Normen
AVG §56;
AVG §62;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
ZustG §7;
AVG §56;
AVG §62;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
ZustG §7;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen, somit im Umfang des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Vor der Agrarbezirksbehörde Villach (AB) war ein mit "Beschluß" vom 20. Juli 1937 eingeleitetes Verfahren über die Einzelteilung und Zusammenlegung der Agrargemeinschaft "K. und R." anhängig, welches von der AB mit "Beschluß" vom 18. Juni 1943 auf Grund des § 73 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes vom 7. Dezember 1935, LGBl. Nr. 7/1936, infolge gänzlicher Beendigung abgeschlossen worden war. Die in den Akten einliegende Ausfertigung dieser mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Erledigung weist den Vermerk aus:
"Ergeht an alle Mitglieder zu Handen des Obmannes Herrn M.P. in K. mittels Verständigungsausweis."
Mit Schreiben vom 12. Juli 1992 ersuchte die Beschwerdeführerin die AB um Zusendung dieser Erledigung. Dieses Ersuchen wurde von der AB im Zusammenhang mit anhängigen Berufungsverfahren in anderen Angelegenheiten der belangten Behörde vorgelegt, welche dem Ersuchen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juli 1992 entsprach.
Mit Eingabe vom 2. August 1992 erhob die Beschwerdeführerin gegen den vorgenannten, als Beschluß bezeichneten Bescheid der AB vom 18. Juni 1943 über den Abschluß des Verfahrens über die Einzelteilung und Zusammenlegung der Agrargemeinschaften K. und R. Berufung mit dem Vorbringen, daß eine Zustellung dieses Bescheides weder an sie noch an ihren Rechtsvorgänger bislang erfolgt sei. Die Unterschrift ihres Rechtsvorgängers am Verständigungsausweis zur betroffenen Erledigung sei nämlich gefälscht; die Zustellung dieses Bescheides sei seinerzeit offenbar vorsätzlich hintertrieben worden. Dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin sei im seinerzeitigen Verfahren durch strafrechtlich relevante Handlungen des zuständigen behördlichen Organwalters die Parteieneigenschaft im Einzelteilungsverfahren und das Eigentum vorsätzlich entzogen und jener Anteil an der Einzelteilung im Zuge des Kommassierungsverfahrens gesetzwidrig genommen worden, der ihm zugestanden wäre. Durch die gänzliche Beendigung dieses Verfahrens wäre der durch das strafrechtswidrige Handeln herbeigeführte Erfolg in bezug auf die Rechte der Beschwerdeführerin unkorrigierbar.
Im gleichen Schriftsatz begehrte die Beschwerdeführerin, den im Zuge des betroffenen Verfahrens erlassenen Bescheid "Zl. 978/43 Plan - betreffend die Einzelteilung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K. und der Agrargemeinschaft K.-R. gemeinschaftlich verbliebenen Besitzes" gemäß § 68 Abs. 4 AVG als nichtig zu erklären. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin sei im Zuge des betroffenen Verfahrens durch strafrechtliche Handlungen, insbesondere durch Amtsmißbrauch, Urkundenunterdrückung und Täuschungshandlungen und pflichtwidrige Unterlassung der gesetzlich vorgesehenen Handlungen durch den Organwalter geschädigt worden. Zur Absicherung der Schädigungshandlungen sei dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin ohne dessen Wissen und gegen seinen Willen eine Privaturkunde entzogen worden, welche die Voraussetzung zur Geltendmachung der Eigentums- und Parteirechte gewesen sei.
Einen von der Beschwerdeführerin an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gestellten Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihre Anträge wies der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 5. Mai 1993 im Umfang der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gegen den Bescheid der AB vom 18. Juni 1943 als unzulässig zurück und im Umfang ihres Antrages auf Nichtigerklärung des Bescheides der AB vom 25. April 1942 als unbegründet ab. Eine gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde war von diesem nach Ablehnung dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten worden. Mit seinem Beschluß vom 19. Mai 1994, 94/07/0015, hat der Gerichtshof die Beschwerde im Umfang ihrer Bekämpfung der Abweisung des Devolutionsantrages hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung des Bescheides der AB vom 25. April 1942 zurückgewiesen und die Beschwerde im Umfang der Bekämpfung der Zurückweisung des Devolutionsantrages über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der AB vom 18. Juni 1943 zufolge zwischenzeitiger Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid (Beschluß) der AB vom 18. Juni 1943 als verspätet zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nichtigerklärung des Bescheides der AB vom 25. April 1942 als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.). In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus:
In dem mit Bescheid der AB vom 20. Juli 1937 eingeleiteten Einzelteilungs- und Zusammenlegungsverfahren der Agrargemeinschaften K. und R. habe die AB mit Kundmachung vom 25. April 1942 den Einzelteilungs-, Regelungs- und Zusammenlegungsplan in der Zeit vom 5. Mai 1942 bis 19. Mai 1942 in der Gemeindekanzlei in K. zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Gleichzeitig habe die AB dem Obmann der Nachbarschaft K. und R. die Kundmachung mit dem Ersuchen übermittelt, diese den übrigen Mitgliedern und Parteien sogleich zur Kenntnis zu bringen und den Ausweis durch Beisetzung des Tages unter der Unterschrift bestätigen zu lassen. Dem Verwaltungsakt könne entnommen werden, daß der Obmann diesem Ersuchen bei gleichzeitiger Rücksendung des vollständig unterfertigten Verständigungsausweises entsprochen habe. Die Zustellung der rechtskräftigen Haupturkunde sei durch die AB am 26. Juni 1942 erfolgt, wobei der vollständig unterfertigte Verständigungsausweis in den Verwaltungsakten einliege. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin habe mit eigenhändiger Unterschrift sowohl den Einleitungsbescheid der AB vom 20. Juli 1937 als auch die Auflage des Einzelteilungs-, Regelungs- und Umlegungsplanes vom 25. April 1942 zur Kenntnis genommen; er habe desgleichen auch den Erhalt der rechtskräftigen Haupturkunde samt drei Lageplänen mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt, woran auch von der Beschwerdeführerin keine Zweifel angemeldet worden seien.
Der Beschwerdeführerin sei darin beizupflichten, daß hinsichtlich der Verständigung über den das Verfahren abschließenden Bescheid (Beschluß) der AB vom 18. Juni 1943 festzustellen gewesen sei, daß der den Namen des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin aufweisende Namenszug auf diesem Verständigungsausweis mit jenem des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht übereinstimme. Es sei dieser Umstand jedoch nicht dazu geeignet, die belangte Behörde dazu zu veranlassen, davon auszugehen, daß dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin nicht doch zu einem späteren Zeitpunkt die Beendigung des betroffenen Verfahrens zur Kenntnis gelangt sei. Motive für eine Fälschung der Unterschrift seien für die belangte Behörde nicht erkennbar, da der von der Beschwerdeführerin angefochtene Beschluß inhaltlich keinerlei Gestaltungswirkung zu erzeugen imstande gewesen sei. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin sei im gegenständlichen Verfahren Partei gewesen und habe während des ganzen Verfahrens seine Standpunkte einnehmen können. Daß das Ergebnis, aber auch der Abschluß des Verfahrens von ihm schließlich akzeptiert worden sei, zeige auch der Umstand auf, daß der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, wie diese selbst in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde dargelegt habe, sich sowohl in den Kriegsjahren als auch in den Jahren danach mit dem Gedanken getragen habe, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen. Daß der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin den Abschluß des gegenständlichen Verfahrens endgültig akzeptiert habe, ergebe sich schon aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wenn diese bemerkt habe, daß deshalb 33 Jahre bis zum Ableben des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin verstrichen seien, ohne daß irgendwelche Maßnahmen ergriffen worden wären, weil dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum keinerlei Rechte strittig gemacht worden seien. Es sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß der Bescheid (Beschluß) der AB vom 18. Juni 1943 dem in Betracht kommenden Adressaten auch tatsächlich zugekommen sei. Diese Annahme finde darin ihre Begründung, daß spätestens mit der Rückkehr des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin an die seinerzeitige Abgabestelle dieser Erkundigungen hinsichtlich der gänzlichen Beendigung des betroffenen Agrarverfahrens angestellt habe. Dies werde dadurch augenscheinlich, daß nach den Bekundungen der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde das Ergebnis dieses Verfahrens ihren Rechtsvorgänger bis zu seinem Ableben bewegt habe. Mit dem tatsächlichen Zukommen eines Schriftstückes an den vorgesehenen Empfänger habe auch nach den damals geltenden Zustellvorschriften ein allenfalls unterlaufender Zustellmangel als geheilt gegolten. Es könne damit davon ausgegangen werden, daß dies auch im Gegenstande der Fall gewesen sei. Daß der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung gegen den Beschluß (Bescheid) vom 18. Juni 1943 zu keinem Zeitpunkt erhoben habe, ergebe sich aus dem Verwaltungsakt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin über strafrechtlich relevante Vorgänge im Verfahren stehe im Widerspruch zum Verwaltungsakt, welchem doch entnommen werden könne, daß der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin selbst die rechtsgestaltenden Verfahrensschritte zur Kenntnis genommen habe. Da die Berufung somit unzweifelhaft als verspätet eingebracht qualifiziert habe werden müssen, sei sie zurückzuweisen gewesen. Auf behördliches Vorgehen nach § 68 Abs. 4 AVG bestehe kein Rechtsanspruch, wozu im Beschwerdefall noch komme, daß das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben habe, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine amtswegige Nichtigerklärung des Bescheides der AB vom 25. April 1942 nicht bestünden. Es habe daher auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nichtigerklärung des Bescheides der AB vom 25. April 1942 als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf meritorische Erledigung ihrer Berufung sowie in ihrem Recht auf Ermessensausübung im Sinne des Gesetzes und in ihren Verfahrensgesetzen als verletzt zu erachten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführerin hat repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 68 Abs. 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß dem § 68 Abs. 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu, wobei mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge nach § 35 AVG zu ahnden sind.
Da der Beschwerdeführerin auf die von ihr angeregte aufsichtsbehördliche Behebung des Bescheides der AB vom 25. April 1942 wegen der von ihr gesehenen Nichtigkeit dieses Bescheides gemäß § 68 Abs. 7 AVG ein Rechtsanspruch nicht zukam, hat die belangte Behörde diesen Antrag der Beschwerdeführerin ohne Verletzung eines ihr im Gesetz eingeräumten Rechtes zurückgewiesen, sodaß sich jegliche Erörterungen über das Vorliegen des von der Beschwerdeführerin gesehenen Nichtigkeitsgrundes des betroffenen Bescheides erübrigen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. März 1996, 96/07/0038, und vom 16. November 1995, 93/07/0139, ebenso wie den bereits zitierten, der Beschwerdeführerin gegenüber ergangenen hg. Beschluß vom 19. Mai 1994, 94/07/0015).
Es war die Beschwerde im Umfang der Bekämpfung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Anders allerdings verhält es sich mit der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verfügten Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der AB vom 18. Juni 1943. Die belangte Behörde hat diese Zurückweisung ausschließlich damit begründet, daß die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung als verspätet anzusehen sei und zwar deswegen, weil von einer wirksamen Zustellung des bekämpften Bescheides an den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin ausgegangen werden müsse. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beschwerdeführerin mit Recht.
Daß der Bescheid der AB vom 18. Juni 1943 dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin nicht auf dem in der damaligen Veranlassung der Zustellung vorgesehenen Wege wirksam zugestellt worden ist, stellt auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht in Abrede, indem sie einräumt, daß der den Namen des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin aufweisende Namenszug auf dem Verständigungsausweis nicht mit jenem des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin übereinstimmt und die von der Beschwerdeführerin unter Vorlage eines kriminologischen Gutachtens damit dargetane Fälschung der Unterschrift ihres Rechtsvorgängers auf dem betroffenen Verständigungsausweis in der Sache als richtig einräumt.
Die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides angestellten Vermutungen aber, daß dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin der von ihr nunmehr bekämpfte Bescheid der AB doch einmal tatsächlich zugekommen sein mußte, wodurch nach der Bestimmung des damals geltenden § 31 AVG ein zuvor vorgelegener Zustellmangel geheilt worden wäre, konnten der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde über die Verspätung der von der Beschwerdeführerin nunmehr erhobenen Berufung keine tragfähige Stütze bieten. Mögen diese Vermutungen der belangten Behörde auch nicht abwegig anmuten, konnten sie nachvollziehbare Feststellungen über ein tatsächliches Zukommen des nunmehr bekämpften Bescheides an den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin nicht ersetzen. Da auch eine bloße Kenntnis des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin von der Existenz des Bescheides der AB vom 18. Juni 1943 die Wirkungen einer Zustellung dieses Bescheides an ihn nicht ersetzen konnten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, 92/07/0183, oder etwa auch vom 19. November 1996, 94/05/0015), bedurfte es nachvollziehbarer konkreter Feststellungen über tatsächliche Vorgänge, aus denen ein Schluß auf den Zugang des betroffenen Geschäftsstückes in die Gewahrsame des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin gezogen werden durfte. Allein aus der langen Zeit der Untätigkeit des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin nach dem Kriegsende bis zum Ableben durfte ein solcher Schluß auf eine Erlangung der Gewahrsame an einer Ausfertigung des Bescheides der AB vom 18. Juni 1943 noch nicht gezogen werden.
Mit der Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin aus dem Grunde der Verspätung zufolge vorangegangener Rechtswirksamkeit einer Zustellung dieses Bescheides an ihren Rechtsvorgänger hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes I. mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, was zur Aufhebung des Bescheides in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG zu führen hatte. Auf die bei der Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin zu beachtenden rechtlichen Aspekte hatte der Verwaltungsgerichtshof nach der von der belangten Behörde gewählten Begründung ihres Bescheides nicht mehr einzugehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; an Stempelgebühren stand lediglich ein Aufwand von S 240,-- für die nur in zweifacher Ausfertigung zu überreichende Beschwerdeschrift und ein solcher von S 90,-- für den angefochtenen Bescheid zu; das Mehrbegehren für die erstattete Replik war schon deswegen abzuweisen, weil dieser Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht als erforderlich anzusehen war.
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