Normen
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid vom 28. Oktober 1999 verbot die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 (WaffG), den Besitz von Waffen und Munition.
Die belangte Behörde begründete das Waffenverbot im Wesentlichen wie folgt:
Der Ausspruch eines Waffenverbotes nach dieser Bestimmung setze nicht voraus, dass bereits eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt sei, gegen die das Waffenverbot verhängt werde. Es genüge, wenn die Gefahr bestehe, dass Waffen missbräuchlich verwendet würden.
Bereits mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 17. März 1992 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer sei weiters mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 18. Oktober 1994 gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er am 11. Dezember 1993 eine namentlich genannte Person durch Versetzen von Faustschlägen und eines Stoßes vorsätzlich am Körper (in Form von Schädelprellungen und Abschürfungen am linken Oberarm) verletzt habe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 21. Juni 1996 sei dem Beschwerdeführer der Waffenpass entzogen worden, weil er im Wald seine Faustfeuerwaffe verloren habe und deshalb die Verlässlichkeit als nicht mehr gegeben angesehen worden sei. Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 19. März 1999 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (bedingt nachgesehen auf drei Jahre) verurteilt worden. Dem liege zu Grunde, dass er eine andere Person durch Versetzen von Schlägen mit einem Knochen sowie durch Verabreichung eines Stoßes vorsätzlich am Körper verletzt und darüber hinaus seinen gegenüber mit dem "Umbringen" bedroht habe, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer im Besitz von Waffen sei und zum Jähzorn neige. Auf Grund der im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Aussagen von namentlich genannten Zeugen sowie angesichts der Angaben des Beschwerdeführers selbst sei die belangte Behörde davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer die der angeführten Verurteilung des Landesgerichtes Eisenstadt zu Grunde liegenden Straftaten tatsächlich begangen habe.
Von diesen Feststellungen ausgehend sei für die belangte Behörde die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:
§ 12 Abs. 1 WaffG lautet:
"Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0020, m. w.N.) dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (somit jedenfalls eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Eine schon erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen ist nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1997, Zl. 95/20/0426, und die dort wiedergegebene Judikatur).
Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie auf Grund der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Feststellungen eine solche Annahme bejaht hat. Nach den Beschwerdeausführungen wurde die zuletzt erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Eisenstadt infolge Nichtstattgebung seiner Berufung durch das Oberlandesgericht Wien mittlerweile rechtskräftig. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass die weiters getroffenen Feststellungen zu seinen Vorstrafen sowie hinsichtlich der Entziehung seines Waffenpasses zutreffen. Er wendet gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides lediglich ein, die der erwähnten Verurteilung zu Grunde liegende gefährliche Drohung im Sinne des § 107 Abs. 1 StGB habe er "allenfalls im Zustand einer allgemein begreiflichen und heftigen Gemütsbewegung getätigt" und diese sei "bei objektiver Betrachtung nicht geeignet (gewesen), K.K. in begründete Furcht und Unruhe zu versetzen".
Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen an dem Umstand vorbeigeht, dass der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen rechtskräftig wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB verurteilt wurde, ist den Beschwerdeausführungen nicht nachvollziehbar zu entnehmen, warum diese Beschwerdebehauptungen zutreffen sollten. Im Übrigen konnte die belangte Behörde das Waffenverbot rechtens schon darauf gründen, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen "zum Jähzorn" neigt und die festgestellte Gewaltbereitschaft durch die mehrfach erfolgten Verurteilungen dokumentiert erscheint.
Nicht erkennbar ist, warum der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, welcher den Ausspruch eines Waffenverbotes gegen ihn zum Gegenstand hat, deshalb in Rechten verletzt sein sollte, weil die im Verwaltungsverfahren erfolgte Sicherstellung von Waffen "auch zwei Waffen umfasst" hätte, die im Eigentum seiner Ehegattin stünden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 23. März 2000
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