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§ 6 GGBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2011

Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen

§ 6.

Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,

  1. 1. wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Abs. 1 Z 5) im Verkehr verwendet werden dürfen,
  2. 2. wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen,
  3. 3. wenn sie, sofern dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend gereinigt, entgiftet oder anders dekontaminiert sind und
  4. 4. wenn an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG , BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40128934