VwGH 99/20/0557

VwGH99/20/055727.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Strohmayer, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. Helmut Krenn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 8. September 1999, Zl. Wa- 262/99, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde zunächst mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 17. März 1999 und auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung mit Bescheid vom 29. Juni 1999 gemäß § 12 Abs. 1 WaffG der Besitz von Waffen und Munition verboten.

Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den zuletzt erwähnten Bescheid gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung darauf, dass der Beschwerdeführer wiederholt einen Hang zu aggressivem Verhalten gezeigt habe. Er habe am 28. Juni 1994 eine Person durch einen mit einer Bierflasche geführten Schlag ins Gesicht, der eine Schnittwunde am Kinn zur Folge gehabt habe, vorsätzlich am Körper verletzt und sei dafür mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 22. August 1996 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen verurteilt worden. Im Herbst 1996 habe er seine damalige Ehegattin durch einen Schlag in das Gesicht, durch den sie einen Nasenbeinbruch erlitten habe, vorsätzlich am Körper verletzt. Am 8. April 1998 habe er seine (inzwischen von ihm geschiedene) Ehegattin bzw. deren nunmehrigen Lebensgefährten durch die wiederholten Äußerungen "ich fahre zu dir in die Firma und haue dich mit dem Schädel deiner Kollegen zusammen; mir ist wurscht, ob ich ins Gefängnis komme; außerdem feidl ich deinen Lebensgefährten ab, da er unsere Ehe zerstört hat" gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Für diese Taten sei er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. Juli 1998 wegen der Vergehen nach § 107 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt worden, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Am 11. März 1999 habe er nach einer am selben Tag mit seiner früheren Ehegattin aufgenommenen Niederschrift vor der von den gemeinsamen Kindern besuchten Schule auf seine frühere Ehegattin und die Kinder gewartet und sei diesen in die Schule gefolgt, wobei er zu seiner früheren Ehegattin sinngemäß geäußert habe, "ich hau dir die Zähne ein, du Sau". In der Direktion der Schule habe der Beschwerdeführer, nachdem der Direktor den Telefonhörer in die Hand genommen habe, gesagt, dass er vor der Schule auf seine frühere Ehegattin warten werde. Er habe dies dann zwar nicht getan, die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers habe aber entsetzliche Angst davor, dass er ihr etwas tun werde. Die belangte Behörde erachte diese niederschriftlichen Angaben auf Grund des von den Gerichten festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers bei früheren Gelegenheiten als glaubhaft. Durch die nachweislichen Aggressionshandlungen, Tätlichkeiten und Körperverletzungen habe der Beschwerdeführer eine nicht unerhebliche kriminelle Energie gezeigt, die sich vorzüglich gegen die körperliche Integrität anderer Personen richte. Besonders berücksichtigungswürdig seien die zielgerichteten Aggressionshandlungen gegen die frühere Ehegattin und deren Lebensgefährten. All diese Überlegungen ließen eindeutig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden könnte. Diese Prognose beziehe sich insbesondere auf seine frühere Ehegattin und deren Lebensgefährten, könne auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers aber auch andere Personen treffen. Es sei eine wichtige Aufgabe des Waffengesetzes, Personen mit einem Hang zu aggressiven und strafbaren Verhaltensweisen zum Schutz anderer Personen von Waffen fern zu halten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zum Sachverhalt ausführt, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides habe wegen des Vorfalls vom 11. März 1999 eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen gefährlicher Drohung vorgelegen, die vom Berufungsgericht aber inzwischen aufgehoben worden sei. Der Beschwerdeführer sei vom Vorwurf der gefährlichen Drohung freigesprochen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

§ 12 Abs. 1 WaffG lautet:

"Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen. Eine schon erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen ist nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes (vgl. hiezu etwa die Erkenntnisse vom 30. November 2000, Zl. 98/20/0425, und vom 23. März 2000, Zl. 99/20/0598, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Geht man von den Feststellungen der belangten Behörde aus, so kann der von ihr aus diesen Feststellungen gezogenen Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben oder die Gesundheit von Menschen und somit gemäß § 12 Abs. 1 WaffG relevante Rechtsgüter gefährden, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen getreten werden. Im Besonderen ist die in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Ansicht, es spreche für den Beschwerdeführer, dass sich die ihm angelasteten Delikte "vorwiegend gegen Personen gerichtet haben, die meine Ehe zerstört haben", nicht geteilt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, selbst der Wegfall der Konfliktsituation, in der es zu aggressiven Verhaltensweisen gekommen ist, stehe mit Rücksicht darauf, dass sich aus gänzlich anderem Anlass ähnliche Affektsituation ergeben könnten, der Verhängung eines Waffenverbotes nicht entgegen (vgl. in diesem Sinn etwa das Erkenntnis vom 27. April 1994, Zl. 93/01/0337; ähnlich auch das Erkenntnis vom 23. Jänner 1997, Zl. 97/20/0019). Schuldzuweisungen wie in der vorliegenden Beschwerde, die nicht erkennen lassen, dass vom Beschwerdeführer im Verkehr mit den schon bisher betroffenen Personen in Zukunft ein anderes Verhalten zu erwarten sei, sind aber umso weniger geeignet, die Berechtigung eines Waffenverbotes in Frage zu stellen.

Was den von den Verwaltungsbehörden berücksichtigten Vorfall vom 11. März 1999 anlangt, so ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegen zu halten, dass die Behörde ihre Entscheidung - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - nicht darauf gestützt hat, dass der Beschwerdeführer wegen dieses Vorfalles gerichtlich verurteilt worden sei. Die in der Beschwerde erwähnte, nach dem Vorbringen in der Beschwerde in der Folge aufgehobene Verurteilung kommt im angefochtenen Bescheid nicht vor. Dass sich der Vorfall nicht in der von der belangten Behörde festgestellten Weise zugetragen habe, wird in der Beschwerde mit dem bloßen Vorbringen, der Beschwerdeführer sei vom Vorwurf der gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB schließlich freigesprochen worden, nicht geltend gemacht, weshalb auf den - in der Beschwerde nicht relevierten - Umstand, dass der belangten Behörde keine Einvernahme des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall vorlag, nicht eingegangen werden muss.

Angesichts der festgestellten Verhaltensweisen bedurfte es - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - für die anzustellende Prognose auch keiner ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.

Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch klarzustellen, dass sich die belangte Behörde auch in Bezug auf die drei Taten, die zu den beiden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers geführt haben, nicht ausschließlich auf die Tatsache dieser Verurteilungen als solche gestützt, sondern die Modalitäten der Begehung - etwa den Schlag in das Gesicht einer anderen Person mit einer Bierflasche - und den Zusammenhang mit der auch für die Zukunft Anlass zu besonderer Sorge bietenden Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber seiner früheren Ehegattin und ihrem nunmehrigen Lebensgefährten zutreffend in ihre Überlegungen einbezogen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. September 2001

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