bundesgesetz" stellt die auf Grundlage des Gehaltsüberleitungsgesetzes ursprünglich in Form einer Verordnung erlassene Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, dar, die mit § 92 Abs. 1 GG 1956, BGBl. Nr. 54, auf die Stufe eines Bundesgesetzes gehoben wurde. Obwohl die zuletzt genannte gesetzliche Bestimmung mit BGBl. Nr. 518/1993 ersatzlos beseitigt worden ist, kann es auch unter Berücksichtigung der laufend in gesetzlicher Form erfolgenden Novellierungen keinen Zweifel daran geben, daß dadurch keine Änderung des Rechtscharakters der Reisegebührenvorschrift als Gesetz eingetreten ist. Den vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Rechtsnatur der RGV als Verordnung vorgebrachten Bedenken kommt daher keine Bedeutung zu.

Im Beschwerdefall ist vielmehr vom Sachverhalt her maßgebend, daß dem Beschwerdeführer durch eine außerhalb seiner normalen Dienstverrichtung angeordnete Dienstverrichtung außerhalb seiner Dienststelle ein Mehraufwand entstanden ist. Bei diesem Mehraufwand handelt es sich - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - typologisch um einen solchen, der nach der RGV zu beurteilen ist, und nicht unter den Begriff "Ersatz eines Schadens" im Sinne des § 20 Abs. 2 GG 1956 fällt, weil diese Regelung nicht die Abgeltung eines mit einer auswärtigen Dienstverrichtung verbundenen üblichen Aufwandes (im Beschwerdefall: Fahrtkosten und Tagesgebühren) bezweckt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Erläuternden Bemerkungen zur einschlägigen Novelle der RGV, BGBl. Nr. 447/1990 (vgl. die Wiedergabe der Erläuterungen bei Zach, Gehaltsgesetz, Grenz-Verlag, Anm. 5c) zu § 20, in denen diesbezüglich ausgeführt wird:

"Bisher war der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, ausnahmslos der Regelung durch ein besonderes Bundesgesetz vorbehalten. Da dieses Bundesgesetz, die Reisegebührenvorschrift, keine Abgeltung von Schäden vorsieht, ist z.B. die Leistung eines Schadenersatzes an den Beamten, der mit Genehmigung der Dienstbehörde ein beamteneigenes Kraftfahrzeug lenkt und dabei einen Schaden an diesem Kraftfahrzeug erleidet, nicht möglich. Diese Einschränkung des Schadenersatzes hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März 1990, G 316/89-6, als verfassungswidrig erachtet und § 20 Abs. 2 mit Wirkung vom 28. Februar 1991 aufgehoben.

Die nunmehrige Fassung bewirkt durch die Einfügung der Wortfolge "soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt" in den bisherigen Wortlaut des § 20 Abs. 2, daß auch in Fällen einer auswärtigen Dienstverrichtung oder einer Versetzung auf Grund der allgemeinen Bestimmung des § 20 Abs. 1 Schadenersatz geleistet werden kann."

Die Abgeltung eines allfälligen Mehraufwandes des Beschwerdeführers für Fahrtkosten und Tagesgebühren als "Schaden" im Sinne des § 20 GG 1956 kommt daher - wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - nicht in Betracht. Sollte das Begehren des Beschwerdeführers insbesondere vor dem Hintergrund seines Berufungsvorbringens aber dahin zu verstehen sein, daß er einen Schadenersatzanspruch wegen des behaupteten schuldhaften, rechtswidrigen Verhaltens seiner Vorgesetzen oder der Dienstbehörde in Vollziehung der Gesetze geltend macht, ist ein derartiger Anspruch jedenfalls nicht aus § 20 GG 1956 abzuleiten (vgl. in diesem Sinn auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1996,

Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269, S. 65 f) und nicht im Verwaltungsweg durchzusetzen.

Letztlich bleibt noch zu klären, ob von der Behörde der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch zu Recht abgewiesen worden ist. Dies ist im Ergebnis zu bejahen. Auch wenn der Beschwerdeführer möglicherweise rechtsirrig in seinem Antrag vom 4. April 1995 auf bescheidmäßigen Abspruch davon ausgegangen ist, daß eine Abgeltung seiner Mehraufwendungen nach der RGV 1955 nicht in Frage kommt, ist doch sein gesamtes Begehren im Verwaltungsverfahren nicht auf Abgeltung im Rahmen der RGV gerichtet gewesen. Diesen so eingeschränkt zu sehenden Anspruch haben aber die Behörden zutreffend verneint. Ausgehend von dem durch das zweifelsfrei gegebene Begehren des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren so abgesteckten Verfahrensgegenstand erweist sich das nunmehrige Begehren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Abgeltung des Mehraufwandes auch auf Grundlage der RGV schon deshalb als verfehlt, weil darüber im Verwaltungsverfahren gar nicht entschieden worden ist.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte