VwGH 88/12/0030

VwGH88/12/003027.6.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Fischer, über die Beschwerde des RW in B, vertreten durch Dr. Harald Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 8/2/8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 23. September 1987, Zl. 65/8-1117/87, betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war seit 3. Juli 1972, zunächst als Vertragsbediensteter, ab 19. Dezember 1975 als Beamter der Verwendungsgruppe C, im Justizdienst tätig. Mit 1. Juli 1983 wurde er Fachinspektor. Seit 1. August 1979 war er als Bezirksanwalt bei Gerichten im Bundesland Salzburg tätig.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) 1979 mit Ablauf des Monates, in dem die Zustellung des Bescheides erfolge, in den Ruhestand versetzt. Zustellungstag war der 1. Oktober 1987.

Nach der Bescheidbegründung sei mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 10. Oktober 1985 gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet und der Genannte mit Bescheid vom 28. Oktober 1985 vom Dienst suspendiert worden. Nach Einholung von Sachverständigengutachten (nach der Aktenlage waren dies jene des Dr. L vom 12. Dezember 1985 und vom 9. April 1986 sowie des Dr. B vom 2. Juni 1986 und vom 19. Dezember 1986) sei mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 19. Jänner 1987 das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 mit der Begründung eingestellt worden, der Beschwerdeführer sei infolge schwerer Alkoholkrankheit unzurechnungsfähig. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung sei von der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit Entscheidung vom 26. März 1987 als unzulässig zurückgewiesen worden. Die Suspendierung des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf die rechtskräftige Einstellung des Disziplinarverfahrens mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 17. Februar 1987 gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 aufgehoben worden. Mit Note vom 12. Februar 1986 habe der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz den Beschwerdeführer im Wege der Staatsanwaltschaft Salzburg unter Übermittlung einer Ausfertigung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. L vom 12. Dezember 1985 davon verständigt, daß beabsichtigt sei, ihn gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen. In der Niederschrift vom 27. Februar 1986 habe der Beschwerdeführer dagegen Einwendungen erhoben, in denen er die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens bestritten und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens über seine Dienstfähigkeit beantragt habe. Im Ruhestandsversetzungsverfahren sei ein Gutachten des Sachverständigen Dr. K vom 24. Juni 1986 eingeholt worden. Mit Note vom 17. November 1986 habe der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz dem Beschwerdeführer neuerlich mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, ihn wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Dem Schreiben seien Ausfertigungen der Gutachten von Dr. L, Dr. K und Dr. B angeschlossen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 1986 neuerlich gegen eine Ruhestandsversetzung ausgesprochen. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 25. März 1987 sei der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt worden. Dagegen richte sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers, der aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zukomme:

"Im Rechtsmittelverfahren wurde Medizinalrat Dr. HH, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zum Sachverständigen bestellt und unter Übermittlung des Personalaktes des Oberlandesgerichtes Linz betreffend Fachinspektor W um ein Gutachten über den Gesundheitszustand, darüber welche Betätigungen Fachinspektor W zu verrichten in der Lage ist sowie ob diesbezügliche Änderungen zu erwarten sind, ersucht.

Nach eigener Untersuchung des Berufungswerbers und Einsichtnahme in die im Personalakt erliegenden Vorgutachten und Hilfsbeamte (richtig wohl "Hilfsbefunde") hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 27. 7. 1987 ausgeführt, daß im Rahmen des psychopathologischen Syndroms bei Fachinspektor W eine deutliche Störung der Dispositionsfähigkeit Alkoholabstinenz betreffend besteht. Schon im Rahmen zu erwartender leichter Schwankungen des Affektes ist ein psychischer Kontrollverlust, wie dies bei Alkoholkranken erwartet werden muß, durchaus auch prognostisch so lange anzunehmen, als eine adäquate Behandlung nicht durchgeführt wurde. Die Einsicht für eine Alkoholabstinenz oder gar für eine präventive diesbezügliche Behandlung ist bei Fachinspektor W nicht gegeben. Der Genannte ist daher für differenzierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten, insbesondere solche für die Zuverlässigkeit erforderlich sind, als nicht geeignet zu bezeichnen. Von ihm können aus psychiatrisch-neurologischer Sicht leichte und mittelschwere Arbeiten in der normalen Arbeitszeit mit den üblichen Pausen geleistet werden. Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck sind zu vermeiden. Er ist für einfache Arbeiten unterweisbar und kann eingeordnet werden.

Die Diagnose des Sachverständigen Medizinalrat Dr. H findet ihre Stütze im Gutachten des Universitätsprofessors Dr. L vom 12. 12. 1985, der auf Grund eigener Befundaufnahme bereits damals eine höhergradige Herabsetzung der Dispositionsfähigkeit bei Fachinspektor W feststellte. Während dieser Sachverständige seinen neurologisch psychiatrischen Befund nicht als für einen Alkoholismus charakteristisch bezeichnete, andererseits aber auch nicht ausschloß, daß der Befund durch einen zurückliegenden Alkoholmißbrauch bedingt wurde, führte der Sachverständige Primar Dr. K in seinem Gutachten vom 24. 6. 1986 aus, daß der Alkoholabusus des Fachinspektors W in den gestörten Leberfunktionsproben seine Bestätigung findet. Die Leistungs- und Berufsfähigkeit des Fachinspektors W, aber auch seine Leistungsbereitschaft stehen in Abhängigkeit von seiner Gefühlslabilität, die wieder in hohem Maße vom Alkoholkonsum abhängig ist.

Auch der Sachverständige Dr. B führte in seinem Befund und Gutachten vom 2. 7. 1986 aus, daß bei Fachinspektor W äußerlich deutliche Alkoholstigmata zu erkennen sind, weiters daß der körperliche Befund erkennen lasse, daß ein gewohnheitsmäßiger Alkholmißbrauch bereits in das Stadium des Alkoholismus chronikus übergegangen ist.

Nachdem Fachinspektor W bereits wegen eines Vorfalles am 13. 1. 1985 rechtskräftig der Übertretung nach § 99 Absatz 1 lit. b StVO 1960 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 StVO 1960 schuldig erkannt worden war, wurde wegen des gleichen Deliktes begangen am 2. 10. 1986 mit rechtskräftigem Verwaltungsstraferkenntnis über ihn eine Geldstrafe von S 15.000,-- verhängt. Weder die beiden Verwaltungsstraferkenntnisse, noch der von mehreren Sachverständigen übereinstimmend diagnostizierte schwere Alkoholismus können Fachinspektor W davon abhalten das Vorhandensein alkoholbedingter Auffälligkeiten im Bezug auf seine Person zu verneinen. Dieses Verhalten des Berufungswerbers bestätigt die vom Sachverständigen Medizinalrat Dr. H festgestellte fehlende Einsicht für Alkoholabstinenz und die festgestellte Verminderung der Fähigkeit zum Erfassen der realen Situation. Fehlt aber diese Einsicht, so kann das bloße Anbot der Verpflichtung zur Alkoholabstinenz unter strikter Ablehnung der ärztlicherseits für notwendig erachteten Unterziehung einer Alkoholentwöhnungskur nicht als der Weg in die Zukunft angesehen werden, der Fachinspektor W vom festgestellten schweren Alkoholismus heilt. Befund und Gutachten des Sachverständigen Medizinalrat Dr. H sind als schlüssig und mit den übrigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens übereinstimmend zu bezeichnen und daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.

Gemäß § 14 Absatz 1 Z. 1 BDG 1979 ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Nach Absatz 3 ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihn mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. Eine bleibende Unfähigkeit im Sinne des Gesetzes kann nur dann nicht angenommen werden, wenn ausreichende Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Dienstfähigkeit wieder eintritt, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (vgl. Verfassungsgerichtshof 17. 6. 1959, B 83/87, Slg. Nr. 3565).

Fachinspektor W ist auf Grund seines Alkoholismus für differenzierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten, insbesondere solche, die Zuverlässigkeit erfordern, nicht geeignet. Er ist Beamter des Fachdienstes im Personalstand der Justizbehörden in den Ländern. Unter Berücksichtigung der abgelegten Fachprüfungen kann eine einstufungsgemäße Verwendung neben der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bezirksanwalt in der Betrauung mit den Aufgaben eines Geschäftsabteilungsleiters, Rechnungsführers oder Grundbuchführers erfolgen. All diesen Verwendungen im Fachdienst bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft ist gemeinsam, daß es sich um qualifizierte Tätigkeiten handelt, die neben der Kenntnis der anzuwendenden Rechtsvorschriften und Pflichtbewußtsein voraussetzen, daß der mit ihnen betraute Beamte Gewähr bietet, weitgehend selbständig die Agenden seines Arbeitsplatzes zuverlässig besorgen zu können, weil eine laufende Überwachung der Arbeitsabläufe nicht stattfindet, die Kontrolle sich vielmehr auf nach längeren Zeitpunkten meist stichprobenweis stattfindende Nachschauen beschränkt. Der Verwendungsgruppe C zuzuordnende Arbeitsplätze, bei denen Zuverlässigkeit und die Gewähr der selbständigen und verantwortungsbewußten Arbeit nicht gefordert werden, sind in den Dienststellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht anzutreffen. Jene leichten Arbeiten, bei welchen verantwortungsvolles und zuverlässiges Tätigwerden nicht Voraussetzung ist und welche der Berufungswerber nach dem Sachverständigengutachten auszuüben in der Lage wäre, sind für einen Fachbeamten in den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht anzutreffen. Fachinspektor W ist auf Grund der Auswirkungen des Alkoholismus nicht in der Lage die zuletzt ausgeübten Aufgaben eines Bezirksanwaltes ordnungsgemäß zu versehen. Es kann ihm auch kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde zugewiesen werden, bei dem eine ordnungsgemäße Erfüllung des Aufgabenbereiches erwartet werden kann. Im Hinblick auf die Weigerung sich der ärztlicherseits für notwendig erachteten Entwöhnungskur gegen seinen Alkoholismus zu unterziehen, hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz daher mit Recht die Versetzung des Fachinspektors W in den Ruhestand gemäß § 14 Absatz 1 Z. 1 BDG 1979 ausgesprochen, sodaß dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen, gleichzeitig jedoch der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand neu festzusetzen war."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet der Beschwerdeführer ein: Erstens seien Ausgangspunkt für das Disziplinar- und das gegenständliche Dienstrechtsverfahren zweifellos die ihm zur Last gelegten Vorwürfe verschiedener Dienstpflichtverletzungen. Diese Vorwürfe basierten auf diversen einseitigen Berichten. Der Beschwerdeführer habe sie bestritten und umfangreiche Beweisanträge gestellt. Dessenungeachtet seien diese Dienstverfehlungen ohne nähere Prüfung von der Dienstrechtsbehörde erster Instanz und von der belangten Behörde zur Grundlage ihrer Entscheidungen herangezogen und die Ruhestandsversetzung lediglich auf dem Argument der angeblichen Alkoholkrankheit aufgebaut. Seine angebliche Dienstunfähigkeit sei aber untrennbar mit den ihm zur Last gelegten Dienstverfehlungen verbunden. Darin, daß sich die belangte Behörde mit seinem Vorbringen zu diesen Dienstpflichtverletzungen nicht auseinandergesetzt habe, liege ein wesentlicher Begründungsmangel. Mangelhaft sei auch, daß übersehen worden sei, daß von den 13 angeklagten Dienstdelikten lediglich drei den Vorwurf der Alkoholisierung im Dienst beträfen. Offenbar habe aber auch die belangte Behörde ohne nähere Begründung die chronische Alkoholisierung für sämtliche ihm angelasteten Dienstverfehlungen als Ursache herangezogen. Zweitens stütze sich die belangte Behörde auf ihrer Meinung nach praktisch gleichlautende Gutachten von vier Sachverständigen und würdige die Gutachten im Sinne eines beim Beschwerdeführer übereinstimmend diagnostizierten schweren Alkoholismus. Tatsächlich gelangten die Gutachten aber bei näherem Hinsehen zu differenzierten Ergebnissen, worauf er bereits in seiner Berufung hingewiesen habe. Die beiden Gutachten des Dr. L seien in sich widersprüchlich, da der Sachverständige in seinem ersten Gutachten den neurologisch-psychiatrischen Befund als nicht für einen Alkoholismus charakteristisch bezeichnet habe, im zweiten Gutachten aber zu dem Ergebnis gekommen sei, daß bei Richtigkeit der Vorwürfe der Dienstpflichtverletzungen aus psychiatrischer Sicht kein Zweifel über das Vorliegen einer Alkoholsucht vorhanden sein könne. Die Annahme der Alkholkrankheit bzw. der Alkoholsucht werde davon abhängig gemacht, daß die Vorwürfe zutreffen. Das Gutachten des Dr. B stelle deshalb keinen Beweis dar, da schon die Fragestellung des Sachverständigen bei Aufnahme des Befundes, wie der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt habe, unzulässig gewesen sei. Aber auch dieser Sachverständige ziehe seine Schlüsse im wesentlichen aus den vorgeworfenen angeblichen Verfehlungen und spreche - trotz der Bestreitung der Verfehlungen gegenüber dem Sachverständigen - von offenkundigen Tatsachen und bewiesenem Sachverhalt. Was das Gutachten des Dr. K betreffe, berücksichtige die belangte Behörde nicht, daß gerade dieses Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit eine positive Prognose für zukünftiges Verhalten abgebe und dem Beschwerdeführer volle Kritik-, Urteils- und Dispositionsfähigkeit attestiere. Gerade durch dieses Gutachten werde die dauernde Dienstunfähigkeit entkräftet, da der Sachverständige die Möglichkeit einer Rehabilitation bei absoluter Alkoholabstinenz sehe, und zwar unter Anerkennung der im Verfahren geäußerten Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers und seines Berufswillens. Es werde nämlich vom Sachverständigen ausdrücklich festgestellt, daß der Beschwerdeführer unter der Voraussetzung einer kontrollierten Alkoholabstinenz seinen Beruf weiterhin ausüben könne. Dem Sachverständigen Dr. H sei es, wie der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme im Berufungsverfahren dargelegt habe, offensichtlich nur um die Frage gegangen, ob sich der Beschwerdeführer einer Entwöhnungskur unterziehe oder nicht. Es sei daher fraglich, ob auf diese Weise wirklich ein genauer, objektiver Befund aufgenommen worden sei, selbst wenn bereits Hilfsbefunde vorgelegen hätten. Aber auch dieser Sachverständige bescheinige dem Beschwerdeführer durchaus positive Persönlichkeitsmerkmale, wie gute Orientierung, klare Bewußtseinslage und zusammenhängenden Gedankenablauf. Allerdings werde das Ablehnen des Behandlungsversuches als neurotischer Mechanismus angesehen. Allein auf Grund der ablehnenden Haltung, betreffend die angeblichen Dienstverfehlungen, komme der Sachverständige zum Ergebnis, daß der Beschwerdeführer infolge seiner Alkoholkrankheit nicht in der Lage wäre, die Realität ausreichend kritisch zu beurteilen, bzw. werde die Schlußfolgerung aus der mangelnden Einsicht in die vorgeschlagene Behandlung gezogen. Auch dieser Sachverständige übersehe, daß dem Beschwerdeführer zunächst im Sinne allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsätze die entsprechenden Vorwürfe nachgewiesen werden müßten. Der Beschwerdeführer habe in seiner schon genannten Stellungnahme erklärt, daß er bereit sei, sich zu einer absoluten Alkoholabstinenz zu verpflichten, und zwar im Sinne des Gutachtens Dris. K, der nicht von einer Behandlung gesprochen habe. Auch wäre er bereit, sich diesbezüglich regelmäßigen Kontrollen zu unterziehen. Für diesen Fall bestätige ihm aber das Gutachten Dris. H, daß er dann durchaus gewohnte Tätigkeiten durchführen könne. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wendet der Beschwerdeführer ein: Erstens sei aus den vorliegenden Gutachten auch in rechtlicher Hinsicht eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht abzuleiten. Darunter verstehe man nämlich einen bleibenden und nicht besserungsfähigen Zustand. Davon könne aber nach dem Gutachten Dris. K nicht gesprochen werden, auch wenn man von einer im Gutachten Dris. H erwähnten Störung psychischer Funktionen ausgehe. Auch dieser Sachverständige müsse aber zugeben, daß der Beschwerdeführer bei einer Alkoholabstinenz durchaus gewohnte Tätigkeiten durchführen könne. Der Beschwerdeführer weigere sich lediglich, sich einer Alkoholentwöhnungskur zu unterziehen, da er weder alkoholabhängig gewesen sei noch derzeit sei. Daß die psychischen Voraussetzungen, die Abstinenz durchzuhalten, bei ihm gegeben seien, habe aber der Sachverständige Dr. K bestätigt. Zweitens wäre es, abgesehen vom Vorliegen einer Dienstunfähigkeit infolge einer Alkoholkrankheit, durchaus möglich, ihm einen gleichwertigen Arbeitsplatz zuzuweisen, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande wäre und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen zugemutet werden könne.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Nach § 14 Abs. 3 dieses Gesetzes ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. Nach § 14 Abs. 5 dieses Gesetzes wird die Versetzung in den Ruhestand mit Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festgesetzten späteren Tag wirksam. Nach § 14 Abs. 6 des Gesetzes gilt der Beamte als beurlaubt, solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist.

Eine amtswegige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 setzt demnach voraus, daß der Beamte infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung im Zeitpunkt seiner wirksamen Ruhestandsversetzung (vgl. die insofern auch auf die Rechtslage nach dem BDG 1979 anwendbaren Erkenntnisse vom 21. April 1986, Zl. 86/12/0024, und vom 14. November 1974, Zl. 1223/74) dauernd seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein im § 14 Abs. 3 BDG 1979 näher umschriebener gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann. Eine im genannten Zeitpunkt bestehende Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn keine Heilungmöglichkeiten bestehen, d.h. wenn (nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitpunkt) die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genügt nicht.

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit in diesem Sinne vorliegt, stellt eine Rechtsfrage dar, die nicht der beigezogene ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat (vgl. die Erkenntnisse vom 20. Mai 1985, Zl. 84/12/0221, und vom 22. Jänner 1979, Zl. 61/78). Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen - allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden - Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu überprüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muß ausreichend begründet, d.h. aus dem objektiven Befund schlüssig abgeleitet sein. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe eines allgemein gehaltenen Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen läßt, ist als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die ein solches Urteil ihrem Bescheid zugrundelegt, verletzt ihre Pflicht zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes. Unvollständigkeiten, Unklarkeiten und Zweifel des Sachverständigengutachtens sind von der Behörde von Amts wegen aufzuklären (vgl. die Erkenntnisse vom 22. Mai 1985, Zl. 84/12/0221, vom 3. Juni 1985, Zl. 84/12/0156, vom 20. September 1984, Zl. 82/08/0196, vom 27. September 1983, Zl. 82/11/0130, und vom 22. Jänner 1979, Zl. 61/78).

Auf dem Boden dieser Rechtslage hatte die belangte Behörde die Rechtsfrage zu lösen, ob der Beschwerdeführer noch im Zeitpunkt seiner wirksamen Ruhestandsversetzung (nach dem Bescheidspruch in Verbindung mit der am 1. Oktober 1987 erfolgten Zustellung am 31. Oktober 1987) im dargelegten Sinn dauernd dienstunfähig war.

Die belangte Behörde bejahte die dauernde Dienstunfähigkeit mit der oben wiedergegebenen Begründung. Der Lösung dieser Rechtsfrage legte sie in erster Linie das Gutachten des von ihr im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen Dr. H zugrunde, das in den anderen im Ruhestandsversetzungs- sowie im Disziplinarverfahren eingeholten Sachverständigengutachten sowie in den zwei genannten Verwaltungsübertretungen eine Stütze finde. Danach bestehe beim Beschwerdeführer im Rahmen des psychopathologischen Syndroms eine deutliche Störung der Dispositionsfähigkeit betreffend die Alkoholabstinenz, die ihn für differenzierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten, insbesondere für solche, die Zuverlässigkeit erforderten, ungeeignet mache. Diese Nichteignung sei solange anzunehmen, als eine adäquate Behandlung, die der Beschwerdeführer ablehne, nicht durchgeführt würde. Sowohl die Tätigkeit eines Bezirksanwaltes als auch eine gleichwertige Tätigkeit im Fachdienst bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft seien solche Tätigkeiten, für die der Beschwerdeführer nicht mehr geeignet sei.

Sind die Tatsachengrundlagen, auf die sich diese rechtliche Beurteilung stützt, mängelfrei, so hat die belangte Behörde - entgegen der Inhaltsrüge des Beschwerdeführers - zu Recht die dauernde Dienstunfähigkeit im obgenannten Sinn bejaht. Denn dann wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung für die Dauer der Ablehnung der vom Sachverständigen Dr. H für erforderlich erachteten Behandlung nicht mehr in der Lage, seine bisherige Tätigkeit als Bezirksanwalt oder nach den zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde, denen der Beschwerdeführer keine überzeugenden konkreten Einwände entgegenzusetzen vermag, im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde eine gleichwertige Tätigkeit im Fachdienst zu verrichten. Diese Dienstunfähigkeit wäre im obgenannten Sinn "dauernd", da ihre Änderung von einer derzeit nicht gegebenen Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers abhinge, die in der Zukunft mögliche Änderung dieses Verhaltens aber für die Bejahung der dauernden Dienstunfähigkeit nicht entscheidend sein kann.

Die vom Beschwerdeführer gegen die Tatsachengrundlagen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde erhobenen Einwände sind nicht berechtigt.

Da nach den obigen Darlegungen der belangten Behörde die Klärung der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner Ruhestandsversetzung oblag, kann den Beschwerdeausführungen zur mangelnden Auseinandersetzung mit seinen Einwänden gegen die Vorwürfe alkoholbedingter Dienstpflichtverletzungen von vornherein nur insoweit Bedeutung zukommen, als diese Vorwürfe nicht nur Ausgangspunkt des Ruhestandsversetzungsverfahrens, sondern "Grundlage" der Entscheidung in dem Sinn gewesen sein sollten, daß

die "angebliche Dienstunfähigkeit ... untrennbar mit den" dem

Beschwerdeführer "zur Last gelegen Dienstverfehlungen verbunden" gewesen sei. Denn nur dann hätte sich die belangte Behörde mit den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Richtigkeit der Vorwürfe alkoholbedingter Dienstpflichtverletzungen befassen müssen.

Die belangte Behörde hat aber, wie sie in der Gegenschrift mit Recht betont, einen solchen Bezug zwischen den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen im Zeitraum von September 1984 bis September 1985 und der dauernden Dienstunfähigkeit weder hinsichtlich der Feststellung seines derzeitigen Gesundheitszustandes noch hinsichtlich der Prognose des weiteren Verlaufes hergestellt, sondern diese Feststellungen auf das ihrer Auffassung nach schlüssige und mit den übrigen Gutachten übereinstimmende Gutachten des Sachverständigen Dr. H und die beiden genannten Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers gestützt.

Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, daß Dr. L in seinem ersten Gutachten den neurologisch-psychiatrischen Befund als nicht für einen Alkoholismus charakteristisch bezeichnet hat, im zweiten Gutachten aber zum Ergebnis kam, daß bei Richtigkeit der Vorwürfe der Dienstpflichtverletzungen aus psychiatrischer Sicht kein Zweifel über das Vorliegen einer Alkoholsucht vorhanden sein könne. Aber auch dieser Sachverständige gelangte schon im ersten Gutachten auf Grund der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 1985 zum Ergebnis, daß eine höhergradige Herabsetzung der Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen sei, und schloß hiebei nicht aus, daß dieser Zustand durch einen weit zurückliegenden Alkoholmißbrauch bedingt sei und insofern Ausdruck einer Alkoholschädigung sein könne. In seinem zweiten Gutachten führte dieser Sachverständige dazu aus, daß bei der seinerzeitigen Untersuchung die "neurologisch-psychiatrischen Auffälligkeiten ... für sich allein nicht für einen chronischen Alkoholismus beweisend waren, andererseits aber einem schweren Alkoholismus entsprechen konnten. Wahrscheinlich ist beim Genannten erst vor relativ kurzer Zeit der Kontrollverlust eingetreten, sodaß ein schwerwiegender Abbau bzw. die Symptome einer sehr weit zurückgreifenden Alkoholsucht noch nicht erhebbar waren." Bei der Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Sachverständigen Dr. K und Dr. B am 9. Juni 1986 bzw. am 2. Juli 1986 war aber die Alkoholkrankheit des Beschwerdeführers, wie die belangte Behörde mit Recht betont, auf Grund objektiver Symptome, nämlich gestörter Leberfunktionsproben (so nach Dr. K) und äußerlich deutlich sichtbarer Alkoholstigmata (so Dr. B) - in beiden Fällen losgelöst von allfälligen alkoholbedingten Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers und unabhängig von den Antworten des Beschwerdeführers auf nach seiner Auffassung unzulässige Fragen des Sachverständigen Dr. B - sehr wohl erwiesen. Den alkoholbedingten Dienstpflichtverletzungen hat nämlich der Sachverständige Dr. B nur insoweit Bedeutung zugemessen, als sie erwiesen, daß der Beschwerdeführer entgegen seiner subjektiven Darstellung seit langer Zeit dem Alkohol zuspreche, die Feststellung, daß "ein gewohnheitsmäßiger Alkoholmißbrauch bereits in das Stadium des Alkoholismus chronicus übergegangen ist", stützte der Sachverständige aber auf den körperlichen Befund mit deutlich ausgeprägten Alkoholsymptomen. Die vom Beschwerdeführer angesprochene "positive Prognose" des Dr. K für eine "Chance der Rehabilitation" muß einerseits unter Berücksichtigung der auch von diesem Sachverständigen auf Grund objektiver Symptome diagnostizierten Alkoholkrankheit (mit deren künftigem Verlauf sich der Sachverständige ja beschäftigte) und andererseits unter Beachtung des Umstandes gesehen werden, daß der Sachverständige die Notwendigkeit einer "kontrollierten Alkoholabstinenz" damit begründet hat, daß die Leistungs- und Berufsfähigkeit, auch die Leistungsbereitschaft, des Beschwerdeführers in Abhängigkeit von seiner Gefühlslabilität stehe, die wieder in hohem Maße vom Alkoholkonsum abhängig sei.

Wenn Dr. H "unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, der Vergleichsbefunde (im Akt vorliegende ärztliche Gutachten) und auf Grund der eigenen Untersuchung" vom 27. Juli 1987, bei der der Beschwerdeführer trotz der im Jahre 1986 von zwei Sachverständigen festgestellten Alkoholkrankheit und der genannten Verwaltungsübertretung im Jänner 1985 gegenüber dem Sachverständigen - im Ergebnis ebenso wie seinerzeit gegenüber dem Sachverständigen Dr. B - behauptete, in seinem Leben nie vermehrt Alkohol getrunken zu haben, aus ärztlicher Sicht zur Auffassung gelangte, daß dem Beschwerdeführer eine wirkliche Einsicht in die Notwendigkeit einer Alkoholabstinenz fehle und daher eine "kontrollierte Alkoholabstinenz" (von der Dr. K gesprochen hat) in der Form einer Behandlung im Rahmen einer Alkoholentwöhnungskur erforderlich sei, vor deren erfolgreichem Abschluß die Prognose ungünstig sei, so ist es nur folgerichtig, daß es dem Sachverständigen (deshalb und nicht auf Grund der "ablehnenden Haltung" des Beschwerdeführers "die angeblichen Dienstverfehlungen betreffend") um die Frage gegangen ist, ob sich der Beschwerdeführer einer Alkoholentwöhnungskur unterziehe oder nicht. Mit der "positiven Prognose" des Sachverständigen Dr. K steht diese gutächtliche Äußerung des Sachverständigen Dr. H nicht in Widerspruch, weil dieser Sachverständige eben auf Grund der genannten Momente ein Jahr nach der Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen Dr. K aus ärztlicher Sicht zum Ergebnis gelangte, daß eine kontrollierte Alkoholabstinenz nur in der Form einer Behandlung im Rahmen einer Alkoholentwöhnungskur zielführend sein könne. Mit Recht hat die belangte Behörde für ihre Beurteilung, daß das Gutachten des Sachverständigen Dr. H, insbesondere die mehrfach genannte entscheidungswesentliche gutächtliche Äußerung über das Fehlen einer effektiven Einsicht in die Notwendigkeit einer Alkoholabstinenz, "schlüssig und mit den übrigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens übereinstimmend zu bezeichnen und daher der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen" sei, auch die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer nach seiner Untersuchung durch die Sachverständigen Dr. B und Dr. K begangenen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 herangezogen. Denn wenn auch dadurch für die belangte Behörde nicht die Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers, sondern nur die Vermutung einer solchen bindend feststand, ist es doch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung insofern darauf Bedacht genommen hat, als sich dieser Vorfall einige Monate nach der Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Sachverständigen Dr. K und Dr. B während des laufenden Ruhestandsversetzungs- und Disziplinarverfahrens ereignet hat und der Beschwerdeführer, der immer wiederum seine angebliche Alkoholabstinenz und die Einsicht in die Notwendigkeit einer solchen betont, unerklärlicherweise diesen Vorfall nicht zum Anlaß genommen hat, durch die Einwilligung in die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt seine diesbezüglichen Behauptungen zu erhärten und sich nicht dem Risiko zumindest der Vermutung, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, auszusetzen.

Durfte die belangte Behörde aber von der Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit des Gutachtens des Sachverständigen Dr. H ausgehen, so hat sie mit Recht "das bloße Anbot der Verpflichtung zur Alkoholabstinenz unter strikter Ablehnung der ärztlicherseits für notwendig erachteten Unterziehung einer Alkoholentwöhnungskur" durch den Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 27. August 1987 "nicht als den Weg in die Zukunft angesehen", der den Beschwerdeführer vom festgestellten schweren Alkoholismus heilen könne. Denn die diesem Anbot zugrundeliegende Meinung des Beschwerdeführers, es genüge die Verpflichtung zu einer absoluten Alkoholabstinenz, verbunden mit regelmäßigen (ärztlichen) Kontrollen, reichte zur Entkräftung der mehrfach genannten gutächtlichen Äußerung des Sachverständigen Dr. H nicht aus (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1983, Zl. 82/11/0130). Auf die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunde vom 21. März und 23. März 1988 konnte wegen des in diesem Verfahren bestehenden Neuerungsverbotes nicht Bedacht genommen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Hinsichtlich der angeführten, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, macht einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich.

Wien, am 27. Juni 1988

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