Normen
WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6;
WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf das Erkenntnis vom 13. Februar 1985, Zl. 84/01/0331, und auf das in der Beschwerde erwähnte Erkenntnis vom 12. April 1989, Zl. 88/01/0242, zu verweisen. Mit dem ersten dieser Erkenntnisse wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seiner Berufung gegen die Entziehung des ihm von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung 1981 ausgestellten Waffenpasses als unbegründet abgewiesen. Mit dem zweiten Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Entziehung des ihm von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz/Tirol 1986 ausgestellten Waffenpasses abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit Mandatsbescheid vom 2. September 1994 verbot die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition mit der Begründung, nach Mitteilung der Gendarmerie habe er am selben Tag seine Gattin massiv bedroht und unbestimmten Grades körperlich verletzt.
Nach Durchführung des aufgrund der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid eingeleiteten Ermittlungsverfahrens verbot die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18. November 1994 erneut den Besitz von Waffen und Munition. Begründet wurde dies - unter ausführlicher Wiedergabe von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens - in erster Linie wieder mit dem Vorfall vom 2. September 1994 und der daraus abzuleitenden Neigung des Beschwerdeführers zu gewalttätigem Handeln. Weiters wurde die Entscheidung nun auch darauf gestützt, unter den beim Beschwerdeführer am 2. September 1994 beschlagnahmten Waffen hätten sich eine verbotene Waffe (Pumpgun gekürzt 57 cm), eine als Kriegsmaterial eingestufte Pistole der Marke Uzi und eine nicht registrierte Pistole befunden, und die Waffen seien zum Teil unsachgemäß verwahrt gewesen. Ohne Angabe von Einzelheiten und nur nebenbei wurde in der Bescheidbegründung auch erwähnt, gegen den Beschwerdeführer sei beim Landesgericht Salzburg wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung zum Nachteil des Friedrich H. ein Verfahren anhängig.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 18. November 1994 abgewiesen und dieser bestätigt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält keine Darstellung des Verfahrensganges und keine klar gegliederte Zusammenfassung der als erwiesen angenommenen Tatsachen, der ihrer Feststellung zugrunde gelegten Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts. In dieser Hinsicht wird auch nicht auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen. Die Entscheidung der belangten Behörde wird vielmehr in der äußeren Form einer bloßen Auseinandersetzung mit der Berufung und vermischt mit Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung auf fünf Sachverhalte gestützt, die über die der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegten zum Teil - ohne unzulässige Überschreitung der "Sache" des Berufungsverfahrens - hinausgehen, zum Teil aber auch hinter ihnen zurückbleiben. Letzteres ist insoweit der Fall, als der Besitz einer nicht registrierten Pistole und die unsachgemäße Verwahrung von Waffen nicht mehr erwähnt werden.
Gemäß § 12 Abs. 1 des im vorliegenden Fall anzuwendenden WaffG 1986 hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Diese Voraussetzungen sieht die belangte Behörde - in chronologischer, nicht in der Reihenfolge der Erwähnung in der Begründung des angefochtenen Bescheides - aufgrund folgender von ihr angenommener Tatsachen als gegeben an:
(1) Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 21. März 1995 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. (1 und) 2 StGB verurteilt worden, weil er (nach Aktenlage: am 19. April 1992) den Lauf einer Schußwaffe in einer Entfernung von etwa 1,5 bis 2 m auf Friedrich H. gerichtet und dabei mehrmals wiederholend gesagt habe: "Sei froh, daß Du noch lebst". Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, weil der Beschwerdeführer dagegen berufen habe. Die belangte Behörde sei "jedoch davon überzeugt", daß der Beschwerdeführer "dieses Delikt tatsächlich gesetzt" habe, "zumal" er "am 29. April 1994 wiederum eine Faustfeuerwaffe gegen Personen" gerichtet habe. "Interessant" sei - wie zur Untermauerung der den Vorfall am 29. April 1994 betreffenden Beweiswürdigung an späterer Stelle in der Bescheidbegründung ausgeführt wird - der Umstand, daß das Gericht bei der (den Vorfall am 19. April 1992 betreffenden) Verhandlung den Eindruck gewonnen habe, der Beschwerdeführer sei eine äußerst impulsive Person, wozu seine Verantwortung, er habe zuerst die Waffe im wartenden PKW verstaut und sich erst danach Friedrich H. zugewandt, in einem diametralen Widerspruch stehe.
(2) Am 29. April 1994 habe der Beschwerdeführer nach Aussagen des Tibor H. am 6. April 1995, des Christopherus B. am 4. Mai 1995 und des Jakob P. am 8. Mai 1995, jeweils vor der Behörde erster Instanz (aufgrund des Erhebungsauftrages der belangten Behörde vom 16. Februar 1995), eine Faustfeuerwaffe gegen Personen gerichtet. Tibor H. habe angegeben, der Beschwerdeführer sei in Begleitung von zwei Personen vor der Eingangstüre zum R-Club gestanden, wobei er einen angeheiterten Eindruck gemacht habe, habe vom Rücken (her) eine Faustfeuerwaffe gezogen und zu Felix P. gesagt: "Dann leg ich Dich um, Du Wichser". Christopherus B. habe angegeben, der Beschwerdeführer habe, als ihm der Eintritt in den R-Club verweigert worden sei, seine Waffe gezogen und diese gegen die drei Leute an der Eingangstüre gerichtet. Jakob P. habe angegeben, als er zur Türe herausgetreten sei, habe er unten an der Treppe den Beschwerdeführer gesehen, der die Waffe bereits im Anschlag gehabt und gesagt habe: "Wenn Du mich nicht hineinläßt, dann leg ich Dich um". Die übereinstimmenden Zeugenaussagen seien in sich schlüssig und es bestehe kein Grund, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln, zumal die Zeugen ihre Angaben unter der Strafdrohung einer falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde gemacht hätten, während sich der Beschwerdeführer ohne Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen verantworten könne, wie er es für richtig halte.
(3) Aufgrund des im angefochtenen Bescheid zunächst nicht näher beschriebenen "Vorfalles vom 2. September 1994" - gemeint ist der Ehestreit des Beschwerdeführers - sei ersichtlich, daß der Beschwerdeführer eine aggressive Person sei, insbesondere wenn er alkoholische Getränke getrunken habe. Dies gehe aus der Aussage seiner Gattin hervor, die am 18. Oktober 1994 (im erstinstanzlichen Verfahren) angegeben habe, daß "diese Aggressivität nur dann vorhanden ist, wenn er etwas getrunken hat", und daß sie von ihm an diesem Tag (gemeint: am 2. September 1994) "zumindest eine Ohrfeige erhalten" habe. Auch aus der Aussage der Maria R. vom 18. Oktober 1994 sei ersichtlich, daß die Gattin des Beschwerdeführers vor diesem Angst gehabt habe, weil sie gegenüber Maria R. erklärt habe, der Beschwerdeführer warte nur darauf, daß Maria R. weg wäre, um dann seine Gattin zu schlagen. Außerdem habe Maria R. (nach ihren Angaben) des öfteren miterlebt, wie der Beschwerdeführer seine Gattin geohrfeigt habe, sowohl in alkoholisiertem als auch in nicht alkoholisiertem Zustand. Schließlich habe Maria R. noch angegeben, der Beschwerdeführer habe seine Gattin am 2. September 1994 tatsächlich geohrfeigt.
(4) Als Inhaber eines Waffenpasses für zwei Faustfeuerwaffen und einer Waffenbesitzkarte für
12 Faustfeuerwaffen sei der Beschwerdeführer zum Besitz von 14 Faustfeuerwaffen berechtigt gewesen. Sichergestellt worden seien bei ihm an Waffen (gemeint: am 2. September 1994) 9 näher beschriebene Revolver, 11 näher beschriebene Pistolen (darunter die der Marke Uzi), eine Pumpgun (Gesamtlänge 57 cm, Lauflänge 32,5 cm) sowie diverse Magazine und Stichwaffen. Die Pistole der Marke Uzi sei laut Untersuchungsergebnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 19. Oktober 1995 (richtig: 1994) "eine Schnellfeuerwaffe, Maschinenpistole, Kaliber 9 mm, welche als Kriegsmaterial einzustufen ist". Die Pumpgun sei eine gemäß § 11 Abs. 1 Z. 3 Waff 1986 (d.h. wegen ihrer Ausmaße und nicht erst aufgrund der zweiten Waffengesetznovelle 1994) verbotene Waffe. Der Beschwerdeführer habe für keine der zuletzt genannten beiden Waffen die erforderliche Ausnahmeerlaubnis gehabt und außerdem mehr als
14 Faustfeuerwaffen besessen, weshalb an seiner "waffenrechtlichen Verläßlichkeit stark zu zweifeln" sei.
(5) Am 31. März 1995 seien bei der Vollstreckung eines gerichtlichen Haft- und Hausdurchsuchungsbefehles in der Wohnung des Beschwerdeführers trotz des über ihn verhängten Waffenverbotes ein Gewehr, zwei Selbstladepistolen, ein Elektroschockgerät und 47 Stück Gewehrpatronen sichergestellt worden. Zwei weitere Gewehre, die bei dieser Hausdurchsuchung nicht gefunden worden seien, habe der Beschwerdeführer am 6. April 1995 bei der Behörde abgegeben.
Diesen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde, die in den Punkten 1), 2) und 5) sowie in bezug auf die Überschreitung der zulässigen Zahl von Faustfeuerwaffen auch in Punkt 4) über den von der Behörde erster Instanz angenommenen Sachverhalt hinausgehen, tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nur teilweise entgegen, wobei er die Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Behauptung beginnt, nach der Begründung des angefochtenen Bescheides seien "allein" der Vorfall vom 29. April 1994 und das (den Vorfall vom 19. April 1992 betreffende) Urteil vom 21. März 1995 für die Erlassung des Waffenverbotes entscheidend gewesen, und seinen - großteils ebenfalls die Beweiswürdigung betreffenden - Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides die Rechtsbehauptung voranstellt, das Waffenverbot könne sich in seinem Fall "lediglich" auf den Vorfall vom 29. April 1994 stützen:
In bezug auf den Vorfall vom 19. April 1992, der den Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung vom 21. März 1995 bildete, führt der Beschwerdeführer aus, von diesem Tatvorwurf sei er aufgrund der von ihm erhobenen Berufung mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 25. September 1995 freigesprochen worden. Der nicht näher begründeten "Überzeugung" der belangten Behörde, er habe das ihm im Zusammenhang mit diesem Vorfall vorgeworfene "Delikt tatsächlich gesetzt", sei damit der Boden entzogen. Der Beschwerdeführer habe auf die Tatsache der von ihm erhobenen Berufung in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 1995 ausdrücklich hingewiesen und die belangte Behörde habe es bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verabsäumt, sich über den Ausgang des Berufungsverfahrens zu informieren.
Die Gegenschrift der belangten Behörde enthält keine sachdienlichen Ausführungen zu diesem Thema. Erwähnt wird lediglich, das Urteil vom 21. März 1995 sei "aktenkundig". Auf den Einwand, dieses Urteil habe schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (seit mehreren Monaten) nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und die belangte Behörde habe es trotz der objektiven Möglichkeit dazu und des Hinweises des Beschwerdeführers auf das von ihm eingelegte Rechtsmittel unterlassen, sich vom Verfahrensausgang Kenntnis zu verschaffen, wird nicht eingegangen.
Da die belangte Behörde diesem Beschwerdevorbringen somit nicht entgegentritt, erweist sich die Begründung der Annahme, der Beschwerdeführer habe "dieses Delikt tatsächlich gesetzt", mit der Behauptung, er sei deshalb (in erster Instanz) verurteilt worden, als unzureichend. Auch der Hinweis, der Beschwerdeführer habe sich am 29. April 1994 ähnlich verhalten wie ihm dies in bezug auf den 19. April 1992 vorgeworfen werde, kann (abgesehen von der unzureichenden Begründung der den Vorfall vom 29. April 1994 betreffenden Annahmen) in dieser Hinsicht nicht genügen, wenn er nicht Teil einer umfassenden eigenen Beurteilung der die waffenrechtlich relevanten Aspekte des Vorfalls am 19. April 1992 betreffenden Beweislage ist. Da die belangte Behörde eine solche Beurteilung unterlassen hat, könnte ihr Bescheid - wenn es auf den Vorfall vom 19. April 1992 ankäme - daher nicht Bestand haben.
In bezug auf den Vorfall am 29. April 1994 macht der Beschwerdeführer geltend, die Begründung des angefochtenen Bescheides verstoße gegen die Unschuldsvermutung, weil die Staatsanwaltschaft (Salzburg) nach Einvernahmen durch den Untersuchungsrichter auf eine weitere Verfolgung des Beschwerdeführers wegen dieses Vorfalls (nach Aktenlage: am 17. November 1994) verzichtet habe und das Strafverfahren gemäß § 90 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß ein solcher Vorgang die für die Verhängung eines Waffenverbotes zuständigen Behörden - nicht anders als dies auch im Falle des Freispruches in bezug auf den Vorfall am 19. April 1992 der Fall gewesen wäre - nicht hindert, die waffenrechtlich relevanten Tatsachen selbst zu erheben und das Ergebnis dieser Erhebungen zur Grundlage ihrer Entscheidung zu machen.
Der Beschwerdeführer zeigt jedoch auf, daß die belangte Behörde in bezug auf den Vorfall vom 29. April 1994 gegen Grundregeln der Beweiswürdigung verstoßen hat, indem sie sich der Aufgabe einer Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen zu diesem Vorfall mit dem Hinweis auf "übereinstimmende Zeugenaussagen" und die Strafbarkeit falscher Zeugenaussagen vor einer Verwaltungsbehörde entledigte. Diese Beweiswürdigung ist schon deshalb nicht schlüssig, weil die belangte Behörde, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, die gegenteiligte, den Beschwerdeführer entlastende Aussage des Zeugen Peter M. am 3. April 1995 mit Stillschweigen übergeht. Mit Recht macht der Beschwerdeführer aber auch geltend, daß die Beweislage auch in bezug auf die von der belangten Behörde verwerteten Aussagen eine Auseinandersetzung mit jeweils konkret aktenkundigen, die subjektive Glaubwürdigkeit der Beweispersonen betreffenden Gesichtspunkten erfordert hätte (vgl. nur etwa die Umstände, die der Würdigung des Zeugen Christopherus B. in dem den Vorfall vom 19. April 1992 betreffenden erstinstanzlichen Urteil vom 21. März 1995 zugrunde lagen). Der allgemein gehaltene Hinweis auf die Strafbarkeit falscher Zeugenaussagen kann eine Auseinandersetzung mit solchen Gesichtspunkten ergänzen, aber nicht ersetzen. Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe am 29. April 1994 eine Faustfeuerwaffe gegen Personen gerichtet, vermag den angefochtenen Bescheid wegen ihrer völlig unzureichenden Begründung daher ebenfalls nicht zu tragen.
In bezug auf die am 2. September 1994 bei ihm sichergestellten Waffen führt der Beschwerdeführer zu der seiner Ansicht nach nicht relevanten Zahl der vorgefundenen Faustfeuerwaffen aus, zwei der sichergestellten Pistolen stünden "nicht im Eigentum" des Beschwerdeführers, sondern im Eigentum von Peter M., was auch aus einem Vermerk auf der Aufstellung vom 3. September 1994 hervorgehe. Die belangte Behörde stellt dies in der Gegenschrift nicht in Abrede, verweist aber auf die auch nach Abzug dieser beiden Faustfeuerwaffen noch immer erhebliche Überschreitung der Zahl von Faustfeuerwaffen, zu deren Besitz der Beschwerdeführer aufgrund seiner waffenrechtlichen Urkunden befugt war. Dieser Hinweis ist zutreffend (18 Faustfeuerwaffen statt der 14, die der Beschwerdeführer besitzen durfte), weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer nicht ungeachtet der geltend gemachten Eigentumsverhältnisse Inhaber (§ 8 WaffG 1986) aller bei ihm sichergestellten Faustfeuerwaffen war, erübrigt.
Zur Pistole der Marke Uzi führt der Beschwerdeführer aus, die Bezugnahme der belangten Behörde auf ein Untersuchungsergebnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 19. Oktober 1995, wonach es sich bei dieser Waffe um Kriegsmaterial handle, bedeute eine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs. Dieses Untersuchungsergebnis sei "weder dem Akt zu entnehmen noch dem Einschreiter oder seinem Vertreter bekannt". Der Beschwerdeführer rügt dies im Zusammenhang mit den Ausführungen darüber, daß die belangte Behörde - im besonderen hinsichtlich des Ausganges des den Vorfall vom 19. April 1992 betreffenden Strafverfahrens - nach seiner Stellungnahme vom 13. Juli 1995 keine weiteren Ermittlungsschritte mehr gesetzt habe. Das im Bescheid erwähnte Untersuchungsergebnis vom 19. Oktober 1995 sei "hievon unter Umständen ausgenommen".
Dem steht entgegen, daß es sich bei dem erwähnten Untersuchungsergebnis - ungeachtet der Angabe einer falschen Jahreszahl im angefochtenen Bescheid - um das (mit gleichem Inhalt wiedergegebene) Untersuchungsergebnis vom 19. Oktober 1994 handelt, auf das im erstinstanzlichen Bescheid (auf dessen Seite 9) bereits ausdrücklich Bezug genommen worden war. Dieses Untersuchungsergebnis war dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 24. Oktober 1994 zur Kenntnis gebracht worden. Die behauptete Verletzung des Parteiengehörs liegt daher nicht vor.
In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Pistole der Marke Uzi sei kein Kriegsmaterial gewesen (vgl. dazu - hinsichtlich der rechtlichen Gesichtspunkte dieser Beurteilung - die Nachweise bei Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, 314 ff). Er kritisiert die mangelnde Berücksichtigung des Umstandes, daß ihm diese Waffe nach dem Abschluß eines Strafverfahrens, das hinsichtlich des Besitzes dieser Waffe am 9. Oktober 1989 (aus dem Grunde des § 42 Abs. 1 StGB) mit einer Einstellungserklärung der Staatsanwaltschaft endete, im Juni 1990 gegen Entrichtung eines Freigabebetrages zusammen mit anderen Waffen vom Zollamt Salzburg ausgefolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe "also bei der Übergabe der Waffe sehr wohl davon ausgehen" können, "daß es rechtens ist, daß es sich keineswegs um eine unzulässige Waffe o.dgl. handelt".
Die Behörde erster Instanz hatte in ihrem Bescheid zu diesem Thema ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte sich in bezug auf diese Waffe ungeachtet dessen, daß (gemeint wohl: und wie) er wieder in ihren Besitz gelangte, um eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 28a Abs. 2 WaffG 1986 bemühen müssen, und das Sachverständigengutachten vom 9. November 1989, in dem die Waffe bereits als Kriegsmaterial eingestuft worden sei, müsse dem Beschwerdeführer bekannt sein. Dem war der Beschwerdeführer in der Berufung nur mit einem generellen Verweis auf frühere Stellungnahmen (etwa am 6. November 1994, die Waffenbeurteilung vom 19. Oktober 1994 betreffend: "schlichtweg Blödsinn") und mit dem (den Kern des Vorwurfs verfehlenden) Satz entgegengetreten, wenn der Beschwerdeführer Waffen von der Behörde ausgefolgt erhalten habe, könne ihm "dies nun im nachhinein nicht zum Nachteil gereichen". Die belangte Behörde hat es im Gegensatz zur Behörde erster Instanz aber auch in diesem Punkt verabsäumt, sich in ihrer Entscheidung mit dem Sachverhalt und im besonderen mit den Behauptungen des Beschwerdeführers inhaltlich auseinanderzusetzen. Daß der Beschwerdeführer gewußt habe, es handle sich um Kriegsmaterial, kann der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts daher nicht zugrunde gelegt werden.
Durch den angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer daher nur dann nicht in seinen Rechten verletzt, wenn schon die Tatsachenannahmen der belangten Behörde, gegen die er sich in der Beschwerde nicht wendet, die Erlassung des Waffenverbotes rechtfertigten. Es sind dies der die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffende Vorfall am 2. September 1994, der Besitz von 18 statt 14 Faustfeuerwaffen, einer verbotenen Waffe (gekürzte Pumpgun) sowie (mit der soeben erörterten Einschränkung hinsichtlich des Vorsatzes) der als Kriegsmaterial einzustufenden Waffe vor der Sicherstellung der Waffen am 2. September 1994 und schließlich der Besitz einer Mehrzahl von Waffen trotz des vollstreckbaren Waffenverbotes vor der Hausdurchsuchung am 31. März 1995 und der freiwilligen Abgabe weiterer Waffen am 6. April 1995.
Mit dem Ehestreit am 2. September 1994 und den von der belangten Behörde daraus gezogenen Schlußfolgerungen setzt sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht auseinander. Damit läßt er die Feststellung unbekämpft, er sei "eine aggressive Person", und zwar "insbesondere" wenn er "alkoholische Getränke getrunken" habe. Die weiteren, an sich nur Aussageninhalte darstellenden Ausführungen der belangten Behörde zum Vorfall am 2. September 1994 lassen sich in ihrer Gesamtheit auch noch als - unbestrittene - Feststellung darüber verstehen, daß der Beschwerdeführer seine Gattin an diesem Tag (ohne festgestellte Verletzungsfolgen) geohrfeigt habe.
In dem mit dem Erkenntnis vom 14. März 1978, Zl. 2530/77, entschiedenen Fall ließ es der Verwaltungsgerichtshof für die Verhängung eines Waffenverbotes genügen, daß ein Beschwerdeführer "zu wiederholten Malen seine Frau tätlich angegriffen" hatte und "bei einem Wortwechsel mit seiner Ehefrau leicht jähzornig werden" konnte. Dem Einwand des Beschwerdeführers, der seine Frau mit dem Erschlagen und Erschießen bedroht und ihr einige Tage später ins Gesicht geschlagen hatte, er habe bei keinem der Vorfälle die Waffe zur Hand genommen und es könne nicht ausreichen, daß er ein Flobertgewehr besitze und bei entsprechender Reizung auch jähzornig werden könne, wurde keine Bedeutung beigemessen.
In dem mit dem Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0128, entschiedenen Fall ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, es stehe fest, daß der Beschwerdeführer seine geschiedene Gattin mit dem Umbringen bedroht und einige Monate später seinem Stiefsohn einen Schlag versetzt habe, sodaß dieser zu Boden gefallen sei, und dabei gedroht habe, ihn zu erschlagen, wobei der Beschwerdeführer beide Male unter Alkoholeinfluß gestanden sei. Das "wiederholte aggressive Verhalten des Beschwerdeführers, jeweils nach dem Genuß von Alkohol", habe zu der Annahme berechtigt, daß die Voraussetzungen für ein Waffenverbot gegeben seien. Daß der Beschwerdeführer wegen der Vorfälle (wie im übrigen auch in dem mit dem zitierten Erkenntnis vom 14. März 1978 entschiedenen Fall) nicht gerichtlich verurteilt worden sei, sei "ohne Bedeutung".
Im Erkenntnis vom 29. November 1994, Zl. 94/20/0334, sprach der Verwaltungsgerichtshof - in einem Fall, in dem Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben sowie fremdes Vermögen vorlagen - aus, es "genüge", wenn der Beschwerdeführer, der zwei Gewehre besessen hatte, "in alkoholisiertem Zustand in bestimmten Situationen aggressiv reagieren könnte und daher eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit objektiv nicht ausgeschlossen werden kann".
Daß letzteres hinsichtlich des von § 12 Abs. 1 WaffG 1986 vorausgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ausreiche, vertrat der Verwaltungsgerichtshof auch in anderen Entscheidungen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. April 1994, Zl. 93/01/0337). Die in der Beschwerde erwähnte teilweise Neufassung des § 12 Abs. 1 WaffG 1986 (Einfügung eines Artikels vor dem Ausdruck "mißbräuchliche Verwendung" und Ersatz des Begriffes "die öffentliche Sicherheit" durch den Katalog der zu schützenden Rechtsgüter) durch die erste Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 520, hat in bezug auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab ("gefährden könnte") zu keiner Änderung geführt (vgl. auch Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1986, 38, zur entsprechenden "terminologischen Anpassung" an das Sicherheitspolizeigesetz in § 11 Abs. 3 Z. 3 WaffG 1986).
In bezug auf Verstöße gegen das Waffengesetz hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, der Besitz einer verbotenen Waffe reiche auch in Verbindung mit deren nicht ordnungsgemäßer Verwahrung nicht aus, um ein Waffenverbot zu begründen (Erkenntnis vom 21. Oktober 1987, Zl. 87/01/0140; vgl. auch das Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/01/0026). Auch das unbefugte Führen einer Waffe rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur bei Hinzutreten weiterer Umstände ein Waffenverbot (Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 93/01/1539). Das - einer strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegende - "Ansammeln von an die 20 Stück Faustfeuerwaffen, einer Maschinenpistole und weiterer verbotener Waffen und großer Mengen von Munition" wurde hingegen als ausreichend angesehen, weil es den Schluß zulasse, der Beschwerdeführer setze sich offenbar bewußt über waffenrechtliche Verbote hinweg (Erkenntnis vom 20. Februar 1985, Zl. 85/01/0039). Dieses Erkenntnis erging in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer u.a. durch die Äußerung, er sei durch seine mangelnde Anerkennung als Waffensammler seitens der Behörde in die "Illegalität" getrieben worden, eine kaum noch als rational einzustufende Leidenschaft zum Besitz von Waffen zeigte, von der anzunehmen war, sie lasse ihn Gesetzesverletzungen (auch weiterhin) in Kauf nehmen (vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspektes der Entscheidung das Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0745). Treten andere Vorfälle hinzu, so fällt auch unerlaubter Waffenbesitz bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes ins Gewicht (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 20. Februar 1990, Zl. 89/01/0380, und vom 7. November 1995, Zl. 94/20/0326).
Setzt man die unbekämpft festgestellten Sachverhaltselemente des vorliegenden Falles in Beziehung zu diesen Erkenntnissen, so ergibt sich, daß die drei Tatsachenkomplexe - aggressive Persönlichkeit, insbesondere nach Alkoholgenuß, Verstöße gegen Waffenrecht vor der Verhängung des Waffenverbotes und nachfolgende Mißachtung desselben - in ihrer Gesamtheit ausreichen, um die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könnte durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, zu rechtfertigen. Inwieweit sie oder einzelne von ihnen diese Annahme auch jeweils für sich allein genommen begründen könnten und inwieweit dies im Hinblick auf die zumindest teilweise - gegenüber den Fällen, in denen das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Waffenverbot vom Verwaltungsgerichtshof bejaht wurde - schwächere Ausprägung der Sachverhalte nicht der Fall wäre, braucht wegen ihres Zusammentreffens nicht untersucht zu werden. Vor allem das Ausmaß, in dem der Beschwerdeführer noch nach der Verhängung des Waffenverbotes an dem ihm nunmehr untersagten Besitz von Waffen festhielt, rückt diesen Sachverhalt ungeachtet der Bedrohungen, welchen der Beschwerdeführer angab ausgesetzt zu sein, aber zumindest in die Nähe der Überlegungen, die dem zitierten Erkenntnis vom 20. Februar 1985, Zl. 85/01/0039, zugrunde lagen.
Liegen die Voraussetzungen für ein Waffenverbot vor, so wäre dieses auch im Falle eines völlig untadeligen Vorlebens zu verhängen (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 3. Oktober 1978, Zl. 1775/78 = Slg. Nr. 9647/A, vom 12. April 1989, Zl. 89/01/0079, vom 21. Juni 1989, Zl. 89/01/0187, oder vom 27. April 1994, Zl. 93/01/0337). Aus den im Akt erliegenden Schriftstücken, auf die der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht verweist, weil sie zeigen, daß er "wiederholt im Dienste der Sicherheitsbehörden und auch der Gerichte erfolgreich tätig war", ist für ihn im vorliegenden Verfahren daher nichts zu gewinnen.
Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - trotz der diesem anhaftenden Mängel - somit nicht in seinen Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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