Normen
AsylG 1991 §1 Abs1 Z1;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §39;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AsylG 1991 §1 Abs1 Z1;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §39;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Jänner 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Pakistan, der am 14. März 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 16. März 1992 den Antrag auf Asylgewährung gestellt hat, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 2. April 1992, mit welchem festgestellt worden war, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei, abgewiesen und ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre.
Der Beschwerdeführer hatte anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20. März 1992 angegeben:
Er sei seit dem Jahr 1994 Mitglied der Jammu Kashmir Liberation Front (JKLF), einer Partei, welche 1976 legal gegründet worden sei. Seine Tätigkeit innerhalb dieser Organisation habe darin bestanden, Berichte über die Tätigkeiten und die Schwierigkeiten dieser Partei in Zeitungen zu veröffentlichen. Am 11. Februar 1992 habe seine Gruppierung eine Demonstration organisiert, an welcher ca. 40.000 Personen teilgenommen hätten. Die Demonstranten hätten sich in Richtung indischer Grenze bewegt, in der Absicht, die indische Armee zu einem friedlichen Abzug aus Kashmir zu bewegen. Vor der indischen Grenze sei vom pakistanischen Militär das Feuer auf die Demonstranten eröffnet worden. Dabei seien 120 Personen verletzt und 21 getötet worden. Der Beschwerdeführer habe mit vier seiner Parteifreunde die Parteifahne getragen. Deshalb sei er verhaftet und in ein Militärlager gebracht worden. Dort sei er Verhören und Mißhandlungen ausgesetzt gewesen. Die Nacht darauf sei ihm die Flucht gelungen. Er habe sich bis 21. Februar 1992 bei einem Freund versteckt. Während dieser Zeit habe er erfahren, daß drei verhaftete Personen von den Militärs erschossen worden seien. Weiters habe man ihm mitgeteilt, daß bei ihm zu Hause eine Durchsuchung durchgeführt worden sei und daß er selbst gesucht werde. Aus Angst, ebenfalls erschossen zu werden, habe er sich entschlossen, Pakistan zu verlassen. Er habe vom 22. Februar 1992 bis 12. März 1992 in Karachi auf eine Besserung der Lage in Kashmir gewartet. Da sich die Situation jedoch verschärft habe, sei er schließlich mit der China-Air und einem falschen Reisepaß von Karachi nach Bukarest geflogen und schließlich über Ungarn nach Österreich gelangt.
In seiner Berufung wiederholte der Beschwerdeführer im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ergänzte, daß ihm von seinem Bruder mitgeteilt worden sei, daß man nach wie vor nach ihm suche und ihm im Falle einer Rückkehr - nach gängiger Praxis - mindestens eine Haftstrafe unbestimmter Dauer drohe.
Mit Schriftsatz vom 25. Jänner 1993 brachte der Beschwerdeführer einen Mitgliedsausweis sowie eine Mitgliedsurkunde der JKLF im Original ein. Weiters legte er Kopien von Schreiben des Redakteurs einer Tageszeitung, vom Generalsekretär der JKLF und von einem Anwalt, welche in seiner Heimat abgefaßt worden seien und seine politischen Aktivitäten bestätigen sollten, sowie Kopien von Zeitungsartikeln, welche über die Verfolgungssituation der Mitglieder der JKLF berichten, vor.
Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Umstände habe glaubhaft machen können, die objektiv die Annahme rechtfertigen könnten, daß er sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befinde und nicht gewillt sei, sich wieder unter dessen Schutz zu stellen.
Die bloße Anhaltung und Festnahme von Demonstrationsteilnehmern sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder als Verfolgung noch als Indiz für eine drohende Verfolgung im Sinn des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 anzusehen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß im Fall des Beschwerdeführers besondere Umstände vorlägen, die aus objektiver Sicht eine künftige Verfolgung wegen der bloßen Teilnahme an der Demonstration vom 11. Februar 1992 als hinreichend wahrscheinlich erscheinen ließen. Es sei damals die Absicht der Demonstranten gewesen, in Richtung indischer Grenze zu marschieren, um das indische Militär zum Rückzug zu bewegen. Es erscheine der belangten Behörde nicht plausibel, warum die pakistanischen Behörden Verfolgungsmaßnahmen gegen die Teilnehmer an Aktionen, die sich gegen den indischen Staat richteten, setzen sollten. Zudem erscheine es unglaubwürdig, daß die Teilnehmer dieser Demonstration (40.000 Personen) allein aufgrund dieser Aktivität mit einer Hinrichtung rechnen müßten, zumal "erfahrungsgemäß eine Verfolgung einem rationalen Kosten-Nutzen-Kalkül" gehorche. Es müsse für staatliche Organe Grund für die Annahme bestehen, der Asylwerber sei ein Gegner des herrschenden Systems und die Verfolgung würde dem begegnen. Für in untergeordneter Rolle politisch Tätige oder bei fehlendem schlüssigen Motiv für den potentiellen Verfolgerstaat erscheine eine Verfolgung nicht glaubhaft. Aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Tätigkeiten für die JKLF könne nicht davon ausgegangen werden, daß er zur "politischen Elite" dieser Partei gehöre. Es sei zwar einzuräumen, daß sich je nach Schärfe der Konfliktsituation politische Verfolgung auch auf breitere Bevölkerungskreise auswirken könne, dennoch sei eine Verfolgung einfacher Parteimitglieder angesichts deren großen Anzahl, wie dies die angesprochene Demonstration widerspiegle, nur schwer möglich, weshalb eine Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft bei der JKLF nicht glaubhaft sei.
Die vorgelegten Dokumente seien bereits vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestanden und könnten somit nicht als Bescheinigungsmittel gelten. Zudem zweifelte die belangte Behörde die Echtheit der Dokumente an, wobei sie sich auf eine ALLGEMEINE AUSKUNFT des österreichischen Botschafters in Islamabad berief. Weiters könne der Generalsekretär der JKLF "offensichtlich unbehelligt seines Amtes" walten, woraus der Schluß zu ziehen sei, daß die Verfolgung einfacher Parteimitglieder "ungereimt" wäre.
Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Ausreise drei Wochen in Karachi aufgehalten, wo er offensichtlich keinerlei Verfolgungen seitens der staatlichen Behörden ausgesetzt gewesen sei und eine Verfolgung dort auch nicht zu befürchten gehabt hätte. Da die Verfolgung bzw. die Furcht davor im gesamten Gebiet des Heimatlandes bestehen müsse, könne sein Vorbringen auch aus diesem Grund die Asylgewährung nicht rechtfertigen.
Überdies habe sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Rumänien und Ungarn aufgehalten. Die belangte Behörde befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991. Sie wies darauf hin, daß dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten worden sei, zu dieser Annahme Stellung zu nehmen, wobei sich die belangte Behörde im Fall Ungarns auf ein "Gutachten" des UNHCR vom 4. Juli 1994 bezog. Der Beschwerdeführer habe lediglich um Fristerstreckung angesucht, welche aber nicht zu gewähren sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, der mit Beschluß vom 16. März 1995, Zl. B 625/95-3, ihre Behandlung ablehnte und sie in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat, nach deren Ergänzung erwogen:
1) Zur Flüchtlingseigenschaft:
Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muß in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, daß gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. ua die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1985, Zl. 84/08/0047, vom 28. Juni 1988, Zl. 87/11/0066, und vom 26. Juli 1995, Zl. 94/20/0722). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid insoweit nicht gerecht, als die Behörde nicht darauf eingegangen ist, daß der Beschwerdeführer die Inhaftierung darauf stützte, daß er mit vier anderen Parteifreunden bei der Demonstration die Parteifahne getragen habe und sich dadurch wesentlich vom Großteil der 40.000 anderen Demonstrationsteilnehmer unterschieden habe, und er somit kein "bloßer" Teilnehmer an der Demonstration gewesen sei. Die belangte Behörde ging ebenso nicht auf die daraus resultierende Haft samt Verhör und Mißhandlung sowie die Flucht des Beschwerdeführers aus der Haft ein. Durch die Außerachtlassung dieser wesentlichen Umstände entbehrt der Schluß der belangten Behörde, aus den Ereignissen anläßlich der Demonstration sei eine Verfolgung nicht plausibel, einer ausreichenden Grundlage.
Hiezu kommen noch folgende Überlegungen:
a) Es ist nicht auszuschließen, daß der pakistanische Staat - etwa angesichts der bekannt gespannten Situation zwischen Indien und Pakistan - daran interessiert gewesen sein konnte, den drohenden Einmarsch von 40.000 Demonstrationsteilnehmern nach Indien zu verhindern, um die angespannte Situation zwischen den beiden Staaten nicht eskalieren zu lassen. Die gegenteiligen Ausführungen der belangten Behörde sind ohne nähere Ermittlungen nicht schlüssig.
Abgesehen davon, ob die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 1991 überhaupt auf die vorgelegten Dokumente eingehen durfte, kommt hinzu:
b) Die Zeit, in der sich der Beschwerdeführer in Karachi aufhielt, ist zu kurz, um eine gesicherte Aussage darüber treffen zu können, ob er dort keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, zumal nicht hervorgekommen ist, daß sein Aufenthalt in Karachi den staatlichen Behörden seines Heimatlandes bereits bekanntgeworden sei.
c) Unschlüssig ist auch, daß die belangte Behörde lediglich aufgrund einer allgemeinen Aussage des österreichischen Botschafters die Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente bezweifelt, ohne hiezu nähere Ermittlungen angestellt zu haben.
d) Abgesehen davon, daß der Schluß, der Generalsekretär der JKLF walte unbehelligt seines Amtes, aus der Ausstellung einer Bestätigung schlüssig nicht abzuleiten ist, ist es eine oftmals bestätigte Erfahrungstatsache, daß Repräsentanten regimekritischer Parteien, welche im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, relativ unbehelligt bleiben, während einfache Parteimitglieder, für welche kein Medieninteresse besteht, der Verfolgung ausgesetzt werden, sodaß der von der belangten Behörde gezogene gegenteilige Schluß ohne weitere Ermittlungen nicht nachvollziehbar ist.
2) Zur Sicherheit vor Verfolgung:
Die belangte Behörde hat grundsätzlich die Rechtslage zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua das Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) - richtig erkannt.
Die belangte Behörde übersieht, daß der Beschwerdeführer auf den Vorhalt der belangten Behörde vom 14. Dezember 1995, mit welchem ihm die von der Behörde betreffend Rumänien und Ungarn angenommene Sicherheit vor Verfolgung zur Kenntnis gebracht worden ist, mittels Telefax vom 20. Jänner 1995, sohin vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides
(24. Jänner 1995) geantwortet hat. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, hierauf einzugehen oder auszuführen, aus welchen Gründen sie gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 auf das Vorbringen nicht einzugehen gehabt hätte.
Der Beschwerdeführer brachte in diesem Schriftsatz gegen die Annahme der Sicherheit vor Verfolgung in Rumänien vor:
"Rumänien hat das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 29.7.1951 erst im August 1992 unterzeichnet. Zum Zeitpunkt meiner Durchreise war Rumänien nicht einmal pro forma völkerrechtlich verpflichtet, das Refoulement-Verbot der GFK zu prüfen. Da es in Rumänien bis heute keine innerstaatliche Umsetzung des Art. 33 GFK und noch kein Asylverfahrensgesetz gibt, bin ich in Rumänien nicht sicher vor Ab- bzw. Rückschiebung nach Pakistan."
Dieses Vorbringen ist inhaltlich ausreichend substantiiert, um der Mitwirkungspflicht der Partei im Verfahren zu genügen. Die belangte Behörde durfte ohne weitere Ermittlungen nicht von einer "Verfolgungssicherheit" in Rumänien ausgehen.
Auch gegen die Annahme der Sicherheit vor Verfolgung in Ungarn enthält die genannte Stellungnahme ein bestreitendes Vorbringen, welches ausreichte, um die belangte Behörde zur Vornahme weiterer Ermittlungen anzuhalten.
Hinzu kommt, daß der Vorhalt der Behörde ein "Gutachten" des UNHCR vom 4. Juli 1994 zitiert, ohne aber weitere (zeitliche) Bezüge bekanntzugeben, aus welchen sich erkennen ließe, ob der "faktisch lückenlose Abschiebungsschutz auch für außereuropäische Flüchtlinge und Asylwerber" bereits für den Aufenthalt des Beschwerdeführers anläßlich seiner Durchreise vor dem 14. März 1992 gegeben war. Da es sich hiebei um keine offenkundige Tatsache handelt, wären nähere Angaben (etwa: auf welchen Tatsachen das "Gutachten" beruht, ab wann der Abschiebungsschutz anzunehmen ist) notwendig gewesen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu eröffnen, auf seinen Durchreisezeitpunkt bezogene konkrete sachgerechte Einwendungen zu erheben. Diese Mängel des Vorhaltes vom 14. Dezember 1994 setzen sich in gleicher Weise im angefochtenen Bescheid fort. Daher wird der angefochtene Bescheid den bereits oben ausgeführten Anforderungen an die Begründung eines Bescheides auch bezüglich der Annahme der Sicherheit vor Verfolgung in Ungarn nicht gerecht. Die maßgebliche Frage, ob der Beschwerdeführer während seiner Durchreise durch Ungarn in diesem Staat auf Grund der zum damaligen Zeitpunkt herrschenden faktischen Verhältnisse Sicherheit vor Verfolgung erlangen konnte, entzieht sich der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1996, Zl. 95/20/0085).
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde erkennbar geltend, daß keine ausreichenden Ermittlungen gepflogen wurden, die die Annahme der belangten Behörde rechtfertigen könnten, Rumänien oder Ungarn habe von seiner effektiv geltenden Rechtsordnung her einen dem Standard der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Schutz geboten. Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf seine Angaben im Verwaltungsverfahren, ohne daß es noch einer weiteren Konkretisierung seines Vorbringens bedurft hätte, auch die Wesentlichkeit der der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmängel aufgezeigt.
Da somit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der von dem Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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