Normen
ABGB §1157;
ArbVG §11 Abs1;
ASVG §448 Abs4;
ASVG §449 Abs1;
ASVG §588 Abs14;
BGBG 1993;
DO.A SozVersTräger Österreichs 1970 §30 Abs1 Z5 idF Art35 Z8;
DO.A SozVersTräger Österreichs 1970 §30 Abs2 idF Art35 Z8;
DO.A SozVersTräger Österreichs 1970;
VwRallg;
ABGB §1157;
ArbVG §11 Abs1;
ASVG §448 Abs4;
ASVG §449 Abs1;
ASVG §588 Abs14;
BGBG 1993;
DO.A SozVersTräger Österreichs 1970 §30 Abs1 Z5 idF Art35 Z8;
DO.A SozVersTräger Österreichs 1970 §30 Abs2 idF Art35 Z8;
DO.A SozVersTräger Österreichs 1970;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen) hat der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-
- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde gemäß § 448 Abs. 4 zweiter Satz ASVG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die am 29. März 2001 unter den Tagesordnungspunkten 4.13., 4.14. und 4.15. gefassten Beschlüsse des Verwaltungsausschusses des Vorstandes der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, mit denen drei Dienstverhältnisse gekündigt und den betreffenden Dienstnehmern die Erhöhung des zustehenden Abfertigungsanspruches auf das Doppelte des gesetzlichen Ausmaßes zuerkannt worden waren. Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Verwaltungsausschuss des Vorstandes der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt in seiner Sitzung vom 29. März 2001 zu den genannten Tagesordnungspunkten die Kündigung der Dienstverhältnis näher bezeichneter Dienstnehmer per 31. Mai 2001 unter Anwendung des Art. XXXV Z 8 der Übergangsbestimmungen der DO.A und die Erhöhung des diesen zustehenden Abfertigungsanspruches auf das Doppelte des gesetzlichen Ausmaßes beschlossen. Gegen diese Beschlüsse hätten die Vertreter der belangten Behörde mit Schreiben vom 11. April 2001 und des Bundesministers für Finanzen mit Schreiben vom 12. April 2001 jeweils Einspruch erhoben.
Mit Schreiben vom 13. April 2001 habe der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses des Vorstandes der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt gemäß § 448 Abs. 4 ASVG den Antrag gestellt, über die gegenständlichen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses des Vorstandes der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt zu entscheiden.
In der Sache begründete die belangte Behörde nach Zitierung des Art. XXXV Z 8 der Übergangsbestimmungen der DO.A wie folgt:
"Gemäß Art. 126c B-VG ist der Rechnungshof befugt, die Gebarung der Träger der Sozialversicherung zu überprüfen. Gemäß § 20 Abs. 1 1. Satz RHG ist der Rechnungshof befugt, unbeschadet der in den Sozialversicherungsvorschriften festgesetzten Aufsicht der Bundesregierung die Gebarung der Träger der Sozialversicherung im Ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 2 Abs. 1 zu überprüfen. § 2 Abs. 1
1. Satz RHG normiert, dass bei Ausübung seiner Kontrolle gemäß § 1 der Rechnungshof festzustellen hat, ob die Gebarung den bestehenden Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften entspricht, ferner ob sie sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
Gemäß § 588 Abs. 14 1. Satz ASVG ist der auf die Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung jeweils entfallende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG, dem B-KUVG und des Hauptverbandes ab dem Geschäftsjahr 2001 bis zum Geschäftsjahr 2003 auf die Höhe des jeweiligen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Geschäftsjahres 1999 in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung zurückzuführen.
Art. XXXV Z 8 der Übergangsbestimmungen der DO.A räumt dem Sozialversicherungsträger als Dienstgeber die Möglichkeit (nicht die Pflicht) ein, einen kündbaren Angestellten u.a. dann zu kündigen, wenn er die vorzeitige Alterspension gemäß § 253b ASVG in Anspruch nimmt. § 253b ASVG regelt die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, für deren Inanspruchnahme u. a. Voraussetzung ist, dass der Versicherte am Stichtag keiner Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegt. Der Dienstnehmer muss daher seine Erwerbstätigkeit am Stichtag aufgegeben haben. Neben der in Art. XXXV Z 8 der Übergangsbestimmungen der DO.A bestehenden Möglichkeit der Kündigung durch den Dienstgeber kann der Dienstnehmer entweder selbst kündigen oder das Dienstverhältnis im Einvernehmen mit dem Dienstgeber auflösen, wenn der Angestellte die genannte vorzeitige Alterspension in Anspruch nehmen möchte. In den beiden letztgenannten Fällen steht dem Dienstnehmer ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch zu. Macht hingegen ein Sozialversicherungsträger von der Möglichkeit des Art. XXXV Z 8 der Übergangsbestimmungen der DO.A Gebrauch und kündigt dieser im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer den Angestellten, so hat dies zur Folge, dass sich die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte erhöht.
Nicht außer Acht gelassen werden darf in diesem Zusammenhang, dass die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter noch 120 Dienstnehmer beschäftigt, die erweiterten Kündigungsschutz genießen und mit der og. Folge der doppelten Abfertigung nach Art. XXXV Z 8 der Übergangsbestimmungen der DO.A gekündigt werden könnten. Den Mehraufwand für die Gewährung doppelter Abfertigungen für diese Bediensteten veranschlagt die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter mit etwa 17,5 Mio. Schilling, wovon auf die Jahre 2001 bis 2003 etwa 4,5 Mio. Schilling entfallen.
In Anbetracht dessen, dass für das Jahr 2001 die Höhe des Bundeszuschusses für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter mit etwa 20,5 Mrd. Schilling und für das Jahr 2002 mit etwa 21,5 Mrd. Schilling veranschlagt ist, widerspricht eine derartige Vorgangsweise (Inanspruchnahme der Kannbestimmung des Art. XXXV Z 8 der Übergangsbestimmungen der DO.A) dem in Ausformung des Art. 126c B-VG gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 RHG normierten Gebot der Sparsamkeit für die Gebarung bzw. die Vollziehung. Des Weiteren verstößt dieses Vorgehen gegen § 588 Abs. 14
1. Satz ASVG, wonach ab dem Geschäftsjahr 2001 bis zum Geschäftsjahr 2003 der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand auf die Höhe des Geschäftsjahres 1999 zurückzuführen ist.
Unter dem Blickwinkel, dass andere Sozialversicherungsträger von der Bestimmung des Art. XXXV Z 8 der Übergangsbestimmungen der DO.A nicht mehr Gebrauch machen, scheint das Argument der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, dass es sich um eine betriebliche Übung handle, für sich allein nicht überzeugend. Ebenso wenig stellt der von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ins Treffen geführte Umstand, dass bei Weiterbeschäftigung der Bediensteten ein künftiges Auftreten vermehrter krankheitsbedingter Absenzen nicht ausgeschlossen erscheine, einen ausreichenden Grund für die Anwendung der Kannbestimmung des Art. XXXV Z 8 der Übergangsbestimmungen der DO.A mit der Folge der Gewährung einer doppelten Abfertigung dar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt hat auf
die Gegenschrift der belangten Behörde repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 30 der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs DO.A. lautete in der Fassung der 41. Änderung wie folgt:
"§ 30. (1) Kündbare Angestellte, die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § 16 zurückgelegt, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil der Hundertsatz gemäß § 22 Abs. 4 bereits ausgeschöpft ist oder weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 40. Lebensjahr überschritten hatten, können gekündigt werden, wenn
1. in der Dienstbeschreibung für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre die Gesamtbeurteilung auf 'nicht entsprechend' lautet;
2. sie sich einer Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, die bei unkündbaren Angestellten als Dienstvergehen im Sinne des § 104 Abs. 2 zu werten wäre;
3. sie, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) aus den in § 32 Abs. 3 Z 2 angeführten Gründen verringert bzw. die Einrichtung aufgelassen wird und andere kündbare Angestellte der gleichen Angestelltengruppe (§ 1 Abs. 1) nicht mehr im Dienste des Versicherungsträgers stehen;
4. sie Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG oder auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG haben;
5. sie die vorzeitige Alterspension gemäß § 253b ASVG bzw. die vorzeitige Knappschaftsalterspension gemäß § 276b ASVG oder die vorzeitige Alterspension gemäß § 253d ASVG bzw. die vorzeitige Knappschaftsalterspension gemäß § 276d ASVG oder das Sonderruhegeld gemäß Art. X NSchG in Anspruch nehmen oder ihnen die Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. die Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. die Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG zuerkannt worden ist;
6. der in § 60 Abs. 1 angeführte Zeitraum, für den Anspruch auf ständige Bezüge besteht, infolge Krankheit überschritten ist.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 6 erhöht sich die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte."
Mit Z. 21 der von der Verbandskonferenz des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger am 29. Jänner 1996 und von der Kontrollversammlung am 20. Februar 1996 beschlossenen Änderung der DO.A. (SoSi 1996, 372) wurde § 30 aufgehoben. Gleichzeitig wurde durch Z. 83 die Übergangsbestimmung des Art. XXXV angefügt, deren Z. 8 wie folgt lautete:
"Zu § 30:
Auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, ist nach dem 31.Dezember 1995 nachstehender § 30 anzuwenden:
§ 30
Erweiterter Kündigungsschutz
(1) Kündbare Angestellte, die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § 16 zurückgelegt, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § 22 Abs. 4 bereits ausgeschöpft ist oder weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 40. Lebensjahr überschritten hatten, können gekündigt werden, wenn
1. in der Dienstbeschreibung für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre die Gesamtbeurteilung auf 'nicht entsprechend' lautet;
2. sie sich
a) einer Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 3 Abs. 6, 10 Abs. 5, 11 Abs. 2, 28 Abs. 1 bzw. 33 Abs. 5 oder
b) eines sonstigen Verstoßes gegen die Dienstpflichten, welcher den Dienst, das Ansehen bzw. die Interessen des Versicherungsträgers, der Versicherten, ihrer Angehörigen oder ihrer Dienstgeber schädigt,
schuldig gemacht haben;
3. sie, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) aus den in § 32 Abs. 3 Z 2 angeführten Gründen verringert bzw. die Einrichtung aufgelassen wird und andere kündbare Angestellte der gleichen Angestelltengruppe (§ 1 Abs. 1) nicht mehr im Dienste des Versicherungsträgers stehen;
4. sie Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG oder auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG haben;
5. sie die vorzeitige Alterspension gemäß § 253b ASVG bzw. die vorzeitige Knappschaftsalterspension gemäß § 276b ASVG oder die vorzeitige Alterspension gemäß § 253d ASVG bzw. die vorzeitige Knappschaftsalterspension gemäß § 276d ASVG oder das Sonderruhegeld gemäß Art. X NSchG in Anspruch nehmen oder ihnen die Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. die Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. die Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG zuerkannt worden ist;
6. der in § 60 Abs. 1 angeführte Zeitraum, für den Anspruch auf ständige Bezüge besteht, infolge Krankheit überschritten ist.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 6 erhöht sich die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte."
Im Zuge der 57. Änderung der DO.A. (SoSi 2001, 187) wurde diese Bestimmung hinsichtlich der Weitergeltung des § 30 DO.A. im Wortlaut unverändert neuerlich kundgemacht, dabei allerdings der Einleitungssatz wie folgt gefasst (Änderung hervorgehoben):
"Zu § 30:
Auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, ist nach dem 30. Juni 2000 nachstehender § 30 anzuwenden:"
Diese Fassung ist gem. Art. L Z. 1 der 57. Änderung der DO.A. am 1. Juli 2000 in Kraft getreten.
Die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt bringt zusammengefasst vor, alle drei mit dem im angefochtenen Bescheid aufgehobenen Beschluss gekündigten Dienstnehmer seien erst nach Vollendung des 40. Lebensjahres in die Dienste der Beschwerdeführerin getreten und hätten jeweils mindestens 10 Dienstjahre zurückgelegt. Sie könnten im Gegensatz zu allen seit 1. Jänner 1996 unter gleichen Umständen eingetretenen Dienstnehmern gemäß den auf ihr Dienstverhältnis noch anzuwendenden, in Art. XXXV der Übergangsbestimmungen der DO.A (idF der 57. Änderung vom 1. Juli 2000) verankerten dienstrechtlichen Bestimmungen auch bei Erfüllung sämtlicher sonst maßgebenden einschlägigen Voraussetzungen weder den Status der Unkündbarkeit oder des erhöhten Kündigungsschutzes noch einen daran anknüpfenden Anspruch auf Dienstordnungspensionen erwerben. Im Sinne einer, wenn auch nur teilweisen Kompensation der ihnen daraus erwachsenen Nachteile sei solchen Bediensteten nach Zurücklegung von 10 Dienstjahren ein "erweiterter Kündigungsschutz eingeräumt", demzufolge ihr Dienstverhältnis nur bei Vorliegen taxativ aufgezählter Gründe gekündigt werden könne, wobei sich eine gesetzliche Abfertigung, soferne nicht mangelnde dienstliche Leistung oder erhebliche Dienstpflichtverletzungen für die Kündigung maßgebend seien, auf das Doppelte erhöhe. Als einer der in Art. XXXV Z. 8 DO.A. angeführten Gründe, die eine Kündigung von Dienstnehmern, die einen erweiterten Kündigungsschutz genießen würden, gestatten und im Falle entsprechender Geltendmachung einen Abfertigungsanspruch in doppelter Höhe des gesetzlichen Ausmaßes auslösen, sei die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension gem. § 253b ASVG angeführt. Die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt habe diese Bestimmung seit jeher dahin interpretiert und angewendet, dass die Gewährung des Anspruchs auf doppelte Abfertigung nicht im "willkürlich zu übenden Ermessen des Dienstgebers" gelegen sein könne, sondern vielmehr anlässlich einer Beendigung derartiger Dienstverhältnisse bei Vorliegen der Auflösungsgründe zwingend geboten sei, und habe daher einschlägige Dienstverhältnisse unter "solchen Umständen" (gemeint ist offenbar die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung und ein diesbezügliches Ersuchen des Dienstnehmers) zu den von den betroffenen Dienstnehmern gewünschten Terminen gelöst.
Diesen Ausführungen ist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift der Sache nach nicht entgegengetreten; sie beruft sich jedoch darauf, dass die zur Finanzierung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes benötigten "öffentlichen Mittel" gem. § 81 ASVG nur für die gesetzlich vorgeschriebene oder zulässigen Zwecke unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verwendet werden dürften. Diese Zielsetzungen werden sodann in der Gegenschrift zT unter Rückgriff auf Regelungen über die Rechnungshofkontrolle (somit der Sache nach wie schon in der Bescheidbegründung) näher ausgeführt und dazu die Auffassung vertreten, § 588 Abs. 14 ASVG idF des SRÄG 2000, wonach Sozialversicherungsträger dazu verhalten seien, ihren Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand bis zum Geschäftsjahr 2003 auf das Niveau von 1999 zurückzuführen, vermöge ein Abgehen von einer "zugegebenermaßen bereits über einen längeren Zeitraum bestehenden betrieblichen Vorgangsweise" zu rechtfertigen. Es sei jede Geschäftsgrundlage für die "weitere großzügige Handhabung der Kannbestimmung des Art. XXXV Z. 8 der Übergangsbestimmungen der DO.A. weggefallen".
Damit verkennt die belangte Behörde letztlich die Rechtslage:
Die den Abschnitt VI des ASVG ("Aufsicht des Bundes") einleitenden §§ 448 und 449 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/1998 lauten auszugsweise:
"Aufsichtsbehörden
§ 448. (1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband samt ihren Anstalten und Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als oberster Aufsichtsbehörde auszuüben.
(2) Die unmittelbare Handhabung der Aufsicht über die einzelnen Versicherungsträger obliegt, wenn sich der Sprengel des Versicherungsträgers nicht über mehr als ein Land erstreckt, bei Trägern der Krankenversicherung nur, wenn sie nicht mehr als 400 000 Versicherte aufweisen, dem nach dem Sprengel des Versicherungsträgers zuständigen Landeshauptmann. Gegenüber den sonstigen Versicherungsträgern und gegenüber dem Hauptverband ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur unmittelbaren Ausübung der Aufsicht berufen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann bestimmte Bedienstete der obersten Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht über die Versicherungsträger (den Hauptverband) betrauen, die seiner unmittelbaren Aufsicht unterstehen; der Landeshauptmann kann bestimmte Bedienstete der unmittelbaren Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht über die Versicherungsträger betrauen, die seiner unmittelbaren Aufsicht unterstehen; der Bundesminister für Finanzen kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der im § 427 Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Versicherungsträger und des Hauptverbandes einen Vertreter zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsenden. ...
(4) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen, der Vertreter des Bundesministers für Finanzen gegen Beschlüsse, welche die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben worden ist, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, bei einem Einspruch des Vertreters des Bundesministers für Finanzen die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die dieser im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen hat, einzuholen.
(5) Wo in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften von der 'Aufsichtsbehörde' die Rede ist, ist hierunter die unmittelbare Aufsichtsbehörde zu verstehen. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist jedoch als oberste Aufsichtsbehörde jederzeit berechtigt, eine Aufgabe, die der unmittelbaren Aufsichtsbehörde zukommt, an sich zu ziehen.
Aufgaben der Aufsicht
§ 449. (1) Die Aufsichtsbehörden haben die Gebarung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie können ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstrecken; sie sollen sich in diesem Falle auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörden können in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben."
§ 449 Abs. 2 bis 4 ASVG regeln bestimmte - im Beschwerdefall nicht in Rede stehende - Kontrollbefugnisse der Aufsichtsbehörde.
Die belangte Behörde stellt die Zweckmäßigkeitskontrolle in den Vordergrund ihrer Überlegungen und lässt damit außer Acht, dass die Zweckmäßigkeit überhaupt nur insoweit Maßstab der Aufsicht sein kann, als dies nicht gegen den durch § 449 Abs. 1 ASVG keineswegs außer Kraft gesetzten Grundsatz der Rechtmäßigkeit verstößt. Wie § 448 Abs. 4 und § 449 Abs. 1 erster Satz ASVG aber zeigen, dient die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger auch hinsichtlich der Gebarung in erster Linie der Wahrung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Sozialversicherungsträger. Nur soweit damit gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit nicht verstoßen wird, darf die Aufsichtsbehörde daher ihre Aufsicht auch auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstrecken.
Wenn daher eine bestimmte Maßnahme eines Sozialversicherungsträgers rechtlich geboten ist, so darf ein diese Maßnahme bewirkender Beschluss eines Verwaltungsorgans von der Aufsichtsbehörde nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen aufgehoben werden. Soweit daher den Dienstnehmern arbeitsrechtliche Ansprüche zukommen, ist die Aufsichtsbehörde nicht berechtigt, die dafür erforderlichen Beschlüsse von Verwaltungsorganen eines Sozialversicherungsträgers unter Hinweis auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte oder jene der Sparsamkeit der Verwaltung aufsichtsbehördlich zu kassieren. Daran hat auch § 588 Abs. 14 ASVG nichts geändert, der den Sozialversicherungsträgern zwar eine Reduktion ihrer Verwaltungskosten in einem bestimmten Ausmaß auferlegt, diesen aber nicht die Befugnis einräumt, sich unter Hinweis auf dieses Einsparungserfordernis rechtlichen Leistungsverpflichtungen, im Besonderen solchen arbeitsrechtlicher Natur zu entziehen. § 588 Abs. 14 ASVG ist nämlich lediglich eine Zielbestimmung, die hinsichtlich der Mittel, mittels welcher die Sozialversicherungsträger dieses Ziel erreichen sollen, völlig offen ist, deren Wahl somit den Sozialversicherungsträgern überlassen ist, wobei die tatsächliche Möglichkeit der Zielerreichung nicht nur von der Gestion der Sozialversicherungsträger, sondern überdies von weiteren, für den Verwaltungsaufwand maßgebenden Randbedingungen (insbesondere ob gleichzeitig gesetzte gesetzgeberische Maßnahmen der Schaffung zusätzlicher Belastungen oder der Setzung von Entlastungsmaßnahmen dienen) abhängig ist.
Leistungsverpflichtungen arbeitsrechtlicher Natur, von denen § 588 Abs. 14 ASVG nicht zu suspendieren vermag, stehen hier aber in Rede:
Bei der DO.A der Sozialversicherungsträger handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen Kollektivvertrag (Arb 10.945, 10.241, 9200, 9581, 8913, sowie die im RIS "Justiz" unter RS0054433 erfasste Rechtsprechung) dessen normativer Teil gemäß § 11 Abs. 1 ArbVG sohin unmittelbar rechtsverbindlich ist. Dieser ist als Gesetz im materiellen Sinn zu qualifizieren (vgl. Strasser in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 II, 119 f). Der Kollektivvertrag hat unabhängig von rechtsgeschäftlichen Unterwerfungsakten Rechtsquellencharakter und seine Bestimmungen sind in Bezug auf die Kollektivvertragsunterworfenen objektives Recht (Strasser, a.a.O.; vgl. etwa OGH 14. Februar 1996, 9 Ob A7/96=SZ 69/31).
Die Übergangsbestimmung des Art. XXXV Z. 8 der DO.A. enthält in dem auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, ab 30. Juni 2000 anzuwendenden § 30 Abs. 1 Z. 5 eine Kündigungsbefugnis der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf einen der in dieser Bestimmung genannten Pensionsansprüche und räumt für den Fall einer solchen Kündigung den Dienstnehmern einen Rechtsanspruch auf die doppelte Abfertigung ein. Eine gleichartige Bestimmung stand für den von der Übergangsregelung erfassten Personenkreis bereits seit 1. Jänner 1996 in Geltung.
Es kann auf sich beruhen, ob nicht schon eine Auslegung des § 30 Abs. 1 Z. 5 DO.A. in seinem systematischen Kontext zu dem Ergebnis führte, dass daraus ein Recht der Dienstnehmer erfließt, insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach § 253b ASVG, vom Dienstgeber gekündigt zu werden, um in den Genuss der doppelten Abfertigung zu kommen: Es besteht nämlich zwischen der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt und der belangten Behörde nach dem jeweiligen Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Übereinstimmung darin, dass die vorerwähnte Regelung seitens der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt in den bisherigen Fällen (wie die belangte Behörde einräumt: "zugegebenermaßen bereits über einen längeren Zeitraum") stets so ausgelegt und auch gehandhabt wurde, dass jeder Dienstnehmer und jede Dienstnehmerin aus der vorerwähnten Gruppe von Dienstnehmern, die unter diese Übergangsbestimmung fällt, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen im Falle eines entsprechenden Ansuchens von der Pensionsversicherungsanstalt wunschgemäß nach der Z. 5 dieser Bestimmung gekündigt worden ist, um in den Genuss der doppelten Abfertigung zu kommen, sofern ein Kündigungsgrund der mangelnden dienstlichen Leistung oder einer erheblichen Dienstpflichtverletzung nicht in Betracht kam.
Die beschwerdeführende Partei wirft der belangten Behörde im Ergebnis zutreffend vor, dass sie die Frage eines Rechtsanspruches auf Grund dieser "betrieblichen Übung" zu Unrecht außer Acht gelassen habe:
Dem Arbeitgeber mehrerer Arbeitnehmer ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auf Grund der Fürsorgepflicht die Gleichbehandlung seiner Arbeitnehmer in dem Sinne geboten, dass er nicht einzelne Arbeitnehmer willkürlich, also ohne einleuchtende sachliche Rechtfertigung, schlechter behandeln darf als die übrigen (vgl. Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4, 337ff mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit einer vergleichbaren "Kannbestimmung" der DO.A. betreffend außerordentliche Vorrückungen in SZ 65/14 Folgendes ausgeführt:
"Gerade auf freiwillige Leistungen, auf die die Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch haben, wie die in der DO.A nur im Rahmen einer Kann-Bestimmung vorgesehene besondere Vorrückung, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden. Bei Gewährung derartiger Leistungen darf der Arbeitgeber die von ihm zugrunde gelegten Kriterien - bei deren Bestimmung er allerdings frei ist - nicht im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund verlassen und einem einzelnen Arbeitnehmer das vorenthalten, was er den anderen zubilligt. Der solcherart diskriminierte Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf gleichartige Behandlung; der Arbeitgeber muss ihm die den übrigen Arbeitnehmern zugewendeten Vorteile gleichfalls gewähren (siehe Arb 9523; 9581; 10240; DRdA 1981, 293 (Mayer-Maly); DRdA 1987, 432 (Wachter); Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4 269 ff; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht I3 239 ff; Strasser, Betriebspension und Gleichbehandlung, 22 ff)."
Für das Vorliegen einer allgemein verbindlichen betrieblichen Übung ist nicht wesentlich, ob alle durch diese begünstigten Dienstnehmer die Begünstigung beanspruchten, sondern ob jenen Dienstnehmern, die darum ansuchten, sie auch tatsächlich gewährt wurden, sodass der sich auf die jahrelange betriebliche Übung berufende Dienstnehmer - selbst wenn er noch nie davon Gebrauch gemacht hat - damit rechnen konnte, in der gleichen Situation die Begünstigung unter den gleichen Voraussetzungen wie seine Kollegen zu erhalten (vgl. OGH Arb 9812 = DRdA 1981,42 (mit iW zustimmender Anmerkung von Spielbüchler) = ZAS 1980,178 (mit zT. krit. Anmerkung von Mayer-Maly)).
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Auffassung an. Von der in Rede stehenden (nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt auf Grund einer ohne Beeinspruchung durch die jeweiligen Aufsichtorgane und daher nicht ohne deren Wissen oder gegen deren Willen zustande gekommenen betrieblichen Übung begründeten) Vergünstigung wäre von vornherein nur eine bestimmte, zahlenmäßig feststehende (und mit den jeweiligen Pensionierungen auch "auslaufende") Gruppe von Dienstnehmern betroffen. In einer solchen Konstellation darf der Dienstgeber, wenn er auf Grund der bisherigen Handhabung zur Gleichbehandlung aller Mitglieder dieser Gruppe einmal verpflichtet ist, von dieser auch nicht "für die Zukunft", dh letztlich in der Weise einseitig abgehen, dass er dem verbleibenden Rest dieser Gruppe von Dienstnehmern die Vergünstigung nicht mehr gewährt. Einer betrieblichen Übung dieses Inhalts steht auch keine Bestimmung der DO.A. entgegen: Durch § 30 Abs. 1 DO.A. wird der Sozialversicherungsträger zwar zur Kündigung in bestimmten Fällen ermächtigt, aber nicht gezwungen. Dies gilt insbesondere für die Kündigung wegen Erreichung des Pensionsalters bzw. der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pension. Eine solche Kündigung kann insbesondere dann im Interesse der betreffenden Dienstnehmer liegen, wenn sie die Pension selbst anstreben, ihnen jedoch für den Fall der Selbstkündigung gemäß § 23a AngG nur die einfache Abfertigung zustünde. Sind also in der DO.A. im Falle einer ruhestandsbedingten Kündigung günstigere Abfertigungsansprüche für Dienstnehmer vorgesehen als bei Selbstkündigung, und macht der Dienstgeber von seinen Gestaltungsmöglichkeiten bei jenem Personenkreis, der von dieser Interessenlage betroffen ist, stets auf eine Weise Gebrauch, welche diesen Interessen Rechnung tragend zum günstigeren Abfertigungsanspruch führt, dann liegt letztlich eine Rechtsgestaltung durch den Dienstgeber vor, die der Gewährung einer - durch keine Norm ausgeschlossenen - freiwilligen Leistung völlig gleicht. Eine solche betriebliche Übung wird daher Inhalt der Einzelarbeitsverträge der von ihr betroffenen Gruppe von Dienstnehmern (vgl. OGH 4 Ob 110/83 = ZAS 1987, 84 mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre; sowie SZ 65/14). An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es in jedem einzelnen Fall einer Beschlussfassung durch das zuständige Organ des Sozialversicherungsträgers bedarf (vgl. OGH 4 Ob 110/83 = ZAS 1987, 84).
Wenn es daher zutrifft, dass seit 1996 hinsichtlich des von der Übergangsbestimmung betroffenen Personenkreises eine betriebliche Übung dahin bestanden hat, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen eines der darin genannten Pensionsansprüche und bei Vorliegen eines Antrags des betreffenden Bediensteten die Kündigung antragsgemäß stets nach § 30 Abs. 1 Z. 5 idF des Art. XXXV Z. 8 DO.A. ausgesprochen wurde, sofern nicht Gründe im Sinne der Z. 1 oder 2 (Dienstbeschreibung lautend auf "nicht entsprechend" oder Pflichtverletzung) vorlagen, dann kann von dieser Übung, welche im Sinne der erwähnten oberstgerichtlichen Rechtsprechung Bestandteil der Arbeitsverträge der Betreffenden geworden ist, nicht einseitig abgegangen werden. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit nicht der Auffassung, dass diese betriebliche Übung dazu geführt hat, dass die betreffenden Dienstnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch jedenfalls Anspruch auf die doppelte Abfertigung erworben haben, es also auf den Kündigungsausspruch durch den Verwaltungsausschuss gar nicht mehr ankäme (und in weiterer Konsequenz dessen der angefochtene Bescheid daher in die arbeitsrechtlichen Ansprüche gar nicht eingreifen könnte), weil der Verwaltungsausschuss in jenen Fällen, in denen auch Kündigungsgründe nach Z. 1 und Z. 2 vorliegen, rechtmäßigerweise auch eine Kündigung nach diesen Bestimmungen aussprechen könnte, mit der Folge, dass kein Anspruch auf die erhöhte Abfertigung zustünde. Nur wenn in einer solchen Konstellation eine Kündigung nicht auf die Z. 1 oder 2, sondern auf die Z. 5 des § 30 Abs. 1 DO.A. gestützt würde, käme die Behebung eines solchen Beschlusses unter den Gesichtspunkten einer Zweckmäßigkeitskontrolle, wie sie im angefochtenen Bescheid dargelegt werden, überhaupt in Betracht.
Da die belangte Behörde, ausgehend von der unzutreffenden Rechtsauffassung, die Behauptung einer betrieblichen Übung sei "für sich allein nicht überzeugend" (wohl gemeint von im Sinne "rechtlich nicht maßgebend"), eine nähere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet; dieser war daher gem. § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 30. April 2002
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