Normen
AVG §21;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §62;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §28 Abs1;
AVG §21;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §62;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §28 Abs1;
Spruch:
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird im Umfang der Bekämpfung der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen;
und 2. zu Recht erkannt:
im übrigen, somit im Umfang der Bekämpfung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben je zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, 88/07/0081, verwiesen.
Den Gegenstand des damaligen wie des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens bildet die von den mitbeteiligten Parteien des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) für sich in Anspruch genommene und von den nunmehrigen Beschwerdeführern bestrittene Parteistellung im Verfahren über die vom Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 28 WRG 1959 erstattete Anzeige der Absicht der Wiederherstellung der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk G. unter Postzahl 349 eingetragenen Wehranlage.
Mit Bescheid vom 7. August 1986 hatte die Bezirkshauptmannschaft G. (BH) gemäß §§ 28, 55 Abs. 3, 98 Abs. 1 und 105 WRG 1959 festgestellt, daß die im Zuge der Wiederherstellung dieser Wehranlage beabsichtigten, näher beschriebenen Änderungen bei Einhaltung bestimmter Vorschreibungen vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig seien. Dieser den MP nicht zugestellte Bescheid wurde in der Folge nicht angefochten. Im Februar und März 1988 beantragten die MP bei der BH die Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Wiederherstellung dieser Wehranlage mit der Behauptung einer Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch einen unzulässigen Überstau der Wehranlage.
Mit Bescheid vom 10. Mai 1988 wies die belangte Behörde den Antrag der MP auf Zuerkennung der Parteistellung und den in der Folge mündlich gestellten Antrag auf Zustellung des vorerwähnten Bescheides der BH vom 7. August 1986 im Instanzenzug zurück, wobei sie diese Entscheidung mit den Rechtsfolgen der Bestimmungen des § 42 AVG und des § 107 Abs. 2 WRG 1959 begründete.
Mit dem genannten Erkenntnis vom 19. Juni 1990, 88/07/0081, hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und in der Begründung seines Erkenntnisses ausgesprochen, daß die Bestimmung des § 107 Abs. 2 WRG 1959 im Verfahren nach § 28 leg. cit. keinen Anwendungsbereich hat und daß die MP im betroffenen Verfahren auch nicht als gemäß § 42 AVG präkludiert angesehen werden dürfen.
Während der Anhängigkeit des genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhoben die MP mit einem am 10. Oktober 1989 bei der BH eingelangten Schriftsatz Berufung auch gegen den Bescheid der BH vom 7. August 1986 über die Feststellung der Zulässigkeit der im Zuge der Wiederherstellung der Wehranlage der nunmehrigen Beschwerdeführer beabsichtigten Änderungen nach § 28 WRG 1959.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde in den von den Beschwerdeführern bekämpften Aussprüchen dieses Bescheides beiden Berufungen der MP Folge. In Erledigung jener Berufung der MP, deren Entscheidung schon den Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 19. Juni 1990, 88/07/0081, gebildet hatte, änderte die belangte Behörde den mit dieser Berufung bekämpften Bescheid der BH vom 29. März 1988 über die Abweisung des Antrages der MP auf Zuerkennung der Parteistellung dahin ab, daß die belangte Behörde feststellte, daß die MP im Feststellungsverfahren über die Wiederherstellung dieser Wehranlage Parteistellung besitzen (Spruchpunkt I.). Den mit derselben Berufung bekämpften Ausspruch der BH über die Zurückweisung des Antrages auf Zustellung des Bescheides vom 7. August 1986 behob die belangte Behörde ersatzlos (Spruchpunkt II.). Der gegen den Bescheid der BH vom 7. August 1986 erhobenen Berufung der MP hingegen gab die belangte Behörde dahin Folge, daß sie den Bescheid der BH vom 7. August 1986 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die BH zurückverwies (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen im wesentlichen folgendes aus:
Gegenstand des Verfahrens nach § 28 WRG 1959 sei gerade die Prüfung der Frage, ob Änderungen der Anlage stattgefunden hätten, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nachteilig sind. Zu diesen fremden Rechten gehöre nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 auch das Grundeigentum. Die MP hätten vorgebracht, daß der Wasserspiegel nach der Wiederherstellung der Wehranlage wesentlich höher liege, als dies zur Zeit der alten Wehranlage der Fall gewesen sei. Wenn die Behörde erster Instanz in der Begründung ihres eine Parteistellung der MP ablehnenden Bescheides darauf hingewiesen habe, daß auch bei der früheren Stauhöhe Beeinträchtigungen für möglich erachtet worden seien, dann bedeute dies im Umkehrschluß, daß jede Veränderung an der Wehranlage und Stauhöhe gegenüber dem bisherig bewilligten Zustand eine Verschlechterung bringen müsse. Die Erstbehörde komme zwar zum Schluß, daß eine Verschlechterung nicht eintrete, da das Staumaß nicht verändert werde, doch sei genau diese Frage im Verfahren erster Instanz zu prüfen gewesen. Sollte die Feststellung der Behörde erster Instanz nämlich nicht stimmen, würden die MP in ihren Rechten beeinträchtigt. Der Prüfung der Frage, ob eine Rechtsverletzung eintrete, diene eben gerade die Beteiligung am Verfahren; Parteistellung komme jenen Personen zu, deren subjektiv-öffentliche Rechte berührt werden können. Ob eine Verletzung von Rechten der MP durch den nach § 28 WRG 1959 zu treffenden Ausspruch vorliege, sei in einem Verfahren zu prüfen, in dem den MP Parteistellung zukomme. Die MP hätten des weiteren auch behauptet, daß das Wasserrecht der nunmehrigen Beschwerdeführer erloschen sei; auch aus diesem Grund sei die Parteistellung der MP zu bejahen, weil die Wasserrechtsbehörde nur dann nach § 28 Abs. 1 WRG 1959 vorgehen dürfe, wenn feststehe, daß das Wasserbenutzungsrecht nicht gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erloschen ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1981, 81/07/0027). Die MP hätten zwar auch gegen den in der Sache selbst ergangenen Bescheid der BH vom 7. August 1986 berufen, weshalb die Frage ihrer Parteistellung grundsätzlich auch im Verfahren über diese Berufung geklärt hätte werden können. Da die Berufung gegen den in der Sache selbst ergangenen Bescheid aber wesentlich später erhoben worden sei als der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung, müsse ein Feststellungsbescheid über den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung als zulässig erkannt werden.
Da den MP Parteistellung zukomme, hätten sie auch Anspruch auf Zustellung des Bescheides der BH vom 7. August 1986. Es sei den MP der Bescheid tatsächlich jedoch schon zugekommen, sie hätten ihn auch schon mit Berufung bekämpft; der erstbehördliche Ausspruch über die Zurückweisung des Antrages auf Zustellung des Bescheides vom 7. August 1986 sei deshalb ersatzlos zu beheben gewesen.
Der Berufung der MP schließlich gegen den nach § 28 WRG 1959 ergangenen Bescheid der BH vom 7. August 1986 sei durch Aufhebung dieses Bescheides nach § 66 Abs. 2 AVG Folge zu geben gewesen, weil sich aus im einzelnen dargestellten Gründen die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung als erforderlich erweise.
Gegen die dargestellten Spruchpunkte I. bis III. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im bekämpften Umfang aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehren, durch die bekämpften Aussprüche des angefochtenen Bescheides "wegen unrichtiger Anwendung des § 8 AVG 1950 in Verbindung mit § 28 WRG 1959" in ihren Rechten verletzt zu sein.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso wie die MP die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer treten dem zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getroffenen Ausspruch zunächst mit dem Einwand entgegen, daß der Zulässigkeit einer bescheidmäßigen Feststellung der Parteistellung der MP der Umstand entgegengestanden sei, daß die Frage der Parteistellung der MP ohnehin im Verfahren nach § 28 WRG 1959 geprüft werden konnte, sodaß für das von den MP gestellte Feststellungsbegehren kein Rechtsschutzinteresse zu erkennen sei.
Ob die besonders gelagerte Verfahrenskonstellation des Beschwerdefalles es zuließe, diesen Einwand der Beschwerdeführer als berechtigt zu erkennen, kann deswegen dahingestellt bleiben, weil der von den Beschwerdeführern bekämpfte Feststellungsausspruch des Spruchpunktes I. im Beschwerdefall ihre Rechte ebensowenig berühren kann wie der zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides getroffene Ausspruch der belangten Behörde.
Da die MP während der Anhängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über ihre zu 88/07/0081 protokollierte Beschwerde auch gegen den Bescheid der BH vom 7. August 1986 Berufung erhoben hatten, bildete die Frage ihrer Parteistellung nunmehr die von der belangten Behörde zu lösende Vorfrage für die Beurteilung der Zulässigkeit der von den MP gegen den Bescheid der BH vom 7. August 1986 erhobenen Berufung. In dieser Verfahrenskonstellation war es nur mehr die meritorische Erledigung der Berufung der MP gegen den in der Sache selbst ergangenen Bescheid der BH vom 7. August 1986, welche Rechte der Beschwerdeführer dann verletzen konnte, wenn die Beurteilung der belangten Behörde, den MP komme Parteistellung zu, rechtlich verfehlt gewesen wäre. Der in Entsprechung der Bestimmung des § 63 Abs. 1 VwGG dem hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, 88/07/0081, Rechnung tragende Ausspruch des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides konnte eine die rechtlichen Auswirkungen der zu Spruchpunkt III. dieses Bescheides übersteigende Berührung von Rechten der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht mehr bewirken.
Ebensowenig kommt eine Berührung von Rechten der Beschwerdeführer durch den zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides getätigten Ausspruch der belangten Behörde in Betracht, weil die Zustellung eines Bescheides an eine Person Rechte einer anderen Person nicht berühren kann, was umso mehr für einen Ausspruch gelten muß, mit dem die Zurückweisung eines Antrages einer anderen Person auf Bescheidzustellung behoben wird.
Da es den Beschwerdeführern im Umfang der Bekämpfung der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheid somit an der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung mangels Möglichkeit einer Rechtsverletzung fehlt, war ihre Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Zu prüfen war die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde über die Parteistellung der MP im Verfahren nach § 28 Abs. 1 WRG 1959 auf Grund der Bekämpfung auch des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides durch die Beschwerdeführer. Die von der belangten Behörde gefundene rechtliche Beurteilung erweist sich aber als zutreffend.
Gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile dieser Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.
Nach § 28 Abs. 1 WRG 1959 hat der Wasserberechtigte die Absicht der Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage unter Vorlage der Pläne innerhalb der im § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Frist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen; hiedurch wird der Ablauf dieser Frist gehemmt. Die Wasserrechtsbehörde hat bescheidmäßig festzustellen, ob das Vorhaben dem früheren Zustand entspricht oder ob etwa beabsichtigte Änderungen, durch die Art und Maß der Wasserbenutzung nicht oder nicht wesentlich berührt werden, vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig sind.
Die Beschwerdeführer bringen gegen die behördliche Beurteilung einer Parteistellung der MP vor, daß nach § 28 Abs. 1 WRG 1959 eine Prüfung des öffentlichen Interesses und fremder Rechte überhaupt erst dann in Frage komme, wenn eine beabsichtigte Änderung angestrebt werde, durch die Art und Maß der Wasserbenutzung beeinflußt werden könnten. Dies sei deswegen nicht der Fall, weil sich aus den vorgelegten Planunterlagen ergebe, daß die im Wasserbuch eingetragene zulässige Stauhöhe nicht verändert werden solle. Die den MP gehörigen Grundstücke könnten nur durch eine Veränderung des Stauziels in Mitleidenschaft gezogen werden, welche nach den allein maßgeblichen vorgelegten Plänen aber nicht gegeben sei.
Dem ist entgegenzuhalten, daß der vom Gesetz verwendete Ausdruck "Art" der Wasserbenutzung es nicht erlaubt, allein die Veränderung des Stauziels der Wehranlage als einen Umstand anzusehen, der geeignet sein könnte, die im Bereiche der Wehranlage situierten Liegenschaften der MP in Mitleidenschaft zu ziehen. Der belangten Behörde ist sachbezogen vielmehr in der Beurteilung beizupflichten, daß eine Möglichkeit der Beeinträchtigung des Grundeigentums der MP durch jegliche vom - festzustellenden - vorhandenen konsensgemäßen Zustand abweichende Anlagengestaltung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Daß der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer mit seinem Vorhaben Änderungen an der Wehranlage beabsichtigt hat, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Ob mit diesen Änderungen in Rechte der MP eingegriffen wird oder nicht, ist unter Beteiligung der MP zu prüfen, denen es zufolge der grundsätzlichen Berührungsmöglichkeit ihrer Rechte durch Änderungen der Art der Ausgestaltung der Wehranlage gegenüber dem bestandenen Konsens rechtlich zu ermöglichen ist, einen von vornherein nicht auszuschließenden Eingriff in ihr Grundeigentum als Parteien im Verfahren zu bekämpfen.
Die Beschwerdeführer räumen ein, daß im Verfahren nach § 28 WRG 1959 geprüft werden muß, ob das Wasserrecht nicht bereits erloschen ist, sehen aber in der von den MP aufgestellten Behauptung der Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 keinen Grund für eine Parteistellung der MP mit dem Argument der Amtswegigkeit der Prüfung dieser Frage. Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer auf das schon von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1981, 81/07/0027, 0028, zu verweisen, in welchem der Gerichtshof den Einwand der Verwirklichung des Erlöschensfalles nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 als wirksam erhoben und die Übergehung dieses Einwandes als geeignet erkannt hat, fremde Rechte in der nach § 28 WRG 1959 getroffenen Entscheidung zu verletzen. Konnte nach den der Sache nach nicht tauglich bekämpften Feststellungen der belangten Behörde eine Berührung von Rechten der MP durch Änderungen der Wehranlage gegenüber dem bestandenen Konsens nicht ausgeschlossen werden, dann war den MP somit auch das Recht eröffnet, der erklärten Absicht zur Wiederherstellung der Wehranlage die Behauptung des Erlöschens des zugrundeliegenden Wasserrechtes entgegenzusetzen.
Zur Zurückweisung der gegen den Bescheid der BH vom 7. August 1986 erhobenen Berufung der MP mangels deren Parteistellung bestand demnach kein rechtlicher Grund.
Die Beschwerdeführer meinen schließlich noch, daß die Berufung der MP gegen den Bescheid der BH vom 7. August 1986 als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre. Die belangte Behörde habe keine Begründung dafür gegeben, wie sie zur Feststellung gelangen konnte, daß der Bescheid vom 7. August 1986 den MP durch eine Akteneinsicht erst am 6. Oktober 1989 zur Kenntnis gelangt sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß die MP bereits viel früher von dem Bescheid Kenntnis hatten, was jedenfalls für den Zeitpunkt angenommen werden müsse, zu dem sie ihren Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung gestellt hätten.
Auch mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Gemäß § 63 Abs. 5 letzter Satz AVG beginnt die Frist zur Erhebung der Berufung für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündigung mit dieser. Die Beschwerdeführer behaupten selbst nicht, daß der Bescheid der BH vom 7. August 1986 den MP im Sinne der zitierten Bestimmung zugestellt worden wäre. Die bloße Kenntnis der MP von der Existenz dieses Bescheides konnte die Wirkungen einer Zustellung des Bescheides nicht ersetzen (vgl. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze, I, ENr. 8 zu § 7 Zustellgesetz, sowie ENr. 12 zu § 62 AVG, wiedergegebene hg. Judikatur). Daß eine Zustellung des Bescheides der BH vom 7. August 1986 an die MP tatsächlich nicht erfolgt ist, ergibt sich schließlich unzweideutig auch aus dem Inhalt des Spruchpunktes II. des nunmehr angefochtenen Bescheides. Es bestand damit zur Zurückweisung der Berufung der MP auch aus dem Grunde einer Verspätung ihrer Berufung kein Anlaß.
Gegen den Inhalt des zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides getätigten Abspruches tragen die Beschwerdeführer nichts vor; sie haben sich auch im Rahmen der Benennung des Beschwerdepunktes auf die Behauptung einer Verletzung ihrer Rechte durch den bloßen Umstand der meritorischen Erledigung der Berufungen der MP beschränkt.
Die gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; bezüglich des der MP zuerkannten Aufwandersatzes ist zu bemerken, daß die Umsatzsteuer im Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist, und daß an Stempelgebühren nur ein Betrag von S 240,-- zuzusprechen war, weil die der (zweifach überreichten) Gegenschrift angeschlossenen Beilagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren.
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