VwGH 97/19/1645

VwGH97/19/164512.2.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde 1.) der 1968 geborenen V M, 2.) der 1992 geborenen F M, 3.) des 1996 geborenen

F M und 4.) der 1993 geborenen S M, alle in Linz, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 18. April 1997,

1.) zu Zl. 307.902/3-III/11/97 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin), 2.) zu Zl. 307.902/4-III/11/97 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin), 3.) zu Zl. 307.902/5-III/11/97 (betreffend den Drittbeschwerdeführer) und

4.) zu Zl. 307.902/6-III/11/97 (betreffend die Viertbeschwerdeführerin), jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §21 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §3 Abs1 Z2;
AufG 1992 §4 Abs1;
AufG 1992 §4 Abs3;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwRallg;
ABGB §21 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §3 Abs1 Z2;
AufG 1992 §4 Abs1;
AufG 1992 §4 Abs3;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Die zweit- bis viertangefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bund hat den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der übrigen Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer stellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen, die am 26. November 1993 (im Falle der Erstbeschwerdeführerin), am 18. Mai 1994 (im Falle der Zweit- und der Viertbeschwerdeführerin) und am 18. Oktober 1996 (im Falle des Drittbeschwerdeführers) beim Magistrat der Stadt Linz einlangten. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gaben auf dem Antragsformular als Aufenthaltszweck jeweils Familienzusammenführung bzw. Familiengemeinschaft mit ihren Eltern an. Mit Bescheiden jeweils vom 14. Februar 1997 wies der Bürgermeister von Linz namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), im Falle der Erstbeschwerdeführerin überdies gemäß § 6 Abs. 2 AufG ab.

Die dagegen erhobenen Berufungen wurden vom Bundesminister für Inneres mit Bescheiden jeweils vom 18. April 1997, im Falle der Erstbeschwerdeführerin ua. gemäß § 6 Abs. 2 AufG, im Falle der übrigen Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 3 AufG und § 5 Abs. 1 AufG, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) abgewiesen.

In der Begründung des erstangefochtenen Bescheides führte der Bundesminister für Inneres aus, gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung könne auch vom Inland aus gestellt werden. Nach der vorliegenden Aktenlage stehe fest, daß die Erstbeschwerdeführerin am 22. November 1991 nach Umgehung der Grenzkontrolle einen Antrag auf Asylgewährung eingebracht habe, welcher jedoch "zweitinstanzlich" mit Bescheid vom 5. Februar 1993 "negativ finalisiert" worden sei. Sie habe nach der Aktenlage das Formular für den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Inland unterzeichnet und beim Magistrat der Stadt Linz eingereicht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe sie sich im Bundesgebiet aufgehalten. Als Datum der Antragsunterfertigung habe sie den 3. November 1993 und als Aufenthaltsort Linz angegeben. Sie habe dadurch das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus gemäß § 6 Abs. 2 AufG nicht erfüllt. Überdies sah der Bundesminister für Inneres den Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht.

In der Begründung des zweit-, des dritt- und des viertangefochtenen Bescheides führte der Bundesminister für Inneres jeweils aus, die Anträge der Eltern der Beschwerdeführer auf Aufenthaltsbewilligung seien "zweitinstanzlich negativ beschieden" worden, weshalb § 5 Abs. 1 AufG anzuwenden sei, weil die Beschwerdeführer im Hinblick auf ihr Alter in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern stünden. Die Beschwerdeführer hielten sich auch entgegen § 15 FrG - sohin unerlaubt und ohne jegliche Aufenthaltsbewilligung - "bis dato" im österreichischen Bundesgebiet auf. Diese Tatsache stelle eine Gefährdung für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.

§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG finde durch § 5 Abs. 1 AufG "direkte Anwendung".

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, aufgrund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (die Zustellung erfolgte jeweils am 5. Mai 1997) ist für die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 maßgeblich.

Die §§ 1 Abs. 3 Z. 6, 3 Abs. 1 Z. 2, 4 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 und 13 Abs. 1 und 2 AufG lauteten:

"§ 1.

...

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

...

6. auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

...

§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten

...

2. von Fremden, die auf Grund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.

...

§ 4. (1) Eine Bewilligung kann Fremden unter Berücksichtigung der gemäß § 2 erlassenen Verordnungen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. ...

...

(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 ist jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes, bei der ersten Bewilligung aber höchstens für die Dauer von fünf Jahren.

§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

...

§ 6.

...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszweckes kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

...

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer der Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."

§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG lautete:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"

§ 4 Z. 1 der am 13. Dezember 1996 ausgegebenen Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996, lautete:

"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

1. In Österreich geborenen und seit Geburt aufhältigen minderjährigen Kindern von Fremden, die aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung oder eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerkes oder gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,"

I. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Da die Beschwerdeführerin weder nach ihrem Vorbringen noch nach der Aktenlage jemals über eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 1 Abs. 1 AufG verfügte, wertete die belangte Behörde ihren Antrag zu Recht nicht als Verlängerungsantrag.

Für die Beschwerdeführerin schied allerdings auch die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Sinne des § 13 AufG aus. Nach der unbestrittenen Bescheidfeststellung wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Februar 1993 abgewiesen. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, wann dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Hat die Beschwerdeführerin nämlich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes am 1. Juli 1993 (noch) über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 7 des Asylgesetzes 1991 verfügt, so hätte sie zu jenem Personenkreis gezählt, der gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Gemäß § 13 Abs. 2 AufG ist für diesen Personenkreis jedoch die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hätte demnach im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes nicht über eine der Verlängerung im Sinne des § 13 Abs. 1 AufG zugängliche Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügt. Sollte die Beschwerdeführerin hingegen über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes nicht (oder nicht mehr) verfügt haben, so wäre eine "Verlängerung" im Sinne des § 13 Abs. 1 AufG schon wegen der fehlenden Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes am 1. Juli 1993 unzulässig gewesen.

Daraus folgt zunächst, daß der angefochtene Bescheid nicht gemäß § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten ist. Weiters folgt daraus, daß die belangte Behörde zu Recht § 6 Abs. 2 AufG angewendet hat.

Unbestritten ist im vorliegenden Fall weiters, daß die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Inland aus gestellt hat und sich weiterhin in Österreich aufhält. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das in § 6 Abs. 2 AufG normierte Erfordernis, einen Antrag vom Ausland aus zu stellen (und die Entscheidung über diesen Antrag auch vom Ausland aus abzuwarten), nicht als bloße Formvorschrift zu werten ist, sondern als Erfolgsvoraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010, sowie Zl. 95/19/0895), wäre die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde nur dann zu Unrecht erfolgt, wenn die Beschwerdeführerin zu jenem Personenkreis zählte, der aufgrund des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise zur Antragstellung im Inland berechtigt gewesen wäre. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ergeben sich jedoch Hinweise darauf, daß der Fall der Beschwerdeführerin zu jenen - taxativ aufgezählten - Fällen gehört. Da § 6 Abs. 2 AufG nach seinem klaren Wortlaut keine Ausnahmebestimmung für Fremde enthält, die nach § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, sind im Inland gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch in denjenigen Fällen abzuweisen, in denen zunächst eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Sinne des § 7 des Asylgesetzes 1991 vorgelegen ist. Da § 6 Abs. 2 AufG den "Verlust des Asyls" ausdrücklich als Ausnahmetatbestand anführt, fehlt ein Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes hinsichtlich der nach § 7 des Asylgesetzes 1991 vorläufig aufenthaltsberechtigten Personen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zl. 95/19/1421). Eine planwidrige Lücke liegt daher nicht vor, weshalb sich auch eine Schließung einer solchen vermeintlichen Lücke dahingehend, daß die Inlandsantragstellung auch von abgewiesenen Asylwerbern, die früher über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügten oder aber mit vorläufig aufenthaltsberechtigten Asylwerbern verheiratet sind, für zulässig zu erachten wären, verbietet. Umso mehr muß dies für Personen gelten, die nicht einmal über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügten.

Zählte die Beschwerdeführerin aber nach dem bisher Gesagten - unabhängig davon, ob sie jemals über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 verfügt hat - nicht zu dem Personenkreis, für den ausnahmsweise eine Antragstellung aus dem Inland zulässig war, kann die Abweisung ihres entgegen § 6 Abs. 2 erster Satz AufG gestellten Antrages durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Soweit die Beschwerdeführerin verfassungsrechtliche Bedenken dagegen hegt, daß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG Angehörigen von Fremden, die sich gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG rechtmäßig in Österreich aufhalten, keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einräumt, ist ihr entgegenzuhalten, daß diese unterschiedliche Behandlung in ihrem Fall schon deswegen nicht von Bedeutung ist, weil auch im Falle des Bestehens eines Rechtsanspruches ein solcher nur dann zum Tragen kommt, wenn sämtliche Erfolgsvoraussetzungen, damit aber auch die § 6 Abs. 2 AufG entsprechende Antragstellung, erfüllt sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 96/19/3119).

Dieses Ergebnis erweist sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht im Hinblick auf Art. 8 MRK als rechtswidrig. Der Gesetzgeber der Novelle zum AufG BGBl. Nr. 351/1995 hat im § 6 Abs. 2 AufG bereits auf die während eines berechtigten Aufenthaltes eines Asylwerbers begründeten privaten und familiären Interessen im Inland Bedacht genommen und sich dafür entschieden, die Antragstellung vom Inland aus nur im Falle des Verlustes des Asyls zu erlauben. Eine weitere Bedachtnahme auf Art. 8 MRK durch die Behörde kommt daher nicht in Betracht. Verfassungsmäßige Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber die Antragstellung vom Inland aus auf Fälle des Verlustes von Asyl beschränkt hat, sind beim Verwaltungsgerichtshof auch aus dem Anlaß des vorliegenden Falles nicht entstanden. Die in den Erläuterungen zum Aufenthaltsgesetz (vgl. die RV 525 BlgNR 18. GP) zum Ausdruck kommende Zielvorstellung des Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutz der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, abgewiesene Asylwerber in Ansehung ihrer privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als Fremde, die erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragen (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0371). Eine Einschränkung des Art. 8 Abs. 1 MRK allenfalls geschützten Rechtes auf Neuzuwanderung zur Wahrung der durch einen Voraufenthalt begründeten persönlichen oder familiären Interessen durch § 6 Abs. 2 AufG ist - aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung - durch Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Der Fall der Beschwerdeführerin, die noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung, sondern allenfalls über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht verfügte, ist auch nicht mit jenen Konstellationen vergleichbar, die dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14148, sowie dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475, zugrunde lagen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf die Frage eingegangen zu werden brauchte, ob die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung zu Recht auch auf den Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützt hat.

II. Zu den Beschwerden der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:

Da die Beschwerdeführer weder nach ihrem Vorbringen noch nach der Aktenlage jemals über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten, wertete die belangte Behörde ihre Anträge zu Recht nicht als Verlängerungsanträge. Die angefochtenen Bescheide sind demnach auch nicht gemäß § 113 Abs. 6 und 7 des Fremdengesetzes 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten.

Die belangte Behörde stützt ihre abweisenden Bescheide zunächst auf den Umstand, daß (auch) die Anträge der Eltern der Beschwerdeführer in zweiter Instanz abgewiesen worden seien. Letzteres wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten.

Die Beschwerdeführer haben sich in ihren Berufungen darauf gestützt, daß ihr Vater als Asylwerber über ein einstweiliges Aufenthaltsrecht verfüge und gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, selbst wenn sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde. Dieses Vorbringen wird auch in den Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof aufrecht erhalten. Damit zeigen die Beschwerdeführer aber auf, daß der Sachverhalt in einem entscheidungsrelevanten Punkt einer Ergänzung bedarf, ob nämlich ihr Vater über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 verfügte, weil er bejahendenfalls gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG auch ohne eine Aufenthaltsbewilligung zur Begründung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet berechtigt wäre.

Zwar trifft es zu, daß eheliche und außereheliche Kinder und Ehegatten von Fremden, die aufgrund § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, ohne über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen, gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben. Eine Anwendung des § 4 Abs. 3 AufG käme aus diesem Grund auch bei Zutreffen des Vorbringens der Beschwerdeführer nicht in Betracht. Der belangten Behörde wäre es jedoch nicht verwehrt gewesen, den Bewilligungstatbestand nach § 4 Abs. 1 AufG heranzuziehen und bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen jeweils eine Bewilligung, wenn auch nicht nach § 3 Abs. 1 AufG, zum Zweck der Familiengemeinschaft mit dem in Österreich aufenthaltsberechtigten Vater zu erteilen (vgl. hiezu das zum vergleichbaren Fall eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes des Vaters nach § 12 AufG ergangene hg. Erkenntnis vom 12. September 1997, Zlen. 95/19/1914 bis 1917).

Vom aufgezeigten Feststellungsmangel erfaßt ist auch die Heranziehung des Ausschließungsgrundes nach § 5 Abs. 1 AufG, wonach der Unterhalt der Beschwerdeführer nicht gesichert sei, weil ihre Eltern als Familienerhalter über keine Aufenthaltsbewilligung verfügten. Daß die von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren angegebenen Unterhaltsmittel für die Deckung ihres Lebensunterhaltes nicht ausreichend wären, hat die belangte Behörde, die weder Feststellungen zum Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführer noch zu den ihnen zur Verfügung stehenden Unterhaltsmitteln (ihres Vaters) getroffen hat, in den angefochtenen Bescheiden nicht dargelegt.

Auf der Basis des Vorbringens der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (aber auch bereits der Feststellungen der Behörde erster Instanz) wäre es unter Einbeziehung von Sonderzahlungen und Familienbeihilfe, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigende Unterhaltsmittel darstellen (vgl. diesbezüglich das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1999, Zlen. 96/19/1222, 1223 mwN), selbst bei Zugrundelegung des Sozialhilferichtsatzes für das Bundesland Oberösterreich nicht ausgeschlossen, daß der Unterhalt der Beschwerdeführer für die Dauer der von ihnen angestrebten Bewilligungen gesichert wäre.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich aus Spruch und Begründung der angefochtenen Bescheide allerdings jeweils klar, daß die belangte Behörde (auch) den Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht sah, und zwar deswegen, weil sich die Beschwerdeführer jeweils seit ihrer Geburt ohne Aufenthaltsberechtigung, somit unrechtmäßig in Österreich aufhielten. Daß der Aufenthalt der Beschwerdeführer rechtmäßig sei oder zu einem früheren Zeitpunkt gewesen sei, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet.

Vorauszuschicken ist, daß die Unmündigkeit eines Fremden der aus der Verletzung fremdenpolizeilicher Bestimmungen abgeleiteten Annahme, sein weiterer Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung, nicht grundsätzlich entgegenstünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1995, Zl. 95/21/0464, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein langdauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden in Österreich grundsätzlich die Annahme, die Fortsetzung dieses Aufenthaltes aufgrund der von ihm angestrebten Bewilligung gefährde die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/1075). Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen, bei denen ein Asylwerber (wie die Erstbeschwerdeführerin) nach rechtskräftigem Abschluß seines Asylverfahrens seinen Inlandsaufenthalt unrechtmäßig fortsetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1997, Zl. 95/19/1491).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum einen dann vor, wenn ein Fremder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines gewöhnlichen Sichtvermerkes (oder seiner Aufenthaltsbewilligung) Österreich nicht verlassen hat, sondern die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet abgewartet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/0907 mwN; zur Nichtanwendbarkeit dieser Judikatur in Fällen, wo der unrechtmäßige Inlandsaufenthalt nach Abweisung eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages fortgesetzt wird, vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 96/19/2066 mwN).

Eine Ausnahme liegt zum anderen dann vor, wenn ein Fremder (selbst bei Verbleiben im Bundesgebiet nach bereits erfolgter Abweisung seines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages) dennoch ausnahmsweise zur Inlandsantragstellung berechtigt ist. Durch die im § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG enthaltene Verordnungsermächtigung an die Bundesregierung (von der diese auch Gebrauch gemacht hat), näher umschriebenen Gruppen von Fremden die Möglichkeit zur Antragstellung im Inland einzuräumen, gab der Gesetzgeber zu erkennen, daß er die vom unrechtmäßigen Aufenthalt solcher zur Antragstellung im Inland berechtigter Fremder ausgehende Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens nicht für so gravierend erachtet, daß daraus die gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG maßgebliche Prognose abzuleiten wäre, auch ihrer weiterer Aufenthalt aufgrund einer zu erteilenden Bewilligung werde die öffentliche Ordnung (auf diesem Gebiet) gefährden (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997).

Eine Ausnahme besteht schließlich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch bei einem an eine Geburt im Inland anschließenden, auch länger dauernden, unrechtmäßigen Aufenthalt eines Kindes, sofern sich zumindest ein Elternteil selbst rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dem gesetzlichen Vertreter des Kindes kein subjektiv auf die Störung der öffentlichen Ordnung gerichtetes Verhalten anzulasten ist. Maßgeblich ist dabei nicht, ob der unrechtmäßige Aufenthalt des Kindes die öffentliche Ordnung gestört hat - dies ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Fall -, sondern ob Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der (weitere) Aufenthalt des Kindes aufgrund der beantragten Bewilligung die öffentliche Ordnung in Zukunft (während der Dauer dieser Bewilligung) gefährden würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. März 1997, Zl. 95/19/0719).

Wie bereits dargelegt, hat es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Vaters der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu treffen. Da Feststellungen hinsichtlich eines subjektiv auf die Störung der öffentlichen Ordnung im Bundesgebiet abzielenden Verhaltens des Vaters der Beschwerdeführer ebenso fehlen, ist auch die Heranziehung des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG von der oben aufgezeigten mangelnden Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes mitumfaßt.

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

III. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. Februar 1999

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