VwGH 2002/12/0203

VwGH2002/12/020320.12.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Ing. P in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 29. April 2002, Zl. 24 850/65-2.1/02, betreffend Ersatz von Flugkosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art20 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;
RGV 1955 §1 Abs2;
RGV 1955 §25 Abs2 idF 1990/447;
RGV 1955 §4 Z1;
RGV 1955 §6 Abs1 idF 1989/244;
RGV 1955 §6 Abs4;
RGV 1955 §9;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
B-VG Art20 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;
RGV 1955 §1 Abs2;
RGV 1955 §25 Abs2 idF 1990/447;
RGV 1955 §4 Z1;
RGV 1955 §6 Abs1 idF 1989/244;
RGV 1955 §6 Abs4;
RGV 1955 §9;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Landesverteidigung, wo er in der Abteilung Luftzeugwesen verwendet wird.

Mit Dienstauftrag vom 13. Februar 2001 wurde dem Beschwerdeführer und zwei weiteren Bediensteten der Auftrag erteilt, eine Auslandsdienstreise durchzuführen, in deren Rahmen die Air Traffic Control 2001 - Konferenz und Ausstellung in Maastricht/NL besucht sowie Kontaktgespräche mit EUROCONTROL Brüssel und dem Flugverkehrszentrum Maastricht absolviert werden sollten. Für den Beschwerdeführer war die Anreise am 19. Februar 2001 und die Rückreise am 23. Februar 2001 vorgesehen, wobei die Strecke Wien - Brüssel - Wien mit dem Flugzeug zurückzulegen sei. Im Dienstauftrag findet sich unter anderem der Hinweis, dass die Flugtickets "durch die Reisenden selbst beschafft" würden.

Mit Reiserechnung vom 2. April 2001 machte der Beschwerdeführer unter anderem den Ersatz der Kosten für das von ihm selbst beschaffte Flugticket in Höhe von S 10.907,61 geltend.

Aus einem handschriftlichen Vermerk auf der Reiserechnung ergibt sich, dass als Ersatz der Kosten für das Flugticket nur ein Betrag von S 8.400,-- anerkannt wurde.

Mit Schreiben vom 9. November 2001 ersuchte der Beschwerdeführer "um bescheidmäßige Erledigung der Abrechnung der Auslandsdienstreise 40.097/0005-4.8/01 vom 13.2.2001 (Reiseziel Maastricht)", weil bei der Verrechnung die aufgelaufenen und belegten Kosten nicht gänzlich berücksichtigt worden seien.

Mit Dienstrechtsmandat vom 19. Februar 2002 sprach der Bundesminister für Landesverteidigung über diesen Antrag wie folgt ab:

"Ihr Antrag vom 9. November 2001 auf Auszahlung der aufgelaufenen und belegten Flugkosten (Flug WIEN - BRÜSSEL - WIEN) in der Höhe von 10.907,61 ATS (792,69 EUR) für die Auslandsdienstreise nach MAASTRICHT/NL wird abgewiesen.

Die Anweisung der Flugkosten in der Höhe von 8.400 ATS (610,45 EUR) durch die Buchh/BMLV wird bestätigt.

Gesetzliche Grundlage: § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 4, § 9 und § 25 Abs. 2 RGV 1955."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original):

"Im Erlass der Präsidialabteilung A vom 2. November 1990, GZ 10 781/25-1.2/90, betreffend 'Auslandsdienstreisen; Richtlinien - Neufassung' ist unter Punkt 2.9 ein konkreter Hinweis über die Art der Vorgangsweise bei der Beschaffung von Flugtickets, Eisenbahnfahrscheinen usw. angebracht. Darin ist festgelegt, dass die Beschaffung von Flugtickets prinzipiell durch die Buchhaltung vorzunehmen ist. Erfolgt die Beschaffung durch den Dienstreisenden selbst, ist Folgendes zu beachten:

Punkt 2.9.a.) lautet:

Wird seitens des Dienstreisenden ein Flugticket selbst besorgt, werden ihm dafür höchstens jene Kosten ersetzt, die bei einer Buchung durch die Buchhaltung unter Ausnützung aller möglichen Tarifermäßigungen angefallen wären (einschließlich der dem Ressort für Dienstreisen zugestandenen Sonderkonditionen).

Entscheidend ist die im o.a. Anordnungserlass festgelegte Vorgangsweise bezüglich Flugticketbeschaffung. Im gegenständlichen Fall wurde nach Absprache mit den Reiseteilnehmern durch die anordnende Abteilung (LzW) im Anordnungserlass festgehalten, dass die Flugtickets durch die Reiseteilnehmer selbst beschafft werden. Selbstverständlich hätte auch in diesem Fall die Beschaffung der Flugtickets durch die Buchh/BMLV erfolgen können, wobei lediglich Kosten in der Höhe von 8.400 ATS (610,45 EUR) angefallen wären. Seit Vertragsabschluss zwischen dem Österreichischen Verkehrsbüro und dem Bundeskanzleramt im Jahre 1995 sicherte das Österreichische Verkehrsbüro allen Bundesdienststellen für Auslandsdienstreisen die bestmöglichen Konditionen (Bestpreisgarantie) zu (Erlass PräsA vom 10. Jänner 1996, GZ 10 780/92-1.1/95).

Sie haben jedoch, obwohl die Erlasslage eine eindeutige Regelung vorsieht, aus Gründen die Sie selbst zu vertreten haben, das Flugticket eigenhändig beschafft und dem Bund dadurch einen ungerechtfertigten Mehraufwand von 2.507,61 ATS (182,24 EUR) verursacht. Die Vergütung des Betrages von 8.400 ATS (610,45 EUR) durch die Buchh/BMLV, unter Wahrung der Budgetgrundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, für den Flug WIEN - BRÜSSEL - WIEN ist somit zu Recht erfolgt.

Ihr Antrag auf Auszahlung der Flugkosten in der Höhe von 10.907,61 ATS (792,69 EUR) war somit abzuweisen."

In seiner dagegen erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Abweisung des Antrages auf Ersatz der Flugkosten für die Auslandsdienstreise nach Maastricht/NL stütze sich lediglich auf den Erlass GZ 10 781/25- 1.2/90 (Auslandsdienstreisen; Richtlinien-Neufassung). Diese Richtlinien seien formell mit Verteiler III A im Wesentlichen nur an die Abteilungen des Ressorts ergangen und nicht allgemein kundgemacht worden. Er selbst habe von dieser Weisung nicht Kenntnis erlangt und auch nicht erlangen können. Im Dienstauftrag vom 13. Februar 2001 werde bestimmt, dass Flugtickets durch die Reiseteilnehmer selbst besorgt würden. Daraus sei ersichtlich, dass im Anlassfall - nicht nur als Hinweis für die Buchhaltung - vom Grundsatz der Besorgung der Tickets durch die Buchhaltung abgegangen worden sei, und er die Besorgung nicht selbständig zu vertreten habe, sondern in Befolgung des Auftrages gehandelt habe. Der Hinweis auf den Erlass GZ 10 780/0092-1.1/95 gehe völlig ins Leere, weil dieser nur an die Sektion IV gerichtet sei und darüber hinaus keine wesentlichen näheren Detailregelungen enthalte.

Mit Schreiben vom 8. März 2002 ersuchte die Personalabteilung A des BMLV die Abteilung Luftzeugwesen, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

"1. Wie wurde der Erlass betreffend 'Auslandsdienstreisenrichtlinien-Neufassung' (GZ 10 781/25-1.2/90) in der Abteilung LzW den einzelnen Bediensteten zur Kenntnis gebracht bzw. gibt es einen Nachweis darüber.

2. Warum wurde der Anordnungserlass mit der GZ 40 097/5- 4.8/01 erst am 13. Februar 2001 erstellt bzw. der Dienstauftrag erst am 27. Februar 2001 an den Beschwerdeführer ausgefolgt, obwohl bereits Anfang Jänner 2001 Vorbereitungen für die Auslandsdienstreise durch den Bediensteten getroffen wurden (Überweisung der Konferenzkosten).

3. Weshalb wurde im Anordnungserlass aufgenommen, dass die Besorgung der Flugtickets durch die Reiseteilnehmer zu erfolgen hat und somit vom Grundsatz der Besorgung durch die Buchh/BMLV, wie es auch im Erlass der PräsA vom 2. November 1990, GZ 10 781/25- 1.2/90, grundsätzlich geregelt ist, abgegangen."

Mit Dienstzettel vom 15. März 2002 führte die Abteilung Luftzeugwesen aus, dass in der Abteilung Luftzeugwesen keine Aufzeichnungen auflägen, wonach der Erlass betreffend "Auslandsdienstreisen; Richtlinien-Neufassung" (GZ 10 781/25- 1.2/90) den einzelnen Bediensteten in besonderer Weise zur Kenntnis gebracht worden wäre. Nach Darstellung des zeitlichen Ablaufes der Bearbeitung des gegenständlichen Dienstauftrages wurde darauf hingewiesen, dass der konkreten Vorgangsweise vom Abteilungsleiter antragsgemäß zugestimmt worden sei.

Mit Schreiben vom 28. März 2002 gab der Bundesminister für Landesverteidigung dem Beschwerdeführer das bisherige Ermittlungsergebnis bekannt, insbesondere dass die mit Erlass vom 2. November 1990, GZ 10 781/25-1.2/90, ergangenen Durchführungsbestimmungen betreffend "Auslandsdienstreisen Richtlinien-Neufassung" ordnungsgemäß mit Verteiler III A auch an die Abteilung Luftzeugwesen übermittelt worden seien und somit jedem Bediensteten der Abteilung als Arbeitsgrundlage zur Verfügung gestanden seien. Weiters sei mit Erlass vom 28. Juli 1994, GZ 10 781/1-1.1/94, ein Rundschreiben des Bundeskanzleramtes (GZ 922.925/5-II/4/94) mit Verteiler III A allen Abteilungen der Zentralleitung zur Kenntnis gebracht worden. In diesem Erlass sei nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Flugtickets, die nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Rundschreibens erworben worden seien, nur höchstens bis zu jenem Betrag refundiert würden, der unter Ausnutzung aller Ermäßigungsmöglichkeiten dem Ressort zur Bezahlung vorgeschrieben würde.

In seiner Stellungnahme vom 9. April 2002 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die mit Erlass vom 2. November 1990, GZ 10 781/25-1.2/90, ergangenen Durchführungsbestimmungen betreffend "Auslandsdienstreisen Richtlinien-Neufassung" seien ihm nicht zur Verfügung gestanden. Dies gehe klar aus der Zuordnung des Schriftstückes im üblichen internen Verteilungsvermerk der Abteilung hervor. Demnach sei der Erlass am 12. November 1990 vom Stellvertreter "Wg" (MinR Ing. W.) an den "Ltr" (Bgdr Ing. K.) ausgezeichnet und anschließend nach Abzeichnung durch den "Ltr" (Bgdr Ing. K.) an das Referat "II" GRO (Vzlt. G.) verteilt worden. Außer Vzlt. G. als zuständiger Referent innerhalb der Abteilung habe weder der Beschwerdeführer noch die übrigen Abteilungsangehörigen von der Existenz des Erlasses gewusst noch Kenntnis erlangen können. Der nunmehr ins Spiel gebrachte Erlass GZ 10 781/1-1.1/94 vom 28. Juli 1994 sei ebenso, wie aus dem Auszug des intern geführten Geschäftsbuches der Abteilung zu sehen sei, nur an den "Ltr" und Vzlt. G: verteilt worden. Im Übrigen sei im Zuge einer von ihm erfolgten Nachfrage am 8. April 2002 nur eine Kopie des Erlasses ohne Beilagen und sonstige Vermerke auffindbar gewesen. Alle ihm entgegengehaltenen Erlässe seien nicht nur ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden, sondern seien nachweislich lediglich dem zuständigen Sachbearbeiter Vzlt. G. zur Bearbeitung übergeben worden. Diese Vorgangsweise lasse sich nicht nur aufgrund der vorliegenden Schriftstücke und Aufzeichnungen im Geschäftsbuch, sondern mit Zeugenaussagen aller Abteilungsangehörigen, insbesondere der Beteiligten, belegen.

Mit Bescheid vom 29. April 2002 wiederholte der Bundesminister für Landesverteidigung den Spruch des Dienstrechtsmandates vom 13. Februar 2001. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original):

"Die mit Erlass vom 2. November 1990, GZ 10 781/25-1.2/90, ergangenen Durchführungsbestimmungen betreffend 'Auslandsdienstreisen Richtlinien-Neufassung' wurden ordnungsgemäß mit Verteiler III A auch an die Abteilung LzW übermittelt und standen somit jedem Bediensteten der Abteilung als Arbeitsgrundlage zur Verfügung. Weiters wurde mit Erlass vom 28. Juli 1994, GZ 10 781/1-1.1/94, ein Rundschreiben des BKA (GZ 922.925/5-II/4/94) mit Verteiler III A allen Abteilungen der Zentralleitung unter anderem auch der Abteilung LzW, wie der von Ihnen als Beilage zur Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis beigelegte Geschäftsbuchauszug vom 8. April 2002 belegt, zur Kenntnis gebracht. In diesem Erlass wurde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Flugtickets, die nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Rundschreibens erworben wurden, nur höchstens bis zu jenem Betrag refundiert werden, der unter Ausnutzung aller Ermäßigungsmöglichkeiten dem Ressort zur Bezahlung vorgeschrieben würde. Selbstverständlich hätte auch die Möglichkeit bestanden, bei Unklarheiten die zuständige Fachabteilung telefonisch zu kontaktieren bzw. eine Kopie der gegenständlichen Erlässe anzufordern.

...

Im Erlass der Präsidialabteilung A vom 2. November 1990, GZ 10 781/25-1.2/90, betreffend 'Auslandsdienstreisen; Richtlinien-Neufassung' ist unter Punkt 2.9. ein konkreter Hinweis über die Art der Vorgangsweise bei der Beschaffung von Flugtickets, Eisenbahnfahrscheinen usw. angebracht. Darin ist festgelegt, dass die Beschaffung von Flugtickets prinzipiell durch die Buchhaltung vorzunehmen ist. Erfolgt die Beschaffung durch den Dienstreisenden selbst, ist Folgendes zu beachten:

Punkt 2.9.a.) lautet:

Wird seitens des Dienstreisenden ein Flugticket selbst besorgt, werden ihm dafür höchstens jene Kosten ersetzt, die bei einer Buchung durch die Buchhaltung unter Ausnützung aller möglichen Tarifermäßigungen angefallen wären (einschließlich der dem Ressort für Dienstreisen zugestandenen Sonderkonditionen).

Seit Vertragsabschluss zwischen dem Österreichischen Verkehrsbüro und dem Bundeskanzleramt im Jahre 1995 sicherte das Österreichische Verkehrsbüro allen Bundesdienststellen für Auslandsdienstreisen die bestmöglichen Konditionen (Bestpreisgarantie) zu (Erlass PräsA vom 10. Jänner 1996, GZ 10 780/92-1.1/95). Nach Auffassung des VwGH gebührt dem Bediensteten auch dann, wenn er von einer gewährten Flugpreisermäßigung nichts gewusst hat, jedoch bereits vor Antritt der Dienstreise die Besorgung des Flugtickets durch eine bestimmte Abteilung grundsätzlich vorgeschrieben war (im konkreten Fall die Buchh/BMLV mit Erlass vom 2. November 1990, GZ 10 781/25- 1.2/90) nur eine Vergütung des ermäßigten Fahrpreises (siehe Erk. des VwGH vom 13. Juni 1988, Zl. 87/12/0071).

Bezüglich des ermittelten Flugpreises von 8.400 ATS (610,45 EUR) wurden am 25. März 2002 durch die Buchh/BMLV telefonisch vom Österreichischen Verkehrsbüro (Frau U.) neuerliche Erhebungen durchgeführt. Vom Österreichischen Verkehrsbüro wurde bestätigt, bzw. anhand der AIR PLUS-Abrechnung ist dies auch nachvollziehbar, dass der Preis von 8.400 ATS (610,45 EUR) der durchschnittliche Ministeriumstarif für Februar 2001 war (AUA-Ticket 8.479,55 ATS (623,50 EUR), SABENA-Ticket 8.170,99 ATS (593,81 EUR). Bei dem festgelegten vergüteten Preis von 8.400 ATS (610,45 EUR) kann somit nicht von einem willkürlichen, unbegründeten und nicht nachvollziehbaren Flugpreis gesprochen werden.

...

Obwohl die Erlasslage eine eindeutige Regelung vorsieht und der zeitliche Ablauf belegt, dass die rechtzeitige Beschaffung der Flugtickets durch die Buchhaltung möglich gewesen wäre, haben Sie aus Gründen, die Sie selbst zu vertreten haben, das Flugticket eigenhändig beschafft und dem Bund dadurch einen ungerechtfertigten Mehraufwand von 2.507,61 ATS (182,24 EUR) verursacht. Die Vergütung des Betrages von 8.400 ATS (610,45 EUR) durch die Buchh/BMLV, unter Wahrung der Budgetgrundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, für den Flug WIEN - BRÜSSEL - WIEN ist somit zu Recht erfolgt.

Aufgrund des maßgebenden Sachverhaltes war Ihr Antrag auf Auszahlung der Flugkosten in der Höhe von 10.907,61 ATS (792,69 EUR) spruchgemäß abzuweisen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der RGV (die gemäß § 92 des Gehaltsgesetzes 1956 auf der Stufe eines Bundesgesetzes steht, woran auch die ersatzlose Aufhebung dieser Bestimmung durch die Novelle BGBl. Nr. 518/1993 nichts geändert hat - vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0252) lauten (auszugsweise; § 1 Abs. 1 in der Stammfassung BGBl. Nr. 133/1955 - Klammerausdruck BGBl. Nr. 136/1979; § 1 Abs. 2, § 4 Z. 1, § 6 Abs. 4 und § 9 in der Stammfassung; § 6 Abs. 1 zweiter Satz idF BGBl. Nr. 244/1989 (im Übrigen Stammfassung); § 25 Abs. 1 im Wesentlichen idF BGBl. Nr. 658/1983 (lit. a und b idF BGBl. Nr. 180/1985; § 25 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 447/1990):

"Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im Folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

a) durch eine Dienstreise,

...

erwächst.

(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit

a) als der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde,

...

Abschnitt II.

Dienstreisen

§ 4. Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten:

1. die Reisekostenvergütung; sie umfasst die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld);

...

Unterabschnitt A

Reisekostenvergütung

...

§ 6. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Zuschlagspflichtige Züge dürfen für Entfernungen bis zu 50 Bahnkilometern nur mit Bewilligung der Dienststelle benützt werden. Schlafwagenplätze dürfen nur in Ausnahmefällen, Luxuszüge und Flugzeuge in der Regel nur bei Dienstreisen in das Ausland bei zwingender Notwendigkeit benützt werden; in allen diesen Fällen ist überdies die Bewilligung durch den zuständigen Bundesminister erforderlich.

...

(4) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Für Strecken, auf denen der Beamte, auf welchem Titel immer, zur freien Fahrt mit den benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine Vergütung.

...

§ 9. Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene Flugzeug vergütet.

...

Abschnitt VI.

Sonderbestimmungen für Dienstverrichtungen im Ausland

§ 25. (1) Die Bestimmungen der Abschnitte I bis V sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,

a) auf Dienstreisen in das Ausland, soweit sie nicht von lit. c erfasst werden,

...

c) auf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,

...

anzuwenden.

(2) Dienstreisen nach Abs. 1 lit. a bedürfen der Bewilligung des zuständigen Bundesministers. Solche Dienstreisen dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.

..."

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der erste Teil des Spruches des Dienstrechtsmandates, wonach der "Antrag vom 9. November 2001 auf Auszahlung der aufgelaufenen und belegten Flugkosten (Flug WIEN - BRÜSSEL - WIEN) in der Höhe von 10.907,61 ATS (792,69 EUR)" abgewiesen wird, für sich betrachtet verfehlt ist. Im Zusammenhang mit dem zweiten Teil des Spruches, wonach "die Anweisung der Flugkosten in der Höhe von 8.400 ATS (610,45 EUR) durch die Buchh/BMLV" bestätigt wird, ergibt sich aber, dass mit dem Dienstrechtsmandat dahin abgesprochen wurde, dass dem Beschwerdeführer als Ersatz der Flugkosten ein Betrag in Höhe von S 8.400,-- gebühre. Indem die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Spruch des Dienstrechtsmandates wiederholt hat, hat sie die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

2.2. Im Beschwerdefall geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der RGV Anspruch auf Vergütung der von ihm für das (von ihm unstrittig selbst beschaffte) Flugticket tatsächlich aufgewendeten Kosten in Höhe von S 10.907,61 hat oder lediglich auf Ersatz jener Kosten, die bei Buchung des Flugtickets durch die Buchhaltung (laut Feststellung der belangten Behörde S 8.400,--) entstanden wären.

2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. Juni 1988, Zl. 87/12/0071, unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Im Beschwerdefall wurde zwar nicht in der Bewilligung der Dienstreise in das Ausland ausdrücklich ein bestimmtes Flugzeug zur Benützung vorgeschrieben; nach der Bescheidbegründung sei aber dem Beschwerdeführer 'unbestrittenermaßen bekannt' gewesen, 'dass für die besagte Verbindung eine Besorgung des Flugtickets durch die Abteilung 02 der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen war (DZ vom 23.4.1985, GZ 10 873/III-02/85)'; bei einer amtswegigen Beistellung des Flugtickets der AUA hätte nur ein Betrag von S 10.465,-- bezahlt werden müssen.

Wäre bereits vor Antritt der Dienstreise generell die Besorgung von Flugtickets der AUA durch die Abteilung 02 der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung verbindlich vorgeschrieben gewesen, so gebührte nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann, wenn der Beschwerdeführer nichts von der in diesem Fall gewährten Flugpreisermäßigung gewusst hätte, nur eine Vergütung des ermäßigten Flugpreises, da bei Zutreffen der genannten Voraussetzung durch die Einzelbewilligung in Verbindung mit der generellen Vorschrift der Art der Buchung nach § 6 Abs. 1 dritter Satz, § 9 und § 25 Abs. 2 RGV 1955 doch ein Flugzeug zur Benützung vorgeschrieben worden wäre."

Nach Ausführungen dazu, dass in einem näher bezeichneten Dienstzettel keine bestimmte Art der Buchung zwingend vorgeschrieben war, führte der Verwaltungsgerichtshof weiters Folgendes aus:

"War aber weder in der Einzelbewilligung der gegenständlichen Dienstreise noch generell eine bestimmte Art der Buchung vorgeschrieben, so gebührte dem Beschwerdeführer nur dann der von ihm geltend gemachte Betrag von S 11.500,-- (...) nicht, wenn er von der Flugpreisermäßigung im Fall einer Buchung durch die genannte Abteilung selbst gewusst hätte."

2.2.2. Für den Beschwerdefall, der keinen Anlass dazu bietet, von dieser Judikatur abzugehen, ergibt sich daraus Folgendes:

Im Dienstauftrag vom 13. Februar 2001 wurde bestimmt, dass die Flugtickets "durch die Reisenden selbst beschafft" werden. Im Lichte des zuvor dargelegten hg. Erkenntnisses kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer damit die Benützung eines bestimmten Flugzeuges im Sinne des § 9 RGV vorgeschrieben worden war.

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass im Erlass der Präsidialabteilung A vom 2. November 1990, GZ 10.781/25-1.2/90, betreffend "Auslandsdienstreisen; Richtlinien-Neufassung", im Erlass vom 28. Juli 1994, GZ 10 781/1-1.1/94, sowie im Erlass der Präsidialabteilung A vom 10. Jänner 1996, GZ 10 780/92-1.1/95, generell eine bestimmte Art der Buchung von Flugtickets zwingend vorgeschrieben sei, nämlich die Buchung der Flugtickets durch die Buchhaltung beim Österreichischen Verkehrsbüro. Erkennbar geht die belangte Behörde auch davon aus, dass die erwähnten Erlässe dem Beschwerdeführer in ausreichender Weise zur Kenntnis gebracht (kundgemacht) worden seien.

Im vorliegenden Zusammenhang braucht der Inhalt der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Erlässe nicht abschließend beurteilt zu werden. Diese Erlässe können dem Beschwerdeführer gegenüber nämlich nur dann verbindlich geworden sein, wenn sie ihm tatsächlich in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht worden waren.

Obwohl der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, dass ihm keiner der gegenständlichen Erlässe bekannt gewesen sei und er von ihnen auch nicht habe Kenntnis erlangen können, sondern innerhalb der Abteilung lediglich der zuständige Referent Kenntnis von den Erlässen gehabt habe, was auch durch Zeugenaussagen aller Abteilungsangehörigen belegt werden könne, ist die belangte Behörde auf dieses Vorbringen - wie in der Beschwerde zutreffend gerügt wird - nicht näher eingegangen. Sie hat dazu im angefochtenen Bescheid lediglich festgestellt, dass der Erlass vom 2. November 1990, GZ 10.781/25- 1.2/90, und der Erlass vom 28. Juli 1994, GZ 10 781/1-1.1/94, der Abteilung Luftzeugwesen übermittelt worden seien und "somit" jedem Bediensteten der Abteilung als Arbeitsgrundlage zur Verfügung gestanden seien. Der diesen Bescheidausführungen entnehmbaren Rechtsansicht, die Übermittlung der Erlässe an die Abteilung Luftzeugwesen stelle bereits deren ausreichende Kundmachung dar, ist freilich entgegenzuhalten, dass es nicht ausreichend ist, wenn die Erlässe lediglich der Abteilung übermittelt werden, sondern es vielmehr entscheidend darauf ankommt, ob innerhalb der Abteilung den Bediensteten die Erlässe tatsächlich in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht worden sind (letzteres setzt nicht voraus, dass die Bediensteten die Erlässe auch faktisch im Einzelnen zur Kenntnis genommen haben). Dazu finden sich im angefochtenen Bescheid - trotz einschlägiger Ermittlungsschritte der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren und gegen die Annahme der Behörde sprechender Ermittlungsergebnisse (auf die Stellungnahme der Abteilung Luftzeugwesen vom 15. März 2002, wonach es in der Abteilung keine Aufzeichnungen gebe, dass der Erlass vom 2. November 1990, GZ 10 781/25-1.2/90, den einzelnen Bediensteten in besonderer Weise zur Kenntnis gebracht worden wäre, ist in diesem Zusammenhang hinzuweisen) - keine Feststellungen. Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen, könnte nicht davon gesprochen werden, dass ihm die Erlässe in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wurden.

Kann aber weder hinsichtlich der Einzelbewilligung der gegenständlichen Dienstreise noch - mangels unbedenklicher diesbezüglicher Feststellungen - hinsichtlich einer generellen Regelung (in Erlassform) zu Grunde gelegt werden, dass dem Beschwerdeführer eine bestimmte Art der Buchung dienstrechtlich vorgeschrieben war, so gebührte dem Beschwerdeführer im Lichte des zuvor zitierten hg. Erkenntnisses vom 13. Juni 1988 der von ihm geltend gemachte Betrag in Höhe von S 10.907,61 nur dann nicht, wenn er von der Flugpreisermäßigung im Falle einer Buchung durch die Buchhaltung selbst gewusst hätte. Dass dies der Fall gewesen wäre, hat die belangte Behörde jedoch ebenfalls nicht festgestellt.

2.3. Der angefochtene Bescheid ist somit mit einem Feststellungsmangel behaftet, der auf einer von der belangten Behörde erkennbar vertretenen unrichtigen Rechtsauffassung hinsichtlich der Wirksamkeit der in Rede stehenden Erlässe für den Beschwerdeführer beruht. Er war aus den dargestellten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aufzuheben.

2.4. Für das fortzusetzende Verfahren ist Folgendes hervorzuheben:

Sollte sich herausstellen, dass die in Rede stehenden Erlässe dem Beschwerdeführer tatsächlich in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht worden sind, so wäre erst zu klären, ob sich aus ihnen (im Verwaltungsakt finden sich weder die entscheidende Textpassage des Erlasses der Präsidialabteilung A vom 2. November 1990, GZ 10 781/25-1.2/90, noch das im Erlass vom 28. Juli 1994, GZ 10 781/1-1.1/94, zitierte Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 29. März 1994, GZ 922.925/5-II/4/94) überhaupt ergibt, dass Flugtickets auch dann im Wege der Buchhaltung zu buchen sind, wenn im Dienstauftrag angeordnet wird, dass die Flugtickets "von den Reisenden selbst" zu beschaffen sind. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ergibt sich dies jedenfalls nicht aus dem im angefochtenen Bescheid zitierten (oben wiedergegebenen) Punkt 2.9.a.) des Erlasses vom 2. November 1990. Dieser Punkt enthält - zumindest für sich betrachtet - entgegen der Auffassung der belangten Behörde keine Anordnung, wie bei der Besorgung von Flugtickets vorzugehen ist, er stellt sich vielmehr als eine Konkretisierung (im Sinne einer Begrenzung nach oben) des nach § 9 RGV gebührenden Reisekostenersatzes dar, und damit als eine (mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche) Rechtsverordnung eines Bundesministers.

Es sei in diesem Zusammenhang abschließend betont, dass die RGV für eine derartige Einschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 9 nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keine ausreichende Deckung bietet. Eine solche aus Gründen der Sparsamkeit gewünschte Begrenzung kann im Lichte des oben erwähnten hg. Erkenntnisses vom 13. Juni 1988 in einwandfreier Weise nur dadurch bewirkt werden, dass den Bediensteten dienstrechtlich (ob im Einzelfall oder durch Erlass) verbindlich eine bestimmte Form der Besorgung der Flugtickets vorgeschrieben wird, weil nur dann im Sinne der § 6 Abs. 1, § 9 und § 25 Abs. 2 RGV "ein Flugzeug vorgeschrieben wäre".

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. Dezember 2005

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