VwGH 2000/03/0143

VwGH2000/03/014315.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gall, Dr. Stöberl und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des EN in Innsbruck, vertreten durch Dr. G. Heinz Waldmüller, Dr. Peter Riedmann und Dr. Martin Baldauf, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 1. März 2000, Zl. uvs-1999/12/225- 4, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

GGBG 1998 §13 Abs5 Z1;
GGBG 1998 §27;
GGBG 1998 §6;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z5;
VStG §22;
GGBG 1998 §13 Abs5 Z1;
GGBG 1998 §27;
GGBG 1998 §6;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z5;
VStG §22;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 1. März 2000 zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer (Punkt 1) - 4)) bzw. als Beförderer (Punkt 5) - 8)) nicht für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gesorgt, weil am 28. April 1999 um 18.10 Uhr beim LKW mit dem behördlichen Kennzeichen I in Innsbruck, Autobahn A 13, Parkplatz Ampasser Hof, der mit folgenden Gütern beladen gewesen sei:

-

1 Feinstblechverpackung mit 9 Kanister aus Stahl, Farbe oder Farbzubehörstoffe Kl 3 Z 5b ADR, UN-1263, brutto 151,20 kg,

-

24 Kisten aus Pappe, Farbe oder Farbzubehörstoffe, Kl 3 Z 5c ADR, UN-1263, brutto 576,78 kg,

-

2 Kisten aus Pappe, Farbe oder Farbzubehörstoffe, Kl 3 Z 31c ADR, UN-1263, brutto 8,4 kg, begrenzte Menge,

-

6 Kisten aus Pappe, Farbe oder Farbzubehörstoffe, Kl 3 Z 5b ADR, UN-1263, brutto 54,37 kg, begrenzte Menge,

-

3 Kisten aus Pappe, befördert gem. Bem. unter E der RN 2301, brutto 18,4 kg,

-

4 Kanister aus Stahl und 2 Kisten aus Pappe, Farbe oder Farbzubehörstoffe, Kl 3 Z 31c ADR, UN-1263, brutto 72,72 kg,

-

20 Kanister aus Stahl, Farbe oder Farbzubehörstoffe, Kl 3 Z 5b ADR, UN-1263, brutto 185,75 kg,

-

1 Kanister aus Stahl, Farbe oder Farbzubehörstoffe, Kl 3 Z 5c ADR, UN-1263, brutto 24,71 kg,

-

2 Kisten aus Pappe, Farbe oder Farbzubehörstoffe, Kl 3 Z 31c ADR, UN-1263, brutto 10,06 kg, begrenzte Menge,

-

2 Kisten aus Pappe, Farbe oder Farbzubehörstoffe, Kl 3 Z 5b ADR, UN-1263, brutto 38,58 kg, begrenzte Menge,

-

1 Kiste aus Pappe, befördert gemäß Bem. unter E der RN 2301, brutto 5,29 kg,

festgestellt worden sei, dass das Fahrzeug gelenkt worden sei, obwohl

1) dabei die Beförderungseinheiten hinten und vorne nicht mit orangefarbenen Tafeln ohne Zahl gekennzeichnet gewesen seien,

2) dabei das Fahrzeug mit Wechselaufbau (über 14 m2 Grundfläche) nicht mit allen erforderlichen, entsprechenden Gefahrzettel nach Muster 3 ADR gekennzeichnet gewesen sei, weil der vordere Gefahrenzettel gefehlt habe,

  1. 3) keine Warnweste für den Lenker mitgeführt worden sei,
  2. 4) die Beleuchtung hinten rechts (Rücklicht) defekt gewesen sei,
  3. 5) kein den Vorschriften entsprechendes Beförderungspapier mitgeführt worden sei, weil der Name und die Anschrift des Absenders gefehlt habe, die Konformitätserklärung gefehlt habe und das Gesamtbruttogewicht nicht eindeutig ersichtlich gewesen sei,

    6) dabei die Beförderungseinheit hinten und vorne nicht mit orangefarbenen Tafeln ohne Zahl gekennzeichnet gewesen sei,

    7) das Fahrzeug mit Wechselaufbau (über 14 m2 Grundfläche) nicht mit allen erforderlichen, entsprechenden Gefahrzettel nach Muster 3 ADR gekennzeichnet gewesen sei, weil der vordere Gefahrzettel gefehlt habe, und

    8) keine Warnweste für den Lenker mitgeführt worden sei.

    Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

    1) § 6 Z 4 und § 13 Abs. 5 Z 1 GGBG und RN 10.500 ADR (BGBl. III Nr. 211/1998)

  1. 2) § 6 Z 4 und § 13 Abs. 5 Z 1 GGBG und RN 10.500 ADR
  2. 3) § 6 Z 2 und § 13 Abs. 5 GGBG und RN 10.260 lit. b ADR
  3. 4) § 6 Z 1 GGBG
  4. 5) § 7 Abs. 2 Z 7 und § 8 GGBG und RN 10.381 Abs. 1 lit. a ADR und RN 2.002 Abs. 3, 4, 7, 9 ADR
  5. 6) § 6 Z 4 und § 7 Abs. 2 Z 5 GGBG und RN 10.500 ADR
  6. 7) § 6 Z 4 und § 7 Abs. 2 Z 5 GGBG und RN 10.500 ADR
  7. 8) § 7 Abs. 2 Z 8 GGBG und RN 10.260 lit. b ADR.

    Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer zu 1) - 4) jeweils Geldstrafen in der Höhe von S 1.000,-- und zu 5) - 8) jeweils Geldstrafen in der Höhe von S 10.000,-- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

    Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht. Er wendet gegen den angefochtenen Bescheid vielmehr ein, die Erstbehörde habe seine Verantwortlichkeit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der zulassungsbesitzenden bzw. befördernden Firma "N-Transporte" geltend gemacht, die belangte Behörde habe ihn jedoch als Zulassungsbesitzer und als Beförderer herangezogen.

    Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass die rechtliche Eigenschaft, in der den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortlichkeit trifft, zur Individualisierung der ihm in der Verfolgungshandlung zum Vorwurf gemachten Handlung nicht erforderlich ist; eine nachträgliche Änderung in diesem Punkt ist daher im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers zulässig (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), 613 f, referierte hg. Judikatur). Gleiches gilt für den Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe die von der Erstbehörde als verletzt bezeichneten Vorschriften im angefochtenen Bescheid abgeändert (vgl. nochmals Walter/Thienel, a.a.O., 620 f).

    Schließlich macht der Beschwerdeführer noch geltend, er sei für - im Einzelnen genannte - Tathandlungen einmal als Zulassungsbesitzer und einmal als Beförderer zur Verantwortung gezogen worden, obwohl in der Regel wohl davon auszugehen sei, dass der Beförderer auch der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges sei; der Unwert des einen Delikts sei in allen Fällen von der Strafdrohung gegen das andere Delikt mitumfasst. Es hätte daher in diesen Fällen jeweils nur eine Bestrafung erfolgen dürfen.

    In diesem Punkt ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass § 7 Abs. 2 Z. 5 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, (GGBG) die Zulässigkeit einer Beförderung gefährlicher Güter an die Voraussetzung bindet, dass die Verwendung der Fahrzeuge gemäß § 6 zulässig ist. Der Beförderer darf sich daher zur Beförderung gefährlicher Güter nur solcher Fahrzeuge bedienen, die den Vorschriften gemäß § 6 GGBG entsprechen. Demgegenüber normiert § 13 Abs. 5 Z. 1 GGBG als besondere Pflicht des Zulassungsbesitzers, dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind. Aufgabe des Zulassungsbesitzers ist es daher, dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug, das den Vorschriften des § 6 leg. cit. nicht entspricht, bei der Beförderung gefährlicher Güter keine Verwendung findet.

    Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Unwert des einen Deliktes sei von der Strafdrohung gegen das andere Delikt mitumfasst. Vielmehr handelt es sich um Delikte, die einen Verstoß gegen unterschiedliche Verhaltensanforderungen einerseits an den Beförderer und andererseits an den Zulassungsbesitzer zum Inhalt haben. Auch besteht - anders als in den Fällen des § 27 Abs. 3 GGBG, wonach, wenn der Lenker auch Verpacker, Befüller oder Verlader (§ 7 Abs. 5, 6 oder 8) ist, eine Übertretung nach § 27 Abs. 2 Z 10 i.V.m. § 13 Abs. 2 Z 3 eine solche nach § 27 Abs. 2 Z 1 i.V.m. § 7 Abs. 5, nach § 27 Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 7 Abs. 6 oder nach § 27 Abs. 2 Z 4 i.V.m. § 7 Abs. 8 ausschließt - keine gesetzliche Anordnung des Inhalts, ein Verstoß des Zulassungsbesitzers gegen § 13 Abs. 5 Z 1 GGBG sei diesem dann nicht als Verwaltungsübertretung anzulasten, wenn er auch Beförderer ist und ihm ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Z 5 leg. cit. zur Last liegt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe jeweils mehrere Verwaltungsübertretungen begangen, sodass die dafür vorgesehenen Strafen gemäß § 22 VStG zu kumulieren seien.

    Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

    Wien, am 15. November 2000

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte