VwGH 82/11/0130

VwGH82/11/013027.9.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Mag. Öhler, Dr. Kramer, Dr. Knell und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberrat Mag. Dr. Paschinger, über die Beschwerde des AK in T, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Rechtsanwalt in Graz, Kaiserfeldgasse 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. März 1982, Zl. 11-39 Ko 8-81, betreffend Nichterteilung einer Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
KDV 1967 §31 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs2;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
KDV 1967 §31 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 27. März 1981 stellte der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz den Antrag auf Ausdehnung seiner Lenkerberechtigung auf die Gruppen D und E unter Hinweis darauf, daß er im Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppen A und C sei.

Am 15. April 1981 ersuchte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz die Verkehrspsychologische Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit in Graz um verkehrspsychologische Fahreignungsuntersuchung des Beschwerdeführers, und zwar unter Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer "Führerscheinbewerber" für die Gruppe D sei.

Die Verkehrspsychologische Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit in Graz erstattete am 29. April 1981 auf Grund einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung des Beschwerdeführers ein "Gutachten", in dem es unter anderem heißt:

"Angewandte Untersuchungsverfahren:

(Die Anwendung einzelner Untersuchungsverfahren richtet sich nach der Art der jeweils vorliegenden Fragestellung.)"

Es folgt eine Aufzählung verschiedener Untersuchungsverfahren, ohne daß im einzelnen angeführt wäre, welche dieser Untersuchungsverfahren im konkreten Fall durchgeführt wurde.

Weiters heißt es:

"Kraftfahrspezifische Leistungsqualitäten

Beobachtungsfähigkeit

Visuelle Auffassung: vermindert

Überblicksgewinnung: im Normbereich Reaktionsverhalten

Reaktionszeit: im Normbereich

Reaktionssicherheit: keine auffällige Neigung zu

Fehlreaktionen oder verzögerten Reaktionen feststellbar

Belastbarkeit: vermindertes reaktives Leistungsniveau Konzentrationsfähigkeit

Aufmerksamkeitsleistung: bei durchschnittlichem Arbeitstempo

ausreichende qualitative Leistung

Konzentrative Belastbarkeit: deutliche Schwankungen im Konzentrationsverlauf

Koordination der Muskelbewegungen

Sensomotorik: ausreichende sensomotorische Koordinationsleistung bei neuartigen Bewegungsabläufen

Seelisch-geistige Eignungsvoraussetzungen

Intelligenz und Erinnerungsvermögen: ausreichend

Persönlichkeit: In objektiven Verfahren ergaben sich Hinweise

auf mangelnde Selbstkritik; eine persönlichkeitsbedingt erhöhte Unfalldisposition konnte jedoch nicht objektiviert werden.

Zusammenfassung

Die kraftfahrspezifischen Leistungen sind im Bereich der visuellen Auffassung und der Belastbarkeit vermindert und reichen im Sinne der Fragestellung nicht aus. Die Intelligenz ist ausreichend. In objektiven Verfahren ergaben sich Hinweise auf mangelnde Selbstkritik, sodaß auch seitens der Persönlichkeit kaum mit Kompensationsmöglichkeiten zu rechnen ist.

Herr AK erscheint daher vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung für die erhöhten Anforderungen zum Lenken von Kfz der Gruppen D und E

'nicht geeignet'".

Am 4. Mai 1981 erstattete der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz ein ärztliches Gutachten gemäß § 67 Abs. 2 KFG 1967 über die körperliche und geistige Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen des Beschwerdeführers. Darin heißt es unter der Überschrift "Gutachten" abschließend:

"Gemäß § 69 des Kraftfahrgesetzes 1967 ist der Untersuchte im Sinne der §§ 30 bis 35 der KDV 1967 zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges der Gruppe D und E nicht geeignet. Begründung:

Herr AK ist nach § 31 Abs. 1 KDV 1967 zur Lenkung von Kraftfahrzeugen der Gruppen D, E wegen wesentlicher Störungen im Bereich der Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit nicht geeignet."

Nachdem der Beschwerdeführer auf Grund einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 18. Mai 1981 eine schriftliche Äußerung erstattet hatte, holte die Behörde erster Instanz zunächst eine Stellungnahme des Amtsarztes und in der Folge eine Stellungnahme der Verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit in Graz vom 24. Juni 1981 ein. In der zuletzt genannten Stellungnahme wird eingangs das Wesen und die Durchführung der verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung erläutert. Weiters heißt es dort:

"Bei der Untersuchung des AK wurden Leistungsminderungen im Bereich der visuellen Auffassung und der Belastbarkeit festgestellt.

Bei der Belastbarkeit wird das Reaktionsverhalten unter Belastungsbedingungen mit dem sog. Wiener Determinationsgerät geprüft. Im folgenden werden die Durchschnittswerte, die geforderten Mindestleistungen und die Leistungen des Probanden dargestellt.

Belastbarkeit (Wiener Determinationsgerät)

 

Mittelwert

 

Mindestan-forderungen

Ergebnisse d. Probanden

Stufe X

    

Richtige Reaktionen

165,7

 

160

175

Falsche Reaktionen

6,3

max.

10

6

Stufe VI

    

Richtige Reaktionen

88,9

 

65

76

Falsche Reaktionen

11,7

max.

20

30

Stufe VII

    

Richtige Reaktionen

129,4

 

90

126

Falsche Reaktionen

8,4

max.

15

39

Bei der visuellen Auffassung kommt es auf die Fähigkeit zur Strukturierung eines optischen Feldes an. Dabei sollen relevante Reize beachtet und irrelevante Reize unterdrückt werden. Es kommt auf die Genauigkeit und die Schnelligkeit der Erfassung an. Die Untersuchung dieser Eigenschaft erfolgt mit dem sog. Labyrinth-Test. Im folgenden werden Durchschnittswerte, geforderte Mindestleistungen und die Ergebnisse des Probanden dargestellt:

Visuelle Auffassung (Labyrinth-Test)

 

Mittelwert

Mindestan-forderungen

Ergebnisse d. Probanden

Richtige Lösungen innerhalb von 9 Sekunden

10,8

6

2

Die Testung der Persönlichkeit erfolgte mit dem 16- Personality-Factors-Test von Cattel und dem Persönlichkeits- und Interessentest von Mittenecker-Toman. Beides sind standardisierte Testverfahren. Bei der Dimension 'Selbstkritik' ergab sich eine auffällige Abweichung in Richtung mangelnder Fähigkeit zur Selbstkritik. Dieser Persönlichkeitsbefund allein hätte nicht zu einer Ablehnung geführt, sondern es wurden lediglich verminderte Möglichkeiten zur Kompensation von Leistungsmängel angenommen. Aus der obigen Darstellung ergibt sich, daß es beim Untersuchten unter Belastungsbedingungen zu einer auffälligen und nicht mehr der Norm entsprechenden Zunahme von Fehlreaktionen kommt. Die visuelle Strukturierungsfähigkeit erreicht weder in bezug auf die Schnelligkeit, noch in bezug auf die Genauigkeit die Mindestanforderungen. Außerdem müssen verminderte Kompensationsmöglichkeiten seitens der Persönlichkeit angenommen werden. ....."

Nachdem der Beschwerdeführer hiezu abermals eine Äußerung erstattet hatte, gab der Bezirkshauptmann von Leibnitz mit Bescheid vom 2. September 1981 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppen D und E "mangels gesundheitlicher Eignung" keine Folge, wobei er sich in der Begründung auf das "Gutachten" der Verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit in Graz und auf das Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen stützte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren ein Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen der Fachabteilung für das Gesundheitswesen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. November 1981 ein. In diesem Gutachten heißt es unter anderem:

"Laut verkehrspsychologischem Befund vom 29. 4. 1981 sind die kraftfahrspezifischen Leistungen im Bereich der visuellen Auffassung und der Belastbarkeit vermindert.

Obwohl die heutige Untersuchung keinen eignungsausschließenden Grund ergeben hat, muß in diesem Falle, da es sich um einen Führerschein der Gruppen D und E handelt, dem verkehrspsychologischen Befund der Vorrang eingeräumt werden. Dr. S, der Leiter des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, Zweigstelle Steiermark, hat im vorliegenden Falle die bei Herrn K gefundenen Werte nochmals einer genauen Aufschlüsselung unterzogen. Diese hat ergeben, daß beim Untersuchten unter Belastungsbedingungen es zu einer auffälligen und nicht mehr der Norm entsprechenden Zunahme von Fehlreaktionen gekommen ist.

Herr K ist daher zur Lenkung von Kraftfahrzeugen der Gruppen D und E derzeit als

'nicht geeignet'

zu beurteilen."

Auch dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht; er erstattete hiezu eine Äußerung vom 14. Dezember 1981.

Am 21. Dezember 1981 erstattete die Verkehrspsychologische Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit in Graz ein neuerliches "Gutachten", in deren Zusammenfassung der Beschwerdeführer abermals als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen D und E als nicht geeignet bezeichnet wird.

Nachdem der Beschwerdeführer hiezu am 17. Februar 1982 abermals eine Äußerung erstattet hatte, gab der Landeshauptmann von Steiermark mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. März 1982 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 2. September 1981 keine Folge, änderte jedoch den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahingehend ab, daß im Spruch der Wortlaut "mangels gesundheitlicher Eignung" durch den Wortlaut "mangels geistiger Eignung" ersetzt wurde. In der Begründung dieses Bescheides heißt es nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Berufungsvorbringens und des amtsärztlichen Gutachtens vom 16. November 1981 weiter, ein am 21. Dezember 1981 eingeholter weiterer verkehrspsychologischer Befund habe "unter Hinweis auf die im Bereich der visuellen Auffassung und der Belastbarkeit deutlich verminderte kraftfahrspezifische Leistungen" des Beschwerdeführers festgestellt. Nach Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 30 und 31 Abs. 1 KDV 1967 heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter, aus dem verkehrspsychologischen Befund vom 21. Dezember 1981 lasse sich zumindest eine wesentliche Beeinträchtigung des Beobachtungsvermögens ableiten, weshalb eine entsprechende Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Gruppen nicht gegeben sei. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die angewandte Fahreignungsdiagnostik hätte im gegenständlichen Fall keine brauchbaren "Ergebnisse ergeben" bzw. wären Mängel der psychischen Exploration schon von Gesetzes wegen in erster Linie durch amtsärztliche Untersuchungen festzustellen, sei verfehlt. Der Gesetzgeber habe hinsichtlich des Verfahrens zur Erteilung einer Lenkerberechtigung die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zwar zwingend vorgeschrieben, dem Gutachter jedoch die Möglichkeit eingeräumt, sich auf allfällige erforderliche Befunde einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu stützen. Da die Lenkerberechtigung für die Gruppen D und E an den Kraftfahrer erhöhte Erfordernisse stelle, sei die Beibringung derartiger Befunde unbedingt erforderlich gewesen. Diese würden vom Kuratorium für Verkehrssicherheit durchgeführt und in amtsärztlichen Gutachten verwertet. Die allgemein gehaltene Feststellung des Beschwerdeführers, eine Reihe von Testverfahren zeige nach außen hin keinen Zusammenhang mit der Fähigkeit des Getesteten zum Lenken von Kraftfahrzeugen, sei nicht geeignet, die Vorlage eines "gerichtlich beeideten Sachverständigengutachtens" als notwendig erscheinen zu lassen. Aus den angeführten Gründen habe der Amtsarzt der Fachabteilung für das Gesundheitswesen völlig zu Recht sein Gutachten vom 16. November 1981 auf das Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit gestützt. Da sich der Sachverhalt laut Ergebnis des verkehrspsychologischen Befundes vom 21. Dezember 1981 hinsichtlich der Eignungsvoraussetzungen für die angeführten Gruppen nicht geändert habe, habe kein weiteres amtsärztliches Gutachten eingeholt werden müssen. Die Behörde habe selbiges der gegenständlichen Entscheidung zugrunde legen können. Da sich im gegenständlichen Verfahren keine gesundheitlichen Eignungsmängel gemäß § 34 "KVD" 1967 ergeben hätten, habe der Spruch entsprechend abgeändert und die Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen D und E mangels geistiger Eignung ausgesprochen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppen D und E verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 64 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 darf die Lenkerberechtigung, unbeschadet der Bestimmungen des § 68 Abs. 1, nur Personen erteilt werden, die im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Gruppe geistig und körperlich geeignet und fachlich befähigt sind und die, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4, das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach § 30 Abs. 1 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967), BGBl. Nr. 399, gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Gruppe geistig und körperlich geeignet, wer geistesgesund (§ 31) ist, die für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge maßgebenden Vorschriften nötige Körpergröße (§ 32), Körpergewicht (§ 33) und Gesundheit (§ 34) besitzt und frei von Gebrechen (§ 35) ist. Nach § 31 Abs. 1 dieser Verordnung in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 6. Novelle zur KDV, BGBl. Nr. 356/1972, gelten als geistesgesund Personen, bei denen weder Geisteskrankheit noch schwere geistige oder seelische Störungen noch wesentliche Störungen der Beobachtungs-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit sowie des Erinnerungsvermögens vorliegen.

Gemäß § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 hat die Behörde vor der Erteilung der Lenkerberechtigung, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen geistig und körperlich geeignet ist. Der letzte Satz dieser Gesetzesstelle in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 4. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 615/1977, bestimmt, daß der Antragsteller die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen hat.

Die Einholung des Befundes einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle hat jedenfalls dann stattzufinden, wenn dies der ärztliche Sachverständige mit Rücksicht auf die im § 67 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 genannten Voraussetzungen oder aus anderen für die Erstattung des Gutachtens relevanten Gründen für notwendig erachtet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 27. April 1979, Zl. 1489/78, vom 6. Juli 1982, Zl. 82/11/0063, und vom 22. Dezember 1982, Zl. 82/11/0033, dargelegt hat, handelt es sich hiebei aber nicht um ein als Beweismittel dienendes Gutachten im Sinne des AVG 1950; einem solchen Befund kommt keine eigenständige Bedeutung zu, sondern er ist erst im Rahmen des zu erstattenden ärztlichen Gutachtens zu verwerten. Anders ausgedrückt: Der ärztliche Sachverständige hat das verkehrspsychologische "Gutachten" mit Hilfe seines spezifischen - ärztlichen - Sachwissens zu überprüfen und es in sein Gutachten zu integrieren. Der Behörde gegenüber tritt das psychologische "Gutachten" daher nur vermittelt durch das ärztliche Gutachten in Erscheinung (vgl. hiezu auch Öhlinger, Die Rechtsgrundlagen der verkehrspsychologischen Eignungsdiagnostik, ZVR 1981, Seite 98). Ist solcherart dieser Befund Bestandteil des amtsärztlichen Gutachtens geworden, dann muß er insoweit freilich auch denselben Anforderungen entsprechen, die sonst an Sachverständigen-Gutachten nach dem AVG 1950 zu stellen sind; er muß also insbesondere einen Befund - das ist die vom Sachverständigen vorgenommene Tatsachenfeststellung - und ein Gutachten im engeren Sinn - also die vom Sachverständigen auf Grund seiner besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen aus dem Befund gezogenen Schlußfolgerungen - enthalten. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinne) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen läßt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG 1950) nicht gerecht. Der Sachverständige muß also, damit eine Schlüssigkeitsprüfung seines Gutachtens vorgenommen werden kann, auch darlegen, auf welchem Wege er zu seinen Schlußfolgerungen gekommen ist (vgl. auch hiezu das bereits zitierte Erkenntnis vom 22. Dezember 1982, Zl. 82/11/0033, mit umfangreichen weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).

Diesen Anforderungen wird nun zwar - ähnlich wie im zuletzt zitierten Beschwerdefall, in welchem dasselbe Formular derselben Verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle Verwendung fand - das "Gutachten" der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit in Graz vom 29. April 1981, für sich allein betrachtet, nicht gerecht. Wie der Verwaltungsgerichtshof im eben genannten Erkenntnis dargetan hat, stellen nämlich die unter der Rubrik "Kraftfahrspezifische Leistungsqualitäten" angeführten Beurteilungen im Sinne obiger Ausführungen bereits Schlußfolgerungen dar, die der Verfasser auf Grund seiner spezifischen Fachkenntnisse aus den Ergebnissen der durchgeführten Tests (den "Tatsachen" im obangeführten Sinne) gewonnen hat. Auf welchem Weg der Verfasser und mit ihm der ärztliche Sachverständige zu dieser Schlußfolgerung gelangt ist und insbesondere auch, welche Werte die einzelnen Tests ergaben, läßt sich daraus allein noch nicht entnehmen. Darüber hinaus geht aus der bloßen Aufzählung der "angewandten Untersuchungsverfahren" und dem Hinweis, die Anwendung einzelner Untersuchungsverfahren richte sich nach der Art der jeweils vorliegenden Fragestellung, allein noch nicht hervor, welche Tests im vorliegenden Fall tatsächlich durchgeführt wurden und aus welchen Tests im einzelnen jeweils welche konkrete Schlußfolgerungen gezogen wurden.

Zum Unterschied vom zuletzt genannten Beschwerdefall hat hier jedoch der Verfasser des "Gutachtens" vom 29. April 1981 über behördliche Aufforderung diesen Befund in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 1981 in jenen Punkten, in denen Leistungsminderungen des Beschwerdeführers festgestellt wurden, nämlich im Bereich der visuellen Auffassung und der Belastbarkeit sowie im Persönlichkeitsbereich ausführlich erörtert. Er hat dargelegt, daß bei der Prüfung des Reaktionsverhaltens unter Belastungsbedingungen mit dem sogenannten Wiener Determinationsgerät dem Beschwerdeführer unter anderem in Stufe VI 30 falsche Reaktionen (gegenüber einem Mittelwert von 11,7 und einer Mindestforderung von maximal 20) sowie in Stufe VII 39 falsche Reaktionen bei einem Mittelwert von 8,4 und einem Maximum von 15 unterliefen. Bei der Untersuchung auf visuelle Auffassung mit dem sogenannten Labyrinth-Test lieferte der Beschwerdeführer innerhalb von 9 Sekunden nur 2 Ergebnisse bei einem Mittelwert von 10,8 und einer Mindestanforderung von 6. Die Testung der Persönlichkeit erfolgte, so wird dort weiter ausgeführt, mit zwei näher bezeichneten standardisierten Testverfahren, wobei sich bei der Dimension "Selbstkritik" eine auffällige Abweichung in Richtung mangelnder Fähigkeit hiezu ergab. Dieser Persönlichkeitsbefund allein, so wird weiter ausgeführt, hätte nicht zu einer Ablehnung geführt, sondern es seien lediglich verminderte Möglichkeiten zur Kompensation von Leistungsmängeln angenommen worden. Aus der obigen Darstellung ergebe sich, daß es beim Beschwerdeführer unter Belastungsbedingungen zu einer auffälligen und nicht mehr der Norm entsprechenden Zunahme von Fehlreaktionen komme. Die visuelle Strukturierungsfähigkeit erreiche weder in bezug auf die Schnelligkeit noch in bezug auf die Genauigkeit die Mindestanforderungen. Außerdem müßten verminderte Kompensationsmöglichkeiten seitens der Persönlichkeit angenommen werden.

Damit hat der Befundverfasser in schlüssiger, nachvollziehbarer Weise dargetan, wie die tatsächlichen Grundlagen, auf denen das "Gutachten" aufbaut, beschafft wurden, und auf welchem Wege er zu seinen Schlußfolgerungen gekommen ist. Unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme, die sich als Ergänzung des "Gutachtens" vom 29. April 1981 darstellt, ist sodann der amtsärztliche Sachverständige in seinen Gutachten vom 16. November 1981 in gleichfalls schlüssiger Weise zum Ergebnis gekommen, daß die kraftfahrspezifischen Leistungen des Beschwerdeführers im Bereich der visuellen Auffassung und der Belastbarkeit vermindert sind. Der daraus vom Amtsarzt gezogene Schluß, daß der Beschwerdeführer zur Lenkung von Kraftfahrzeugen der Gruppe D und E derzeit als nicht geeignet zu beurteilen sei, stellt zwar bereits eine dem Sachverständigen an sich nicht zustehende - rechtliche Beurteilung dar; ihre Übernahme durch den angefochtenen Bescheid entsprach jedoch, wie noch auszuführen sein wird, der Rechtslage.

Hiebei kann das am 21. Dezember 1981 neuerlich eingeholte, weitere "Gutachten" der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit in Graz außer Betracht bleiben, weil sich dadurch in den relevanten Punkten der visuellen Auffassung und der Belastbarkeit gegenüber dem ersten "Gutachten" keine Änderungen ergaben und weil die belangte Behörde dieses "Gutachten" auch nicht zum Gegenstand der Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens gemacht, sondern das Gutachten vom 16. November 1981 ausdrücklich dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt hat.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß - entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge vertretenen Ansicht - sehr wohl eine "ärztliche Prüfung und Inegrierung" (gemeint offenbar: Integrierung) des "Gutachtens" der Verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle stattgefunden hat. Der ärztliche Sachverständige hat sich, wie dies im hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1982, Zl. 82/11/0063, formuliert wird, die von der Verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle vertretene Ansicht zu eigen gemacht, sodaß sie sich von einer eigenen Beurteilung nicht unterscheide. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn sich die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung auf dieses Gutachten stützte (vgl. hiezu außer dem zuletzt zitierten Erkenntnis auch das vom Beschwerdeführer erwähnte Erkenntnis vom 21. März 1980, Zl. 3373/78 = ZVR 1980/284, Seite 285).

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht ist auch der Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides "mangels geistiger Eignung" sehr wohl im amtsärztlichen Gutachten vom 16. November 1981 gedeckt, weil gemäß den §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 KDV 1967 wesentliche Störungen der Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit (Belastbarkeit), wie sie beim Beschwerdeführer festgestellt wurden, die vom § 64 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 unter anderem geforderte geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen.

In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber noch erwähnt, daß der Beschwerdeführer durch die Auswechslung der Worte "mangels gesundheitlicher Eignung" im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides gegen die Worte "mangels geistiger Eignung" im angefochtenen Bescheid in seinen Rechten schon deshalb nicht verletzt wurde, weil der Begriff "gesundheitliche Eignung" im § 64 Abs. 2 KFG 1967 nicht genannt ist, sondern offenbar nur einen von der Behörde erster Instanz gewählten Oberbegriff hinsichtlich der Merkmale "geistig und körperlich geeignet" darstellte, den die belangte Behörde ohne Verstoß gegen § 66 Abs. 4 AVG 1950 durch die Wahl der Worte "mangels geistiger Eignung" präzisieren durfte.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes liegt daher nicht vor.

In seiner Verfahrensrüge bezieht sich der Beschwerdeführer auf den von ihm im Berufungsverfahren, und zwar in seiner Äußerung vom 17. September 1981, hilfsweise gestellten Antrag, "unter Einholung eines verkehrspsychologischen Gutachtens durch einen anerkannten gerichtlich beeideten Sachverständigen die Beweisergebnisse zu ergänzen.

Hiezu ist zunächst zu sagen, daß gemäß § 52 Abs. 1 AVG 1950, wenn die Aufnahme eines Beweises durch den Sachverständigen notwendig wird, grundsätzlich die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen sind. Die Heranziehung weiterer geeigneter Personen als Sachverständige ist gemäß § 52 Abs. 2 AVG 1950 nur dann zulässig, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint; wenn also zum Beispiel die amtssachverständige Begutachtung des Falles nicht hinreichend oder unschlüssig erscheint (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. März 1969, Zl. 255/67, und vom 16. Mai 1969, Slg, N. F. Nr. 7567/A). Daß letztgenannte Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht zutrafen, wurde oben bereits dargelegt.

Der Beschwerdeführer meint nun hiezu das Kuratorium für Verkehrssicherheit sei eine private Institution, der die Eigenschaft eines "amtsgültigen Sachverständigengremiums" nicht zukomme. Hiebei übersieht der Beschwerdeführer - abgesehen davon, daß die Verkehrspsychologische Untersuchungsstelle kein "Sachverständiger" ist - zunächst, daß das vorliegende "Gutachten" vom 29. April 1981 samt Ergänzung vom 24. Juni 1981 nicht vom Kuratorium für Verkehrssicherheit selbst, sondern von einer der von ihm betriebenen, im Gesetz ausdrücklich zur Erfüllung bestimmter Aufgaben berufenen Verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen stammt. Unter einer solchen Verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle ist eine Einrichtung zu verstehen, die verkehrspsychologische Untersuchungen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft der (Verkehrs‑)Psychologie durchgeführt und verkehrspsychologische Gutachten oder Befunde erstellt, die den von dieser Wissenschaft vorgegebenen Kriterien entsprechen. Dagegen, daß die Verkehrspsychologische Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit in Graz den im letzten Satz des § 67 Abs. 2 KFG 1967 genannten Voraussetzungen entspricht, bestehen, wie der Gerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 22. Dezember 1982, Zl. 82/11/0033, ausgesprochen hat, keine Bedenken. (vgl. hiezu auch Öhlinger, Was ist eine Verkehrspsychologische Untersuchungsstelle im Sinne des KFG?, ZVR 1981, Seite 263).

Der Beschwerdeführer meint weiters, in Wien könne jeder Proband, der vom "Kuratorium" getestet worden sei und diesen Test nicht anerkenne, einen Test an der dafür zuständigen Psychiatrischen Universitätsklinik durchführen lassen; dieser Test werde in Wien ausnahmslos dem Befund des Kuratoriums vorgezogen. Selbst bei Zutreffen dieser Behauptung änderte dies jedoch nichts daran, daß die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise der Vorschrift des § 67 Abs. 2 KFG 1967 entsprach.

Breiten Raum nehmen jene Beschwerdeausführungen ein, mit denen der Beschwerdeführer die wissenschaftlichen Grundlagen des "Gutachtens" vom 29. April 1981 in Frage stellt. Dazu ist folgendes zu sagen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - vgl. die Erkenntnisse vom 12. November 1958, Slg. Nr. 4807/A, vom 7. Mai 1965, Zl. 1574/64, vom 6. Juli 1967, Zlen. 187/188/67, vom 27.(29.) März 1968, Zl. 563/66, vom 30. Juni 1969, Slg. Nr. 7615/A, vom 27. Februar 1974, Slg. Nr. 8556/A, vom 13. März 1974, Zl. 558/73, sowie das bereits erwähnte Erkenntnis vom 21. März 1980, Zl. 3373/78 - kann die Beweiskraft des Sachverständigengutachtens unter anderem durch den Nachweis erschüttert werden, daß es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht. Wird jedoch vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch, so muß diese Behauptung - und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände (vgl. die Erkenntnisse vom 15. Mai 1962, Zl. 122/60, vom 20. September 1967, Zl. 523/66, und vom 30. Jänner 1969, Zl. 1601/67) - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; durch eine bloße gegenteilige Behauptung, die einer sachverständigen Grundlage entbehrt, kann das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräftet werden. Solche präzisen, sachlich fundierten Einwendungen gegen die Richtigkeit des Amtsgutachtens hat der Beschwerdeführer jedoch im Verwaltungsverfahren nicht erhoben; er hat sich vielmehr in seinen Äußerungen vom 18. Mai 1981 und 6. Juli 1981, weiters in seiner Berufung vom 17. September 1981 sowie in den Äußerungen vom 14. Dezember 1981 und 17. Februar 1982 im wesentlichen auf polemische, unsachliche Darlegungen beschränkt. Lediglich in der zuletzt genannten Äußerung heißt es wörtlich:

"Wie schon Himmelreich 1970, 1979 und Lange 1979 die Verkehrspsychologie als gesicherte Wissenschaft, insbesondere im Hinblick auf die Fahreignungsdiagnostik als geeignete Maßnahme zur Erhebung der Verkehrssicherheit ablehnten, besteht einhellige Kritik an dem verwendeten Testverfahren. Eine Reihe von Testverfahren zeige nach außen hin keinen Zusammenhang mit der Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Besonders die Anwendung von Persönlichkeitsfragebogenverfahren ist unverständlich."

Diese Ausführungen waren jedoch nicht geeignet, die Richtigkeit des amtsärztlichen Gutachtens und damit auch des ihm zugrundeliegenden Befundes der Verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erschüttern. Insoweit sich der Beschwerdeführer damit gegen die Verkehrspsychologie als Wissenschaft überhaupt wendet, ist ihm zu erwidern, daß der Gesetzgeber selbst eine solche Untersuchung als zielführend ansieht. Davon abgesehen beschränken sich diese Darlegungen neben völlig vagen und damit unüberprüfbaren Literaturhinweisen auf eine allgemein gehaltene Ablehnung der von der Verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle verwendeten Tests. Was der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde unter reichlicher (wenngleich abermals unpräziser) Zitierung von Literatur hiezu vorbringt, verfällt dem im § 41 Abs. 1 VwGG 1965 normierten, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot.

Die vom Beschwerdeführer weiters begehrte Vernehmung des Zeugen HS konnte unterbleiben, ohne daß der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt wurde: Auch wenn erwiesen wäre, daß der Beschwerdeführer unter schwierigsten Bedingungen und in allen Anwendungsbereichen Lkw's zur vollsten Zufriedenheit des Arbeitgebers gelenkt und Verantwortung für viele Menschen übernommen hätte, hätte dies doch nicht das vom Gesetz geforderte ärztliche Gutachten entbehrlich gemacht, auf das es bei der Beurteilung der geistigen Eignung des Beschwerdeführers allein ankam. Welche weiteren wesentlichen biographischen Daten bezüglich des Beschwerdeführers der Zeuge hätte beibringen können und welche relevanten Umstände sich hieraus ergeben hätten, wird vom Beschwerdeführer nicht näher erläutert.

Was den vom Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 17. September 1981 gestellten Antrag auf "amtsärztliche Untersuchung bei gleichzeitiger Durchführung von Probefahrten" anlangt, so bezieht sich der Beschwerdeführer hiebei offensichtlich auf die Bestimmungen der §§ 67 Abs. 2 vierter Satz sowie 69 Abs. 2 KFG 1967. Dort ist jedoch die Durchführung einer Beobachtungsfahrt nur für den Fall vorgesehen, daß das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des Antragstellers beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen des Kraftfahrzeuges erfordert. Dies war jedoch hier, wo es lediglich um die geistige Eignung des Beschwerdeführers ging, nicht der Fall.

Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften meint, er habe beim Belastbarkeitstest weit mehr richtige Wertungen aufgewiesen als es den Mindestanforderungen entsprach, so ist zwar richtig, daß die richtigen Reaktionen zwar nicht "weit", aber doch deutlich über den Mindestanforderungen, freilich in den Stufen VI und VII unter den Mittelwerten lagen; der Beschwerdeführer verschweigt jedoch, daß auch die falschen Reaktionen bei den Stufen VI und VII das zulässige Maximum weit überstiegen.

Unrichtig ist auch die Ansicht des Beschwerdeführers, die Bedeutung des Satzes, es müßten verminderte Kompensationsmöglichkeiten seitens der Persönlichkeit angenommen werden, könne nur erahnt werden. Die Bedeutung dieses Satzes ist vielmehr - zumal unter Bedachtnahme auf die Stellungnahme vom 24. Juni 1981 - völlig klar: Gemeint ist, daß zufolge der mangelnden Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Selbstkritik verminderte Möglichkeiten zur Kompensation von Leistungsmängeln etwa in der Form bestehen, daß der Beschwerdeführer bereit wäre, auf Grund eigener Einsicht in seine geringere Belastbarkeit und verminderte visuelle Auffassung besonders vorsichtig zu fahren. Da das Gutachten eine solche Kompensationsmöglichkeit sohin ausschließt bzw. nur in einem nicht ausreichenden Ausmaß für gegeben erachtet, kann hier dahingestellt bleiben, ob und inwieweit eine solche Kompensationsmöglichkeit rechtlich überhaupt von Gewicht sein kann.

Zu der vom Beschwerdeführer auch im Rahmen der Verfahrensrüge aufgeworfenen Rechtsfrage wurde oben bereits Stellung genommen. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers reine Polemik enthalten, erübrigte es sich, zu ihnen gesondert Stellung zu beziehen.

Da auch sonst dem Verwaltungsgerichtshof ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht erkennbar ist, war sohin die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen. Hiebei konnte ungeachtet des Parteienantrages von einer Verhandlung abgesehen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt (§ 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965).

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Hinsichtlich der zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, die nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisse und Beschlüsse veröffentlicht sind, sei an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Wien, am 27. September 1983

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