VwGH 2001/03/0198

VwGH2001/03/019817.12.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Handstanger, Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden des Dkfm. EM in L, vertreten durch Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter, Dr. Stefan Holter und Mag. Mario Schmieder, Rechtsanwälte in 4710 Grieskirchen, Rossmarkt 21, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung 1. vom 23. März 2001, Zl. Agrar-452115/111-2001-I/Bü/Scw (hg. Zl. 2001/03/0198),

2. vom 19. April 2001, Zl. Agrar-442115/119-2001-I/Bü/Scw (hg. Zl. 2001/03/0201) und 3. vom 30. Mai 2001, Zl. Agrar- 442115/124-2001-I/Bü/Scw (hg. Zl. 2001/03/0221), betreffend Zuweisung von Fischereirechten und Eintragungen in das Fischereibuch (mitbeteiligte Parteien: jeweils 1. AL,

2. Dipl. Ing. FL und 3. L KG, alle in A, alle vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Rosenauerstraße 2), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §38;
AVG §59 Abs1 impl;
AVG §69;
AVG §8;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs2 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 idF 1990/016;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §59 Abs1 impl;
AVG §69;
AVG §8;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs2 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 idF 1990/016;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich jeweils Aufwendungen in der Höhe von je EUR 381,90, insgesamt EUR 1.145,70, und den Mitbeteiligten jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.017,36, insgesamt EUR 3.052,08, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Der Beschwerdeführer ist auf Grund von Eintragungsbescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. März 1985 und 29. Juli 1991 sowie eines Bescheides über die Zuweisung eines Fischereirechtes vom 27. Mai 1991 im Fischereibuch des Magistrates Linz als Fischereiberechtigter der Fischwässer "Krems, Traun und Nebengerinne" und "ESG-Oberwasserkanal" eingetragen gewesen. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden diese Bescheide wie folgt behoben:

1.1. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 23. März 2001 wurde der das Fischereirecht des Beschwerdeführers in "Traun, Krems und Nebengerinnen" betreffende Eintragungsbescheid vom 5. März 1985 behoben und die Angelegenheit auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Im behobenen Bescheid ist die Begrenzung des Fischereirechtes wie folgt beschrieben:

"obere Grenze:

rechtsufrig: Kamin der Fa. L auf Grundstück Nr. 2761/1,

 

KG Kleinmünchen

 

linksufrig: Fischerstein auf Grundstück Nr. 966,

 

KG Kleinmünchen

untere Grenze:

rechtsufrig: Grundstück Nr. 491, KG Ebelsberg

 

linksufrig: Grundstück Nr. 633/3, KG Kleinmünchen"

1.2. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 19. April 2001 wurde der Bescheid vom 27. Mai 1991, womit dem Beschwerdeführer neben acht weiteren Berechtigten das "Fischereirecht (Koppelrecht) im ESG-Oberwasserkanal in Linz, Kleinmünchen" zugewiesen worden war, "hinsichtlich der Zuweisung von Fischereirechten an Dkfm. EM (den Beschwerdeführer) an die Behörde I. Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen bzw. hinsichtlich der Frage der Fischereiberechtigung vor der Regulierung auf den Zivilrechtsweg verwiesen". Im behobenen Bescheid ist die Begrenzung des Fischereirechtes wie folgt beschrieben:

"Von der Linie, die durch die Koordinaten K5 ... Eisenmarke

und K5 A ... Farbmarke an der Ufermauer geht bis zur Linie, (die)

durch die Koordinaten K10 ... Eisenmarke und K15 ... Nietkopf in

der Straße geht."

1.3. Mit dem drittangefochtenen Bescheid vom 30. Mai 2001 wurde der das Fischereirecht des Beschwerdeführers im "ESG-Oberwasserkanal Linz, Kleinmünchen" betreffende Eintragungsbescheid vom 29. Juli 1991 behoben und die Angelegenheit auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Im behobenen Bescheid ist die Begrenzung des Fischereirechtes wie folgt beschrieben:

"von der Linie, die durch die Koordinaten K5 ... Eisenmarke

und K5 A ... Farbmarke an der Ufermauer geht bis zur Linie, (die)

durch die Koordinaten K10 ... Eisenmarke und K15 ... Nietkopf in

der Straße geht."

1.4. Zur Begründung der angefochtenen Bescheide führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

1.4.1. Mit dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 2000 sei der zweitmitbeteiligten Partei als Koppelfischereiberechtigtem des Koppelrechtes F Parteistellung (u.a.) in den Eintragungsverfahren des Beschwerdeführers zuerkannt und deren Antrag auf Zustellung der diesbezüglichen Eintragungsbescheide stattgegeben worden; die Mitbeteiligten hätten in der Folge Berufung gegen die oben angeführten Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz erhoben. Auf Grund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten im Berufungsverfahren sei davon auszugehen, dass schon im Zeitpunkt der Erlassung der mit den angefochtenen Bescheiden behobenen Fischereibuchbescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz die darin beschriebenen Fischereirechte sowohl von den Mitbeteiligten als auch vom Beschwerdeführer hinsichtlich einer näher beschriebenen Teilfläche "einander überlagernd" beansprucht würden. Schon im Eintragungsverfahren vor der Fischereibehörde erster Instanz sei eine Fischereiberechtigung "der damals für die Rechtsnachfolge der L KG gehaltenen Frau AL (der Erstmitbeteiligten) für gegeben erachtet" und ihr eine Verständigung vom Ergebnis bestimmter Ermittlungsschritte auch zugestellt worden, eine Bescheidzustellung an die Mitbeteiligten sei jedoch "in keinem der gegenständlichen Verfahren" erfolgt.

Hinsichtlich der strittigen Bereiche sei bei einer Besprechung am 9. Oktober 2000 "über ausdrückliches Befragen festgestellt" worden, "dass das Koppelrecht F die Fischwässer, die für die Ehegatten S im Fischereibuch Linz eingetragen sind, für sich beansprucht sowie jene Teile der Traun samt Nebengewässern bis zu jener Linie in der Natur, an der die KG-Grenze Ansfelden/Wambach die Traun schneidet". Im Gegenzug werde von drei Koppelfischereiberechtigten des Koppelrechtes Fi, den Ehegatten H sowie dem Beschwerdeführer, "das Fischereirecht in der Traun bis zum Bäckerhäusl beansprucht, was ca. die Hälfte des Koppelrechtes F ausmachen würde". In den mit den angefochtenen Bescheiden aufgehobenen Fischereibuchbescheiden sei daher über strittige Fischereirechte im Sinn des § 1 Abs. 3 bzw. § 7 Abs. 9 Oö. Fischereigesetz entschieden worden. Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides über den Wortlaut der Eintragung des Fischereirechtes im Fischereibuch sei die Klärung der Frage, wer Eigentümer des Fischereirechtes und somit Fischereiberechtigter sei. Ohne Klärung der Eigentumsfrage habe die Verwaltungsbehörde keinen Bescheid über die Eintragung des Fischereirechtes in das Fischereibuch oder die Zuweisung von Fischereirechten erlassen dürfen. Die in den §§ 7 Abs. 9 und 1 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz getroffene Regelung wirke wie eine unmittelbar durch das Gesetz verfügte Aussetzung des Verfahrens und hindere die Verwaltungsbehörde - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0050, festgestellt habe - an der Erlassung eines Bescheides.

Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, der derzeit im Fischereibuch eingetragene Teil des Fischereirechtes sei unstrittig und könne daher eingetragen bleiben, während hinsichtlich des strittigen Teiles keine Eintragung bestehe, müsse davon ausgegangen werden, dass ein im Fischereibuch einzutragendes Fischereirecht eine Einheit darstelle, sodass über die Eintragung auch in einem Bescheid abzusprechen sei. Indem der Beschwerdeführer das Fischereirecht an "Traun, Krems und Nebengerinnen" bis zum so genannten Bäckerhäusl und nicht lediglich bis zu der im Fischereibuch eingetragenen Grenze beansprucht habe, könne sich eine verwaltungsbehördliche Entscheidung auch lediglich auf dieses Fischereirecht in seiner Gesamtheit beziehen.

1.4.2. Bezüglich des im zweitangefochtenen Bescheid behandelten Fischereirechtes im ESG-Oberwasserkanal führte die belangte Behörde weiter aus, dass mit ihrem Bescheid vom 13. Februar 1990 festgestellt worden sei, dass der ESG-Oberwasserkanal vom Einlauf bis zur Staumauer des Kraftwerkes Kleinmünchen ein natürliches Gewässer darstelle. Mit dem nunmehr aufgehobenen Bescheid vom 27. Mai 1991 sei dem Beschwerdeführer, ausgehend davon, dass er sowohl im Fischereibuch auf Grund des Bescheides vom 5. März 1985 im Bereich "Traun, Krems und Nebengerinne" als auch im Fischereikataster beiderseits der Traun (halbe Waide) als fischereiberechtigt eingetragen gewesen sei, auf Grund einer Vermessung der Fischereigrenzen das Fischereirecht im ESG-Oberwasserkanal mit einer im Einzelnen genannten Begrenzung gemäß § 4 Abs. 5 OÖ Fischereigesetz zugewiesen worden. Der Fischereibuchbescheid vom 5. März 1985 habe jedoch mittlerweile behoben werden müssen. Darüber hinaus sei von den Mitbeteiligten die grundsätzliche Fischereiberechtigung des Beschwerdeführers in sämtlichen Bereichen links- und rechtsseitig der Traun bestritten worden. Ohne Klärung der Eigentumsfrage habe die Erstbehörde keinen Bescheid über die Eintragung des Fischereirechtes in das Fischereibuch oder die Zuweisung von Fischereirechten erlassen können, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

1.4.3. In der Begründung des drittangefochtenen Bescheides wird neben den oben wiedergegebenen, sich auf den aufgehobenen Eintragungsbescheid vom 5. März 1985 beziehenden Ausführungen insbesondere dargelegt, dass dem Eintragungsbescheid vom 29. Juli 1991 durch die Behebung des Zuweisungsbescheides vom 27. Mai 1991 (mit dem zweitangefochtenen Bescheid) die Basis entzogen worden sei.

2. Gegen den erst- und den zweitangefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerden mit Beschlüssen vom 11. Juni 2001, B 767/01, 774/01, und vom 27. Juni 2001, B 897/01, 898/01, ab und trat die Beschwerden antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

II.

Über diese - vom Beschwerdeführer auftragsgemäß ergänzten - Beschwerden sowie über die Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien - auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges gemeinsam - erwogen:

1. Gemäß § 1 Oberösterreichisches Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983 idF LGBl. Nr. 16/1990 (im Folgenden: FG), ist das Fischereirecht die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere, das sind Fische, Krustentiere und Muscheln, zu hegen, zu fangen (Fischfang) und sich anzueignen (Abs. 1). Das Fischereirecht ist ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechtes; im Streitfall hierüber ist das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen (Abs. 3 erster und zweiter Satz).

§ 4 Abs. 5 leg. cit. lautet wie folgt:

"In einem durch Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 veränderten natürlichen Gewässer steht das Fischereirecht dem Fischereiberechtigten an den ursprünglichen Gewässerstrecken zu; desgleichen verbleibt ihm das Fischereirecht in den hiedurch entstandenen Altwässern. Werden durch eine solche Maßnahme mehrere Fischereiberechtigte betroffen, so sind die Fischereirechte im neuen Gewässer unter Bedachtnahme auf die Flächen- bzw. Längenverhältnisse und auf die Reihenfolge der Fischereirechte der ursprünglichen Gewässerstrecke von der Behörde den Fischereiberechtigten neu zuzuweisen. Auf die Interessen einer ordnungsgemäßen Fischereiwirtschaft ist dabei Bedacht zu nehmen."

§ 7 leg. cit. in der Fassung der oben angeführten Novelle lautet wie folgt:

"(1) Die Behörde hat für den Bereich des politischen Bezirkes das Fischereibuch zu führen.

(2) Im Fischereibuch sind die Fischwässer, die Fischereiberechtigten, die Pächter und die Verwalter einzutragen. Auf Antrag des Fischereiberechtigten sind auch Gewässer, die keine Fischwässer sind, in das Fischereibuch aufzunehmen.

(3) Das Fischereibuch besteht aus dem Hauptbuch, der Urkundensammlung und dem Verzeichnis der Fischereiberechtigten.

(4) Das Hauptbuch ist aus Einlagen zu bilden, die je aus einem A-Blatt und einem B-Blatt bestehen.

(5) Einzutragen sind: Im A-Blatt: das Fischwasser (Gewässer) unter Angabe der Grundstücksnummern (gegebenenfalls auch mit einer ortsüblichen Benennung); bei Gerinnen die Länge und durchschnittliche Breite; bei Wasseransammlungen die Fläche und die Begrenzung. Im B-Blatt: der Fischereiberechtigte mit Angabe des Rechtstitels, bei Verpachtung auch der Pächter und gegebenenfalls die gemäß § 6 Abs. 3 namhaft gemachte Person, bei Verwaltung (§ 4 Abs. 7) der Verwalter sowie Maßnahmen gemäß § 9. In die Urkundensammlung sind die Urkunden aufzunehmen, die den Bestand der Fischereirechte und Änderungen an diesen betreffen. Das Verzeichnis der Fischereiberechtigten hat die Namen der Fischereiberechtigten, der Pächter und der Verwalter zu enthalten.

(6) Das Fischereibuch ist öffentlich. Es steht jedermann frei, das Fischereibuch einzusehen und Abschriften zu nehmen.

(7) Die nach den Bestimmungen des Gesetzes erfolgten Eintragungen im Fischereibuch gelten bis zum Beweis des Gegenteiles als richtig. Dies gilt nicht für Eintragungen, die mit dem Grundbuch im Widerspruch stehen.

(8) Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, ihre Fischereirechte binnen vier Wochen nach deren Erwerb unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel bei der Behörde zur Eintragung anzumelden. Der Fischereiberechtigte hat alle Änderungen, die Eintragungen im A- oder B-Blatt des Fischereibuches betreffen, binnen vier Wochen der Behörde unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel zur Änderung der Eintragungen anzuzeigen, sofern die Änderung nicht durch eine auf Grund dieses Gesetzes ergangene Entscheidung der Behörde bewirkt wird.

(9) Jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung muss ein darauf bezüglicher Bescheid der Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Ist die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (§ 1 Abs. 3), so hat die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten."

Gemäß Art. II Abs. 2 der Novelle des FG, LGBl. Nr. 16/1990, sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes ist der 1. April 1990.

2. Im Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zlen. 2000/03/0388, 0389, 0390, betreffend die Aufhebung von Eintragungsbescheiden in Bezug auf Fischereirechte im Fischwasser "Weidinger Bach, Welser Mühlbach, Kubogscheid und ESG-Oberwasserkanal" - an diesem Verfahren waren die selben mitbeteiligten Parteien beteiligt wie im vorliegenden Verfahren - hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides über die Eintragung eines Fischereirechtes im Fischereibuch die Klärung der Frage ist, wer Eigentümer des Fischereirechtes und damit Fischereiberechtigter ist (vgl. auch das Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0050). Weiter hat der Gerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt:

"Diese Frage ist eine Vorfrage im Verfahren zur Erlassung des der Eintragung ins Fischereibuch vorangehenden Bescheides. Eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht ist seine räumliche Ausdehnung. Die Verwaltungsbehörde ist gemäß dieser Bestimmung auch dann von dieser Vorfragenbeurteilung ausgeschlossen, wenn noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist. Wird etwa ein Teilstück eines Fischwassers von mehreren Personen beansprucht, so liegt ein Streitfall im Sinne des § 1 Abs. 3 FG vor. Im vorliegenden Fall ist der Umfang der den Gegenstand der Eintragungsbescheide bildenden Fischereirechte strittig. Die in § 7 Abs. 9 und § 1 Abs. 3 FG getroffene Regelung wirkt - wie dies in dem angeführten hg. Erkenntnis dargelegt wurde - wie eine unmittelbar durch das Gesetz verfügte Aussetzung des Verfahrens und hindert die Verwaltungsbehörde an der Erlassung eines Bescheides. Wenn Parteien in Verfahren, die zur Erlassung erstinstanzlicher Eintragungsbescheide führten, übergangen wurden, ergibt sich daraus, dass ein solches Eintragungsverfahren in Bezug auf die übergangenen Parteien noch nicht entschieden wurde, also noch anhängig ist."

3. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die Grenzen der Fischereirechte in den Fischwässern "Traun, Krems und Nebengerinne" sowie "ESG-Oberwasserkanal" zwischen den Verfahrensparteien strittig sind. Er bringt jedoch vor, dass die Eintragung seines Fischereirechtes im Fischereibuch hinsichtlich der dort vorgenommenen räumlichen Beschreibung nur den unstrittigen "Kernbereich" seines Fischereirechtes betreffe. Nur soweit der Beschwerdeführer ein über das im Fischereibuch beschriebene Ausmaß hinausgehendes Fischereirecht beansprucht habe, lägen strittige Fischereirechte im Sinne des § 1 Abs. 3 bzw. § 7 Abs. 9 FG vor. Da mit den aufgehobenen Bescheiden nur hinsichtlich des unstrittigen "Kernbereiches" des Fischereirechtes eine Eintragung in das Fischereibuch bzw. die Zuweisung von Fischereirechten angeordnet worden sei, seien die erstinstanzlichen Bescheide durch die belangte Behörde zu Unrecht behoben worden.

Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.

3.1. Unstrittig ist, dass die Mitbeteiligten Koppelfischereiberechtigte des an das Fischereirecht des Beschwerdeführers angrenzenden Koppelfischereirechtes F sind. Dass die Mitbeteiligten (bzw. deren Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Erlassung der Eintragungsbescheide und des Bescheides über die Zuweisung von Fischereirechten) den fischereirechtlichen Verfahren, die zur Erlassung dieser Bescheide führten, beizuziehen gewesen wären, wurde von der belangten Behörde mit dem Bescheid vom 27. März 2000 (vgl. oben I.1.4.) entschieden. Mit diesem Bescheid hat die belangte Behörde im Instanzenzug dem Zweitmitbeteiligten Parteistellung zuerkannt und die Zustellung von Eintragungs- bzw. Zuweisungsbescheiden u.a. in den den Beschwerdeführer betreffenden Fischereirechtsverfahren verfügt. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 2000/03/0110, als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

"Die Frage, ob eine Person, die behauptet, in einem Eintragungsverfahren gemäß § 7 Oö. Fischereigesetz übergangene Partei zu sein, Partei des bezogenen Verfahrens ist, ist anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Eintragungsbescheides zu prüfen. Ist einem Fischereiberechtigten Parteistellung einzuräumen und wurde er in einem Eintragungsverfahren nicht beteiligt, so kann diese Parteistellung von jedem Rechtsnachfolger in der fraglichen Fischereiberechtigung geltend gemacht werden, sofern der Gesetzgeber für die übergangene Partei nicht die Einhaltung einer bestimmten Frist verlangt. Der Mitbeteiligte (im Beschwerdefall der Zweitmitbeteiligte) war, wie sich dies aus dem im Akt einliegenden Grundbuchsauszug ergibt, ein solcher Rechtsnachfolger in einem zu dem Fischereirecht der Beschwerdeführer angrenzenden Koppelfischereirecht. ...

Parteistellung kommt ... grundsätzlich schon jenen Personen zu, deren subjektiv-öffentliche Rechte berührt, also verletzt werden können (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1996, Zl. 93/06/0234). Die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung in Bezug auf das vom Mitbeteiligten ins Treffen geführte Fischereirecht durch die Eintragungsbescheide betreffend die Fischereirechte der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall zu bejahen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 97/03/0066, betreffend die Eintragung eines weiteren Koppelfischereirechtes). In dem Verfahren betreffend die Feststellung der Parteistellung des Mitbeteiligten ist § 7 Abs. 9 zweiter Satz FG weiters nicht anzuwenden, da sich dieser nach seinem Wortlaut allein auf Verfahren bezieht, die die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, zum Gegenstand haben. Sofern der Umfang eines unbestritten zustehenden Fischereirechtes umstritten ist, sodass eine Beeinträchtigung dieses Fischereirechtes durch ein anderes, im Fischereibuch eingetragenes Fischereirecht möglich ist, muss die Möglichkeit der Rechtsverletzung des erstgenannten Fischereiberechtigten und somit seine Parteistellung in dem entsprechenden Eintragungsverfahren bereits bejaht werden."

Aus der Begründung dieses Erkenntnisses ergibt sich, dass der Zweitmitbeteiligte (der als Eigentümer der Liegenschaft EZ 97 Grundbuch Ansfelden Eigentümer eines zu den Fischereirechten der Beschwerdeführer angrenzenden Koppelfischereirechtes ist) den Eintragungsverfahren, die Gegenstand der Bescheidaufhebung durch die angefochtenen Bescheide sind, als Partei beizuziehen war. In Bezug auf die am Verfahren Zl. 2000/03/0110 nicht beteiligten Mitbeteiligten folgt dies aus dem oben zitierten Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zlen. 2000/03/0388, 0389, 0390, wo der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat:

"Wie in dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/03/0110, näher ausgeführt, konnte für den als Eigentümer der Liegenschaft EZ 97 Grundbuch A fischereiberechtigten Erstmitbeteiligten (in den vorliegenden Beschwerdefällen ist dies der Zweitmitbeteiligte), der Eigentümer eines zu den Fischereirechten der Beschwerdeführer angrenzenden Koppelfischereirechtes ist, die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht ausgeschlossen werden. Dies muss in gleicher Weise für die weiteren sich aus der angeführten EZ des Grundbuches ergebenden Fischereiberechtigten gelten."

3.2. Die Eintragungsverfahren sowie das Verfahren über die Zuweisung von Fischereirechten am ESG-Oberwasserkanal waren in Bezug auf die Mitbeteiligten, die in diesen Verfahren als Parteien übergangen wurden, noch nicht entschieden, also noch anhängig. In diesen noch nicht abgeschlossenen Verfahren konnten die Mitbeteiligten daher ein Vorbringen zur Fischereiberechtigung des Beschwerdeführers und zum Umfang dieser Fischereiberechtigung erstatten.

Die Mitbeteiligten haben in ihren Berufungen vorgebracht, über die Grenzziehung zwischen dem Koppelrecht Fi und dem F Koppelrecht sei ein Rechtsstreit beim Landesgericht Linz anhängig, in dem der Beschwerdeführer eine andere Grenze behaupte als die Mitbeteiligten. Darüber hinaus haben sie geltend gemacht, dem Beschwerdeführer komme nur hinsichtlich 1/8 des Koppelrechtes Fi das Koppelfischereirecht zu (diese Einschränkung sei in den Eintragungsbescheiden nicht berücksichtigt worden) und es sei darüber hinaus der Erwerb des Fischereirechtes durch den Beschwerdeführer nicht erwiesen, weil dieses Fischereirecht nie auf der ihm gehörigen Liegenschaft eingetragen gewesen und der Erwerb dieses Fischereirechtes nie urkundlich nachgewiesen worden sei. Mangels eines entsprechenden Nachweises hätte die Eintragung des Beschwerdeführers im Fischereibuch nicht erfolgen dürfen. Der Beschwerdeführer hat dieses Vorbringen in seinen Stellungnahmen bestritten.

Aus dem Vorbringen der Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers in den den Beschwerdefällen zugrunde liegenden Verfahren ergibt sich somit, dass die räumliche Ausdehnung der jeweiligen Fischereirecht zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitbeteiligten strittig ist; zudem bestreiten die Mitbeteiligten auch, dass der Beschwerdeführer überhaupt als Fischereiberechtigter in das Fischereibuch eingetragen werden konnte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0050, und vom 30. Jänner 2002, Zlen. 2000/03/0388, 0389, 0390, festgehalten hat, ist eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht seine räumliche Ausdehnung. Im Erkenntnis vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/03/0138 (das nur hinsichtlich der Zuständigkeit zur Beurteilung des Eigentums an Fischereirechten nicht auf Grundlage der im Beschwerdefall geltenden Rechtslage ergangen ist) hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein den Gegenstand einer Eintragung im Fischereibuch bildendes Fischereirecht eine Einheit darstellt, sodass über dessen Eintragung gemäß § 59 Abs. 1 AVG auch in einem Bescheid abzusprechen ist. Wird daher - wie im Beschwerdefall - ein Teilstück eines Fischwassers von mehreren Personen beansprucht, so liegt ein Streitfall im Sinne des § 1 Abs. 3 FG vor (so auch das Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zlen. 2000/03/0388, 0389, 0390, und zuletzt das Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl. 2000/03/0095).

Im vorliegenden Fall ist die Grenzziehung zwischen den betroffenen Fischereirechten strittig und sowohl die Mitbeteiligten als auch der Beschwerdeführer machen geltend, dass eine bestimmte Teilstrecke eines Fischwassers Bestandteil ihres jeweiligen Fischereirechtes sei. Da eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht seine räumliche Ausdehnung ist, sind für die Entscheidung eines solchen Streitfalles - als Vorfrage für die Entscheidung der Behörde im Fischereibuchverfahren - gemäß § 7 Abs. 9 iVm § 1Abs. 3 FG ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.

Ein Streitfall im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. läge nicht vor, wenn der einzutragende Fischereiberechtigte im Zuge des Eintragungsverfahrens die von ihm behauptete räumliche Ausdehnung seines Eigentums an dem den Gegenstand der Eintragung im Fischereibuch bildenden Fischereirecht soweit einschränkt, dass sich die von den Parteien behaupteten Fischereirechte nicht mehr überschneiden. Eine solche Einschränkung hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgenommen.

Somit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie es für unzulässig gehalten hat, die Eintragung eines solchen Fischereirechtes in das Fischereibuch nur hinsichtlich seines allenfalls unbestrittenen Kernbereiches vorzunehmen und die Partei nur in Bezug auf den übrigen Teilbereich gemäß § 7 Abs. 9 FG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Im Hinblick darauf, dass das einzutragende, in seiner Begrenzung strittige Fischereirecht des Beschwerdeführers eine Einheit darstellt, spielt es im vorliegenden Fall daher im Ergebnis keine Rolle, ob von den Mitbeteiligten das Fischereirecht des Beschwerdeführers in seinem räumlichen "Kernbereich" nicht bestritten wurde.

4. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kommt auch dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege bisher keine ausreichende "Bestreitungserklärung" der Mitbeteiligten vor, die es gerechtfertigt erscheinen lassen würde, das Fischereirecht des Beschwerdeführers als strittiges Recht anzusehen, keine Berechtigung zu. Nachdem die mitbeteiligten Parteien dem Verfahren auf Erlassung der erstinstanzlichen Eintragungsbescheide nicht beigezogen worden waren, war es ihnen schon deshalb nicht möglich, vor Erlassung dieser Bescheide die verfahrensgegenständlichen Fischereirechte des Beschwerdeführers zu bestreiten. Abgesehen davon ist es, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem schon mehrfach zitierten Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zlen. 2000/03/0388, 0389, 0390, ausgeführt hat, für das Vorliegen einer Vorfrage in einem Eintragungsverfahren gemäß § 7 FG über das Eigentum einer Person an dem einzutragenden Fischereirecht nicht von maßgeblicher Bedeutung, ob Parteien des Verfahrens ein entsprechendes Vorbringen erstatten oder nicht. Solange an einem Verwaltungsverfahren nicht sämtliche Parteien beteiligt wurden und nicht gegenüber allen Parteien eine Entscheidung ergangen ist, die von allen Parteien unbekämpft geblieben ist, liegt keine formell rechtskräftige Entscheidung vor, in Bezug auf die nur mehr eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG oder eine Behebung nach § 68 AVG in Frage käme.

Es kann auch keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde von der Auffassung ausgegangen sei, dass jedermann das Fischereirecht einer im Fischereibuch eingetragenen Person bestreiten und Parteistellung im Fischereibuchverfahren begehren könne. Wie bereits unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 2000/03/0110, näher ausgeführt, konnte für die Mitbeteiligten als Eigentümer eines zu den Fischereirechten des Beschwerdeführers angrenzenden Koppelfischereirechtes die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht ausgeschlossen werden, sodass diese den im Beschwerdefall zu beurteilenden Verfahren als Parteien beizuziehen waren.

Da ein Streitfall, der eine behördliche Entscheidung über die Eintragung eines Fischereirechtes gemäß § 7 Abs. 9 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 FG hindert, nicht nur dann gegeben ist, wenn ein Gerichtsverfahren zur Klärung der Eigentumsverhältnisse anhängig ist (vgl. dazu auch die Erkenntnisse vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0050, und vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/03/0138), kommt es im vorliegenden Fall auch nicht im Einzelnen darauf an, was Gegenstand des (unter anderem) zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitbeteiligten beim Landesgericht Linz anhängigen Verfahrens ist. Die von den Mitbeteiligten beantragte Beischaffung des Aktes 4 Cg 78/99d des Landesgerichtes Linz war daher nicht erforderlich.

5. Wenn der Beschwerdeführer weiters geltend macht, die belangte Behörde hätte § 7 Abs. 7 FG, wonach die "nach den Bestimmungen des Gesetzes erfolgten Eintragungen im Fischereibuch ... bis zum Beweis des Gegenteiles als richtig" gelten, nicht beachtet und die Mitbeteiligten hätten in den gegenständlichen fischereirechtlichen Verfahren den Beweis für die Unrichtigkeit der Eintragungen erbringen müssen, so ist ihm entgegen zu halten, dass infolge des Vorliegens übergangener Parteien im Beschwerdefall keine - rechtskräftigen - Eintragungen im Sinne des § 7 Abs. 7 leg. cit. vorliegen.

6. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die im Beschwerdefall erfolgte Aufhebung von Bescheiden sei im OÖ Fischereigesetz nicht vorgesehen, die Voraussetzungen des § 68 AVG lägen nicht vor und die Aufhebung verstoße im Hinblick darauf, dass die Mitbeteiligten die Richtigkeit der Eintragungen nicht schon früher bestritten hätten, gegen Treu und Glauben, so ist er gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung der schon mehrfach zitierten Erkenntnisse vom 30. Jänner 2002, Zlen. 2000/03/0388, 0389, 0390, und vom selben Tag, Zl. 2000/03/0110, sowie das oben zu Punkt 4. Gesagte zu verweisen. Im letztgenannten Erkenntnis hat der Gerichtshof auch ausgeführt, dass der Gesetzgeber des OÖ Fischereigesetzes keine Regelung für übergangene Parteien vorgesehen hat, nach der eine solche Partei ihre Rechte innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen müsste; in diesem Fall besteht für übergangene Parteien daher keine Befristung in Bezug auf die Möglichkeit der Geltendmachung ihrer Rechte.

7. Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Spruch des zweitangefochtenen Bescheides in Bezug auf die Zuweisung von Fischereirechten gemäß § 4 Abs. 5 FG lediglich die Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung verfügt worden sei, eine ausdrückliche Behebung dieses Bescheides aber unterblieben sei.

Aus der Bescheidbegründung des zweitangefochtenen Bescheides ergibt sich deutlich, dass die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid insgesamt behoben hat und dass bis zur Klärung der Vorfrage der strittigen Fischereiberechtigung an der ursprünglichen Gewässerstrecke - auf die Fischereirechte an dieser Gewässerstrecke ist bei der Zuweisung gemäß § 4 Abs. 5 FG Bedacht zu nehmen - durch Entscheidung des ordentlichen Gerichtes eine Neuzuweisung im Bereich dieses Fischwassers nicht erfolgen kann. Dieser Rechtsansicht der belangten Behörde ist im vorliegenden Fall nicht entgegenzutreten. Dass der Beschwerdeführer durch die Fassung des Bescheidspruches des zweitangefochtenen Bescheides in anderer Weise in seinen Rechten verletzt worden wäre, hat er nicht geltend gemacht.

8. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass eine vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Parteiengehörs gegeben wäre. Der Beschwerdeführer hat in den Berufungsverfahren mehrfach Stellungnahmen abgegeben und die belangte Behörde hat ihm unmittelbar vor Erlassung der angefochtenen Bescheide mit Schreiben vom 20. Oktober 2000 nochmals ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Berufungsverfahrens eingeräumt. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt daher nicht vor.

Die Beschwerden erweisen sich somit insgesamt als nicht begründet und waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

9. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Für die von den Mitbeteiligten entrichteten Stempelgebühren war ein Betrag von jeweils EUR 26,16, insgesamt somit EUR 78,48, zuzusprechen.

Wien, am 17. Dezember 2004

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