Normen
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §209 Abs1;
BDG 1979 §209 Abs2;
BDG 1979 §211;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §209 Abs1;
BDG 1979 §209 Abs2;
BDG 1979 §211;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1948 geborene Beschwerdeführer steht auf Grund des angefochtenen Bescheides seit 1. September 1998 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zuvor war er als Lehrer der Verwendungsgruppe L1 an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in Deutschlandsberg tätig, wo er Geschichte und Geographie unterrichtete.
Ab 1. Dezember 1994 befand sich der Beschwerdeführer wegen eines Stimmbandleidens im Krankenstand.
Mit Schreiben vom 20. Juni 1995 ersuchte der Beschwerdeführer den Landesschulrat für Steiermark (im folgenden LSR) unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung, ihn ab Beginn des Schuljahres 1995/96 im Verwaltungsdienst zu verwenden. Er berufe sich auf § 209 BDG 1979, weil er auf Grund seines derzeitigen Gesundheitszustandes für eine Unterrichtstätigkeit nicht geeignet sei, aber unter allen Umständen seinen Dienst ab Beginn des Schuljahres 1995/96 wieder aufnehmen wolle. Die ärztliche Bestätigung seines Hausarztes beziehe sich auf eine am 14. Juni 1995 durchgeführte fachärztliche Untersuchung durch den Facharzt für Hals, Nasen und Ohren Dr. H.
Über Auftrag des LSR wurde der Beschwerdeführer am 30. August 1995 vom Amtsarzt der BH Graz-Umgebung Dr. P. untersucht. In seinem amtsärztlichen Gutachten vom 30. August 1995 stellte dieser Amtssachverständige fest, laut vorgelegtem Fachbefund Dris. H. vom 14. Juni 1995 bestehe ein kompensierter Stimmbandverschluß. Der Amtssachverständige kam zu folgendem Ergebnis:
"Aufgrund der Stimmbandlähmung ist dauerndes Unterrichten ärztlicherseits nicht zu empfehlen. Mit einer Besserung der Stimmbandlähmung ist nicht zu rechnen. Auf Grund der Ausbildung von Herrn Mag. G. (= Beschwerdeführer) ist eine anderweitige Verwendung ohne dauerndes Vortragen bzw. Sprechen sicher möglich."
Mit Schreiben vom 11. September 1995 teilte der LSR dem Beschwerdeführer mit, er beabsichtige, ihn auf Grund dieses Gutachtens des Amtssachverständigen in den Ruhestand zu versetzen, weil er derzeit dienstunfähig sei, die Dauer seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht absehbar sowie eine Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit nicht sehr wahrscheinlich sei.
In seiner undatierten Stellungnahme (beim LSR am 29. September 1995 eingelangt) brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er sei zwar für eine Unterrichtstätigkeit nicht mehr, wohl aber für den Verwaltungsdienst "gemäß § 209 BDG" geeignet. Dies werde auch durch die ärztliche Bestätigung seines Hausarztes Dr. L. vom 11. September 1995 (Anmerkung: diese Bestätigung hat der Beschwerdeführer schon früher an den LSR übermittelt) bestätigt.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 1995 berichtete der LSR der belangten Behörde vom Wunsch des Beschwerdeführers, in einer Dienststelle der Bundesverwaltung eingesetzt zu werden. Sollte ein solcher Einsatz nicht möglich sein, müsse der Beschwerdeführer von Amts wegen pensioniert werden, was er aber nicht anstrebe.
Mehrere von der belangten Behörde befaßte Landesschulräte teilten in der Folge mit, daß bei ihnen im Verwaltungsbereich keine A-wertige Planstelle zur Verfügung stehe.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 teilte daraufhin die belangte Behörde dem LSR das negative Ergebnis mit. Bedauerlicherweise sei daher "das Ruhestandsverfahren von Prof.Mag. G. (= Beschwerdeführer) einzuleiten".
In der Folge ersuchte der LSR die Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte (PVAng) um Erstellung eines Gutachtens. In dem vom Beschwerdeführer im Jänner 1997 für diese Untersuchungen ausgefüllten Erhebungsbogen (Formblatt B) gab er bekannt, er halte sich gemäß fachärztlichen und amtsärztlichen Gutachten "gem. § 209 Abs. 2 BDG" für dienstfähig für den Verwaltungsdienst. Außerdem legte er eine "Ärztliche Bestätigung" des praktischen Arztes Dr. L. vom 14. Jänner 1996 (richtig wohl: 1997) bei, in der dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine fachärztliche Untersuchung Dris. H. attestiert wurde, es liege eine Recurrensparese rechts und ein kompletter Stimmbandverschluß vor, weshalb "eine weitere Unterrichtserteilung nicht möglich erscheint". Wohl aber sei der Beschwerdeführer für den Verwaltungsdienst gemäß § 209 Abs. 2 BDG 1979 "voll diensttauglich".
In seiner Stellungnahme vom 21. März 1997 kam der Chefarzt der PVAng in seiner Diagnose unter anderem zum Ergebnis, daß beim Beschwerdeführer eine Stimmbandlähmung rechts seit 1988 bestehe, die gut kompensiert, jedoch mit Stimmschwäche nach längerer, ununterbrochener Belastung verbunden sei. Nach Rücksprache mit dem von der PVAng eingesetzten Facharzt für Hals, Nasen und Ohren Dr. O. sei die Stimme maximal eineinhalb bis zwei Stunden belastbar. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht möglich.
Dr. O. war in seiner ärztlichen Beurteilung unter anderem zum Ergebnis gelangt, daß "vom HNO-fachärztlichen Standpunkt" dem Beschwerdeführer "nur mehr Tätigkeiten, die keinen längeren ununterbrochenen Stimmgebrauch erfordern, zumutbar" seien.
Mit Schreiben vom 22. April 1997 teilte die Dienstbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer mit, die belangte Behörde habe ihr bekanntgegeben, daß gemäß des chefärztlichen Gutachtens der PVAng eine Besserung seines Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten sei. Zwecks Einleitung der Ruhestandsversetzung werde er hievon nachweislich in Kenntnis gesetzt und ihm gleichzeitig eine vierzehntägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 1997 wies der Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, daß das Ruhestandsversetzungsverfahren bereits mit Schreiben des LSR vom 11. September 1995 eingeleitet worden sei. Er habe sich wiederholt bis dato vergeblich darum bemüht, eine Tätigkeit im Bereich der Schulverwaltung, wenn möglich im Bereich des LSR für die Steiermark, zu erlangen. Bisher sei ihm nur allgemein mitgeteilt worden, daß "keine entsprechende Tätigkeit zur Verfügung stehe."
Dies stelle für ihn keine ausreichende Begründung dar (wird näher ausgeführt).
In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer über Aufforderung der belangten Behörde neuerlich einer amtsärztlichen Untersuchung. Das amtsärztliche Gutachten der Amtssachverständigen vom 13. Oktober 1997 lautet:
"Auf Grund der Befunderhebung (ärztliche Bestätigung Dr. L., prakt. Arzt) und der Exploration bei der amtsärztlichen Untersuchung kann gesagt werden, daß Herr Mag. G.
(= Beschwerdeführer) seiner Betätigung als Lehrer für Geographie und Geschichte an der HBLA f. Berufe in D. nicht mehr nachkommen kann, da auf Grund des kompletten Stimmbandverschlusses eine Gestaltung des Unterrichtes nicht mehr gewährleistet ist.
Wohl aber sind Tätigkeiten im Verwaltungsbereich lt. Befunderhebung möglich."
Mit Schreiben vom 5. November 1997 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Ergebnis des Amtssachverständigen-Gutachtens vom 13. Oktober 1997 mit. Gleichzeitig gab sie ihm bekannt, daß Ermittlungen sowohl im Bereich seiner Dienstbehörde erster Instanz, wie auch bei anderen LSR (wird näher ausgeführt) ergeben hätten, daß kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne. Dies insbesondere deshalb, weil keine freien Planstellen vorhanden seien.
In seiner Stellungnahme dazu bekräftigte der Beschwerdeführer erneut seine Arbeitsbereitschaft für eine Tätigkeit im Verwaltungsdienst, für die seine Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei. Unter Anschluß zahlreicher Unterlagen stellte er im wesentlichen seine bisherigen Bemühungen um eine Verwendung nach § 209 BDG 1979 dar.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 1998 versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BDG 1979 mit Ablauf des 31. August 1998 in den Ruhestand. In der Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, der Beschwerdeführer befinde sich bereits seit 1. Dezember 1994 im Krankenstand. Laut amtsärztlichem Gutachten vom 13. Oktober 1997 sei auf Grund seines kompletten Stimmbandverschlusses die Gestaltung des Unterrichtes nicht mehr gewährleistet. Wohl sei aber eine Tätigkeit im Verwaltungsdienst möglich. Auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht allein auf die Person des Lehrers abzustellen, sondern seien vielmehr die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen des Lehrers auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden lehramtlichen Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf den Lehr- und Unterrichtsbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens sei sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßige, dem normalen Ausmaß der Lehrverpflichtung entsprechende Dienstleistung zu verstehen. Im Hinblick auf die im Bereich des LSR durchgeführten Ermittlungen, aber auch in anderen Landesschulratsbereichen wie des LSR für Kärnten, für Salzburg, für Vorarlberg sowie des Stadtschulrates für Wien müsse festgestellt werden, daß kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne. Dies insbesondere deshalb, weil keine freie Planstelle vorhanden sei. Dieser Sachverhalt sowie das amtsärztliche Gutachten vom 13. Oktober 1997 seien dem Beschwerdeführer mit dem Bemerken zur Kenntnis gebracht worden, daß es ihm freistehe, hiezu unter Anschluß allfälliger Beweismittel eine Stellungnahme abzugeben. Gegen den Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens habe er jedoch keine Einwendungen erhoben. Da somit die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 gegeben seien, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist wegen des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides vor dem 1. September 1998 das BDG 1979 in der Fassung vor der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, anzuwenden.
Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
Der Beamte ist gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
Nach § 209 Abs. 1 BDG 1979 kann der Lehrer bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der Unterrichtserteilung einer Dienststelle der Bundesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden.
Der Zustimmung des Lehrers bedarf es nach Abs. 2 nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Lehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung unterliegt der Lehrer für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
Nach § 211 BDG 1979 ist der Lehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
Aus wichtigen Gründen kann der Lehrer nach § 212 Abs. 2 BDG 1979 vorübergehend auch zur Einteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt zu werden, durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG).
Der Beschwerdeführer räumt ein, daß er infolge Stimmbandverschlusses die für den Lehrberuf unerläßliche Sprechleistung nicht mehr erbringen könne. Unbestritten sei jedoch seine Verwendbarkeit im Verwaltungsdienst gegeben. Im Hinblick auf sein Alter wolle er den Aktivdienst unbedingt fortsetzen.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt er im wesentlichen vor, es stehe zweifellos fest, daß sein derzeit gegebener Gesundheitszustand eine Dienstverrichtung als Lehrer ausschließe. Es sei jedoch weder im Ermittlungsverfahren geklärt noch in der Bescheidbegründung darauf eingegangen worden, ob in bezug auf den Lehrberuf eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Eine amtswegige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 setzt voraus, daß der Beamte infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung im Zeitpunkt seiner wirksamen Ruhestandsversetzung dauernd seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein in § 14 Abs. 3 BDG 1979 näher umschriebener gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann. Eine im genannten Zeitpunkt bestehende Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn nach den Beurteilungsgrundlagen - im maßgeblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung - keine Heilungschancen bestehen, d.h., wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genügt nicht (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1988, 87/12/0126 sowie 88/12/0030, oder vom 18. November 1992, 91/12/0301).
Zwar trifft es zu, daß das Gutachten der Amtssachverständigen vom 13. Oktober 1997, auf das sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid berufen hat, aus medizinischer Sicht keine ausdrückliche Aussage zur Dauerhaftigkeit des die Ausübung des Lehrberufes unbestritten ausschließenden Leidens des Beschwerdeführers enthält. Unbestritten ist jedoch auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung geblieben, daß sich der Beschwerdeführer seit 1. Dezember 1994 im Krankenstand befunden hat. Aus den Verwaltungsakten (insbesondere auch aus den vom Beschwerdeführer selbst mit seinem Schreiben vom 20. Juni 1995, in seiner Stellungnahme vom 11. September 1995 und mit dem von ihm im Jänner 1997 für die Untersuchung bei der PVAng ausgefüllten Formblatt vorgelegten ärztlichen Attesten) ergibt sich zweifelsfrei, daß dieser Krankenstand auf demselben Leidenszustand beruhte, der letztlich zur Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers führte. Daß es trotz der Länge des Krankenstandes und des damit verbundenen Wegfalles der Belastung der Stimmbänder offenbar nicht zu einer Besserung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers kam, die zumindestens eine versuchsweise Erteilung von Unterricht zugelassen hätte, deutet auf die Dauerhaftigkeit dieses Zustandes hin. Dazu kommt noch, daß im Zuge des Verwaltungsgeschehens mehrfach aus medizinischer Sicht ausdrücklich festgestellt wurde, daß mit einer Besserung der Stimmbandlähmung nicht zu rechnen sei (vgl. dazu das amtsärztliche Sachverständigen-Gutachten vom 30. August 1995 oder die zusammenfassende Stellungnahme im Gutachten des Chefarztes der PVAng vom 21. März 1997). Vor diesem Hintergrund ist die im Gutachten der Amtsärztin vom 13. Oktober 1997 aus medizinischer Sicht - ohne Einschränkung - getroffene Feststellung, daß der Beschwerdeführer seiner Belastung als Lehrer für Geographie und Geschichte nicht mehr nachkommen könne, da auf Grund des kompletten Stimmbandverschlusses "eine Gestaltung des Unterrichtes nicht mehr gewährleistet ist", in dem Sinn zu verstehen, daß mit einer Heilung des Leidenszustandes in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Damit konnte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unbedenklich von der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen.
Der Beschwerdeführer macht ferner, teilweise auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, geltend, die Möglichkeit seiner Verwendung im Verwaltungsdienst sei nie grundsätzlich angezweifelt worden, vielmehr sei lediglich die Verfügbarkeit einer entsprechenden Planstelle verneint worden. Diesbezüglich habe es ihm gegenüber aber nur apodiktische Behauptungen gegeben; dies gelte auch für die Bescheidbegründung. Es wäre darzulegen gewesen, welche Annahmen über die konkrete Art seiner weiteren Verwendbarkeit getroffen würden und welche Dienstposten demnach der Art nach für ihn in Frage kämen. Mangels Nachprüfbarkeit bleibe die Möglichkeit offen, daß die Behörde auf Grund verfehlter Annahmen über seine weitere Verwendbarkeit bzw. die Art der für ihn in Frage kommenden Posten eine falsche Schlußfolgerung gezogen habe. Er habe ausdrücklich in seiner Stellungnahme vom 2. April 1998 seine Bereitschaft und Absicht bekundet, die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A abzulegen, allenfalls sogar auf Grund eines reinen Selbststudiums. In der Bescheidbegründung werde behauptet, ein gleichwertiger Arbeitsplatz (im Verwaltungsdienst) habe dem Beschwerdeführer nach Ermittlungen im Bereich mehrerer LSR "insbesondere deshalb" nicht zugewiesen werden können, "da keine freie Planstelle vorhanden ist." Der Sinngehalt dieser Behauptung sei auch, abgesehen von der oberwähnten Unklarheit (punkto der Annahme über seine weitere Verwendbarkeit und die sich danach richtende Beurteilung, welche Arbeitsplätze in Frage kämen), nicht eindeutig zu erkennen. Es könne zwar sein, daß zu einem bestimmten Tag (hier: Zeitpunkt der Fertigung des angefochtenen Bescheides am 30. Juli 1998) im Bereich mehrerer LSR kein A-Posten offen sei; dies sei jedoch aus rechtlicher Sicht zu wenig. § 14 Abs. 3 BDG 1979 könne nämlich bezüglich des gleichwertigen Ersatzarbeitsplatzes nicht in dem Sinn ausgelegt werden, daß es dabei nur auf den Tag der Bescheiderlassung ankomme. Wenn die Dienstunfähigkeit selbst eine dauernde sein müsse, damit die Ruhestandsversetzung stattfinden dürfe, müsse auch die Unmöglichkeit der Zuweisung eines anderen adäquaten Dienstpostens jedenfalls auf absehbare Zeit gegeben sein. Dies habe die belangte Behörde offensichtlich nicht richtig erkannt, was auch aus der obzitierten Formulierung in der Begründung des angefochtenen Bescheides abzuleiten sei. Ausführungen über die weitere Entwicklung (bezüglich verfügbarer Dienstposten) fehlten. Bezüglich seiner Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz (im Bereich des Verwaltungsdienstes) bestehe somit ebenfalls ein wesentlicher Verfahrensmangel.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde wie auch bereits im Verwaltungsverfahren davon aus, sein Leidenszustand lasse die Ausübung des Lehrberufes nicht mehr zu. Seine Rüge ist daher in dem Sinn zu verstehen, es sei nicht ausreichend geprüft worden, ob ihm nicht in einer anderen Verwendung als jener eines Lehrers ein gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 zugewiesen werden könne, was seine Ruhestandsversetzung (trotz Nichterfüllbarkeit der lehramtlichen Aufgaben) mangels Dienstunfähigkeit im Sinne der genannten Norm ausgeschlossen hätte.
Dieser Einwand beruht auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung betreffend die Frage, wann ein gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 vorliegt. Vor dem Hintergrund der §§ 3, 4, 5 und 8 in Verbindung mit § 36 leg. cit. ist der Schluß zu ziehen, daß der Dienstrechtsgesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, daß der Beamte entsprechend seiner Ernennung verwendet wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, 97/12/0172). Für (Bundes)Lehrer ergibt sich aus den besonderen Ernennungserfordernissen nach § 202 in Verbindung mit den in § 211 umschriebenen lehramtlichen Verpflichtungen (vgl. dazu insbesondere auch den zehnten Abschnitt des Schulunterrichtsgesetzes), deren Kernstück die Unterrichtserteilung (Lehrverpflichtung) ist (vgl. dazu auch näher die §§ 212 bis 213c), folgendes: Die Verwendung des Lehrers besteht in der Ausübung des Lehramtes, d.h. in der Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen, für die er grundsätzlich (vgl. die Ausnahme nach § 212 Abs. 2 BDG 1979) die Lehrbefähigung erworben hat. Dies ist für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Arbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ausschlaggebend.
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß die Grenzen der Verweisungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 durch die Ernennung des Beschwerdeführers zum Lehrer der Verwendungsgruppe L1 festgelegt ist. Die Verwendung eines Lehrers bei einer Dienststelle der Verwaltung, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht und die in dem vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides stattgefundenen Verwaltungsgeschehen im Mittelpunkt der Bemühungen des Beschwerdeführers gestanden ist, scheidet daher als möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 von vornherein aus.
Daran ändert auch § 209 BDG 1979 nichts: Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann es nämlich nach dem Wortlaut und dem Regelungszweck des § 14 Abs. 3 BDG 1979 keinem Zweifel unterliegen, daß die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes im Sinne dieser Bestimmung, für dessen Betrauung der Lehrer noch in Betracht kommt, weil auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. dazu z. B. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, 96/12/0242) erfüllt sind, eine rechtlich zulässige "Dauerlösung" sein muß. In allen in § 209 Abs. 1 und 2 BDG 1979 geregelten Fällen ist aber bloß eine "vorübergehende", d.h. nur eine von vornherein zeitlich begrenzte Verwendung des Lehrers bei einer Dienststelle der Verwaltung rechtmäßig, mag auch der Gesetzgeber dafür keine Höchstgrenze festlegen. Auch deshalb scheidet daher eine Verwendung des Lehrers auf einer Planstelle in der Verwaltung, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 aus. Dies auch dann, wenn im Fall des § 209 Abs. 2 BDG 1979 die Zustimmung des Beamten gar nicht erforderlich ist (so zutreffend die rechtlichen Ausführungen des bei Zach, Beamten-Dienstrecht, in der Fußnote 2 zu § 209 BDG 1979 zitierten Rundschreibens des Bundeskanzleramtes, Zl. 921.020/3-II/1/81). Aus diesen Gründen ist es daher (unter dem Gesichtspunkt des Ersatzarbeitsplatzes) nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 rechtlich unerheblich, ob der Beschwerdeführer seiner Verwendung in der Verwaltung zustimmt, ob die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinreichend begründet hat, daß offenbar derartige Arbeitsplätze in der Verwaltung in ihrem Bereich nicht zur Verfügung stehen und welcher Zeitraum einer solchen Aussage zugrunde zu legen ist, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen war.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Jänner 1999
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