VwGH 81/07/0027

VwGH81/07/002712.5.1981

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des JW in G, vertreten durch Dr. Alfred Lind, Rechtsanwalt in Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Dezember 1980, Zl. 3-345 St 88/3-1980, betreffend Wiederherstellung einer Wehranlage (mitbeteiligte Partei: FM, T), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §28 Abs1;
WRG 1959 §28 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Graz-Umgebung ist unter PZl. nn ein Wasserbenutzungsrecht zur Ausnützung des X-baches in einer Wasserkraftanlage am linken Ufer zugunsten der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei eingetragen. Dieses Wasserbenutzungsrecht wurde bis 3. August 1979 ausgeübt; die Wehranlage wurde durch das an diesem Tag aufgetretene Hochwasser so zerstört, daß die Wasserkraftanlage nicht mehr ordnungsgemäß betrieben werden konnte und eine Wiederherstellung notwendig ist. Im Zuge des Ausbaues der Semriach-Straße (Landesstraße) durch das Land Steiermark ist eine Verlegung der Wehranlage auf das rechte Ufer, jedoch auf gleicher Höhe erforderlich geworden. Der Ausbau der Landesstraße erforderte auch eine Regulierung des X-baches im gegenständlichen Bereich, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 24. September 1979 wasserrechtlich bewilligt worden ist. In diesem Bescheid ist dem Land Steiermark aufgetragen worden, für den Umbau der Stauanlage des Mitbeteiligten die planlichen Unterlagen sowie den ehemaligen Bescheid (Wasserbuchblatt) zur wasserrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft vorzulegen. Diesem Auftrag kam das Land Steiermark mit einer an die Bezirkshauptmannschaft Weiz gerichteten Eingabe vom 18. Februar 1980 nach und ersuchte um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens stellte sich heraus, daß die Wehranlage lediglich rechtsufrig in das Grundstück n1, KG Y, das im Bezirk Weiz liegt, einbindet, im übrigen aber der X-bach, die Wehranlage, der Z-Fluder und die Betriebsstätte im Bezirk Graz-Umgebung lägen. Laut Aktenvermerk vom 11. März 1980 stellte die Bezirkshauptmannschaft Weiz das Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung her, die ihrerseits die Zustimmung zur Durchführung des Verfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft Weiz erteilte. Nach einer am 31. März 1980 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu der unter anderem auch der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter und die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung geladen worden waren, stellte die Bezirkshauptmannschaft Weiz mit Bescheid vom 27. Mai 1980 gemäß §§ 28 Abs. 1 und 3, 101 Abs. 1 und 107 WRG 1959 fest, daß die Wiedererrichtung der Wehranlage, die Bestandteil der im Wasserbuch des Bezirkes Graz-Umgebung unter PZl. nn eingetragenen Wasserkraftanlage ist, dem früheren Zustand bei befund- bzw. projektsgemäßer Errichtung entspricht. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer berufen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. Oktober 1980 wurde der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. In der Begründung wird ausgeführt, die Absicht der Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage habe gemäß § 28 Abs. 1 WRG 1959 der Wasserberechtigte unter Vorlage der Pläne innerhalb der im § 27 Abs. 1 lit. g leg. cit. bezeichneten Frist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Die Wasserrechtsbehörde habe bescheidmäßig festzustellen, ob das Vorhaben dem früheren Zustand entspreche und ob etwa beabsichtigte Änderungen, durch die Art und Maß der Wasserbenutzung nicht oder nicht wesentlich berührt werden, vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig seien. Wie aus dieser Gesetzesstelle eindeutig hervorgehe, sei Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 28 Abs. 1 leg. cit., daß der Wasserberechtigte eine diesbezügliche Anzeige der Wasserrechtsbehörde übermittle. Wasserberechtigter der vorliegenden Anlage sei der Mitbeteiligte. Dem Aktenvorgang der Bezirkshauptmannschaft Weiz sei zu entnehmen, daß mit Eingabe vom 18. Februar 1980 das Land Steiermark um die wasserrechtliche Verhandlung betreffend die Wiedererrichtung der Wehranlage angesucht habe. Dies komme auch im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck. Da somit dieses Verfahren im Widerspruch zur Bestimmung des § 28 Abs. 1 WRG 1959 hinsichtlich der Antragstellung stehe, sei schon aus diesem Grunde, ohne auf die weiteren Berufungsvorbringen eingehen zu müssen, der angefochtene Bescheid zu beheben gewesen.

Der Mitbeteiligte zeigte am 28. Oktober 1980 gemäß § 28 Abs. 1 WRG 1959 an, daß er die Absicht habe, die zerstörte Wehranlage, welche ein Teil der Wasserbenutzungsanlage sei, wiederherzustellen. Die erforderlichen Pläne würden umgehend nachgereicht. Die Art und das Maß der Wasserbenutzung werde nicht bzw. nicht wesentlich geändert. Die Wehranlage solle praktisch an derselben Stelle und in derselben Art gebaut werden. Es sei beabsichtigt, die Wiederherstellungsarbeiten bis spätestens 30. Juni 1981 abzuschließen.

Die Bezirkshauptmannschaft Weiz holte sodann vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein Gutachten ein, der nach eingehender Beschreibung der im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsanlage und der wiederherzustellenden Wehranlage zu dem Ergebnis gelangte, daß die Wiederherstellung der Wehranlage im wesentlichen dem früheren Zustand entsprechen werde. Durch die beabsichtigte Verschiebung der Wehranlage auf das rechte Ufer würden Art und Maß der Wasserbenutzung nicht wesentlich berührt; sie erscheine daher vom Standpunkt der öffentlichen Interessen und fremder Rechte zulässig. Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Eingabe des Mitbeteiligten und das Gutachten des Amtssachverständigen zur Kenntnis und Stellungnahme binnen einer Woche ab Zustellung übermittelt. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 26. November 1980 wurde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 3 und 101 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt, daß die beabsichtigten Änderungen im Zuge der Wiederherstellung der Wehranlage des Mitbeteiligten, die Bestandteil der im Wasserbuch des Bezirkes Graz-Umgebung unter PZl. nn eingetragenen Wasserkraftanlage ist, bei projektsgemäßer Errichtung vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig sind.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung berufen, das Wasserrecht sei durch Verzicht des Mitbeteiligten erloschen. Die Bezirkshauptmannschaft Weiz sei für diese Entscheidung unzuständig gewesen, vielmehr hätte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung entscheiden müssen. Schließlich handle es sich bei der vorliegenden Wehranlage nicht um eine Wiedererrichtung gemäß § 28 Abs. 1 WRG 1959, sondern um eine Neuerrichtung.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Dezember 1980 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wird dazu ausgeführt, entscheidend für die Beurteilung eines Wasserbenutzungsrechtes sei im Fall einer Wasserkraftanlage das Maß der Wasserbenutzung. Nach den vorliegenden Planunterlagen könne festgestellt werden, daß die Wasserkraftanlage im wesentlichen so wiederhergestellt werden soll, daß sie dem früheren Zustand entspreche. Der Wassereinzug bleibe gleich, sodaß gegenüber bisher für den Fischereiberechtigten keine Änderung eintreten werde. Da der Mitbeteiligte innerhalb der vorgesehenen Frist die Wiederherstellung gemäß § 28 WRG 1959 angezeigt habe, habe die Bezirkshauptmannschaft Weiz zu Recht ein Verfahren gemäß dieser Gesetzesstelle durchgeführt und bescheidmäßig abgeschlossen. Wie bereits ausgeführt, habe die Wasserrechtsbehörde festzustellen gehabt, ob die Anlage vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig sei. Bestehende bzw. fremde Rechte seien gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum. Daraus folge, daß dem Fischereiberechtigten - als solcher wurde der Beschwerdeführer diesem Verfahren beigezogen - in einem Verfahren gemäß § 28 WRG 1959 keine Parteistellung, sondern lediglich die Stellung als Beteiligter gemäß § 102 Abs. 3 leg. cit. zukomme. Aus dem Abs. 4 der vorgenannten Bestimmung ergebe sich, daß Beteiligte zwar berechtigt seien, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, Einwendungen könnten sie jedoch nicht erheben. Da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukomme, sei die Berufung mangels Berufungslegitimation, ohne auf die sonstigen Berufungsvorbringen einzugehen, als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem ihm durch das Wasserrechtsgesetz gewährleisteten Recht verletzt. Gemäß § 102 Abs. 1 WRG 1959 käme den Fischereiberechtigten Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren zu. Allein durch die Tatsache, daß die Einwendungen des Fischereiberechtigten auf Grund der zu Unrecht aberkannten Parteistellung unberücksichtigt geblieben seien, sei eine beachtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid sei die örtliche Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Weiz unberücksichtigt gelassen worden. Tatsächlich sei die Bezirkshauptmannschaft Weiz weder zur Entgegennahme des Antrages des Wasserberechtigten noch zur Erstellung des Bescheides der Behörde erster Instanz berechtigt gewesen; die Anwendung des § 101 Abs. 1 WRG 1959 sei nicht gerechtfertigt. Ein Verfahren nach § 28 WRG 1959 setze voraus, daß eine zerstörte Wasserbenutzungsanlage an derselben Stelle errichtet werde. Im vorliegenden Fall sei die Wasseranlage nach Beschädigung auf Grund eines Hochwassers im Jahre 1979 gänzlich abgetragen worden, nachdem schon zuvor die volle Funktionstüchtigkeit auf Grund des nicht mehr betriebsfähigen Oberwasserkanals nicht mehr gegeben gewesen sei. Es sei somit bei richtiger Beurteilung davon auszugehen gewesen, daß es sich um die Errichtung einer neuen Wehranlage handle, zumal die nunmehr bewilligte Anlage nicht einmal mehr an derselben Stelle errichtet werde. Es wäre auch zu berücksichtigen gewesen, daß das im Wasserbuch eingetragene Wasserrecht durch die Zerstörung des Oberwasserkanals der Wehranlage gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erloschen sei. Zusammenfassend sei daher durch die gesetzwidrige Bewilligung des beantragten Bauvorhabens eine wesentliche Veränderung gegenüber dem derzeit bestehenden Zustand gegeben, zumal die, beabsichtigte Wehranlage zu einer Austrocknung der Entnahmestrecke des Fischereiberechtigten führe und diesem damit ein beachtlicher vermögensrechtlicher Nachteil entstehe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 101 Abs. 1 WRG 1959 hat, wenn sich bestehende oder angestrebte Wasserbenutzungsrechte sowie bestehende oder geplante Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden erstrecken und sich diese nicht ohne Zeitaufschub einigen, die gemeinsame Oberbehörde zu bestimmen, welche Behörde im Einvernehmen mit den sonst beteiligten Behörden das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu fällen hat. Nach den Feststellungen der Behörde erster Instanz - sie blieben übrigens in der Beschwerde unbestritten - erstreckt sich die Wehranlage - ein Anlagenteil des unter PZl. nn des im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung eingetragenen Wasserrechtes - zum Teil über den örtlichen Wirkungsbereich der Behörde erster Instanz, weil sie rechtsseitig in die Gp. n1, KG Y (Bezirk Weiz), und in den gemäß dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 24. September 1979 regulierten X-bach einbindet, während der übrige Teil der Wehranlage im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung liegt. Die Behörde erster Instanz war daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als die gemäß § 28 Abs. 1 WRG 1959 auch zuständige Wasserrechtsbehörde zur Entgegennahme der Erklärung des Mitbeteiligten über seine Absicht der Wiederherstellung der zerstörten Wasserbenutzungsanlage berechtigt, sie war aber auch verpflichtet, eine Einigung mit der auch zuständigen Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung herbeizuführen. Diese ist durch den im Sachverhalt wiedergegebenen Aktenvermerk vom 11. März 1980 nachgewiesen. Der bekämpfte Bescheid ist demnach in dieser Hinsicht nicht mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet, weil die Behörde erster Instanz zutreffend ihre Zuständigkeit in Anspruch genommen hat.

Gemäß § 28 Abs. 1 WRG 1959 hat die Absicht der Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage der Wasserberechtigte unter Vorlage der Pläne innerhalb der im § 27 Abs.1 lit. g leg.cit. bezeichneten Frist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen; hiedurch wird der Ablauf dieser Frist gehemmt. Die Wasserrechtsbehörde hat bescheidmäßig festzustellen, ob das Vorhaben dem früheren Zustand entspricht oder ob etwa beabsichtigte Änderungen, durch die Art und Maß der Wasserbenutzung nicht oder nicht wesentlich berührt werden, vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig sind. Damit werden alle projektierten Änderungen, also jedenfalls auch solche, die die Bauweise betreffen, innerhalb dieser vom Gesetz gezogenen Grenzen als zulässig erklärt. Dabei geht § 28 von dem Gedanken aus, daß die Anlage zwar zerstört ist, aber das verliehene Recht, welches durch den gänzlichen oder teilweisen Untergang der Anlage nicht sofort erlischt, weiter aufrecht bleibt, weshalb die Wiederherstellung der Anlage innerhalb der im § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Frist keiner neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung bedarf. Die belangte Behörde ist nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie - unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, denen der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegengetreten ist - weder in dem andersartigen Baumaterial noch in der geänderten Bauweise der Stauanlage des Mitbeteiligten noch in der geringfügigen örtlichen Verlegung einen Anlaß für die Erforderlichkeit einer neuen wasserrechtlichen Bewilligung erblickt hat. In der Beschwerde wird auch nicht in Abrede gestellt, daß durch die Errichtung der Wehranlage eine Änderung in der Triebwasserführung und eine Änderung in Art und Maß der Wasserbenutzung gegenüber dem im Wasserbuch eingetragenen Wasserrecht nicht eintreten werde. Die geäußerten Befürchtungen drohender Nachteile für das Fischereirecht des Beschwerdeführers stehen nicht mit der Wiederherstellung der zerstörten Anlage in einem unmittelbaren Zusammenhang, sondern wenden sich in Wahrheit gegen die bestehende wasserrechtliche Bewilligung.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch behauptet, das Wasserrecht sei bereits erloschen, weil schon vor dem Hochwasserereignis 1979 die volle Funktionstüchtigkeit der Wasseranlage auf Grund eines nicht mehr betriebsfähigen Oberwasserkanals nicht mehr gegeben gewesen und die Anlage schon lange außer Betrieb gestanden sei. Auf dieses Argument, zu dem der Beschwerdeführer in der Berufung auch Zeugen angeführt hat, ist die belangte Behörde nicht eingegangen, obschon es ihre Aufgabe gewesen wäre, zu prüfen, ob eine derartige Funktionsuntüchtigkeit der Anlage vorgelegen sei oder nicht. Nur dann nämlich, wenn feststeht, daß das Wasserrecht nicht gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erloschen ist, durfte die belangte Behörde ihrer Entscheidung § 28 Abs. 1 WRG 1959 zugrunde legen.

Da der Sachverhalt sohin in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Da bereits in der Sache entschieden worden ist, erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.

Wien, am 12. Mai 1981

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