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§ 1 GGBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.2018

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:

  1. 1. auf der Straße mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a,
  2. 2. auf der Eisenbahn mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b,
  3. 3. auf Wasserstraßen (§ 15 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997) mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. c,
  4. 4. im Seeverkehr,
  5. 5. im Rahmen der Zivilluftfahrt und
  6. 6. soweit die Beförderung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 geregelt ist.

(2) Der Geltungsbereich gemäß Abs. 1 umfaßt auch

  1. 1. die Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter befördert werden,
  2. 2. den Betrieb dieser Fahrzeuge und den Verkehr mit diesen Fahrzeugen,
  3. 3. die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter,
  4. 4. die Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), die Container, die Tanks und die Versandstücke, die zur Verwendung für die Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder in denen solche Güter befördert werden,
  5. 5. das Verpacken, Einfüllen und die sonstige Handhabung der gefährlichen Güter im Hinblick auf die Beförderung,
  6. 6. das Laden, Stauen und die sonstige Handhabung der Versandstücke, Container und Tanks im Hinblick auf die Beförderung,
  7. 7. die zeitweiligen Unterbrechungen im Verlauf der Beförderung,
  8. 8. das verkehrsbedingte Verweilen der Güter im Fahrzeug vor, während und nach der Ortsveränderung,
  9. 9. das Entladen,
  10. 1 0.den Umschlag auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger,
  11. 11. die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften,
  12. 12. die Sicherung von gefährlichen Gütern vor Missbrauch und
  13. 13. Maßnahmen Dritter zur Verhinderung vorschriftswidriger Beförderungen gefährlicher Güter.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter

  1. 1. ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes oder eines sonstigen abgeschlossenen Bereichs oder
  2. 2. mit Fahrzeugen, die den Streitkräften (§ 3 Abs. 1 Z 9) gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen, es sei denn die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sehen ihre Anwendung auch auf diese Fahrzeuge vor.

(4) Regelungen sonstiger Schutzbereiche wie ArbeitnehmerInnenschutz, Gewerberecht, Chemikalienrecht, Wasserrecht, Gesundheitswesen, öffentliche Sicherheit oder Strahlenschutz werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 5, BGBl. I Nr. 47/2018)

1. EG/EU: Art. 4 Abs. 1, BGBl. I Nr. 86/2002

2. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG , BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40204156