Normen
AufwandersatzV VwGH 2001;
AVG §38;
AVG §69;
AVG §8;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §5;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 idF 1990/016;
VwGG §47;
VwGG §49 Abs6;
VwGG §53 Abs1 Satz1;
AufwandersatzV VwGH 2001;
AVG §38;
AVG §69;
AVG §8;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §5;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 idF 1990/016;
VwGG §47;
VwGG §49 Abs6;
VwGG §53 Abs1 Satz1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und den Mitbeteiligten insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Mehrbegehren der belangten Behörde wie auch der mitbeteiligten Parteien werden abgewiesen.
Begründung
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 14. November 2000 wurden die Fischereirechte der Beschwerdeführer betreffende Eintragungsbescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. März 1985, vom 5. April 1985 und vom 30. Dezember 1985 auf Grund einer Berufung der mitbeteiligten Parteien gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 1 Abs. 3 bzw. § 7 Abs. 1 Oö. FischereiG behoben und die Angelegenheit auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 21. November 2000 wurde der ein Fischereirecht der Beschwerdeführer betreffende Eintragungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Mai 1991 auf Grund einer Berufung der Mitbeteiligten gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 1 Abs. 3, § 7 Abs. 9 sowie § 4 Abs. 5 Oö. FischereiG behoben und die Angelegenheit hinsichtlich der Zuweisung von Fischereirechten an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen bzw. hinsichtlich der Frage der Fischereiberechtigung vor der Regulierung auf dem Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit dem drittangefochtenen Bescheid vom 23. November 2000 wurde der Fischereirechte der Beschwerdeführer betreffende Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Juli 1991 auf Grund einer Berufung der Mitbeteiligten gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 1 Abs. 3, § 7 Abs. 9 Oö. FischereiG behoben und die Angelegenheit auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Die angefochtenen Bescheide wurden im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grund der Darlegungen sowohl der Mitbeteiligten als auch der Beschwerdeführer die in den Bescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. März 1985, 5. April 1985 und vom 30. Dezember 1985 beschriebenen Fischereirechte im Weidinger Bach, Welser Mühlbach, Kubogscheid und ESG-Oberwasserkanal von den Mitbeteiligten und den Beschwerdeführern beansprucht würden. Es handle sich um strittige Fischereirechte im Sinne des § 1 Abs. 3 bzw. § 7 Abs. 9 Oö. Fischereigesetz. Diese strittigen Fischereirechte seien daher eine in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Angelegenheit, in der die Erstbehörde keinen Bescheid, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt, erlassen hätte dürfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0050, dargestellt habe, sei Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides über den Wortlaut der Eintragung des Fischereirechtes im Fischereibuch die Klärung der Frage, wer Eigentümer des Fischereirechtes und somit Fischereiberechtigter sei. Ohne Klärung der Eigentumsfrage könne die Verwaltungsbehörde keinen Bescheid über die Eintragung des Fischereirechtes in das Fischereibuch oder die Zuweisung von Fischereirechten erlassen. Die in den § 7 Abs. 9 und § 1 Abs. 3 Oö. FischereiG getroffene Regelung wirke nach dem angeführten Erkenntnis wie eine unmittelbar durch das Gesetz verfügte Aussetzung des Verfahrens und hindere die Verwaltungsbehörde an der Erlassung eines Bescheides. Bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen zivilgerichtlichen Einigung bzw. eines zivilrechtlichen Übereinkommens der Parteien sei die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines Eintragungsbescheides zwar zuständig, die in den § 7 Abs. 9 und § 1 Abs. 3 leg. cit. getroffene Regelung wirke jedoch wie eine unmittelbar durch das Gesetz verfügte Aussetzung des Verfahrens, weshalb diese Zuständigkeit von der Behörde nicht wahrgenommen werden dürfe.
In der gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie auch jede mitbeteiligte Partei für sich - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Oberösterreichisches Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983 i.d.F. LGBl. Nr. 16/1990 (FG), ist das Fischereirecht die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere, das sind Fische, Krustentiere und Muscheln, zu hegen, zu fangen (Fischfang) und sich anzueignen (Abs. 1). Das Fischereirecht ist ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechtes; im Streitfall hierüber ist das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen (Abs. 3 erster und zweiter Satz).
§ 7 leg. cit. in der Fassung der angeführten Novelle lautet wie folgt:
"(1) Die Behörde hat für den Bereich des politischen Bezirkes das Fischereibuch zu führen.
(2) Im Fischereibuch sind die Fischwässer, die Fischereiberechtigten, die Pächter und die Verwalter einzutragen. Auf Antrag des Fischereiberechtigten sind auch Gewässer, die keine Fischwässer sind, in das Fischereibuch aufzunehmen.
(3) Das Fischereibuch besteht aus dem Hauptbuch, der Urkundensammlung und dem Verzeichnis der Fischereiberechtigten.
(4) Das Hauptbuch ist aus Einlagen zu bilden, die je aus einem A-Blatt und einem B-Blatt bestehen.
(5) Einzutragen sind:
Im A-Blatt: das Fischwasser (Gewässer) unter Angabe der Grundstücksnummern (gegebenenfalls auch mit einer ortsüblichen Benennung); bei Gerinnen die Länge und durchschnittliche Breite; bei Wasseransammlungen die Fläche und die Begrenzung.
Im B-Blatt: der Fischereiberechtigte mit Angabe des Rechtstitels, bei Verpachtung auch der Pächter und gegebenenfalls die gemäß § 6 Abs. 3 namhaft gemachte Person, bei Verwaltung (§ 4 Abs. 7) der Verwalter sowie Maßnahmen gemäß § 9.
In die Urkundensammlung sind die Urkunden aufzunehmen, die den Bestand der Fischereirechte und Änderungen an diesen betreffen. Das Verzeichnis der Fischereiberechtigten hat die Namen der Fischereiberechtigten, der Pächter und der Verwalter zu enthalten.
(6) Das Fischereibuch ist öffentlich. Es steht jedermann frei, das Fischereibuch einzusehen und Abschriften zu nehmen.
(7) Die nach den Bestimmungen des Gesetzes erfolgten Eintragungen im Fischereibuch gelten bis zum Beweis des Gegenteiles als richtig. Dies gilt nicht für Eintragungen, die mit dem Grundbuch im Widerspruch stehen.
(8) Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, ihre Fischereirechte binnen vier Wochen nach deren Erwerb unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel bei der Behörde zur Eintragung anzumelden. Der Fischereiberechtigte hat alle Änderungen, die Eintragungen im A- oder B-Blatt des Fischereibuches betreffen, binnen vier Wochen der Behörde unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel zur Änderung der Eintragungen anzuzeigen, sofern die Änderung nicht durch eine auf Grund dieses Gesetzes ergangene Entscheidung der Behörde bewirkt wird.
(9) Jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung muss ein darauf bezüglicher Bescheid der Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Ist die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (§ 1 Abs. 3), so hat die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten."
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass nur dem Erstmitbeteiligten in dem zu Zl. 2000/03/0110 anhängigen Verwaltungsverfahren die Parteistellung in den angeführten Eintragungsverfahren zuerkannt worden sei und nur gegenüber dem Erstmitbeteiligten die Zustellung der Eintragungsbescheide verfügt worden sei. In Bezug auf die zweit- und drittmitbeteiligte Partei fehle es daher an einer Zustellung der Bescheide und damit auch an der Möglichkeit für diese Parteien, dagegen fristgerecht eine Berufung zu erheben.
Dieses Vorbringen ist nicht begründet. Gemäß § 5 FG liegen Koppelfischereirechte vor, wenn an einem Fischwasser mehrere selbstständige Fischereirechte bestehen. Ebenso wie dem Erstmitbeteiligten (siehe das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/03/0110) kommt auch der Zweit- und Drittmitbeteiligten, die an demselben Fischwasser wie der Erstmitbeteiligte Koppelfischereiberechtigte sind, Parteistellung in den Eintragungsverfahren zu, und zwar unabhängig davon, ob ihnen eine solche bescheidmäßig zuerkannt wurde oder nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die angeführten erstinstanzlichen Eintragungsbescheide nur dem Erstmitbeteiligten und nicht auch der Zweitmitbeteiligten und dem Drittmitbeteiligten zugestellt wurden. Gemäß der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 96/03/0096) ist im Mehrparteienverfahren die Berufung einer übergangenen Partei gegen einen Bescheid zulässig, der durch Zustellung an andere Parteien als bereits erlassen anzusehen ist. Die Berufung einer solchen übergangenen Partei ist jedenfalls rechtzeitig (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1989, Zl. 88/03/0031). Nach der hg. Judikatur (vgl. das angeführte Erkenntnis Zl. 88/03/0031) steht es einer Partei im Mehrparteienverfahren frei - da die bloße Kenntnisnahme von der Erlassung oder auch vom Inhalt des Bescheides auf anderem Weg als durch Zustellung für die Ingangsetzung der Berufungsfrist nicht genügt -, die Zustellung des Bescheides zu begehren und darauf innerhalb der Rechtsmittelfrist die Berufung einzubringen oder auch von ihrem Berufungsrecht unter Verzicht auf die Bescheidzustellung Gebrauch zu machen. Im vorliegenden Fall sind die Eintragungsbescheide durch die Erlassung an die Beschwerdeführer als bereits erlassen zu beurteilen. Die Berufungslegitimation lag somit auch für die zweit- und drittmitbeteiligte Partei vor. Daran ändert auch nichts, wenn - wie von den Beschwerdeführern behauptet - das Verfahren über einen Antrag der Zweitmitbeteiligten vom 17. Oktober 1991 auf Zustellung der erstinstanzlichen Bescheide vom 5. April 1985 und vom 30. Dezember 1988 ausgesetzt und ein weiterer Antrag der Zweitmitbeteiligten vom 5. August 1999 auf "Zustellung des Eintragungsbescheides des Fischereirechtes" der Beschwerdeführer - wegen entschiedener Sache - zurückgewiesen worden sei.
Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, dass weder § 7 Abs. 9 noch § 1 Abs. 3 FG noch sonst eine Bestimmung des FG oder eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorsähen, dass bereits erlassene Bescheide über die Eintragung eines Fischereirechtes aufzuheben seien, wenn die mit diesen Bescheiden eingetragenen Fischereirechte im Nachhinein strittig geworden seien. Eine Vorfrage im Sinne des § 7 Abs. 9 FG setze voraus, dass vor Erlassung der Eintragungsbescheide das Fischereirecht überhaupt strittig gewesen sei, also die mitbeteiligten Parteien ihr Fischereirecht an den gegenständlichen Fischgewässern der Behörde gegenüber zumindest behauptet hätten.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides über die Eintragung eines Fischereirechtes im Fischereibuch ist die Klärung der Frage, wer Eigentümer des Fischereirechts und damit Fischereiberechtigter ist (vgl. das Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0050). Diese Frage ist eine Vorfrage im Verfahren zur Erlassung des der Eintragung ins Fischereibuch vorangehenden Bescheides. Eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht ist seine räumliche Ausdehnung. Die Verwaltungsbehörde ist gemäß dieser Bestimmung auch dann von dieser Vorfragenbeurteilung ausgeschlossen, wenn noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist. Wird etwa ein Teilstück eines Fischwassers von mehreren Personen beansprucht, so liegt ein Streitfall im Sinne des § 1 Abs. 3 FG vor. Im vorliegenden Fall ist der Umfang der den Gegenstand der Eintragungsbescheide bildenden Fischereirechte strittig. Die in § 7 Abs. 9 und § 1 Abs. 3 FG getroffene Regelung wirkt - wie dies in dem angeführten hg. Erkenntnis dargelegt wurde - wie eine unmittelbar durch das Gesetz verfügte Aussetzung des Verfahrens und hindert die Verwaltungsbehörde an der Erlassung eines Bescheides. Wenn Parteien in Verfahren, die zur Erlassung erstinstanzlicher Eintragungsbescheide führten, übergangen wurden, ergibt sich daraus, dass ein solches Eintragungsverfahren in Bezug auf die übergangenen Parteien noch nicht entschieden wurde, also noch anhängig ist. Es kann im vorliegenden Fall somit nicht davon gesprochen werden, dass die von den bereits ergangenen Eintragungsbescheiden betroffenen Fischereirechte im Nachhinein strittig geworden sind. Es stellten sich vielmehr die verfahrensgegenständlichen Fischereirechte in den noch anhängigen Eintragungsverfahren als strittig dar.
Nachdem die mitbeteiligten Parteien dem Verfahren auf Erlassung der erstinstanzlichen Eintragungsbescheide nicht beigezogen worden waren, war es ihnen schon deshalb nicht möglich, vor Erlassung dieser Bescheide die verfahrensgegenständlichen Fischereirechte der Beschwerdeführer zu bestreiten. Abgesehen davon ist es für das Vorliegen einer Vorfrage in einem Eintragungsverfahren gemäß § 7 FG über das Eigentum einer Person an dem einzutragenden Fischereirecht nicht von maßgeblicher Bedeutung, ob Parteien des Verfahrens ein entsprechendes Vorbringen erstatten oder nicht. Solange an einem Verwaltungsverfahren nicht sämtliche Parteien beteiligt wurden und nicht gegenüber allen Parteien eine Entscheidung ergangen ist, die von allen Parteien unbekämpft geblieben ist, liegt keine formell rechtskräftige Entscheidung vor, in Bezug auf die nur mehr eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG - die die Beschwerdeführer ins Treffen führen - in Frage käme.
Es kann keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde von der Auffassung ausgeht, dass jedermann das Fischereirecht einer im Fischereibuch eingetragenen Person bestreiten, die Zustellung des Bescheides über die Eintragung verlangen und dagegen Berufung erheben kann. Wie in dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/03/0110, näher ausgeführt, konnte für den als Eigentümer der Liegenschaft EZ 97 Grundbuch A. fischereiberechtigten Erstmitbeteiligten, der Eigentümer eines zu den Fischereirechten der Beschwerdeführer angrenzenden Koppelfischereirechtes ist, die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht ausgeschlossen werden. Dies muss in gleicher Weise für die weiteren sich aus der angeführten EZ des Grundbuches ergebenden Fischereiberechtigten gelten.
Wenn die Beschwerdeführer abschließend meinen, § 7 Abs. 9 zweiter Satz FG i.d.F. der angeführten Novelle hätte bei Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht angewendet werden dürfen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass ein Verwaltungsverfahren, in dem Parteien übergangen wurden, nach wie vor anhängig ist. § 7 Abs. 9 zweiter Satz FG trat gemäß Art. II Abs. 1 der angeführten Novelle am 1. April 1990 in Kraft. Gemäß Art. II Abs. 2 dieser Novelle sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen. Die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahren betreffend die angeführten Eintragungsbescheide waren im Hinblick auf die sich aus der EZ 97 des Grundbuches der Gemeinde A. ergebenden im Verfahren übergangenen Fischereiberechtigten als anhängig zu qualifizieren. Es wurde von der belangten Behörde § 7 Abs. 9 zweiter Satz FG daher zu Recht angewendet.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als nicht begründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 49 Abs. 6 und § 53 Abs. 1 erster Satz, i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Mehrbegehren der belangten Behörde und der mitbeteiligten Parteien waren abzuweisen, weil die belangte Behörde es unterlassen hat, sich mit den mehreren angefochtenen Bescheiden einzeln auseinander zu setzen und das Beschwerdevorbringen nur zusammenfassend erwidert hat (siehe Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 708 letzter Absatz). Gleiches gilt für die mitbeteiligten Parteien, die durch den selben Rechtsanwalt vertreten im Wesentlichen gleich lautende Gegenschriften erstattet haben.
Wien, am 30. Jänner 2002
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