Normen
31994L0055 Gefahrguttransport-RL;
ADR 1973 Rn2002 Abs3 lita;
ADR 1973;
AVG §66 Abs4;
GGBG 1998 §11;
GGBG 1998 §13 Abs5 Z1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §27 Abs2 Z13;
GGBG 1998 §6 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z5;
GGBG 1998 §7 Abs8;
VStG §22 Abs1;
VStG §22;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs2;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL;
ADR 1973 Rn2002 Abs3 lita;
ADR 1973;
AVG §66 Abs4;
GGBG 1998 §11;
GGBG 1998 §13 Abs5 Z1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §27 Abs2 Z13;
GGBG 1998 §6 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z5;
GGBG 1998 §7 Abs8;
VStG §22 Abs1;
VStG §22;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 14. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe
"als Firmenverantwortliche (Beauftragte) für den Beförderer von Gefahrgut (nämlich die Firma "MTV GmbH", ..., Br...gasse 5/2/ D6 etabl.) des am 24.4.2001 gegen
11.45 Uhr in D... auf der L 233 bei Km 3,2 Richtung D... gelenkten Gefahrguttransportes, bestehend aus dem Lkw P-... C ein gefährliches Gut (60 kg Wasserstoffperoxydlösung und 3 Stück Leerkanister, letztes Ladegut: Kl. 8 Z 47b ADR - UN 3266) entgegen § 7 Abs. 2 GGBG befördert , wobei
1.) im Beförderungspapier der Freistellungsvermerk nach RN 10012, RN 10381/1 lit. a, RN 2002/3 ADR fehlte
2.) das bei der Kontrolle vorgelegte Beförderungspapier insoferne vorschriftswidrig war, als das unter Pos. 1 angeführte Gut fälschlich als Gefahrgut klassifiziert war, obwohl es sich nicht um Gefahrgut gehandelt hat
3.) an den Versandstücken der Kl. 5.1 Gefahrzettel angebracht waren, die nicht dem Muster nach Anhang A 9 entsprachen
und haben Sie somit Ihre Pflichten als Firmenverantwortliche für den Beförderer eines Gefahrguttransportes nicht ordnungsgemäß wahrgenommen."
Sie habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
"§ 9 VStG i.V.m.
1.) + 2.) RN 2002 Abs. 3a und 9 i.V.m. Rn 10381 Abs. 1 lit. a der Anlagen A und B ADR i.V.m. § 7 Abs. 2 zu § 27 Abs. 1 Ziff. 1 GGBG
3.) Anlage A Pkt. 2 lit. a Ziff. 4 der jeweiligen Klasse ADR i. V.m. § 7 Abs. 2 zu § 27 Abs. 1 Ziff. 1 GGBG".
Über die Beschwerdeführerin wurde zu den Spruchpunkten 1. bis 3. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden) gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) verhängt.
Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides insofern Folge gegeben, als diese beiden Verwaltungsübertretungen ein Delikt darstellten und mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 726,-- bestraft wurden. In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Berufung gegen Punkt 3. des bekämpften erstinstanzlichen Straferkenntnisses Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid in diesem Punkt aufgehoben und das Strafverfahren in dieser Hinsicht gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, es stehe außer Streit, dass die Beschwerdeführerin handelsrechtliche Geschäftsführerin der MTV GmbH sei und diese Firma Beförderer und Absender des im Straferkenntnis angeführten Gefahrgutes gewesen sei. Die Beschwerdeführerin vermeine einerseits, dass die Klassifizierung von Nichtgefahrgut als Gefahrgut nicht strafbar sei, und andererseits, dass der Freistellungsvermerk nicht in Frage gekommen sei, "da zu Beginn der Beförderungseinheit die nach Rn 10011 freigestellte Menge überschritten gewesen war."
Dazu werde festgehalten, dass die - unbestrittene - Klassifizierung von Nichtgefahrgut als Gefahrgut nicht den Bestimmungen der Rn 2002 Abs. 3 lit. a ADR entspreche, weshalb das Beförderungspapier schon aus diesem Grund fehlerhaft und dieser Umstand nach den angeführten Bestimmungen des GGBG strafbar gewesen sei.
In der dem Verfahren zu Grunde liegenden Anzeige sei ausgeführt worden, dass der Lenker bei der Kontrolle angegeben habe, in der freigestellten Menge nach Rn 10011 zu fahren, weshalb er die orangen Tafeln des Fahrzeuges geschlossen habe. Im Rahmen der Berufungsverhandlung habe sich der Lenker nicht mehr erinnern können, warum er die orangefarbenen Warntafeln geschlossen hätte. Die belangte Behörde sehe keinen Grund, an den diesbezüglichen Angaben in der Anzeige zu zweifeln, zumal die Anzeige ca. 2 Wochen nach dem Vorfall erstellt worden sei. Dass sich der Lenker zwei Jahre später nach dem Vorfall nicht mehr habe erinnern können, sei nicht verwunderlich.
Auf Grund der Angaben des Lenkers zum Tatzeitpunkt gehe die belangte Behörde davon aus, dass dieser tatsächlich die Befreiungen der Rn 10011 ADR in Anspruch nehmen habe wollen, weshalb auch der Freistellungsvermerk erforderlich gewesen wäre. Das unbestrittene Fehlen dieses Freistellungsvermerkes stelle einen weiteren Mangel im Beförderungspapier dar. Das GGBG verlange vom Beförderer, dem zuständigen, bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere vor Beginn der Beförderung zu übergeben. Wenn der Beförderer ein Beförderungspapier mit zwei Mängeln übergebe, so habe er trotzdem nur ein fehlerhaftes Beförderungspapier übergeben, weshalb auch bei Vorliegen von zwei Mängeln nur ein Delikt vorliege.
Das GGBG sehe unterschiedliche Verantwortlichkeiten des Beförderers, des Absenders und des Verantwortlichen der Beladestelle und des Zulassungsbesitzers vor. Diese Verantwortlichkeiten seien auch gesondert strafbar. Die einzige Ausnahme zu diesem in § 22 Abs. 1 VStG verankerten Kumulationsprinzip sei in § 27 Abs. 3 GGBG verankert, wonach jemand, der als Lenker bestraft worden sei, für mehrere andere Verantwortlichkeiten nicht bestraft werden könne.
In der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 7 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 (GGBG), dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn
"7. dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände sowie gegebenenfalls der Bescheid über die Ausnahmebewilligung gemäß § 9 übergeben worden sind, soweit dieses nicht bereits im Besitz dieser Gegenstände oder Papiere ist".
Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG begeht, wer
"1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 befördert",
wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 100.000,-- zu bestrafen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GGBG ist dieses Bundesgesetz auf die Beförderung gefährlicher Güter anzuwenden,
"1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet".
Gemäß § 2 Z. 1 lit. a GGBG i.d.F. BGBl. I Nr. 108/1999 gelten für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 u.a. innerhalb Österreichs die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG (im Folgenden: Richtlinie/ADR).
Im vorliegenden Fall fand eine Beförderung im Sinne des § 2 Z. 1 lit. a GGBG, nämlich innerhalb Österreichs, statt. Es war daher die in dieser Bestimmung genannte Richtlinie in der angeführten Fassung (im Folgenden: Richtlinie/ADR) anzuwenden. Die in § 2 Z. 1 GGBG angeführte Richtlinie 1999/47/EG , mit der eine Änderung der Richtlinie 94/55/EG erfolgt ist, ist jene Richtlinie, mit der die Richtlinie/ADR im Zeitpunkt der Erlassung der Novelle BGBl. I Nr. 108/1999 zuletzt geändert worden war. Vor dieser Änderung war die Richtlinie/ADR auch durch die Richtlinie 96/86/EG geändert worden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl. 2002/03/0327).
Mit der Richtlinie/ADR wurden die Regelungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR; Stammfassung im BGBl. Nr. 522/1973) in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt (siehe dazu Abs. 2 und Abs. 12 der Einleitung der Richtlinie 94/55/EG) . Sofern der Inhalt der Richtlinie/ADR mit dem ADR übereinstimmt, wird der Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde im Spruch und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die inhaltsgleichen Regelungen des ADR herangezogen hat (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2002/03/0327).
Gemäß Rn 2002 Abs. 1 erster Satz Anlage A der Richtlinie/ADR sieht diese Anlage vor, welche gefährlichen Güter von der internationalen Beförderung auf der Straße ausgeschlossen und welche unter bestimmten Bedingungen zugelassen sind.
Gemäß Rn 2002 Abs. 3 Anlage A der Richtlinie/ADR sind bei jeder durch diese Anlage geregelten Beförderung von Gütern folgende zwei Dokumente mitzuführen:
"a) Ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält (für die Klasse 7 siehe auch Rn. 2709):
- Die Bezeichnung des Gutes einschließlich der Kennzeichnungsnummer des Stoffes (sofern vorhanden ();
- die Klasse ();
- die Ziffer der Stoffaufzählung sowie gegebenenfalls den Buchstaben ();
- die Großbuchstaben ADR oder RID ();
- die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke oder der Großpackmittel (IBC);
- die Gesamtmenge der gefährlichen Güter (als Volumen oder als Brutto- oder Nettomasse und außerdem für explosive Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 als Gesamtnettomasse der enthaltenen Explosivstoffe);
Bemerkungen: 1. Diese Angabe ist nicht erforderlich für ungereinigte leere Verpackungen, Container oder Tanks.
...
Dieses Papier mit den vorgenannten Angaben kann auch ein solches sein, das bereits durch andere geltende Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Beförderungsmittel verlangt wird. Bei mehreren Empfängern dürfen die Namen und die Anschriften der Empfänger sowie die Liefermengen, die es ermöglichen, die jeweils beförderte Art und Menge zu ermitteln, auch in anderen zu verwendenden oder durch andere Vorschriften verlangten Papieren enthalten sein, die im Fahrzeug mitzuführen sind."
Gemäß Rn 2801 E Z. 91 Anlage A der Richtlinie/ADR fallen
"91. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks, leere Tankcontainer sowie leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 8 enthalten haben"
unter die Bestimmungen der Anlagen A und B und sind Stoffe und Gegenstände der Richtlinie/ADR.
Die Bemerkung zu dieser Ziffer sieht folgende Ausnahmeregelung vor:
"Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden."
Gemäß Rn 10011 Abs. 1 der Anlage B der Richtlinie/ADR dürfen gefährliche Güter in Versandstücken in einer Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass die Vorschriften dieser Anlage, mit Ausnahme der nachstehend genannten (u.a. Begleitpapiere und gegebenenfalls Texte von Sondervereinbarungen - Rn 10381 Abs. 1), anzuwenden sind, sofern die Gesamtmenge je Beförderungseinheit die in den Abs. 2 und 3 angegebenen Werte nicht übersteigt und vorbehaltlich des Abs. 4.
In Rn 10011 Abs. 2 der Anlage B der Richtlinie/ADR werden für gefährliche Güter derselben Beförderungskategorie, wie sie in der folgenden Tabelle festgelegt sind, die in derselben Beförderungseinheit befördert werden, die in dieser Tabelle angegebene höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit festgelegt.
Die folgende Tabelle enthält 3 Rubriken betreffend die Beförderungskategorie (0-4), die Stoffe oder Gegenstände und die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit. Bei den Stoffen sind einerseits Ziffern bestimmter Klassen angeführt bzw. wird auf Stoffe verwiesen, die in "Empfehlungen für die gefährlichen Güter" näher genannten Gruppen zugeordnet sind und nicht in bestimmte Beförderungskategorien fallen bzw. bei der Beförderungskategorie 0 und 4 ungereinigte leere Verpackungen, die bestimmte gefährliche Stoffe enthalten haben.
Wasserstoffperoxydlösung (Klasse 5.1. Z. 1b Richtlinie/ADR) bzw. ätzender basischer anorganischer flüssiger Stoff (Klasse 8 Z. 47b, von letzterem waren leere ungereinigte Verpackungen bei der Kontrolle vorhanden) sind in dieser Tabelle nicht explizit genannt.
Gemäß Rn 10012 Abs. 1 der Anlage B der Richtlinie/ADR ist im Falle der nach Randnummer 10011 vorgesehenen Befreiungen in das nach Rn 2002 Abs. 3 vorgeschriebene Beförderungspapier zusätzlich zu den in Kapitel B der besonderen Vorschriften der Anlage A für die jeweilige Klasse aufgeführten Vermerke folgende Angabe aufzunehmen:
"Beförderung ohne Überschreitung der nach Rn. 10011 festgesetzten Freigrenzen."
Gemäß Rn 10381 Abs. 1 lit. a der Anlage B der Richtlinie/ADR müssen außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren in der Beförderungseinheit mitgeführt werden:
"a) Die nach Rn. 2002 (3), (4) und (9) der Anlage A vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Stoffe und ... ."
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass ihr vorgeworfen werde, es unterlassen zu haben, korrekte Beförderungspapiere zu übergeben. Tatzeitpunkt sei bei einem Unterlassungsdelikt jener Zeitpunkt, zu dem die ordnungsgemäßen Papiere hätten übergeben werden sollen oder die mit einem Mangel behafteten Papiere tatsächlich übergeben worden seien (bei bloß mangelhaften Papieren); Tatort sei jener Ort, an dem die ordnungsgemäßen Beförderungspapiere hätten übergeben werden sollen (bei unterlassener Übergabe) oder die mit einem Mangel behafteten Papiere tatsächlich übergeben worden seien (bei mangelhaften Papieren). Im Spruch des Straferkenntnisses fehle die Angabe von Tatzeit und Tatort.
Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß der hg. Rechtsprechung zu § 44a VStG (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/03/0149) die Tat so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel besteht, wofür der Täter zur Verantwortung gezogen wird. Diesen Anforderungen ist dann entsprochen, wenn die Tat dem Beschuldigten in so konkreter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Beschuldigte rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Im Lichte dieser Zielsetzungen hat es der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis bereits als ausreichend angesehen, wenn im Spruch eines verwaltungsstrafrechtlichen Bescheides betreffend ein Unterlassungsdelikt der Sitz des Unternehmens nicht ausdrücklich als Tatort angeführt wurde, sondern der Ort der Kontrolle, wenn im Spruch des Bescheides die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft und ihr Unternehmenssitz angeführt sind. Es kann auch im vorliegenden Fall nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn der Sitz des Unternehmens im verfahrensgegenständlichen Spruch nicht ausdrücklich als Tatort angeführt wurde. Auf Grund der konkreten Umschreibung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung im erstinstanzlichen Straferkenntnis war der Beschwerdeführer im Sinne der angeführten hg. Judikatur in die Lage versetzt, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, ebenso war er vor einer Doppelbestrafung geschützt. Dies gilt auch in Bezug auf die Tatzeit.
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, der angefochtene Bescheid würde die als erwiesen angenommene Tat nicht wiedergeben, sondern berufe sich lediglich auf das bekämpfte erstinstanzliche Straferkenntnis, ist dazu festzustellen, dass keine Verpflichtung der Berufungsbehörde besteht, in ihrem Abspruch stets den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw. richtig zu stellen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0002). Wurde in dem Spruch eines Berufungsbescheides lediglich das erstinstanzliche Straferkenntnis "bestätigt", bedarf es bei Beurteilung der Frage, welchen normativen Gehalt der Berufungsbescheid aufweist, weiterhin der Heranziehung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, in dem u.a. die gemäß § 44a Z. 1 VStG erforderliche Angabe über die als erwiesen angenommene Tat enthalten ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/02/0217). Im vorliegenden Fall erfolgte hinsichtlich der Umschreibung des der Beschwerdeführerin angelasteten Tat die Bestätigung der Spruchpunkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses.
Weiters meint die Beschwerdeführerin, es müsse hinreichend konkretisiert werden, in welcher Eigenschaft die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich beanstandet werde. Der erstinstanzliche Spruch mache sie "als Firmenverantwortliche (Beauftragte) für den Beförderer von Gefahrengut (nämlich die Firma 'MTV GmbH',..., Br...gasse 5/2/D6 etabl.)" des am 24. April 2001 gegen 11.45 Uhr in D. gelenkten Gefahrenguttransportes einer Verletzung des GGBG verantwortlich. Der Beförderer sei damit nicht hinreichend konkretisiert. Die Firma "MTV Förder- und Reinigungssysteme GmbH" habe zumindest seit 6. Dezember 2000 ihre Geschäftsanschrift in..., Br...gasse 3/3/3.9. und nicht in dieser Gasse Nr. 5. Die Unternehmensbezeichnung des Beförderers sei soweit verkürzt, dass eine Verwechslung möglich sei. Neben der Firma "MTV Förder- und Reinigungssysteme GmbH" gebe es auch die Firma "MTV Reinigungsdienstleistungs GmbH" mit Sitz in derselben Stadt.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Dass die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin des mit der Bezeichnung "MTV GmbH" bezogenen Unternehmens zur Verantwortung gezogen wird, ergibt sich im Zusammenhalt mit der Begründung des angefochtenen Bescheides, in der gleich zu Beginn festgestellt wird, dass außer Streit stehe, dass die Beschwerdeführerin "handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma MTV GmbH" sei. Die Umschreibung der Art der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid ist daher nicht zu beanstanden.
Wenn die Beschwerdeführerin in Bezug auf die im angefochtenen Bescheid verkürzte Bezeichnung des Unternehmens mit "MTV GmbH" erstmals in der Beschwerde auf eine Verwechslungsgefahr mit der "MTV Reinigungsdienstleistungs GmbH" mit Sitz in derselben Stadt verweist, ist ihr das vom Verwaltungsgerichtshof aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegenzuhalten. Dass der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren klar war, dass mit der "MTV GmbH" die "MTV Förder- und Reinigungssysteme GmbH" gemeint ist, ergibt sich zum Einen aus der Berufung der Beschwerdeführerin, in der sich die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin dieser GmbH bezeichnet, und zum Anderen daraus, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin selbst noch - wie sich dies aus der Niederschrift ergibt - in der Berufungsverhandlung die verkürzte Bezeichnung als "MTV GmbH" verwendet hat.
Auch wenn im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die vor dem 6. Dezember 2000 bestehende Adresse dieses Unternehmens in der "Br...gasse 5/2/D6" statt der Adresse "Br...gasse 3/3/3.9." angeführt ist, konnte für die Beschwerdeführerin nicht zweifelhaft sein, dass damit die "MTV Förder- und Reinigungssysteme GmbH" gemeint war. Die Beschwerdeführerin ist auch nur handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Ges.m.b.H. Die nunmehr genannte zweite GmbH hat weiters ihren Sitz nicht in der Br...gasse.
Weiters rügt die Beschwerdeführerin, dass das einzige, rechtlich problematische Verhalten darin bestanden habe, dass der Lenker E.K. die orange Tafel des Fahrzeuges bei Erreichen der freigestellten Menge geschlossen habe, ohne darauf zu achten, dass das Schließen der orangen Tafel nur bei einem Freistellungsvermerk in den Beförderungspapieren zulässig sei. Auch die belangte Behörde scheine diesen Sachverhalt als erwiesen anzunehmen, wenn sie ausführe, dass sie auf Grund der Angabe des Lenkers zum Tatzeitpunkt davon ausgehe, dass dieser tatsächlich die Befreiung der Rn 10011 ADR in Anspruch nehmen habe wollen, weshalb auch der Freistellungsvermerk erforderlich gewesen wäre. Bei diesem Sachverhalt liege entgegen der Ansicht der belangten Behörde kein Mangel der Papiere, sondern (bestenfalls) ein Mangel im Verhalten des Gefahrgutlenkers vor. Ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin sei nur insoweit denkbar, als sie potenziell in der Lage gewesen sei, dieses Verhalten zu verhindern. Der Tatort einer diesbezüglichen Unterlassung sei zwangsläufig ident mit jenem Ort, an dem die - vermeintlich - strafbare Handlung gesetzt worden sei. Die belangte Behörde sei daher zur Fällung des angefochtenen Bescheides unzuständig.
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass ihr nicht ein Fehlverhalten des Lenkers angelastet wurde; es wurde ihr vielmehr vorgeworfen, dass im Beförderungspapier der erforderliche Freistellungsvermerk gefehlt habe. Dass die Voraussetzungen der Rn 10012 Abs. 1 Richtlinie/ADR im Kontrollzeitpunkt erfüllt waren, ist unbestritten. Dass die Freigrenzen am Beginn der Beförderung überschritten waren, enthob die Beschwerdeführerin nicht der Verpflichtung zur Aufnahme des Freistellungsvermerkes in Ansehung des Beförderungsteiles ohne Überschreitung dieser Grenzen. Dies folgt aus Rn 2002 Abs. 3 lit. a zweiter Unterabsatz. Danach muss aus den Beförderungspapieren "die jeweils beförderte Art und Menge" des Gefahrgutes ermittelt werden können. Bei Zutreffen der Voraussetzungen ist gegebenenfalls der Freistellungsvermerk aufzunehmen. Dass der Beschwerdeführerin eine derartige Vorgangsweise im konkreten Fall unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, hat sie nicht behauptet. Die belangte Behörde konnte daher zutreffend in Bezug auf das Fehlen des Freistellungsvermerkes von einem Mangel des übergebenen Beförderungspapieres im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 7 GGBG ausgehen. Tatort war auch in diesem Falle, da es sich bei der Nichtanbringung des Freistellungsvermerkes im Beförderungspapier um eine Unterlassung handelt, der Sitz des vertretenen Unternehmens. Dem Vorbringen betreffend die Unzuständigkeit der belangten Behörde, weil von einem anderen Tatort auszugehen wäre, kommt daher keine Berechtigung zu.
Weiters wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Rechtsansicht der belangten Behörde in Bezug auf Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, nach dem das bei der Kontrolle vorgelegte Beförderungspapier insofern vorschriftswidrig gewesen sei, als das unter Position 1 angeführte Gut fälschlich als Gefahrgut klassifiziert gewesen sei, obwohl es sich nicht um Gefahrgut gehandelt habe. Gemäß § 1 Abs. 1 GGBG sei das Gesetz auf die Beförderung gefährlicher Güter anzuwenden. Gemäß § 3 Z. 1 GGBG seien gefährliche Güter Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß den in § 2 leg. cit. genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bestimmungen gestattet sei. Zu diesen Vorschriften zähle auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Nach dem klaren Wortlaut sowohl des GGBG als auch des ADR sei die Beförderung gefährlicher Güter, die nicht den vielfältigen und komplizierten rechtlichen Bestimmungen entspreche, unter Strafsanktion gestellt. Bei allen Gütern, die nach dem ADR nicht als Gefahrengut zu qualifizieren seien, bestünden keine besonderen Vorschriften für die Beförderung und Beförderungspapiere, sodass ein vorschriftswidriges Verhalten in diesem Bereich nicht denkbar sei. Es sei gerade bei Straftatbeständen ausgeschlossen, dass die Strafbehörde im Wege der Analogie neue Straftatbestände erfinde. Wer eine Lkw-Ladung Schokolade transportiere, diese aber in den Beförderungspapieren fälschlich als gefährliches Gut deklariere und nach Gefahrgutbeförderungsvorschriften behandle, mache sich allein auf Grund der unrichtigen Klassifizierung keinesfalls strafbar. Vom Geltungsbereich des Gesetzes gemäß § 1 Abs. 2 GGBG seien die gefährlichen Güter wie die Fahrzeuge, die zur Beförderung der Güter bestimmt seien, der Betrieb dieser Fahrzeuge, die Verpackung, der Verpackungsvorgang, die Beladung, die zeitweilige Unterbrechung, das verkehrsbedingte Verweilen, der Ladevorgang, der Umschlag, sowie die besondere Ausbildung nicht umfasst. Eine bloß falsche Bezeichnung ungefährlicher Güter in den Beförderungspapieren sei vom Geltungsbereich des GGBG nicht erfasst. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Rn 2002 Abs. 3 lit. a ADR gehe ins Leere, weil diese Bestimmung nur für jede durch diese Anlage geregelte Beförderung von Gütern gelte. Aus der Anlage A des ADR ergebe sich unzweifelhaft, dass sich die dort geregelte "Beförderung von Gütern" nur auf die Beförderung gefährlicher Güter beziehe (es wird auf Rn 2002 Abs. 1 der Anlage A des ADR sowie insbesondere die Anhänge A1 bis A7 des ADR verwiesen).
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht:
In Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde die Beschwerdeführerin zur Verantwortung gezogen, weil in dem verfahrensgegenständlichen Gefahrguttransport betreffend den näher angeführten Lastkraftwagen ein gefährliches Gut (60 kg Wasserstoffperoxydlösung und 3 Stück Leerkanister - letztes Ladegut: Klasse 8 Z 47b ADR - UN 3266) entgegen § 7 Abs. 2 GGBG befördert worden sei, wobei
"2.) das bei der Kontrolle vorgelegte Beförderungspapier insoferne vorschriftswidrig war, als das unter Pos. 1 angeführte Gut fälschlich als Gefahrgut klassifiziert war, obwohl es sich nicht um Gefahrgut gehandelt hat".
In Position 1 des verfahrensgegenständlichen Beförderungspapieres waren zwei Stück Kanister zu je 40 kg mit "3266 Ätzender basischer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g., 8, Z 47b), ADR" angegeben. Dieser Stoff fällt aber gemäß Rn 2801 Z. 47 der Richtlinie/ADR unter die gefährlichen Güter der Klasse 8. Dieser Spruchpunkt erweist sich daher schon deshalb als rechtswidrig, weil eine falsche Tatanlastung erfolgte.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit im Hinblick auf den im angefochtenen Bescheid bestätigten Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als inhaltlich rechtswidrig.
Zu dem Beschwerdevorbringen zu Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides ist Folgendes auszuführen:
Sofern die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses das Vorliegen von Verschulden bestreitet, weil im Unternehmen eine erfahrene und versierte Gefahrgutbeauftragte vorhanden sei, genügt es ihr entgegenzuhalten, dass der Gefahrgutbeauftragte gemäß § 11 GGBG nicht als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG zu qualifizieren ist (vgl. das bereits angeführte hg. Erkenntnis Zl. 2003/03/0149).
Weiters liege nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine unzulässige und verfassungswidrige Überspannung des Kumulationsprinzipes vor, sie als Verantwortliche wegen ein und desselben Sachverhaltes sowohl als Beförderer, als Absender, als Verantwortlicher der Beladestelle als auch als Zulassungsbesitzer zu bestrafen. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sei eine Doppel- oder Mehrfachbestrafung unzulässig, wenn eine wertende Beurteilung ergebe, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung des anderen Deliktes miterfasst werde, wie dies insbesondere im Falle der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Bestrafung ein und derselben Person als Zulassungsbesitzer und als Beförderer für dasselbe Verhalten gemäß dem GGBG im Hinblick auf die sich aus dem Gesetz an den Beförderer bzw. an den Zulassungsbesitzer ergebenden unterschiedlichen Verhaltensanforderungen ausgehend von ihren unterschiedlichen Funktionen für nicht rechtswidrig erachtet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 2000/03/0143).
Der verwaltungsstrafrechtliche Bescheid, mit dem die Beschwerdeführerin als Vertreterin des Absenders zur Verantwortung gezogen wurde, wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0230, mit ex tunc-Wirkung aufgehoben.
Aber auch die Bestrafung der Beschwerdeführerin als Vertreterin des Beförderers und des Verantwortlichen für die Beladestelle nach der hg. Judikatur ist im Hinblick auf die vom Gesetz an die unterschiedlichen Funktionen gestellten Verhaltensanforderungen zulässig (vgl. das Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl. 2002/03/0327). Unzulässig wäre es aber, wenn die Beschwerdeführerin als Verantwortliche der Beladestelle im Sinne des § 7 Abs. 8 GGBG deshalb bestraft worden wäre, dass sie an den Beförderer gefährliche Güter zur Beförderung übergeben und das ADR bzw. die Richtlinie/ADR nicht eingehalten hätte. Eine solche Bestrafung hat zur Voraussetzung, dass die Personen des Verladers bzw. des Beförderers unterschiedliche sind. Nach der von der Beschwerdeführerin übermittelten Strafverfügung der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 13. Juni 2001 wurde die Beschwerdeführerin bestraft, weil sie es am 24. April 2001 um
11.45 Uhr in St. Pölten, Br...gasse als Verantwortliche der Beladestelle unterlassen habe, für die Einhaltung der Bestimmungen nach dem ADR zu sorgen. Sie habe dadurch Rn 10400 ADR i.V.m. § 27 Abs. 2 Z. 25 GGBG verletzt, weshalb über sie gemäß § 27 Abs. 1 Z. 11 GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden) verhängt wurde. Rn 10400 der Anlage B der Richtlinie/ADR betrifft besondere Vorschriften für das Beladen, Entladen und für die Handhabung gefährlicher Güter. So müssen gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung bei der Ankunft am Be- und Entladeort der Fahrzeugführer und das Fahrzeug (insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sauberkeit und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten Fahrzeugausrüstung) den geltenden Vorschriften genügen. Gemäß Abs. 2 darf die Beladung nicht erfolgen, wenn eine Kontrolle der Dokumente oder eine Sichtprüfung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zeige, dass das Fahrzeug oder der Fahrzeugführer den Rechtsvorschriften nicht genügen. Die Beschwerdeführerin ist somit als Verantwortliche der Beladestelle nicht nach § 27 Abs. 2 Z. 4 GGBG als Verlader bestraft worden, der Gefahrgüter unmittelbar an den Beförderer übergeben hat und dabei die Richtlinie/ADR nicht eingehalten hat, sondern gemäß § 27 Abs. 2 Z. 25 GGBG, nach dem strafbar ist, wer
"25. in sonstiger Weise den in § 2 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder ...."
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann somit im Hinblick darauf nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin in der dargestellten Weise auch als Verantwortliche der Beladestelle für die Nichteinhaltung der Rn 10400 der Anlage B der Richtlinie/ADR i.V.m. § 27 Abs. 2 Z. 25 GGBG bestraft wurde.
Aus dem oben angeführten Grund war der angefochtene Bescheid jedoch im Umfang der Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. November 2004
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