Normen
AVG §38;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs2;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9 idF 1990/016;
VwRallg;
AVG §38;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs2;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9 idF 1990/016;
VwRallg;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden, insoweit mit ihnen die Anträge der Beschwerdeführer auf Eintragung ihrer Fischereirechte in das Fischereibuch zurückgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit zwei - im Wesentlichen gleichlautenden -, gegenüber der Erstbeschwerdeführerin einerseits und gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin andererseits erlassenen Fischereibuchbescheiden vom 5. Mai 1998 legte die BH Urfahr-Umgebung jeweils im Spruchpunkt I. den Wortlaut für die Eintragung im Fischereibuch für den politischen Bezirk Urfahr-Umgebung betreffend das "L-Koppelfischereirecht" wie folgt fest:
"1. im Hauptbuch:
Eintragung gemäß beiliegendem A- und B-Blatt mit dem Stand 5.5.1998, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden.
2. in die Urkundensammlung ist aufzunehmen:
Bescheid Oö. Landesregierung vom 19.9.1991, (...) und VwGH-Erkenntnis vom 18.9.1984, Zl. 84/07/0142-5."
Im Spruchpunkt II. wurde jeweils der Antrag vom 3. März 1998 auf Eintragung des "L-Fischereirechtes" in der Donau stromabwärts vom Donaustromkilometer 2156,9 bis Donaustromkilometer 2154, einschließlich der in diesem Bereich gelegenen Seitenarme und Altarme sowie des P-Vorfluters auf Höhe von Donaustromkilometer 2156,9 bis 2154 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde den Berufungen der Beschwerdeführer keine Folge gegeben, Spruchabschnitt I. der Fischereibuchbescheide der BH Urfahr-Umgebung vom 5. Mai 1998 behoben und Spruchabschnitt II. mit der Maßgabe bestätigt, dass der gesamte Antrag der Beschwerdeführer wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen werde.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 1 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz das Fischereirecht ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht sei. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt sei, würden das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechts unterliegen; im Streitfall hierüber sei das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen. Im vorliegenden Fall werde das Fischereirecht zwischen Donaustromkilometer 2156,9 und 2154 sowohl von den "L-Koppelfischereiberechtigten" als von den "W Fischereiberechtigten" beansprucht. Eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht sei seine räumliche Ausdehnung. Wenn ein Teilstück von mehreren Personen beansprucht werde, liege daher ein Streitfall im Sinne des § 1 Abs. 3 Fischereigesetz vor (es wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwGH vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0050 verwiesen). Da im Fischereibuch nur eingetragen werden könne, wer Fischereiberechtigter, also Eigentümer des in Rede stehenden Fischereirechts sei, sei die Frage des Eigentums an dem Fischereirecht eine Vorfrage im Verfahren zur Erlassung des der Eintragung vorangehenden Bescheides. Über das Eigentum an einem Fischereirecht habe nach § 1 Abs. 3 Fischereigesetz das ordentliche Gericht zu entscheiden; damit sei aber der Verwaltungsbehörde auf Grund des § 7 Abs. 9 die Möglichkeit genommen, die Eigentumsfrage als Vorfrage zu beurteilen. Sie habe daher auch nicht zu prüfen, ob die zur Untermauerung der Eigentumsansprüche aufgestellten Behauptungen geeignet seien, diesen Eigentumsansprüchen zum Erfolg zu verhelfen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass im konkreten Fall weder der Erwerb noch die Übertragung eines Fischereirechts, sondern ausschließlich der Umfang der Eintragung ins Fischereibuch Gegenstand des Verfahrens sei, und daher sehr wohl die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde gegeben sei, gehe somit ins Leere.
Da der Rechtstreit zwischen den L und W Fischereiberechtigten bislang weder durch ein zivilrechtliches Übereinkommen noch durch ein zivilgerichtliches Urteil beendet worden sei - eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in dieser Sache sei bloß auf formaler Ebene ergangen und habe daher keine entgültige Klärung bewirkt - sei davon auszugehen, dass nach wie vor ein Streitfall im Sinne des § 1 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz vorliege und daher eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Festsetzung des Eintragungswortlautes für das Fischereibuch bis auf weiteres nicht gegeben sei. Die Erstbehörde habe daher zu Recht im Spruchpunkt II. unter Hinweis auf ihre Unzuständigkeit den Antrag der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Entscheidung im Spruchpunkt I. sei der Erstbehörde jedoch insofern ein Fehler unterlaufen, als es sich beim unstrittigen und beim strittigen Teil des gegenständlichen Fischereirechts insgesamt um ein einziges Fischereirecht handle. Da ein den Gegenstand einer Eintragung im Fischereibuch bildendes Fischereirecht eine Einheit darstelle, sei über dessen Eintragung gemäß § 59 AVG auch in einem Bescheid abzusprechen (in diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/03/0138, verwiesen). Da somit hinsichtlich der Eintragung des Fischereirechtes in das Fischereibuch zumindest ein strittiger Teil vorliege, könne seitens der Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich des unstrittigen Teiles des Fischereirechtes keine Festsetzung des Wortlautes der Eintragung vorgenommen werden. Die Beschwerdeführer hätten zwar in ihrem Rechtsmittel nur Spruchabschnitt II. angefochten. Die Befugnis der Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden, erstrecke sich nur auf die "Sache" des Berufungsverfahrens, also auf den Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten worden sei. Die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde berechtige daher diese grundsätzlich nur dazu, den erstinstanzlichen Bescheid im Rahmen der mit der Berufung bekämpften Punkte einer Abänderung zu unterziehen. Allerdings dürfe die Berufungsbehörde unangefochten gebliebene Teile des erstinstanzlichen Bescheides dann abändern, wenn diese Bestandteile mit dem angefochtenen Teil untrennbar rechtlich verbunden seien (in diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1951, VwSlg. 2346/A, verwiesen). Da es sich - wie bereits erwähnt - bei einem Fischereirecht um eine Einheit handle, könne hinsichtlich der Festlegung des Wortlautes der Eintragung ins Fischereibuch auch nur im Ganzen abgesprochen werden. Somit seien die beiden Spruchabschnitte des erstinstanzlichen Bescheides miteinander rechtlich untrennbar verbunden, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer vom 3. März 1998 auf Eintragung des "Landshaager-Fischereirechtes" wegen Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Gänze zurückgewiesen werden müsse.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 28. Feber 2000, B 2193, 2194/98-6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983, ist das Fischereirecht die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf die sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere, das sind Fische, Krustentiere und Muscheln, zu hegen, zu fangen (Fischfang) und sich anzueignen.
Gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit., idF LGBl. Nr. 16/1990, ist das Fischereirecht ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechts; im Streitfall hierüber ist das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen. Bei der Übertragung allfälliger Miteigentumsrechte ist § 5 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde für den Bereich des politischen Bezirkes das Fischereibuch zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. sind im Fischereibuch die Fischwässer, die Fischereiberechtigten, die Pächter und die Verwalter einzutragen. Auf Antrag des Fischereiberechtigten sind auch Gewässer, die keine Fischwässer sind, in das Fischereibuch aufzunehmen.
Gemäß § 7 Abs. 9 leg. cit., idF LGBl. Nr. 16/1990, muss jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung ein darauf bezüglicher Bescheid der Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Ist die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (§ 1 Abs. 3), so hat die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten.
Die Beschwerdeführer machen zunächst im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde zu Unrecht ihre Zuständigkeit verneint habe. Ihrer Ansicht nach gehe es im vorliegenden Fall nicht um die Richtigkeit des Erwerbs (oder der Übertragung) eines Fischereirechtes. Nur davon sei aber im § 1 Abs. 3 leg. cit. die Rede. Selbst wenn man aber unter Eigentum auch die Ausdehnung und den Umfang eines Fischereirechts verstehen sollte, dann hätte die belangte Behörde auf Grund der vorliegenden Unterlagen zahlreiche - näher angeführte - Feststellungen zum Bestehen der Fischereirechte bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Fischereigesetzes treffen müssen. Allein durch die Bestreitung der Fischereirechte auf Grund eines "neuen" Gesetzes könne ein - bis zu diesem Zeitpunkt unbestritten - Fischereiberechtigter nicht seiner Rechte verlustig gehen und ihm die Eintragung dieser Rechte durch die Behörde verweigert werden. Die Beschwerdeführer vertreten weiters die Auffassung, dass dem Gesetz nicht entnommen werden könne, dass in einem solchen Fall den bisher Berechtigten die Klägerrolle zuzuweisen wäre, wobei - "soferne nicht alle L Fischereiberechtigten gleichzeitig klagen würden wie dies der OGH verlange"; die Beschwerdeführer verweisen hier erkennbar darauf, dass die fünftmitbeteiligte Partei sowohl ein L Fischereirecht als auch eine W Fischereiberechtigung beanspruche - "den L eine Eintragung ins Fischereibuch für immer verweigert würde." Die Verweisung auf den Zivilrechtsweg könne nur so verstanden werden, dass der Bestreitende eines Rechtes jederzeit die Möglichkeit habe, im Zivilrechtsweg angestrebte Änderungen zu erreichen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte die belangte Behörde bei richtiger Feststellung des Sachverhalts zu dem Ergebnis kommen müssen, dass allein durch die gesetzliche Neuregelung des Fischereigesetzes im Jahr 1983 kein Rechtsgrund gesehen werden könne, die Rechte in einem anderen Umfang einzutragen als dies bisher der Fall gewesen sei. Der bloße Hinweis, dass "ein Teilstück von mehreren Personen beansprucht würde, weshalb ein Streitfall vorliege", sei daher unrichtig. Weiters hätte die belangte Behörde auch feststellen müssen, dass sich die Fischereirechte an der Donau mehrfach überschneiden würden.
Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht.
Da ins Fischereibuch nur eingetragen werden kann, wer "Fischereiberechtigter", also Eigentümer des in Rede stehenden Fischereirechts ist, ist die Frage des Eigentums an diesem Fischereirecht - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0050, VwSlgNr. 13.669/A) - eine Vorfrage im Verfahren zur Erlassung des der Eintragung vorangehenden Bescheides. Über das Eigentum an einem Fischereirecht hat nach § 1 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz das ordentliche Gericht zu entscheiden; die Annahme der belangten Behörde, dass dazu auch die räumliche Ausdehnung zu zählen ist, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Damit ist aber der Verwaltungsbehörde auf Grund des § 7 Abs. 9 die Möglichkeit genommen, die Eigentumsfrage als Vorfrage zu beurteilen. Sie hat daher auch nicht zu prüfen, ob die zur Untermauerung der Eigentumsansprüche aufgestellten Behauptungen - wie etwa die Behauptung der Beschwerdeführer, nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Oö. Fischereigesetzes fischereiberechtigt gewesen zu sein - geeignet sind, diesen Eigentumsansprüchen zum Erfolg zu verhelfen.
Auch der Einwand der Beschwerdeführer, dass ihnen als bisher Berechtigten nicht die Klägerrolle zugewiesen werden könne, und die Verweisung auf den Zivilrechtsweg nur so verstanden werden könne, dass der Bestreitende eines Rechtes jederzeit die Möglichkeit habe, im Zivilrechtsweg angestrebte Änderungen zu erreichen, geht ins Leere. Ein Streitfall, der eine behördliche Entscheidung oder die Eintragung eines Fischereirechts in das Fischereibuch hindert, ist nicht nur dann gegeben, wenn ein Gerichtsverfahren zur Klärung der Eigentumsverhältnisse anhängig ist. Dies ergibt sich aus dem Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Fischereigesetz geändert wird (vgl. auch hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992), aus dem hervorgeht, dass der Gesetzgeber gerade auch jene Fälle von der Vorfragenbeurteilung durch die Verwaltungsbehörde ausschließen wollte, in denen noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist. Vielmehr ist von einem Streitfall im Sinne des § 1 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz dann auszugehen, wenn ein Teilstück eines Fischwassers von mehreren Personen beansprucht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 2000/03/0388). Im vorliegenden Fall handelt es sich gerade um einen solchen Streitfall; der Hinweis der Beschwerdeführer auf ihre "alten" Rechte vermag nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen, denn die Beschwerdeführer verweisen selbst darauf, dass "andere Fischereiberechtigte ... diese alten Rechte ... bestreiten".
Soweit die Beschwerdeführer Bedenken gegen die anzuwendenden Bestimmungen des Oö. Fischereigesetz äußern, sind sie darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof diese Bedenken offensichtlich nicht teilte; auch der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im Hinblick auf den eingangs erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Feber 2000 nicht veranlasst, an diesen heranzutreten.
Dennoch ist die Beschwerde im Ergebnis im Recht: Die belangte Behörde hat nämlich verkannt, dass nach dem Inhalt des bereits wiederholt zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1992 die in den §§ 7 Abs. 9 und 1 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz getroffene Regelung wie eine unmittelbar durch das Gesetz verfügte Aussetzung des Verfahrens wirkt und die Verwaltungsbehörde an der Erlassung eines Bescheides hindert. Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden zwar zutreffend jeweils den Spruchabschnitt I der Erstbescheide aufgehoben, im Übrigen aber in Verkennung der Rechtslage - in unter Maßgabe erfolgter Bestätigung der bereits durch die Erstbehörde zu Spruchpunkt II ihrer Bescheide ausgesprochenen Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer - jeweils den "gesamten Antrag" der Beschwerdeführer wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Im Hinblick auf die in den genannten Bestimmungen normierte Aussetzung des Verfahrens erfolgte diese Zurückweisung daher zu Unrecht.
Die angefochtenen Bescheide waren daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft überhöht verzeichneten Gebührenaufwand.
Wien, am 25. Juni 2003
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