Normen
AVG §52;
KDV 1967 §31 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs2;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1982:1982110063.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 23. Jänner 1981 wurde dem Beschwerdeführer - nachdem er gegen den gemäß § 57 AVG 1950 erlassenen Bescheid derselben Behörde vom 7. November 1980 eine als Vorstellung zu wertende "Berufung" erhoben hatte - unter Berufung auf die Bestimmungen der §§ 73 Abs. 1 und 69 Abs. 1 KFG 1967 sowie des § 34 Abs. 1 lit. d der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV), die am 24. April 1959 von derselben Behörde für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C und F ausgestellte Lenkerberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung auf Dauer entzogen. Zugleich wurde ausgesprochen, daß gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 dem Beschwerdeführer auf die Dauer eines Jahres keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Nach Zitierung der Bestimmungen des § 73 Abs. 1 KFG 1967 und des § 34 Abs. 1 lit. d KDV wurde dieser Bescheid damit begründet, daß der Beschwerdeführer auf Grund des Vorfalles vom 25. Oktober 1980, bei dem er als Lenker einer Zugmaschine in alkoholisiertem Zustand in Innsbruck auf dem W-Weg in westlicher Richtung gefahren und nach der Bahnüberführung frontal gegen eine Zaunsäule gestoßen sei, einer amtsärztlichen Untersuchung zugeführt worden sei. Mit Gutachten vom 4. November 1980 habe nun der Amtsarzt attestiert, daß der Beschwerdeführer auf Grund chronischen Alkoholismus nicht geeignet sei, Kraftfahrzeuge zu lenken. Mit Bescheid vom 7. November 1980 sei dem Beschwerdeführer daher die Lenkerberechtigung vorläufig entzogen worden. Gegen diesen Bescheid habe er fristgerecht Vorstellung erhoben und darin ausgeführt, daß auf Grund dieses einmaligen Vorfalles keinesfalls zu schließen sei, daß er chronisch dem Alkohol zuspreche. In seinem neuerlichen Gutachten vom 30. Dezember 1980 bleibe jedoch der Amtsarzt bei seiner Feststellung, daß der Beschwerdeführer auf Grund chronischen Alkoholismus nicht geeignet sei, Kraftfahrzeuge zu lenken; eine Nachuntersuchung in einem Jahr sei möglich. Es sei daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden gewesen.
Der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. Dezember 1981 keine Folge gegeben, "die gemäß § 73 Abs. 1 KFG verfügte dauernde Entziehung der Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C und F jedoch wegen mangelnder Eignung im Sinne des § 31 Abs. 1 KDV 1967 ausgesprochen". Gleichzeitig wurde gemäß § 73 Abs. 2 KFG verfügt, daß dem Beschwerdeführer vor dem 4. Juni 1982 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. In der Begründung ihres Bescheides hielt die belangte Behörde fest, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung die Annahme, er sei chronischer Alkoholiker, bestritten habe. Er trinke demnach seit dem Vorfall vom 25. Oktober 1980 überhaupt keinen Alkohol mehr und sei zur Bewirtschaftung seiner Landwirtschaft auf das Lenken einer Zugmaschine angewiesen. Zudem habe er bis auf den Vorfall vom 25. Oktober 1980 anstandslos Kraftfahrzeuge ohne einen Unfall gelenkt. Bei dem genannten Vorfall handle es sich um einen einmaligen "Ausrutscher" des Beschwerdeführers. Begehrt werde die Behebung des angefochtenen Bescheides, allenfalls von der Entziehung der Lenkerberechtigung für die Gruppe F Abstand zu nehmen. Dieser Berufung komme aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu: Aktenkundig sei, daß der Beschwerdeführer am 25. Oktober 1980 als Lenker der dem Kennzeichen nach bestimmten Zugmaschine in Innsbruck in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verschuldet habe. Die Auswertung des ca. 50 Minuten nach diesem Vorfall abgenommenen Blutes habe laut Gutachten des gerichtsmedizinischen Institutes der Universität Innsbruck vom 31. Oktober 1980 einen Blutalkoholgehalt von 1,7 %o ergeben. Der Beschwerdeführer sei mit Straferkenntnis vom 31. Dezember 1980, Zl. St-V-15.798/80, wegen dieses Vorfalles rechtskräftig wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- bestraft worden. Am 7. Mai 1981 sei der Beschwerdeführer vom Amtsarzt der Landessanitätsabteilung neuerlich amtsärztlich untersucht worden. Dabei sei festgestellt worden, daß der Finger-Finger-Versuch und der Finger-Nasen-Versuch, der Vorhalteversuch und der Patellar-Sehnen-Reflex beidseitig ohne Bedenken gewesen seien. Der Romberg-Versuch sei unsicher bewältigt worden, der verschärfte Romberg-Versuch unmöglich gewesen. Der Gang auf der Geraden (mit geschlossenen Augen) sei unsicher gewesen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer vom Amtsarzt einer verkehrspsychologischen Untersuchung zugeführt worden. Dieser habe er sich am 4. Juni 1981 unterzogen. Laut verkehrspsychologischem Befund vom 11. Juni 1981 sei die visuelle Auffassung als Teilbereich der Beobachtungsfähigkeit stark herabgesetzt, wobei der Untersuchte nicht mehr die untere Normgrenze erreiche. Die reaktive Belastbarkeit sei stark verringert, die Testwerte lägen vor allem bei dichter Reizfolge deutlich unter dem Normbereich. Die konzentrative Belastbarkeit sei sehr stark schwankend bis teilweise ausfallend, die Aufmerksamkeitsleistung bei knapp durchschnittlichem Leistungstempo im Fehlermerkmal deutlich verringert. Dieses Untersuchungsergebnis werde verkehrspsychologisch dahingehend gewertet, daß der Beschwerdeführer stark uneinheitliche, teilweise sehr stark abgebaute kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen aufweise. Er zeige deutliche Schwächen im Bereich der Konzentrations-, Reaktionsfähigkeit, reaktiven Belastbarkeit und Beobachtungsfähigkeit (visuelle Auffassung), die das Ausmaß einer wesentlichen Störung gemäß § 31 KDV erreichen. Er scheine vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A, B, C und F nicht geeignet, wobei vor Ablauf eines bis zwei Jahren eine neuerliche Kontrolluntersuchung nicht sinnvoll erscheine. Der Amtsarzt der Landessanitätsabteilung habe am 23. Juni 1981 nach Einlangen des verkehrspsychologischen Befundes festgestellt, daß der Beschwerdeführer derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A, B, C und F nicht geeignet sei. Eine Kontrolluntersuchung erscheine vor Ablauf von ein bis zwei Jahren nicht sinnvoll. Während dieses Zeitraumes erscheine eine Entziehungskur günstig, welche eine zumindest teilweise Restitution der stark abgebauten Leistungsfunktionen ermöglichen könnte. In der Gesamtbeurteilung werde festgestellt, daß sich bereits in der amtsärztlichen Untersuchung Hinweise auf Alkoholabusus ergeben hätten, was nunmehr im verkehrspsychologischen Gutachten bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen A, B, C und F derzeit nicht geeignet. Mit Antrag vom 15. September 1981 werde nochmals die Belassung der Lenkerberechtigung für die Gruppe F begehrt, da das Lenken von Zugmaschinen zur Bewirtschaftung der Landwirtschaft erforderlich sei. Dazu sei vom Amtsarzt der Landessanitätsabteilung am 29. Oktober 1981 dahingehend Stellung genommen worden, daß auf Grund der deutlichen Leistungsdefizite im Bereich der Reaktions-, Konzentrations- und Beobachtungsfähigkeit auch die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe F selbst unter Geschwindigkeits- und örtlicher Beschränkung zu verneinen sei. Zu bedenken sei, daß sich das Alkoholdelikt des Beschwerdeführers in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses mit einem Fahrzeug der Gruppe F ereignet habe. Es könne daher von amtsärztlicher Sicht der Belassung der Lenkerberechtigung für die Gruppe F nicht zugestimmt werden. Gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 sei Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr geistig oder körperlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen oder durch Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken. Mangelnde Eignung sei gemäß § 31 Abs. 1 KDV 1967 bei einer Person anzunehmen, bei der wesentliche Störungen der Beobachtungs-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit sowie des Erinnerungsvermögens vorliegen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren durch Einholung eines verkehrspsychologischen Befundes und die darauf aufbauende Beurteilung durch den Amtsarzt der Landessanitätsabteilung habe eindeutig ergeben, daß der Beschwerdeführer im Bereich der Konzentrations-, Reaktions- und Beobachtungsfähigkeit und der reaktiven Belastbarkeit Mängel im Ausmaße einer wesentlichen Störung aufweise. Mit einer Besserung könne frühestens nach einem Jahr gerechnet werden, weshalb eine neuerliche verkehrspsychologische Beurteilung nicht vor dem 4. Juni 1982 sinnvoll erscheine. Das Ausmaß der Mängel müsse als so gravierend angesehen werden, daß selbst die Belassung der Lenkerberechtigung für die Gruppe F selbst unter Vorschreibung einer Geschwindigkeits- oder örtlichen Beschränkung mangels Eignung nicht verantwortet werden könne. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sei somit die Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG wegen mangelnder Eignung im Sinne des § 31 Abs. 1 KDV zu verfügen gewesen. Gleichzeitig sei gemäß § 73 Abs. 2 KFG auszusprechen gewesen, daß vor Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Datum der verkehrspsychologischen Untersuchung am 4. Juni 1981, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 ist Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen oder durch Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken. Absatz 2 dieser Gesetzesstelle besagt, daß bei der Entziehung auch auszusprechen ist, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, und daß diese Zeit auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen ist. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung noch gegeben sind - dazu gehört nach § 64 Abs. 2 KFG 1967 auch die geistige und körperliche Eignung -, so ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. unverzüglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Gemäß § 75 Abs. 2 leg. cit. ist vor der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß § 67 Abs. 2 einzuholen. Danach hat vor der Erteilung der Lenkerberechtigung die Behörde ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen geistig oder körperlich geeignet ist; das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein. Der Antragsteller hat die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde oder einen insbesonders im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen. Im § 69 Abs. 1 leg. cit. wird bestimmt, daß das ärztliche Gutachten zu lauten hat: "Geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der zu Begutachtende nach dem ärztlichen Befund a) geistig und körperlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Gruppen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten "geeignet" für diese Gruppe zu
lauten; b) ...; c) ... (hier handelt es sich um die im
Beschwerdefall von vornherein nicht in Betracht kommenden Fälle, das jemand "bedingt geeignet" oder "beschränkt geeignet" ist);
d) zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Gruppen nicht geeignet, so hat das Gutachten "nicht geeignet" für die entsprechenden Gruppen zu lauten. Gemäß § 69 Abs. 3 leg. cit. können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1) festgesetzt werden; hiebei ist auch festzusetzen, daß Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet oder nur unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 lit. b als geeignet zu gelten haben. Dementsprechend enthält die Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. November 1967, BGBl. Nr. 399, über die Durchführung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KDV 1967) nähere Bestimmungen. Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Gruppe geistig und körperlich geeignet gilt gemäß § 30 Abs. 1 KDV 1967 unter anderem, wer geistesgesund (§ 31) ist. Nach § 31 Abs. 1 KDV 1967 gelten als geistesgesund Personen, bei denen weder Geisteskrankheiten noch schwere geistige oder seelische Störungen noch wesentliche Störungen der Beobachtungs-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit sowie des Erinnerungsvermögens vorliegen.
Auf dem Boden dieser Rechtslage ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, daß "eine gesetzliche Voraussetzung für die Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger und körperlicher Eignung die Einholung eines ärztlichen Gutachtens ist" und "also im Ermittlungsverfahren die exakte Feststellung, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Fähigkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gegeben sind, vorrangig ist". Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, daß "ergänzend zu dem medizinischen Befund in besonderen Fällen ein verkehrspsychologisches Gutachten eingeholt werden kann", so ist richtig, daß eine solche zusätzliche Untersuchung jedenfalls dann stattzufinden hat, wenn dies der ärztliche Sachverständige mit Rücksicht auf die im § 67 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 genannten Voraussetzungen für notwendig erachtet. Es handelt sich hiebei aber nicht um ein als Beweismittel dienendes Gutachten im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, sondern - der zuletzt genannten Bestimmung entsprechend - lediglich um den "Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle". Einem solchen Befund kommt keine eigenständige Bedeutung zu, sondern er ist erst im Rahmen des zu erstattenden ärztlichen Gutachtens zu verwerten. Nun hat wohl die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit in Innsbruck am 11. Juni 1981 ein "Gutachten" erstellt, das in der "Zusammenfassung" bereits Schlüsse aus der durchgeführten Befundaufnahme zieht, die ausschließlich dem ärztlichen Sachverständigen zugestanden wären. Der Beschwerdeführer ist aber durch diese Vorgangsweise in Verbindung mit dem Umstand, daß der ärztliche Sachverständige dieses "Gutachten" - worüber der Aktenlage nach bei richtiger Würdigung kein Zweifel bestehen kann und wovon auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausgeht - bei seiner abschließenden Begutachtung übernommen und die belangte Behörde die Begründung des angefochtenen Bescheides darauf gestützt hat, in keinem subjektiven Recht verletzt worden. Der ärztliche Sachverständige hat sich die von der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle vertretene Ansicht zu eigen gemacht, sodaß sie sich von einer eigenen Beurteilung nicht unterscheidet, und der Beschwerdeführer hat es schon im Verwaltungsverfahren unterlassen, entsprechende Einwände gegen dieses ärztliche Gutachten zu erheben. Nachdem er nach Kenntnis des ärztlichen Gutachtens vom 23. Juni 1981 darauf aufmerksam gemacht hatte, daß das "Gutachten" des Kuratoriums für Verkehrssicherheit in den vorliegenden Akten fehlt, und er anschließend auch in dieses hatte Einsicht nehmen können, begnügte er sich in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. September 1981 mit dem Hinweis, "daß er als Landwirt unbedingt wenigstens die Lenkerberechtigung für das Lenken für Traktoren benötigt, da er sonst seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufgeben muß", und "daß gerade beim Lenken von Traktoren geringere Erfordernisse der Konzentration, Reaktion, reaktiven Belastbarkeit und Beobachtungsfähigkeit notwendig sind, um dieses Kraftfahrzeug zu lenken, da ein Traktor naturgemäß wesentlich langsamer fährt und man mit einem Traktor nicht so lange Strecken zurücklegt". In diesem Sinne stellte er damals den Antrag, "das Gutachten des Kuratoriums für Verkehrssicherheit dahingehend ergänzen zu lassen, ob man dem Antragsteller nicht probeweise wenigstens die Lenkerberechtigung für das Lenken von Traktoren lassen könnte". Daraufhin hat sich der ärztliche Sachverständige, nach neuerlicher Einschaltung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, in seinem ergänzenden Gutachten vom 29. Oktober 1981 speziell mit der Frage, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe F geeignet ist, auseinandergesetzt. Dieses für den Standpunkt des Beschwerdeführers nachteilige Ergebnis wurde ihm ebenfalls zur Kenntnis gebracht; er hat jedoch von der ihm gebotenen Gelegenheit, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern, keinen Gebrauch gemacht, worauf die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen hat. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht beschwert erachten, wenn die belangte Behörde die vom ärztlichen Sachverständigen vorgenommene, auf der Befundaufnahme durch die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit beruhende, in den wesentlichen Punkten nicht unschlüssige Begutachtung (samt Ergänzung) ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, daß "im gegenständlichen Verfahren die vom Gesetz geforderte ärztliche Untersuchung nur mangelhaft gehandhabt worden ist und aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervorgeht, auf Grund welcher medizinischen Befunde die mangelnde körperliche und geistige Eignung erwiesen sein soll", ist nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer übersieht hiebei, daß ihm - im Gegensatz zum Inhalt der Bescheide der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 7. November 1980 und vom 23. Jänner 1981 unter Heranziehung der Bestimmung des § 34 Abs. 1 lit. d KDV 1967 - im angefochtenen Bescheid nicht "zum Vorwurf gemacht wird, er sei ein chronischer Alkoholiker", und sich daher nicht darauf die Annahme seiner mangelnden geistigen und körperlichen Eignung gründet. Die belangte Behörde hat vielmehr im Sinne der ärztlichen Begutachtung angenommen, daß der Beschwerdeführer "im Bereich der Konzentrations-, Reaktions- und Beobachtungsfähigkeit und der reaktiven Belastbarkeit Mängel im Ausmaß einer wesentlichen Störung aufweist" und deshalb im Sinne der §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 KDV 1967 als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Gruppen geistig nicht geeignet anzusehen ist. Es kommt zwar in der Begutachtung zum Ausdruck, daß die aufgezeigten gesundheitlichen Störungen des Beschwerdeführers auf seinen übermäßigen Alkoholkonsum zurückzuführen sind. Entscheidend ist aber bei der Beurteilung der geistigen und körperlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht die Ursache der vorliegenden gesundheitlichen Störungen; auch wenn diese Störungen allenfalls eine andere Ursache haben, bleibt die Tatsache bestehen, daß sie vorhanden sind und ihre rechtlichen Auswirkungen in bezug auf die dem Beschwerdeführer erteilt gewesene Lenkerberechtigung haben. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers und seine in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, es sei die von ihm in der Berufung "beantragte Einholung eines Gutachtens durch einen Gerichtsmedizinier als Beweisergänzung" unterblieben, lassen diese rechtliche Situation vollkommen außer acht und gehen daher ins Leere. Der ärztliche Sachverständige war nicht - wie der Beschwerdeführer meint - verpflichtet, zur Frage eines chronischen Alkoholismus des Beschwerdeführers gemäß § 30 Abs. 3 KDV 1967 die Vorlage besonderer Befunde internistischer und neurologischer Natur zu verlangen, sondern er durfte - wie oben dargelegt wurde - seine endgültige Beurteilung von der Erstellung des Befundes einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abhängig machen, wobei der Beschwerdeführer konkret gar nicht geltend macht, daß die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen wären. Was allein die Entziehung der Lenkerberechtigung auch für die Gruppe F betrifft, so war eine neuerliche Untersuchung des Beschwerdeführers zwecks Abgabe des ergänzenden Gutachtens entbehrlich. Der Beschwerdeführer hat auch keine Gründe dafür vorgebracht, daß auf Grund einer solchen Untersuchung die belangte Behörde im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren mängelfrei durchgeführt und den von ihr als erwiesen angenommenen, durch die Verfahrensergebnisse gedeckten Sachverhalt einer richtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen. Die Rüge, die belangte Behörde habe es verabsäumt, "in der Begründung des angefochtenen Bescheides konkret festzustellen, welche schweren geistigen oder seelischen Störungen beim Beschwerdeführer vorliegen und warum diese als so gravierend betrachtet werden, daß eine neuerliche ärztliche Beurteilung nicht vor dem 4. 6. 1982 sinnvoll erscheint", ist deshalb nicht zielführend, weil nicht nur solche Störungen, sondern in gleichem Maße u.a. "wesentliche Störungen der Beobachtungs-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit" - wie sie die belangte Behörde im Beschwerdefall angenommen hat - bewirken, daß eine Person nicht als geistesgesund gilt (§ 31 Abs. 1 KDV 1967).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 6. Juli 1982
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