VwGH 89/12/0142

VwGH89/12/01429.7.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Pankraz T in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. April 1989, Zl. 52 330/624-4.9/89, betreffend Reisegebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §92 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §36 Abs5;
VwRallg;
GehG 1956 §92 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §36 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptmann in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Kommando der Luftraumüberwachung in S/P).

Mit Bescheid des Fliegerdivisionskommandos vom 11. August 1983 war der Beschwerdeführer seinerzeit von Amts wegen und unter Beibehaltung des Dienstortes T vom Flugmelderegiment zum "Kdo und BetrStb/Luftraumüberwachung" auf einen näher bezeichneten Arbeitsplatz versetzt worden.

Zurückgehend auf einen Befehl der belangten Behörde wurde 1985 verfügt, daß die Luftraumbeobachtung von einem anderen Ort aus zu erfolgen hat; das dafür benötigte Personal, darunter der Beschwerdeführer, wurde mit Wirkung vom 3. Februar 1986 an den nunmehrigen Dienstort verlegt.

Am 27. Jänner 1986 stellte die genannte Dienstbehörde erster Instanz ohne weiteres Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979, bestätigt mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 1986, fest, daß der Beschwerdeführer die Agenden seines vorher bezeichneten Arbeitsplatzes, aus kurz dargelegten militärtechnischen Gründen, im Rahmen der Dienststelle in S/P auszuüben habe.

An den Beschwerdeführer erging - wie den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen ist - hinsichtlich seiner reisegebührenrechtlichen Ansprüche eine mit 4. Juni 1986 datierte Mitteilung des Militärkommandos Salzburg, nach der der Beschwerdeführer "gemäß Kdo Fliegerdivision vom 27 01 86" in den neuen Dienstort versetzt worden sei.

Den bereits im November 1982 gestellten Antrag auf Überlassung einer Naturalwohnung in S/P, den der Beschwerdeführer noch Anfang September 1986 (Änderungsmeldung hinsichtlich Familienstand und Wohnverhältnisse) aufrecht erhalten hatte, zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. September 1986 zurück.

Der beim Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 1986, wurde mit Erkenntnis vom 22. Juni 1987, Zl. 86/12/0165, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil der neue Dienstort des Beschwerdeführers nicht einfach "festzustellen" gewesen sei, sondern ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Versetzungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Daraufhin hob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vom 27. Jänner 1986 mit Bescheid vom 29. Juli 1987 auf. Im darauffolgenden Vorhalteverfahren zur Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 stellte die Dienstbehörde erster Instanz u.a. fest, daß mit dem Tag der Aushändigung des Erlasses vom 29. Juli 1987 an den Beschwerdeführer eine Verfügung über seine "vorübergehende Diensteinteilung als RadLO und EOAbf" im neuen Dienstort zu treffen wäre. Mit Schreiben "Kdo/LRÜ" vom 13. August 1987 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 18. August 1987 vorübergehend auf den bereits genannten Arbeitsplatz im neuen Dienstort (S/P) "eingeteilt" und diese "Einteilung" einmal verlängert.

Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 23. September 1987 wurde das Versetzungsverfahren gemäß § 38 BDG 1979 bescheidmäßig abgeschlossen und der Beschwerdeführer mit 1. Oktober 1981 nach S/P versetzt.

Nach Zustellung des Aufhebungsbescheides der belangten Behörde vom 29. Juli 1987 begehrte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. August 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 15 DVG in Verbindung mit § 71 AVG und Nachsicht von der Frist zur Rechnungslegung gemäß § 36 Abs. 5 RGV 1955, um für die Zeit vom 10. Februar 1986 bis 17. August 1987 die Dienstzuteilungsgebühren abrechnen zu können. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Dienstauftrages zur vorübergehenden Diensteinteilung für den vorher genannten Zeitraum.

Über diese Anträge entschied die Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 16. Dezember 1987 wie folgt:

"Ihr Antrag vom 24.08.1987 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Nachsicht von der Frist wird abgewiesen, da Sie für die Zeit vom 10. Februar 1986 bis 19. August 1987 gemäß § 2 Reisegebührenvorschrift 1955 nach S/P nicht dienstzugeteilt, sondern versetzt waren."

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, es sei zwischen der dienstrechtlichen Versetzung - eine solche habe der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof erfolgreich behauptet - und der reisegebührenrechtlichen Auswirkung zu unterscheiden, weil es reisegebührenrechtlich nur auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 10. Februar 1986 bis 19. August 1987 im Dienstort S/P dauernd Dienst geleistet; daher gelte er für diesen Zeitraum im Sinne der Reisegebührenvorschrift als versetzt. Mit Zustellung des Aufhebungsbescheides habe die tatsächliche dauernde Dienstleistung geendet.

Reisegebührenmäßig sei eine (Rück)Versetzung in den früheren Dienstort eingetreten.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung wurde - vorerst - der Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Vorliegens der Voraussetzungen abgewiesen.

Nach Erhebung der Beschwerde dagegen beim Verwaltungsgerichtshof (vgl. Zl. 88/12/0157) wurde dieser Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben und infolgedessen das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 33 VwGG wegen Klaglosstellung mit Beschluß vom 12. Dezember 1988 eingestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung nach ergänzenden Erhebungen ebenfalls abgewiesen, der erstinstanzliche Bescheid aber dahingehend abgeändert, daß auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 24. August 1987 festgestellt wird, daß "- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Vorliegens

der Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen des § 15 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG 1984) BGBl. Nr.29, in Verbindung mit den Bestimmungen des § 71 AVG 1950 nicht bewilligt wird, - eine Dienstzuteilung gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955), BGBl. Nr.133, die gemäß den Bestimmungen des § 92 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GG 1956), BGBl. Nr.54, als Bundesgesetz in Geltung steht, in der Zeit vom 10. Februar 1986 bis 17. August 1987 zum Kommando Luftraumüberwachung (Kdo/LRÜ) S/P nicht vorgelegen war, und - somit eine Nachsicht von der Frist zur Rechnungslegung gemäß den Bestimmungen des § 36 Abs. 5 RGV 1955 nicht zum tragen kommt."

Zur Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes und des Bescheides erster Instanz weiter ausgeführt:

In seiner Berufung beantrage der Beschwerdeführer die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß den Bestimmungen des § 71 AVG und die Nachsicht von der Frist zur Rechnungslegung gemäß den Bestimmungen des § 36 Abs. 5 RGV 1955 sowie die Anerkennung seines Dienstzuteilungsanspruches für den Zeitraum vom 10. Feber 1986 bis 17. August 1987. In seiner Berufungsbegründung habe er u.a. zusätzlich wörtlich ausgeführt:

"Der Aufhebungsbescheid hat weiters meine tatsächliche 'dauernde' Dienstleistung nicht beendet, da ich weiterhin hier im selben Umfang Dienst versehe. Nach reiner Absicht der Dienstbehörde würde nach meiner wirklichen Versetzung das Paradoxon, betreffend die Anschauung der FlDiv, entstehen, daß, ohne jede Änderung dieser tatsächlichen dauernden Dienstleistung, einmal eine Versetzung, dann eine Dienstzuteilung und dann wieder eine Versetzung vorliegen würde. ...

Da allgemein gilt, daß erst mit Abschluß des Versetzungsverfahrens auch RGV-mäßig eine Versetzung eintritt (Präjudizprinzip), muß dies auch für mich gelten, oder, da schon im Feber 1986 eine Dienstzuteilung hätte ausgesprochen werden müssen und weil sich die Voraussetzungen seither nicht geändert haben, besteht für mich seit damals der Anspruch auf Dienstzuteilungsgebühren."

Nach Darstellung der ersten Berufungsentscheidung führt die belangte Behörde dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, vor Erlassung der nunmehrigen Berufungsentscheidung seien weitere Erhebungen zu folgenden Fragen erforderlich gewesen, die wie folgt zusammengefaßt dem Beschwerdeführer vorgelegt worden seien:

In seinem Schreiben vom 2. April 1989 habe der Beschwerdeführer die Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis vorgelegt, habe den Sachverhalt unbestritten gelassen, habe im wesentlichen die bereits bekannten Argumente wiederholt, habe sich in rechtstheoretischen Überlegungen über die Anwendbarkeit zitierter Tatbestände und die darauf fußenden sachverhaltsbezogenen Erwägungen ergangen, habe die Säumnis der Dienstbehörde im Sinne der Bestimmungen des § 73 AVG 1950 bemängelt und wahllos die Begriffsinhalte von Versetzung und Dienstzuteilung nach den Bestimmungen des BDG 1979 und der RGV 1955 verquickt.

Nach Wiedergabe der Rechtslage setzt sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiters mit der Verweigerung des Rechtsbehelfes der Wiedereinsetzung auseinander. Dann wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Nichtvorliegen einer Dienstzuteilung im Sinne der reisegebührenrechtlichen Behandlung ausgeführt:

Der Verwaltungsgerichtshof habe in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer das Vorliegen einer Versetzung im Sinne des § 38 BDG 1979 bestätigt und lediglich das mangelhafte Versetzungsverfahren gerügt. Er habe hiezu u.a. im wesentlichen begründend ausgeführt, daß im Falle des Beschwerdeführers "der neue Dienstort des Beschwerdeführers nicht einfach festzustellen war, sondern vielmehr ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Versetzungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, welches allein dem Beschwerdeführer, welchem anläßlich seiner Versetzung im Jahre 1983 bescheidmäßig zugesagt worden sei, daß mit derselben eine Verlegung des Dienstortes nicht verbunden sei, auch die Möglichkeit eröffnet hätte, zu einer derart einschneidenden Maßnahme, wie sie eine Änderung des Dienstortes darstelle, Stellung zu nehmen."

Die Versetzung selbst sei somit nicht rückgängig gemacht worden. Eine "Rückversetzung in den alten Dienstort" oder "das Wiederaufleben des alten Dienstortes" durch die Aufhebung des Versetzungsbescheides habe niemals erfolgen können, weil die Dienststelle im ehemaligen Dienstort nicht mehr existiere. Diesen Umstand bekräftige auch "Kdo/FlDiv" in einem Punkt der Begründung zum Bescheid vom 23. September 1987, in dem es heiße: Mit der Aufnahme der Luftraumbeobachtung aus der "EZ/B" sei somit in der Geschäftseinteilung "LRÜ" insoweit eine Änderung eingetreten, daß ab 3. Feber 1986 die Funktionsausübung des Beschwerdeführers in der Radarstation K (Dienstort T nicht mehr möglich sei.

Diesen Umstand habe der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen auch ausdrücklich anerkannt, wenn er beispielsweise in der Berufungsschrift vom 23. Dezember 1987 u. a. ausgeführt habe, daß er das wichtige dienstliche Interesse an der in Aussicht genommenen Versetzung nicht als solches in Frage gestellt habe. Dies schon deshalb nicht, weil die Versetzung weg vom bisherigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers allein wegen der Auflösung der alten Dienststelle als dienstlich notwendig angesehen werden müsse.

In seiner Berufung vom 1. Jänner 1988 habe der Beschwerdeführer u.a. festgestellt, der Aufhebungsbescheid habe seine tatsächliche dauernde Dienstleistung nicht beendet, da er weiterhin im selben Umfang Dienst versehe. Nach reiner Absicht der Dienstbehörde würde nach einer wirklichen Versetzung das Paradoxon entstehen, daß ohne jede Änderung dieser tatsächlichen dauernden Dienstleistung einmal eine Versetzung, dann eine Dienstzuteilung und dann wieder eine Versetzung vorläge.

Infolgedessen hätten die nach den Bestimmungen des BDG 1979 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes notwendig gewordenen dienstrechtlichen Verfügungen, wie vorübergehende Einteilung in der "EZ/B" für 90 Tage, die Verlängerung dieses Zeitraumes um weitere 90 Tage, die Durchführung eines Vorhalteverfahrens mit Parteiengehör und schließlich die endgültig rechtswirksam gewordene Versetzung mit 1. März 1988 an der reisegebührenrechtlichen Beurteilung des Versetzungsfalles des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 RGV 1955 nichts ändern können.

Begründend werde hiezu die Feststellung getroffen, daß die den in den Bestimmungen des § 2 RGV 1955 verwendeten Begriffen beigefügten Worte "im Sinne dieser Verordnung" so auszulegen seien, daß der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV 1955 selbst zu ermitteln sei und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Bestimmungen, etwa des BDG 1979.

Die nach § 2 Abs. 3 RGV 1955 tatbestandsbezogene Maßnahme sei die bescheidmäßige Feststellung des "Kdo/FlDiv" vom 27. Jänner 1986 gewesen, mit der dieses Kommando ohne Durchführung eines Verfahrens festgestellt habe, daß der Dienstort des Beschwerdeführers ab 3. Feber 1986 S/P wäre. Der Wille des Dienstgebers sei hiebei auf ständige Diensteinteilung gerichtet gewesen. Auf Grund dieser Verfügung sei der Beschwerdeführer mit seiner Dienststelle nach S/P verlegt worden. Der Beschwerdeführer habe um Zuweisung einer Naturalwohnung angesucht, habe sein Ansuchen um Gewährung der Trennungsgebühr abgegeben und diese bezogen, da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 RGV 1955 bzw. des § 34 Abs. 1 RGV 1955 vorgelegen seien. Damit habe der Beschwerdeführer nach Ansicht der Dienstbehörde zum Ausdruck gebracht, daß auch für ihn eine Versetzung nach S/P vorgelegen sei.

Mit dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei die Versetzung nicht rückgängig gemacht worden, weil der Dienstgeber seinen Willen, den Beschwerdeführer ständig in S/P zu verwenden, nicht geändert habe. Daraus folge, daß sich auch am reisegebührenrechtlich beachtlichen, maßgeblichen Sachverhalt nichts habe ändern können. Denn darin bestünden die begrifflichen Unterschiede zwischen einer Versetzung nach den Bestimmungen des BDG 1979 und denen der RGV 1955,

daß bei einer Versetzung nach den Bestimmungen des BDG 1979 der Wille des Dienstgebers, ein freier Dienstposten/Arbeitsplatz für den zu Versetzenden, die Durchführung eines Versetzungsverfahrens nach den Bestimmungen des BDG 1979 ("Vorhalteverfahren") und schließlich die Verlegung des Dienstortes erforderlich seien, während bei einer Versetzung nach den Bestimmungen der RGV 1955 lediglich der erklärte Wille des Dienstgebers, jemanden ständig bei irgendeiner anderen Dienststelle zu verwenden, und die sich daraus ergebende faktische Verlegung des Dienstortes erforderlich seien. Daraus ergebe sich, daß eine Versetzung nach der RGV 1955 vorliegen könne, während eine solche nach den Bestimmungen des BDG 1979 ausgeschlossen sei. Umgekehrt folge daraus, daß eine Versetzung von einer Dienststelle zu einer anderen unter Beibehaltung des Dienstortes wohl eine Versetzung nach dem BDG 1979, nicht aber nach der RGV 1955 darstellen könne.

Unabhängig vom jeweiligen dienstrechtlichen Status nach den Bestimmungen des BDG 1979 sei ab 3. Feber 1986 in reisegebührenrechtlicher Hinsicht eine Versetzung im Sinne des § 2 Abs. 4 RGV 1955 vorgelegen. Da sich die tatsächlichen Verhältnisse, die übrigens der Beschwerdeführer selbst bestätigt habe, - und auf diese komme es bei der reisegebührenrechtlichen Beurteilung an - seit dem genannten Zeitpunkt nicht geändert hätten, habe auch aus diesem Grunde eine Dienstzuteilung im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 RGV 1955 nie entstehen können.

Die Feststellung in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides "reisegebührenmäßig ist damit eine Rückversetzung in Ihren früheren Dienstort eingetreten. Die gleichzeitig ausgesprochene vorübergehende Diensteinteilung in S/P ist reisegebührenmäßig als Dienstzuteilung anzusehen. Seit diesem Zeitpunkt haben Sie Anspruch auf eine Abfindung nach Abschnitt V der RGV 1955 (Dienstzuteilung)" entspreche daher nicht den Bestimmungen der RGV 1955.

Auf die Nachsicht der für die Vorlage von Reiserechnungen festgesetzten Frist bestehe unter den in § 36 Abs. 5 erster Satz RGV 1955 normierten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei nur ein von außen kommendes, dem Einflußbereich des Antragstellers entzogenes Ereignis ein unvorhergesehenes oder unabwendbares im Sinne des Gesetzes. Dem Tatbestandselement "Ereignis" komme eine besondere Bedeutung zu. Die Verhinderung müsse durch ein Naturereignis oder durch ein anderes im voraus nicht berechenbares oder unüberwindlich auftretendes Ereignis verursacht werden. Als Ereignisse seien nur Vorfälle anzusehen, die zu den regelmäßig oder häufig wiederkehrenden Geschehnissen nicht gehörten, sondern bloß selten eintreten würden. Vorgänge wie Irrtum, Versehen, mangelndes Verständnis der Rechtslage seien nicht unter den Begriff Ereignis einzureihen, vielmehr müsse es sich immer um ein Geschehen in der "Außenwelt" handeln.

Der Beschwerdeführer habe sich nach Aufhebung des Versetzungsbescheides durch das bereits genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auf den nach der Reisegebührenvorschrift nicht haltbaren Rechtsstandpunkt gestellt, daß die Zwischenzeit vom Zeitpunkt seiner "rechtswidrigen Versetzung" (10. Feber 1986) bis zur Legalisierung des Zustandes seiner Versetzung (1. März 1988) nur als Dienstzuteilung im Sinne der Reisegebührenvorschrift gewertet werden dürfe. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer die Rechnungslegungen hinsichtlich seiner reisegebührenrechtlichen Ansprüche aus dem Titel "Dienstzuteilung" mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden. Es werde dem Beschwerdeführer eingeräumt, daß er seine reisegebührenrechtlichen Ansprüche aus dem Titel "Dienstzuteilung" zum frühestmöglichen Zeitpunkt geltend gemacht habe, es werde aber nochmals klargestellt, daß eine Dienstzuteilung aus den bereits mehrfach genannten Gründen zu keinem Zeitpunkt und für keinen Zeitraum seiner "rechtswidrigen Versetzung" bis zur Beendigung dieses Zustandes mit Wirkung vom 1. März 1988 vorgelegen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Durch den angefochtenen Bescheid sieht sich der Beschwerdeführer nach dem ausdrücklich formulierten Beschwerdepunkt in seinem Recht auf Nachsicht von der Frist für die Vorlage von Reisegebührenrechnungen nach § 36 Abs. 1 und 2 RGV 1955 gemäß Abs. 5 der genannten Regelung, sowie in Konsequenz davon in seinem Recht auf Reisegebühren für die Dienstzuteilung nach §§ 22 ff RGV 1955 durch unrichtige Anwendung der genannten Normen verletzt.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, - die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 als Bundesgesetz in Geltung steht - haben die Bundesbeamten nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch eine Dienstreise, durch eine Dienstverrichtung im Dienstort, durch eine Dienstzuteilung oder durch eine Versetzung erwächst. Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt nach § 2 Abs. 3 RGV 1955 vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird. Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt nach Abs. 4 vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

Nach § 36 RGV 1955 ist der Anspruch auf Gebühren an die fristgerechte Geltendmachung gebunden. Eine Nachsicht davon ist nur zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

Im Hinblick auf den im § 1 Abs. 1 RGV 1955 dargelegten Zweck der Reisegebührenvorschrift (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen ERWÄCHST) ist es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgebend sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betroffenen Beamten erkennbar gewesen sein müssen (vgl. in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom 13. Jänner 1972, Slg. N.F. Nr. 8145/A und vom 18. Juni 1976, Zl. 284/76, sowie vom 1. Juli 1981, Zl. 09/3499/80).

Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Nichtstattgebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vom Beschwerdepunkt nicht erfaßt und bleibt auch im übrigen unbekämpft.

Wenn der im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Verwendung der Worte "festgestellt wird" getroffene Abspruch, daß eine Dienstzuteilung gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 RGV 1955 (im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers) in der Zeit vom 10. Februar 1986 bis 17. August 1987 nach S/P nicht vorgelegen sei, zu Recht erfolgt ist, kann der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid weiters getroffene Aussage, daß eine Nachsicht von der Frist zur Rechnungslegung nach § 36 Abs. 5 RGV 1955 nicht zum Tragen komme, keinesfalls in Rechten verletzt sein, weil er diese Nachsicht im Interesse der Geltendmachung von Zuteilungsgebühren für den genannten Zeitraum beantragt hatte.

Es ist daher primär zu prüfen, ob es rechtlich zutreffend ist, daß die belangte Behörde für den in Frage stehenden Zeitraum das Vorliegen einer Versetzung im Sinne des § 2 Abs. 4 RGV 1955 angenommen hat, obwohl das dienstrechtlich vorgesehene Versetzungsverfahren (§ 38 BDG 1979) noch nicht rechtswirksam durchgeführt war, weil die Behörde bezüglich der Frage der Notwendigkeit zur Durchführung eines solchen Verfahrens von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen ist.

Die belangte Behörde hat, vom Beschwerdeführer unbestritten, in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt, daß dieser seinerzeit auf Grund der bescheidmäßigen Feststellung vom 27. Jänner 1986, sein Dienstort sei ab 3. Feber 1986 S/P, um Zuweisung einer Naturalwohnung angesucht und Trennungsgebühr gemäß § 34 RGV in Verbindung mit § 2 Abs. 4 RGV 1955 beansprucht hat. Der Beschwerdeführer hat selbst in seiner Berufung darauf hingewiesen, daß in seiner tatsächlichen dauernden Dienstleistung in S/P seit Jänner 1986 keine Änderung eingetreten sei.

Bereits daraus zeigt sich, daß die tatsächlichen Verhältnisse dergestalt waren, daß auch der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, daß er im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV 1955 nicht bloß zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen worden ist, sondern im Sinne der Reisegebührenvorschrift von Anfang an eine Versetzung vorgelegen war. Dafür spricht weiters die unbekämpft gebliebene Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß eine Rückversetzung wegen Verlegung der gesamten Dienststelle des Beschwerdeführers gar nicht in Frage gekommen wäre. Auch wenn der Beschwerdeführer dienstrechtlich seine Versetzung - im Ergebnis zunächst erfolgreich - bekämpft hat, ist die belangte Behörde in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer selbst von einer dauernden Dienstleistung in S/P und damit reisegebührenrechtlich zutreffend vom Vorliegen einer Versetzung ausgegangen. Ausgehend von diesen Überlegungen und der genannten Vorjudikatur, nach der der Begriffsinhalt von reisegebührenrechtlichen Bestimmungen nur auf Grund der Reisegebührenvorschrift selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Vorschriften, zeigt sich, daß die Verneinung des Vorliegens einer Dienstzuteilung gemäß § 2 Abs. 3 RGV 1955 inhaltlich nicht rechtswidrig war.

Da die Ausführungen hinsichtlich der Problematik der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen nicht vom Beschwerdepunkt, der ausdrücklich formuliert ist, erfaßt wird, erübrigt sich schon deshalb eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Problem. Die im Ergebnis unbegründete Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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