Normen
ADR 1973 Rn2002 Abs3 lita;
AVG §45 Abs2;
GGBG 1998 §1 Abs1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z2;
GGBG 1998 §3 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs3;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VStG §9;
ADR 1973 Rn2002 Abs3 lita;
AVG §45 Abs2;
GGBG 1998 §1 Abs1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z2;
GGBG 1998 §3 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs3;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VStG §9;
Spruch:
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 14. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben als Firmenverantwortliche (Beauftragte) für den Absender von Gefahrgut (nämlich die Firma 'M GmbH' ...) des am 24.4.2001 gegen 11.45 Uhr in D... auf der L 233 bei Km 3,2 Richtung D... gelenkten Gefahrguttransportes, bestehend aus dem Lkw P... ein gefährliches Gut (60 kg Wasserstoffperoxydlösung und 3 Stück Leerkanister; letztes Ladegut: Kl. 8 Z. 47b ADR-UN 3266) entgegen § 7 Abs. 3 GGBG zur Beförderung übergeben, wobei
1.) im Beförderungspapier der Freistellungsvermerk nach RN 10.012, RN 12.381/1 lit. a, Rn 2002/3 ADR fehlte
2.) das bei der Kontrolle vorgelegte Beförderungspapier insoferne vorschriftswidrig war, als das unter Pos. 1 angeführte Gut fälschlich als Gefahrgut klassifiziert war, obwohl es sich nicht um Gefahrgut gehandelt hat
3.) an den Versandstücken der Kl. 5.1 Gefahrzettel angebracht waren, die nicht dem Muster nach Anhang A 9 entsprachen
und haben Sie somit ihre Pflichten als Firmenverantwortliche für den Absender eines Gefahrguttransportes nicht ordnungsgemäß wahrgenommen."
Sie habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
" 9 VStG i.V.m.
1.) + 2.) Rn 2002 Abs. 3a und 9 i.V.m. Rn 10381 Abs. 1 lit. a der Anlagen A und B ADR i.V.m. § 7 Abs. 3 zu § 27 Abs. 1 Ziff. 2 GGBG
Anlage A Pkt. 2 lit. a Ziff. 4 der jeweiligen Klasse ADR i. V.m. § 7 Abs. 3 zu § 27 Abs. 1 Ziff. 2 GGBG."
Über die Beschwerdeführerin wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden) gemäß § 27 Abs. 1 Z. 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung in Spruchpunkt I. betreffend die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses "insofern Folge gegeben, als diese beiden Verwaltungsübertretungen ein Delikt darstellen und mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 726,-- bestraft werden".
In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Berufung wegen Punkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid in diesem Punkt aufgehoben und gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG das Strafverfahren insoweit eingestellt.
In der nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf Grund der Ausführungen in der Beschwerde und auf Grund des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin handelsrechtliche Geschäftsführerin der "Firma M GmbH" (nach dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug exakt: M Förder- und Reinigungssysteme GmbH) ist, die Beförderer und Absender des im angefochtenen Bescheid angeführten Gefahrgutes aus Anlass der verfahrensgegenständlichen Beförderung war.
Die Beschwerdeführerin wurde "als Firmenverantwortliche (Beauftragte) für den Beförderer von Gefahrgut Firma 'M GmbH', ..." mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangte Behörde vom 25. Juli 2003 (Beschwerdeverfahren zu Zl. 2003/03/0231) im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Beförderung wegen des in Pkt. 1 und 2. des wiedergegebenen Straferkenntnisses angeführten Verhaltens (Mangelhaftigkeiten des Beförderungspapieres) mit einer Geldstrafe von EUR 726,-- bestraft.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der angeführten GmbH als Absender bestraft, weil sie das näher bezeichnete Gefahrgut des am 24. April 2001 gelenkten Gefahrguttransportes entgegen § 7 Abs. 3 GGBG zur Beförderung übergeben habe, wobei Bestimmungen des ADR verletzt worden seien (kein der Rn 2002 Abs. 3 lit. a ADR entsprechendes Beförderungspapier). Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2002/03/0315, ausgesprochen, dass die Verwirklichung einer derartigen Übertretung nur denkbar ist, wenn der Absender und der Beförderer nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit ist. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nicht erfüllt. Der verfahrensgegenständliche, der Beschwerdeführerin angelastete Tatvorwurf, das von ihr vertretene Unternehmen hätte als Absender - an sich selbst als Beförderer - gefährliche Güter übergeben, für die ein mangelhaftes Beförderungspapier vorgelegen sei, ist somit nicht schlüssig.
Die belangte Behörde hat daher schon deshalb Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass dieser bekämpfte Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. Oktober 2004
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