VwGH 98/12/0195

VwGH98/12/019529.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde der Dr. E L in W, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Falkestraße 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 2. Juni 1998, Zl. 2376.241135/1-III/D/15/98, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4;
BDG 1979 §209 Abs1;
BDG 1979 §209 Abs2;
BDG 1979 §211;
AVG §37;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4;
BDG 1979 §209 Abs1;
BDG 1979 §209 Abs2;
BDG 1979 §211;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1935 geborene Beschwerdeführerin steht als Mittelschulprofessor i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; sie war seit 1961 als AHS-Lehrerin tätig; vor ihrer mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Pensionierung unterrichtete sie (seit 1. September 1997 als Teilzeitkraft mit 16,75 WE) an einer Mittelschule im Bereich des Stadtschulrates für Wien (Dienstbehörde erster Instanz) Englisch und Latein.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens sei es in den letzten Jahren einige Male zu Beschwerden von Eltern bzw. Schülern gegen die Beschwerdeführerin gekommen; die erhobenen Vorwürfe seien von der Beschwerdeführerin als unwahr zurückgewiesen worden.

Zu Beginn des Schuljahres 1997/98 sei es in einer 5. Klasse während des Englisch-Unterrichtes "zum Eklat" gekommen. Im Bericht der Dienstbehörde erster Instanz an die belangte Behörde vom 9. Februar 1998 heißt es: "Nachdem es laut Aussagen von Schüler/Innen (mit der Beschwerdeführerin) zu einer heftigen Diskussion gekommen war, und die Kinder ein Gespräch mit der Direktorin herbeiführen wollten", seien sie von der Beschwerdeführerin beschimpft ("Saubagage, schleicht's eich") worden. Die Beschwerdeführerin habe kurzfristig die Klasse verlassen; über eine ausländische Schülerin habe sich die Beschwerdeführerin abfällig geäußert.

Nachdem dieser "Vorfall" durch Beschwerdeschreiben von Eltern (insbesondere vom 23. September 1997) bekannt wurde, wurde seitens der Schulleitung (erst) am 15. Oktober 1997 mit Schülern dieser

5. Klasse - aber offensichtlich nicht mit allen - eine Niederschrift darüber angelegt und am 30. Oktober 1997 die Beschwerdeführerin dazu im Stadtschulrat einvernommen. Die Beschwerdeführerin verneinte jegliches Fehlverhalten und äußerte die Vermutung, sie solle auf diese Weise in die Pension getrieben werden. Die Kinder in der 3. und 5. Klasse seien gegen sie "aufgehusst" worden; in der 5. Klasse habe sie sich ihres Lebens nicht mehr sicher gefühlt und sei von den Schülern beschimpft worden (wird näher ausgeführt).

Im Pensionsantrag der Dienstbehörde an die belangte Behörde teilte die Dienstbehörde mit, dass "auf Grund der Erfahrungen der letzten Jahre" die Auffassung bestehe, dass die Beschwerdeführerin Probleme psychischer Natur habe und für den Lehrberuf nicht mehr geeignet sei. Eine Schulpsychologin habe auf Grund der Einvernahme der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 1997 den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Schulbehörde als auch die Direktion und die Schüler "in einer völlig anderen Realitätsempfindung" als feindselig erlebe. Sie lehne jede Hilfe durch "schulinterne Konfliktmediation" ab, sei psychisch und emotional massiv überfordert und reagiere mit Konfliktverdrängung.

Auf Grund dieser Stellungnahme einer Schulpsychologin sei von der Dienstbehörde eine amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin veranlasst worden, wobei die Schwierigkeiten mit der Beschwerdeführerin (Beschwerden über ihren Unterricht, ermahnende Gespräche der Schulbehörde mit der Beschwerdeführerin, weiterhin "Unbehagen der Schüler/Innen") als ergänzende Unterlage mitgeteilt worden seien.

Nach dem bei den Akten befindlichen amtsärztlichen Gutachten wurde die Beschwerdeführerin am 7. Jänner 1998 von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht. Das von ihm erstellte Gutachten nimmt primär auf die ihm übermittelten Unterlagen des Stadtschulrates Bezug, ohne aber den sachverhaltsmäßigen Hintergrund für die angeblichen Konflikte näher zu konkretisieren. Der "Psychische Status" wird in dem amtsfachärztlichen Gutachten vom 8. Jänner 1998 wie folgt beschrieben:

"Bewusstseinsklar und in allen Bereichen orientiert. Noopsychisch sind keine Beeinträchtigungen fassbar. Antrieb etwas erhöht. Stimmungslage mäßig angehoben, etwas dysphorisch gefärbt, deutlich gereizte Reaktion bei Konfrontation mit den bestehenden Konflikten. Gedankenduktus umständlich, schweift zum Teil ab. Im Gespräch logorrhoisch. Inhaltlich stehen das subjektiv erlittene Unrecht sowie Interpretationen im Sinn von Verschwörungstheorien im Vordergrund, die mit deutlicher Realitätsverleugnung verbunden sind. Das Gedankensystem ist äußerst rigid und wird nur beschränkt an der Realität überprüft. Gelegentliche Schlafstörungen werden angegeben."

Der Gutachter gelangt zu folgender "Zusammenfassung und Beurteilung":

"Die bereits zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung (2/97) festgestellten Auffälligkeiten der Persönlichkeit zeigen im Verlauf eine merkliche Verschärfung, sodass aufgrund der aktuellen Untersuchung die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (ICD 10 : F 60.0) zu stellen ist. Es besteht in diesem Zusammenhang eine Einengung der Realitätsüberprüfung und der Kritikfähigkeit. Zusätzlich finden sich Hinweise auf Tranquilizereinnahme, wobei von der Klientin allerdings nur eine sehr niedrige Frequenz angegeben wird. Eine somatische Komponente im Zusammenhang mit der Schilddrüsenfunktionsstörung ist nicht auszuschließen, die letzte diesbezügliche Kontrolle liegt bereits längere Zeit zurück.

Im kognitiven Bereich (Leistungsbereich) zeigt Frau Dr. L. keine Beeinträchtigung und altersentsprechend gutes Leistungsniveau. Aufgrund der Persönlichkeitsauffälligkeiten ist allerdings die soziale Kompetenz (insbesondere in Konfliktsituationen) deutlich eingeschränkt. Da insbesondere der Lehrberuf aber diesbezüglich hohe Anforderungen stellt, erscheint die weitere Eignung der Untersuchten für diese Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht höchst zweifelhaft; dies insbesondere auch, da Frau Dr. L. jede Unterstützung oder professionelle Beratung (Mediatoren, Psychologen, etc.) strikt ablehnt."

Diese fachpsychiatrische Aussage führte im amtsärztlichen Gutachten zu folgender zusammenfassender Stellungnahme:

"Es besteht eine Einengung der Realitätswahrnehmung und verminderte Kritikfähigkeit. Die soziale Kompetenz ist aufgrund der Persönlichkeitsauffälligkeiten deutlich eingeschränkt. Da der Lehrberuf diesbezüglich hohe Anforderungen stellt, ist derzeit die weitere Eignung für diese Tätigkeiten nicht gegeben. Frau Prof. Dr. L. lehnt auch jede professionelle Beratung und Unterstützung durch Psychologen und Mediatoren strikt ab.

Aufgrund der Persönlichkeitsstörung und der damit im Zusammenhang stehenden herabgesetzten Kritikfähigkeit und der verminderten Realitätswahrnehmung ist eine Eignung für den Lehrberuf derzeit nicht gegeben. Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist unwahrscheinlich."

Im Bericht der Dienstbehörde an die belangte Behörde vom 9. Februar 1998 heißt es unter Bezug auf das amtsärztliche Gutachten:

"Das Gutachten des Amtsarztes vom 16.1.1998 diagnostiziert eine Persönlichkeitsspaltung mit Herabsetzung der Kritikfähigkeit und Einengung der Realitätsüberprüfung. Die soziale Kompetenz sei auf Grund der Persönlichkeitsauffälligkeiten deutlich eingeschränkt. Da der Lehrberuf jedoch in dieser Hinsicht hohe Anforderungen stelle, sei derzeit die weitere Eignung für diese Tätigkeiten nicht gegeben."

Am 26. Jänner 1998 sei der Beschwerdeführerin im Beisein weiterer Personen der Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens zur Kenntnis gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, das Gutachten zu lesen. Daraufhin habe eine der Anwesenden die wesentlichen Passagen vorgelesen und der Beschwerdeführerin eine Kopie des Gutachtens ausgehändigt. Auf Grund des Inhaltes des amtsärztlichen Gutachtens und der Untragbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin habe die Dienstbehörde erster Instanz ab 9. Februar 1998 auf die Dienstleistung der Beschwerdeführerin bei Weiterzahlung der laufenden Bezüge verzichtet. Gleichzeitig habe sie der Beschwerdeführerin eine Frist bis 15. Februar 1998 zur Äußerung eingeräumt, ob sie eine Ruhestandserklärung abgeben wolle oder die amtliche Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens abwarte. Am 9. Februar 1998 sei die Beschwerdeführerin in der Schule erschienen und habe zunächst ihren Dienst antreten wollen. Auf Grund einer Intervention der Direktorin habe sie jedoch in der Folge nicht unterrichtet, sondern nur erklärt, sie wolle sich von den Schüler/Innen verabschieden. Wie aus den umfangreichen Beilagen ersichtlich sei und durch das amtsärztliche Gutachten vom 16. Jänner 1998 bestätigt werde, sei die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die deutliche Einschränkung der sozialen Kompetenz und auch wegen der Einengung der Realitätswahrnehmung und ihrer verminderten Kritikfähigkeit für den Lehrberuf nach Auffassung der Dienstbehörde erster Instanz nicht mehr geeignet; es werde um eine Ruhestandsversetzung zum ehestmöglichen Termin ersucht.

Nach einer im Gegenstand erfolgten Intervention der Volksanwaltschaft teilte die belangte Behörde der Dienstbehörde erster Instanz mit, dass ein "Verzicht auf die Dienstleistung" rechtlich nur zulässig sei, wenn die Bedienstete dienstunfähig wäre. Das vorgelegte amtsärztliche Gutachten reiche aber für eine solche Feststellung nicht aus (wird näher ausgeführt). Aber auch das von der Beschwerdeführerin bei der Volksanwaltschaft über ihren Gesundheitsstatus vorgelegte "Gegengutachten" einer praktischen Ärztin genüge nicht, weil diesbezüglich wohl das Gutachten eines Facharztes erforderlich sei.

In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin - primär im Wege der Volksanwaltschaft, die die Vorgangsweise der Dienstbehörde erster Instanz als "im höchsten Maße missstandsverdächtig" bezeichnete - ein nervenfachärztliches Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, Univ.-Prof. Dr. J., vom 4. Februar 1998 vor, der im Wesentlichen zu folgenden Aussagen kommt:

"Psychiatrischer Befund

Zeitlich, örtlich u. zur Person voll orientiert, Bewusstseinslage klar, Gedankenablauf geordnet, Verhalten situativ angepasst. Affekt stabil, Stimmungslage leicht dysphorisch verstimmt ohne vegetative Störungen. Intellektuell gute Ausstattung ohne Hinweise auf organ. Psychosyndrom oder hirnorgan. Leistungsstörungen. Gedächtnis, Merkfähigkeit, Kurzzeit- u. Zahlengedächtnis altersgemäß ohne Einschränkung, Realitätserfassung und Kritikfähigkeit nicht eingeengt. Es besteht eine gewisse Fixierung auf berufliche Schwierigkeiten bzw. exogene psychische Belastung. Halluzinationen oder illus. Verkennungen nicht explorierbar; keine Zeichen endomorpher Depression. Keine Wahnideen fassbar.

Neuropsychologischer Befund

Allgem. Kenntnisstand, Operieren mit dem Erfahrungsschatz unauffällig. Im psychometrischen Kurztest sowie im Mini-Mental Status nach Folstein et al. ergeben sich mit 0 Fehlerpunkten keine Hinweise auf hirnorganische Leistungsstörung oder Beeinträchtigung höherer Hirnleistungen bzw. kognitiver Funktionen. Persönlichk. mäßig ergibt sich eine gewisse Reaktionsstarre bei jedoch weitgehend erhaltener Realitätserfassung u. aktueller Kritikfähigkeit.

Zusammenfassend ergeben sich seit der letzten Untersuchung und Begutachten (27.11.1996) keine wesentlichen Änderungen im neurologischen und psychiatrischen Befund, insb. keine Hinweise auf eine geistige Störung aus dem schizophrenen od. affektiven Formenkreis deren Rest- oder Defektzustände, keine Zeichen einer organischen Demenz oder Hirnleistungsschwäche oder sonstigen organisch bedingten Leistungsminderung. Das affektive Bild hat sich gegenüber der Voruntersuchung eher stabilisiert und es finden sich weder bei d. klinischen noch bei der neuropsychologischen Untersuchung wesentliche Zeichen einer Persönlichkeitstörung i.S. einer Einschränkung der Realitätserfassung und Kritikfähigkeit, wenngleich das Vorgehen der Behörden, als ungerecht und quälend empfunden u. ungerechtfertigt empfunden, mit einem gewissen psychischen Stellenwert besetzt ist.

Aus nervenfachärztlicher Sicht ergeben sich, selbst unter Berücksichtigung des Alters von Fr. Dr. L., keine Einschränkungen ihrer Eignung und Dienstfähigkeit als AHS-Lehrerin."

Nach Befassung der Dienstbehörde erster Instanz und verschiedenen Problemen mit der Frist für die Vorlage eines weiteren fachärztlichen Gutachtens durch die Beschwerdeführerin findet sich bei den Akten ein umfassendes fachpsychiatrisches Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. K., der zu folgender "Zusammenfassung und Beurteilung" gelangt:

"Die nun 62-jährige Lehrerin, Frau Dr. L., ist nach über 30-jähriger Tätigkeit als Lehrerin für Latein und Englisch mit Wirkung vom 9.2.1998 vom Dienst suspendiert worden. Vorausgegangen war ein Ereignis am 12.9.1997 in einer Klasse, bei dem ihr vorgeworfen wurde, dass sie ausfallende Schimpfwörter gebraucht habe und eine Schülerin aufgrund ihrer ethnischen Abstammung gekränkt habe. In weiterer Folge kam es zu einem psychiatrischen Gutachten von Herrn Dr. B., sowie einer schulpsychologischen Beurteilung von Frau Dr. Z. Herr Dr. B. kommt zu dem Schluss, dass es sich bei Frau Dr. L. um eine Persönlichkeitsstörung handle, Frau Dr. Z. spricht von Konfliktverdrängung, Realitätsumdeutung und Realitätsverleugnung. Beide kommen zu dem Schluss, dass sie für den Schuldienst nicht geeignet sei, Herr Dr. B. aufgrund der Persönlichkeitsstörung und Frau Dr. Z. aufgrund des eher neurotisch geschilderten Komplexes der Konfliktverdrängung.

In der persönlichen Untersuchung, sowie aus den von Dr. L. vorgelegten und oben angeführten Unterlagen, ergibt sich kein Anhalt für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung und insbesondere nicht für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, wie sie z.B. durch das ICD-10 bzs. DSM-IV, den beiden zurzeit weltweit führenden psychiatrischen Diagnoseinstrumenten, diagnostiziert werden kann. Bei einer Persönlichkeitsstörung handelt es sich um eine meist in der Kindheit oder Adoleszenz beginnende Störung, die im Erwachsenenalter dann andauert. Es können auch keine Persönlichkeitsänderungen diagnostiziert werden, die im Erwachsenenalter als Folge extremer, umweltbedingter Deprivation bzw. ernst zu nehmender psychiatrischer Störungen und Hirnerkrankungen oder -verletzungen entstehen. Die von Frau Dr. L. gezeichnete Lebenslinie, die unter anderem durch ihren 30-jährigen Schuldienst charakterisiert ist, lässt keine Anzeichen für Verhaltensmuster erkennen, die als deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen Menschen aufgefasst werden können. Eine fehlgeleitete Konfliktverarbeitung, wie sie z.B. aus einem tiefenpsychologischen Konzept abgeleitet werden könnte, konnte in der Untersuchung ebenso nicht gefunden werden. Frau Dr. L. berichtete emotional mitschwingend über die Ereignisse und zeigte sich durchaus kompromissbereit und realitätszugewandt. Es war nicht zu übersehen, dass ihr der Lehrberuf zeitlebens viel Freude bereitete und dass sie ihn auch mit klaren Vorstellungen zur Pädagogik ausführte. Krankhafte Anteile im Sinne einer Persönlichkeitsstörung bzw. abnormen Konfliktverarbeitung konnten jedoch dabei nicht gefunden werden.

Zusammenfassend möchte ich festhalten, dass bei Frau Dr. L. keine psychiatrische Erkrankung vorliegt und insbesondere kein Anhalt für eine Persönlichkeitsstörung und Persönlichkeitsänderung diagnostiziert werden kann."

Zu diesen fachärztlichen Gutachten wurde von der Dienstbehörde erster Instanz eine Stellungnahme des Amtsarztes vom 8. Mai 1998 eingeholt. Diese nimmt auf die fachpsychiatrischen Gutachten von Univ.-Prof. Dr. K. und das nervenfachärztliche Gutachten von Univ.-Prof. Dr. J. Bezug. Dann wird der amtsfachärztliche Gutachter Dr. B. wie folgt wiedergegeben:

"Nach der Untersuchung vom 7.1.1998 kam ich zu dem Schluss, dass bei (der Beschwerdeführerin) eine Persönlichkeitsstörung von paranoidem Typ bestehe und auf Grund dieser Störung die weitere Eignung für die Tätigkeit im Lehrberuf zu bezweifeln sei. Nach den Kriterien der internationalen Klassifikation psychischer Störungen ist unter einer Persönlichkeitsstörung ein verwurzeltes anhaltendes Verhaltensmuster zu verstehen, das sich in starren Reaktionen auf persönliche und soziale Lebenslagen zeigt. Auffälligkeiten finden sich im Bereich des Wahrnehmens, Denkens, Fühlens und in Beziehung zu anderen. Die Zustandsbilder und Verhaltensmuster entstehen zum Teil früh im Verlauf der individuellen Entwicklung, zum Teil spät im Leben. Die Einschätzung der Störung muss laut den internationalen Kriterien zur Klassifikation auf möglichst vielen Informationen beruhen; insbesondere sollten auch fremdanamnestische Angaben vorliegen. Im vorliegenden Fall lagen mir umfangreiche Unterlagen des Stadtschulrates bezüglich des Unterrichtsstils der Klientin, des Umganges mit den Schülern sowie des Verhaltens bei Konfrontation und Kritik vor. Die glaubhaft dokumentierten Vorfälle sowie die Äußerungen und Reaktionen der Untersuchten ließen die folgenden Auffälligkeiten erkennen:

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