VwGH 2001/05/0031

VwGH2001/05/003119.3.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der tele.ring Telekom Service Gesellschaft m. b. H. in Wien, vertreten durch Putz & Partner Rechtsanwälte in 1030 Wien, Reisnerstraße 12, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Wiesen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Berufung mehrerer Anrainer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wiesen vom 4. Februar 2000 (weitere Parteien gemäß § 8 AVG: 1) Anna und Karl Strümpf in 7203 Wiesen, Hauptstraße 16, 2) Hilde Eder in 7203 Wiesen, Raiffeisengasse 21, 3) Georg Weber in 7203 Wiesen, Raiffeisengasse 23, 4) Heinz und Hermine Brand in 7203 Wiesen, Hintergasse 10, 5) Hilda Bogner in 7203 Wiesen, Raiffeisengasse 21, 6) Gustav Klawatsch in 7203 Wiesen, Raiffeisengasse 25), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §18;
BauG Bgld 1997 §2 Abs3;
BauG Bgld 1997 §2 Abs4;
BauG Bgld 1997 §2;
BauG Bgld 1997 §21 Abs3;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §3;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
FG 1949 §1;
FG 1993 §2 Z2;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §18;
BauG Bgld 1997 §2 Abs3;
BauG Bgld 1997 §2 Abs4;
BauG Bgld 1997 §2;
BauG Bgld 1997 §21 Abs3;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §3;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
FG 1949 §1;
FG 1993 §2 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG wird die gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wiesen vom 4. Februar 2000, mit welchem der Beschwerdeführerin antragsgemäß gemäß § 18 Abs. 1 Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage 1012 MOBIL in Wiesen, Hintergasse 9, Grundstück Nr. 537, EZ. 288, KG. Wiesen erteilt worden ist, erhobene Berufung der Anrainer Karl und Anna Strümpf, Hilde Eder, Hilda Bogner, Georg Weber, Hermine und Heinz Brand sowie Gustav Klawatsch als unbegründet abgewiesen.

Die Marktgemeinde Wiesen hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 635,89 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit "Bauansuchen gem. § 18 Baugesetz" vom 3. Jänner 2000 beantragte die beschwerdeführende Partei die baubehördliche Bewilligung für die "Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage für ein Mobilfunknetz" auf dem Grundstück Nr. 537 der Liegenschaft EZ 288, KG Wiesen. Dieses als Baufläche ausgewiesene, 1806 m2 große Grundstück liegt im Ortsgebiet von Wiesen mit der Adresse Hintergasse 9. Auf Grund der dem Antrag beigelegten Urkunden (Einreichplan mit Detailansichten, Baubeschreibung) soll die Anlage auf einem bestehenden Wirtschaftsgebäude der Grundeigentümer der vorgenannten Liegenschaft errichtet werden.

Die Anrainer Heinz und Hermine Brand erhoben schriftlich folgende Einwendungen:

"Gründe der Einwendungen sind im Besonderen gesundheitliche sowie die Beeinträchtigung der Lebensqualität. Eine Wertminderung des Wohngebietes ist zu befürchten. Eine Erteilung der Bewilligung seitens der Gemeinde im dichtbebautem Gebiet wäre daher nicht zu begreifen."

In der Verhandlungsschrift der Baubehörde erster Instanz vom 2. Februar 2000 ist u.a. protokolliert:

"Anrainer Stumpf hat hinsichtlich der Anbringung des Antennenmastes gesundheitliche Bedenken.

Anrainer Weber ist der Ansicht, dass der Sender nicht im Ortsgebiet situiert werden soll, sondern an den Ortsrand.

Anrainer Bogner gesundheitliche Einwände.

Anrainer Klawatsch befürchtet eine Wertminderung seiner Nachbarliegenschaft."

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wiesen vom 4. Februar 2000 wurde die beantragte Baubewilligung unter Nebenbestimmungen erteilt.

In der dagegen erhobenen Berufung mehrerer Anrainer wurde

ausgeführt:

"Gründe der Berufung

Beeinträchtigung der Gesundheit und unserer Lebensqualität.

Es gibt keine Langzeitstudien oder gesicherte Erkenntnisse, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch eine permanente Bestrahlung ausschließen. Wir wollen daher keinesfalls dieses Risiko eingehen.

Die Wertminderung des Wohngebietes ist zusätzlich gegeben."

Auf Grund dieser Berufungen hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. April 2000 den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid aufgehoben.

Infolge einer dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung hat die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg mit Bescheid vom 3. Juli 2000 den vorgenannten Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Tragender Aufhebungsgrund dieses Bescheides war:

"(...) Bei der Beurteilung des Ansuchens waren die baupolizeilichen Interessen nach § 3 Bgld. Baugesetz 1997 zu berücksichtigen. Nachdem die beantragte Bewilligung erteilt wurde, kam die Baubehörde offensichtlich zur Ansicht, dass durch die Errichtung der Anlage u.a. das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Obwohl aus dem Berufungsschreiben vom 1. 3. 2000 kein diesbezügliches Vorbringen hervorgeht, begründete der Gemeinderat seine Berufungsentscheidung u.a. damit, dass die zu errichtende Anlage nicht in das Orts- und Landschaftsbild passt und sprach somit über einen Umstand ab, der nicht Gegenstand der Berufung war. Schon allein aus diesem Grund ist daher der in Vorstellung gezogene Bescheid des Gemeinderates mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet und war daher aufzuheben.

(...)."

Diese Vorstellungsentscheidung blieb unbekämpft.

Die belangte Behörde hat in der Folge über die neuerlich offene Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wiesen vom 2. Februar 2000 nicht innerhalb der hier maßgeblichen Frist des § 18 Abs. 9 Bgld. BauG entschieden.

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2001 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Wiesen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bezüglich der oberwähnten Berufung mehrerer Anrainer gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wiesen vom 2. Februar 2000.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2001 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein und trug der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde zugestellt.

Mit dem am 16. Mai 2001 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz vom 14. Mai 2001 teilte der Bürgermeister unter Vorlage der Verwaltungsakten mit, dass es "nicht gelungen" sei, im Gemeinderat der Marktgemeinde Wiesen "den verlangten Bescheid in der Bausache (...) zu erlassen".

Der Verwaltungsgerichtshof brachte den Berufungswerbern den oben wiedergegebenen Sachverhalt mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 zur Kenntnis und räumte ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen ein. Die Berufungswerber haben von der Möglichkeit einer Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten

Verwaltungsakten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Gemäß § 27 VwGG kann Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Da die belangte Behörde den versäumten Bescheid auch innerhalb der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eröffneten Frist nicht nachgeholt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides jedenfalls dann, wenn ein von ihr gestellter Antrag oder eine von ihr erhobene Berufung offen ist. Zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ist demnach auch der Bauwerber (§ 21 Abs. 1 Z. 1 Bgld. BauG) als Berufungsgegner auf Grund einer Berufung der Anrainer gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 Bgld. BauG gegen den Baubewilligungsbescheid, über welche die Berufungsbehörde nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist entschieden hat, berechtigt (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seiten 226 f, referierte hg. Rechtsprechung).

Die im hier zu beurteilenden Baubewilligungsverfahren aus § 21 Abs. 1 Z. 2 Bgld. BauG erfließende Parteistellung der Berufungswerber wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Da auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, geht der Verwaltungsgerichtshof wie die Gemeindebehörden und auch die Vorstellungsbehörde davon aus, dass die Berufungswerber Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und demnach Anrainer gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 Bgld. BauG sind, denen Parteistellung nach diesem Paragraphen zukommt.

Ein Anrainer kann nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird.

§ 21 Abs. 4 Bgld. BauG regelt, welche öffentlich-rechtlichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren von den Anrainern erhoben werden können, inwieweit demnach deren Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren reicht. Diese Gesetzesstelle hat folgenden Wortlaut:

"(4) Wird die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften (z. B. Bauverordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien) behauptet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen (öffentlichrechtliche Einwendungen), hat die Baubehörde hierüber im Bescheid zu erkennen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu versagen oder die Einwendung als unbegründet abzuweisen und die Baubewilligung zu erteilen."

Ein dem Betrieb eines Mobilfunknetzes dienender Antennenmast der hier zu beurteilenden Art ist ein Bauwerk im Sinne des § 2 Abs. 3 Bgld. BauG, dessen Errichtung als Bauvorhaben im Sinne des Abs. 4 dieses Paragraphen einer Baubewilligung gemäß § 18 leg. cit. bedarf, weil dadurch baupolizeiliche Interessen (siehe § 3 Bgld. BauG: insbes. Orts- und Landschaftsbild, Festigkeit und Standsicherheit) berührt werden.

Die Berufungswerber erachten das von der Beschwerdeführerin eingereichte und von der Baubehörde erster Instanz bewilligte Bauvorhaben ihrem Vorbringen in der Berufung - wie auch in ihren Einwendungen - zufolge deshalb für nicht bewilligungsfähig, weil mit der Errichtung des Mobilfunk-Antennenmastens und dem damit verbundenen Betrieb der Mobilfunkanlage ihre Gesundheit und ihre Lebensqualität beeinträchtigt werde und auch eine Wertminderung ihrer Grundstücke eintrete.

Mit diesem Vorbringen machen die Berufungswerber jedoch keine Verletzung von Vorschriften geltend, die ihnen als Anrainer ein Mitspracherecht im Sinne des § 21 Abs. 4 Bgld. BauG gewähren.

Ein Antennentragemast für ein Mobilfunknetz stellt eine Fernmeldeanlage iSd § 1 Fernmeldegesetz 1949 bzw. des § 2 Z. 2 Fernmeldegesetz 1993 dar (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0194). Die in die Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" fallenden Gesichtpunkte sind jene für die Errichtung und den Betrieb einer Fernmeldeanlage typischen Regelungsaspekte, wie die Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen und die Abwehr der von den Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahren. Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit (gegenüber den von einer Fernmeldeanlage typischerweise ausgehenden Gefahren) sind von der Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" erfasst, und es handelt sich bei diesen Gesichtspunkten nicht um der Landeskompetenz "Baurecht" zuzuordnende Gesichtspunkte. Soweit es somit um die Beachtung von in die Landeskompetenz "Baurecht" fallenden Gesichtspunkten geht, kommt eine Zuständigkeit der Baubehörde auch für Fernmeldeanlagen in Betracht. Die jeweils maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen müssen gegenüber Fernmeldeanlagen in diesem Sinne verfassungskonform ausgelegt werden (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1995, Zl. 93/05/0244, Slg Nr. 14271/A, und vom 19. September 2000, Zl. 97/05/0153, m. w. N.).

Mit ihrem Einwand, durch den Betrieb des von der Baubehörde erster Instanz baubehördlich bewilligten Antennenmastes werde ihre Gesundheit beeinträchtigt, machen daher die berufenden Anrainer keine in die Kompetenz der Baubehörden fallenden Gesichtspunkte geltend (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 93/05/0103). Gleiches gilt für das Vorbringen der Berufungswerber bezüglich der Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität durch das bewilligte Bauvorhaben (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, Zl. 96/05/0086, vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0032, und vom 15. Februar 1994, Zl. 92/05/0041).

Bei der Einwendung der Entwertung der anrainenden Grundstücke durch das bewilligte Bauvorhaben wiederum handelt es sich um eine privatrechtliche Einwendung, die auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist (siehe E 8 bei Privatrechtliche Einwendungen in Hauer, Burgenländisches Baurecht, Seite 196, zu § 21 Bgld. BauG). Die Baubehörde erster Instanz wäre zwar verpflichtet gewesen, gemäß § 21 Abs. 3 Bgld. BauG über diese privatrechtliche Einwendung einen gütlichen Ausgleich zu versuchen, und bei Erfolglosigkeit die streitenden Parteien auf den Rechtsweg zu verweisen. Diesen Verfahrensmangel haben jedoch die einwendenden Parteien in ihrer Berufung nicht geltend gemacht und ihre diesbezügliche Einwendung auch nicht aufrecht erhalten, sondern nur mehr die allgemein gehaltene Behauptung aufgestellt, es sei eine "Wertminderung des Wohngebietes" gegeben. Dieses Vorbringen kann auch nicht als privatrechtliche Einwendung im Sinne des § 21 Abs. 3 Bgld. BauG qualifiziert werden, fehlt ihm doch der konkrete Bezug auf ein dem jeweiligen Anrainer zukommendes subjektives Recht.

Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor, weshalb die Berufung der Anrainer unbegründet ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 55 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft den im Schriftsatzaufwand bereits enthaltenen, von der beschwerdeführenden Partei jedoch zusätzlich geltend gemachten Betrag für Umsatzsteuer.

Wien, am 19. März 2002

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