Normen
AVG §73 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §56;
VwGG §58;
AVG §73 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §56;
VwGG §58;
Spruch:
Die Beschwerde wird im Umfang ihrer Bekämpfung des Spruchpunktes II des angefochtenen Erkenntnisses zurückgewiesen.
Im Umfang der Bekämpfung des Spruchpunktes I des angefochtenen Erkenntnisses wird die Beschwerde für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übergang der Entscheidungspflicht über die Berufung gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach (AB) vom 18. Juni 1943 gemäß § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 und § 73 Abs. 1 AVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I) und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übergang der Entscheidungspflicht über den Antrag auf Nichtigerklärung des Bescheides der AB vom 25. April 1942 gemäß § 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 73 Abs. 1 und 2 AVG als unbegründet ab (Spruchpunkt II).
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung dieser am 25. Juni 1993 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 27. September 1993, B 1168/93, ablehnte und die Beschwerde in der Folge über nachträglichen Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In ihrer am 15. April 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerderergänzung begehrt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, allenfalls jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; sie erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Anspruch auf Entscheidung in der Sache selbst durch die belangte Behörde für verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Erkenntnisses:
Da gemäß § 68 Abs. 7 AVG auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 dieses Paragraphen zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zusteht, konnte die das Begehren der Beschwerdeführerin auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den "Antrag auf Nichtigerklärung" des Bescheides der AB vom 25. April 1942 ablehnende Entscheidung der belangten Behörde die Beschwerdeführerin in einem vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Recht nicht verletzen.
Ihre Beschwerde war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung der Beschwerdeführerin zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung (§ 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG) zurückzuweisen.
2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Erkenntnisses:
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses einer am 7. April 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten und zur Zl. 94/07/0043 protokollierten Beschwerde entnommen werden kann, hat der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung (LAS) mit Erkenntnis vom 15. November 1993 unter anderem auch über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der AB vom 18. Juni 1943 eine Entscheidung getroffen, welche der Beschwerdeführerin nach dem Vorbringen ihrer gegen dieses Erkenntnis des LAS erhobenen Beschwerde zu hg. 94/07/0043 am 23. Februar 1994 zugestellt worden war.
Dieser Umstand hat den Verlust der Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des hier angefochtenen Erkenntnisses zur Folge. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG setzt nämlich voraus, daß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides geeignet sein könnte, die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu verbessern. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein im Gefolge der Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde zu erlassender Ersatzbescheid zwangsläufig keinen den Beschwerdeführer besser stellenden Inhalt haben könnte. Da der LAS mit seinem von der Beschwerdeführerin zu hg. 94/07/0043 bekämpften Erkenntnis vom 15. November 1993 seiner Entscheidungspflicht entsprochen hat, könnte aus diesem Grunde allein ein im Falle der Aufhebung von Spruchpunkt I des hier angefochtenen Erkenntnisses von der belangten Behörde zu erlassendes Ersatzerkenntnis nur die Zurückweisung des Devolutionsantrages zufolge Wegfalls der Säumigkeit der Unterbehörde aussprechen.
Die vorliegende Beschwerde ist demnach insoweit gegenstandslos geworden, weshalb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung (§ 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG) einzustellen war (vgl. den hg. Beschluß vom 18. Jänner 1994, 93/07/0065, mit weiteren Nachweisen).
Da es bei dieser Verfahrenslage für den nicht durch Zurückweisung erledigten Teil der Beschwerde an einer obsiegenden Partei mangelt, kam Zuspruch von Aufwandersatz an die Beschwerdeführerin nicht in Betracht, weshalb sie ihren Aufwand gemäß § 58 VwGG selbst zu tragen hat (vgl. den obzitierten Beschluß vom 18. Jänner 1994, 93/07/0065).
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