Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 WaffG 1996 der Besitz von Waffen und Munition verboten. Bei dieser Entscheidung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. August 1999, mit dem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen verurteilt worden war. Bei der Strafbemessung hatte das Strafgericht als erschwerend die Tatwiederholungen, als mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und die Provokation durch seine Familienangehörigen berücksichtigt. Die Umschreibung der Taten im Schuldspruch lautete wie folgt:
"Ing. ... hat nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar:
1) in der Zeit von 1996 bis 5.2.1999 in ... seine Ehegattin ..., indem er ihr wiederholt Faustschläge und Fußtritte versetzte, ihren Kopf gegen eine Wand stieß, ihr Gegenstände auf den Kopf warf und sie an den Haaren riss (Prellungen und Blutergüsse im Gesicht, am gesamten Oberkörper und an den Oberschenkeln);
2) seine Tochter ...
a) im Juli 1998 in ..., indem er ihr mehrere Schläge ins Gesicht und auf den Kopf versetzte (starke Schwellung und Bluterguss im Bereich des rechten Ohres);
b) im Dezember 1998 im Bezirk ... und ..., indem er ihr Schläge ins Gesicht versetzte und sie wiederholt an den Haaren riss (Kopfschmerzen und starke Rötungen im Gesicht);
c) Anfang März 1999 in ..., indem er ihr Schläge ins Gesicht versetzte und sie an den Haaren riss (Hautabschürfungen im Bereich des Kinns, Bluterguss unterhalb des linken Auges, Schürfspuren im Bereich der linken Gesichtshälfte sowie Schwellung im Bereich der Oberlippe)."
Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer einerseits diese Taten und andererseits - ungeachtet des diesbezüglichen Freispruches in demselben Urteil - schon in der Zeit von 1978 bis 1996 Körperverletzungsdelikte an seiner Ehegattin begangen habe. Sie vertrat die Auffassung, die Tathandlungen erweckten die Besorgnis, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Angesichts der erwiesenen Misshandlungen von Familienangehörigen komme einem positiven Gutachten (zu ergänzen: gemäß § 8 Abs. 7 zweiter Satz WaffG 1996) vom 18. Juni 1999 und einer amtsärztlichen Bestätigung vom 29. Juni 1999, wonach es beim Beschwerdeführer keinen Hinweis auf ein körperliches Gebrechen gebe, welches annehmen lasse, dass er nicht in der Lage sei, mit Waffen sachgemäß umzugehen, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
§ 12 Abs. 1 WaffG 1996 lautet:
"Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Eine schon erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen ist nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0020, unter Hinweis auf Vorjudikatur zum Waffengesetz 1986, und die an dieses Erkenntnis anknüpfende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum geltenden Gesetz).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen zum Anlass für die Verhängung des Waffenverbotes genommen. In dieser Hinsicht ist zunächst auf die im Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, Zl. 96/20/0142, erwähnten Erkenntnisse vom 14. März 1978, Zl. 2530/77, vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0128, sowie - hinsichtlich des bei der Gefahrenprognose heranzuziehenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes - vom 29. November 1994, Zl. 94/20/0334, zu verweisen. Im Erkenntnis vom 23. Jänner 1997, Zl. 97/20/0019, wurde ein einmaliger Gewaltexzess des damaligen Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehegattin, der wie im vorliegenden Fall eine Verurteilung nach § 83 Abs. 1 StGB und die Verhängung einer Geldstrafe nach sich gezogen hatte, selbst für den Fall der Provokation durch das Opfer und der Tatbegehung in einer "Ausnahmesituation" als für die Verhängung des Waffenverbotes ausreichend erachtet. Dem auch im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argument, er sei nicht soweit gegangen, gegenüber seiner Ehegattin Waffen ins Spiel zu bringen, wurde keine Bedeutung beigemessen. In ähnlicher Weise wurde in dem schon zitierten, bereits zum geltenden Gesetz ergangenen Erkenntnis vom 18. Februar 1999 betont, schon ein einmaliger Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer - mit der Folge einer Verurteilung zu einer Geldstrafe - seine Ehegattin durch Würgen und Versetzen von Schlägen, wodurch sie zu Boden gestürzt war, verletzt und auf diese Weise den Tatbestand des § 83 Abs. 1 StGB verwirklicht hatte, sei als Gewaltexzess zu werten und rechtfertige ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung des Waffenverbotes, wobei nicht entscheidend sei, durch welches Verhalten auch immer die Auseinandersetzungen ihren Ursprung genommen hätten (vgl. zu Waffenverboten wegen aggressiver Verhaltensweisen seither auch die Erkenntnisse vom 23. März 2000, Zl. 99/20/0598, vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0191, vom 30. November 2000, Zl. 98/20/0425, vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0557, und vom 22. November 2001, Zl. 99/20/0085).
Bei Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung, an der nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes festzuhalten ist, reichen auch im vorliegenden Fall die im Schuldspruch rechtskräftig festgestellten, über längere Zeiträume hinweg wiederholten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ungeachtet des Umstandes, dass dabei keine schwereren als die der Verurteilung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegten Verletzungen entstanden sind, eindeutig aus, um darauf auch ohne Einbeziehung von Vorfällen vor 1996 die für die Verhängung des Waffenverbotes erforderliche Gefährdungsprognose zu gründen. Dass die Behörde erster Instanz, die ihren Bescheid bereits auf das Strafurteil stützte, dem Beschwerdeführer vor dem Abschluss des Strafverfahrens mitgeteilt hatte, die Verhängung eines Waffenverbotes werde (nur) bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen "auf jeden Fall" erfolgen, ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, der sich im Übrigen auch nicht nur auf die Tatsache der Verurteilung, sondern auf die im Schuldspruch konkret umschriebenen Tathandlungen stützt, ohne Bedeutung. Was das in der Beschwerdebegründung erwähnte Gutachten vom 18. Juni 1999 anlangt, so kann wegen des im Wesentlichen gleichen Sachverhaltes auf das Erkenntnis vom 30. November 2000, Zl. 98/20/0425, verwiesen werden, wobei in der Begutachtung vom 18. Juni 1999 freilich jede Bezugnahme auf eine über die beiden Tests ("MMPI-K" und "SVF") hinausgehende "Exploration" und nicht nur eine Auseinandersetzung mit den im Schuldspruch des Strafgerichtes umschriebenen Tathandlungen fehlt (vgl. in diesem Zusammenhang § 3 Abs. 3 der 1. WaffV). Dem schließlich noch vorgetragenen Argument, dem Beschwerdeführer sei nicht ausreichend Parteiengehör gewährt worden, steht - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - die dem Beschwerdeführer eingeräumte Möglichkeit, sich in der Berufung mit geeigneten Argumenten gegen die schon in erster Instanz auf die strafgerichtliche Verurteilung gestützte Verhängung des Waffenverbotes zu wenden, und davon abgesehen auch der Umstand entgegen, dass die Beschwerde in diesem Zusammenhang keine Argumente nachträgt, die angesichts der im Schuldspruch festgestellten Tathandlungen ein anderes Verfahrensergebnis ermöglicht hätten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Februar 2002
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