Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnF;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnF;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist am 31. März 1994 aus Großbritannien kommend in das Bundesgebiet eingereist und hat am 27. April 1994 einen Asylantrag gestellt.
Bei seiner vom Bundesasylamt am 27. April 1994 durchgeführten niederschriftlichen Befragung gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, er sei Mitglied der in Indien verbotenen Organisation "All India Sikh Students Federation". Das Ziel dieser Organisation sei die Erlangung der rechtlichen Besserstellung für die Sikh sowie die Errichtung eines unabhängigen Staates im Punjab namens "Kahlistan". Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Partei seit ca. November 1990 sei er von der Polizei erstmals am 23. Oktober 1993 festgenommen und im Zuge seiner Befragung zur Organisationsstruktur der Partei auch mißhandelt worden. Am 25. Februar 1994 sei er neuerlich in Kartarpur festgenommen und bis zum 5. März 1994 eingesperrt worden. Während dieser Haft habe er nur einmal eine Mahlzeit bekommen und sei regelmäßig geschlagen worden. Die Polizei habe von ihm Informationen über die Parteistruktur und die führenden Mitglieder erhalten wollen. Vom 5. März bis zu seinem Fluchttag am 26. März habe er sich in Haryana, an der Grenze zum Punjab, aufgehalten und sei schließlich am 27. März legal mit einer Maschine der "British Airways" vom Flughafen in New Delhi mit einer Zwischenlandung in London nach Österreich gelangt. Er habe über Vermittlung seiner Partei in Indien von der österreichischen Botschaft in New Delhi ein Visum erhalten. Er habe für England kein Transitvisum gehabt und sei nach ca. zweistündigem Aufenthalt am Flughafen in London nach Österreich weitergeflogen, wo er am 27. März 1994 um 12.30 Uhr in Wien-Schwechat angekommen sei. Seinen Reisepaß mit dem darin festgehaltenen Visum der österreichischen Botschaft habe er allerdings verloren. Im Falle seiner Rückkehr müsse er damit rechnen, festgenommen und "umgebracht" zu werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Mai 1994 wurde der Asylantrag abgewiesen. Die Behörde ging dabei davon aus, daß der Beschwerdeführer Indien aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Organisation "All India Sikh Students Federation" verlassen habe, deren Ziel die Errichtung eines unabhängigen "Sikh-Staates" namens "Kalistan" auf indischem Staatsgebiet sei. Der Beschwerdeführer sei nach einer ca. zweistündigen Zwischenlandung in London über den Flughafen Wien-Schwechat illegal in das Bundesgebiet eingereist. Entgegen seinen Angaben habe er von der österreichischen Botschaft in Neu Delhi nie einen Sichtvermerk erhalten. Nach den durchgeführten Erhebungen sei sein Name dort nicht aktenkundig. Es könne somit davon ausgegangen werden, daß er mit einem gefälschten Visum eingereist sei. Weitere Feststellungen, insbesondere zu den behaupteten Festnahmen und Mißhandlungen wurden nicht getroffen.
Das Bundesasylamt vertrat die Auffassung, daß sich der Beschwerdeführer nicht aus Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befinde.
Erfahrungsgemäß würden "echte Flüchtlinge die erstbeste Möglichkeit" nutzen, um einen Asylantrag zu stellen. Der Beschwerdeführer habe jedoch in Großbritannien keinen Asylantrag gestellt. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer ohne Probleme habe ausreisen können, spreche ebenfalls gegen ihn. Es sei amtsbekannt, daß die Organisation "A.I.S.S.F." den "Nährboden für verschiedenste Terrororganisationen" darstelle, die für Mordanschläge auf Politiker und Journalisten, Geiselnahme, Folter und Vergewaltigungen verantwortlich seien. Diese Bewegung strebe überdies die Gründung eines unabhängigen Staates in Indien an, sodaß Festnahmen und Befragungen der Mitglieder dieser Organisation durch Polizeiorgane rechtsstaatlich nicht zu beanstanden seien. Kein Staat müsse Angriffe auf seinen Bestand und seine Sicherheit tolerieren. Es sei legitimes Interesse eines Staates, derartigen Separationsbewegungen mit legalen Mitteln entgegenzuwirken. Die Festnahme des Beschwerdeführers sei somit der Ermittlungstätigkeit der Behörde im Rahmen der allgemeinen Verbrechensbekämpfung zuzuordnen. Den Behauptungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme fehle die asylrechtliche Relevanz. Im übrigen liege beim Beschwerdeführer der Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vor, weil dieser über einen sicheren Drittstaat, nämlich Großbritannien, in das Bundesgebiet eingereist sei. Überdies sei der Behörde bekannt, daß viele Angehörige der Bevölkerungs- bzw. Glaubensgruppe der Sikh in Neu Delhi und Umgebung ansässig und dort vor Verfolgung sicher seien. Der Beschwerdeführer hätte somit außerhalb des Punjab, im südlichen Teil Indiens, eine innerstaatliche Fluchtalternative besessen.
In seiner am 14. Juni 1994 erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer darauf, daß ihm persönlich die Beteiligung an terroristischen oder kriminellen Aktionen seiner Partei nicht vorgeworfen werden könne. Er habe seine Organisation lediglich propagandistisch wie durch Verteilung von Flugblättern und Plakaten unterstützt. Zugleich legte der Beschwerdeführer ihm mittlerweile zugekommene Urkunden, nämlich ein Schreiben des Rechtsanwaltes J vom 20. Jänner 1994 sowie einen Haftbefehl des Justizmagistrates Jalandhar vor, die seine Behauptungen untermauerten.
Nach der im Akt erliegenden (jedoch nicht festgestellten) beglaubigten Übersetzung des Schreibens eines in Jalandhar ansässigen Rechtsanwaltes sei der Beschwerdeführer im November 1993 sowie in der Zeit vom 25. Februar bis 5. März 1994 inhaftiert gewesen und würden die Verantwortlichen der Organisation "A.I.S.S.F." von den Gerichten in Indien wegen verschiedener Vergehen verfolgt. Der vorgelegte Haftbefehl enthält die Aufforderung, den Beschwerdeführer festzunehmen und dem Gericht vorzuführen.
Weiters bekämpfte die Berufung noch die Annahme des Bundesasylamtes, daß der Asylausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vorliege.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Nach der Begründung habe das durchgeführte Ermittlungsverfahren nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei. Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft sei aber unabdingbare Voraussetzung für die Asylgewährung nach § 3 Asylgesetz 1991. Die belangte Behörde habe gemäß § 20 Asylgesetz 1991 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz ihrer Entscheidung zugrundezulegen und übernehme "neben der Sachverhaltsfeststellung auch die zutreffende rechtliche Beurteilung" im Bescheid des Bundesasylamtes. Ergänzend führte die belangte Behörde noch aus, daß Schutzmaßnahmen eines Staates gegen separatistische Organisationen legitim seien, sodaß die Inhaftierungen des Beschwerdeführers nicht als eine Verfolgung im Sinne der Konvention gesehen werden könnten. Die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgelegten Urkunden beinhalteten nichts neues und könnten deshalb keine andere Entscheidung herbeiführen. Da der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling im Sinn des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 gesehen werden könne, sei sein Antrag auf Asylgewährung abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muß in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, daß gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1985, Zl. 84/08/0047, und vom 28. Juni 1988, Zl. 87/11/0066). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid insoweit nicht gerecht, als diesem nicht klar entnommen werden kann, ob sich dieser lediglich darauf stützt, daß dem Beschwerdeführer nicht die Flüchtlingseigenschaft im Sinn des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 zukomme, oder aber auch auf die vom Bundesasylamt zusätzlich herangezogenen Abweisungsgründe des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 (Verfolgungssicherheit in Großbritanien) und der angenommenen Fluchtalternative im südlichen Teil Indiens. Im angefochtenen Bescheid findet sich zwar der Hinweis, daß die belangte Behörde neben der Sachverhaltsfeststellung auch die zutreffende rechtliche Beurteilung im Bescheid des Bundesasylamtes übernehme, jedoch läßt der angefochtene Bescheid mit Ausnahme der als nicht gegeben erachteten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers jegliche weitere argumentative Auseinandersetzung mit den vom Bundesasylamt weiters herangezogenen Abweisungsgründen missen. Die ausschließliche Behandlung des Abweisungsgrundes der mangelnden Flüchtlingseigenschaft im Sinn des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 vermittelt vielmehr den Eindruck, daß die belangte Behörde lediglich die diesbezügliche Sachverhaltsannahme und rechtliche Schlußfolgerung aus dem Bescheid des Bundesasylamtes übernehmen wollte. Diese Schlußfolgerung, die offensichtlich auch der Beschwerdeführer aus der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid gezogen hat, wird vor allem dadurch nahegelegt, daß sich im angefochtenen Bescheid nach den allgemeinen Rechtsausführungen (auf Seite 2, dritter Absatz) der Einleitungssatz findet, wonach "das durchgeführte Ermittlungsverfahren nicht ergeben habe, daß der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei". Als Ergebnis wird in der Begründung des Bescheides letztlich dargelegt, daß dem Beschwerdeführer deshalb kein Asyl habe gewährt werden können, weil er "nicht Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991" sei. Damit ist der Bescheid insoweit in sich widersprüchlich, als in diesem zwar zunächst auf die gesamte Sachverhaltsannahme und rechtliche Schlußfolgerung im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen, in weiterer Folge die Abweisung jedoch nur mit der nicht gegebenen Flüchtlingseigenschaft im Sinn des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 begründet wird.
Die Argumentation der belangten Behörde bezüglich der nicht angenommenen Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers hält jedoch der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Schlüssigkeitsprüfung nicht stand:
Aus dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt ergibt sich, daß der Beschwerdeführer in Opposition zu dem in seinem Heimatland herrschenden Regime steht. Wie in der Beschwerde zutreffend betont, vermag der Umstand, daß er mit seinen Aktivitäten als Angehöriger der Bevölkerungsgruppe der Sikh im Rahmen der von ihm genannten Organisation separatistische Ziele verfolgt hat, für sich allein daran nichts zu ändern, daß die von ihm behaupteten Festnahmen auf seine politische Gesinnung und demnach auf einen der im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 angeführten Gründe zurückzuführen sind. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten der Begehung einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben sollte und ihm demnach legitimer Weise eine strafrechtliche Verfolgung drohte, ist dadurch keineswegs die Annahme ausgeschlossen, es handle sich hiebei auch um eine Verfolgung aus einem der im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (in Übereinstimmung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) angeführten Gründe. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß selbst terroristische Aktivitäten die Anerkennung als Flüchtling nicht von vornherein hindern, sofern nicht der Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt F der Konvention (welcher nunmehr auch im § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991 seinen Niederschlag gefunden hat) vorliege (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 29. November 1989, Zl. 89/01/0264, und vom 10. März 1993, Zl. 92/01/0882). Daß letzeres der Fall wäre, hat die belangte Behörde selbst nicht angenommen, und es würden für eine derartige Annahme auch die entsprechenden Feststellungen fehlen. Die im Bescheid des Bundesasylamtes ausgedrückte Auffassung, daß die vom Beschwerdeführer erwähnte Organisation für Mordanschläge, Geiselnahmen und Vergewaltigungen verantwortlich sei, kann nicht unmittelbar dem Beschwerdeführer zugerechnet werden, zumal dieser lediglich propagandistische Tätigkeiten für diese Organisation vorgenommen zu haben behauptete, und auch das Bundesasylamt in seiner Begründung, auf die die belangte Behörde hauptsächlich verweist, dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen hat, persönlich an der Begehung eines derartigen Verbrechens beteiligt gewesen zu sein. Der belangten Behörde ist insoweit zuzustimmen, daß - wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat - Festnahmen und Anhaltungen im Anschluß an Demonstrationen oder sonstige verbotene politische Aktivitäten, wenn sie ohne weitere Folgen bleiben, nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gewertet werden können (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zlen. 93/01/0348, 0349). Der Beschwerdeführer hat aber bei seiner niederschriftlichen Einvernahme ausdrücklich angegeben, daß er während seiner Inhaftierungen regelmäßig geschlagen und während der zuletzt erfolgten Anhaltung in der Dauer von neun Tagen nahezu keine Nahrung erhalten habe. Dazu wurden weder im Bescheid des Bundesasylamtes noch in dem nunmehr angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen. Weiters hat der Beschwerdeführer seine Verfolgung ausdrücklich damit begründet, daß er im Falle seiner Rückkehr Haft und sogar seine Tötung befürchten müsse. Zur Untermauerung seines Vorbringens hat der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren Urkunden vorgelegt, unter denen sich ein auf ihn ausgestellter Haftbefehl befinde. Dazu enthält der angefochtene Bescheid lediglich die allgemein gehaltene Aussage, daß aufgrund dieser Urkunden keine Veranlassung bestehe, eine andere Entscheidung (zugunsten des Beschwerdeführers) zu treffen. Dadurch, daß sich die belangte Behörde weder mit den vorgelegten, dem Beschwerdeführer nach seinen Behauptungen erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zugänglich gewordenen Urkunden auseinandergesetzt hat, wozu sie diesfalls gemäß § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 verpflichtet gewesen wäre, noch Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers über seine behaupteten Mißhandlungen während seiner Inhaftierung und die von ihm befürchtete Strafhaft getroffen hat, hat sie ihren Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet. Es kann nämlich nicht gesagt werden, daß ein Verhalten, wie es der Beschwerdeführer gesetzt hat (illegale Einreise), atypisch für jemanden wäre, der seine Heimat aus Konventionsgründen verläßt. Auch aus dem relativ kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Großbritannien ergibt sich noch kein Argument, das die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft erschüttern könnte. Deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht schon in Großbritanien einen Asylantrag gestellt hat, können seine Angaben über seine Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatstaat nicht als unglaubwürdig eingestuft werden. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer ungehindert aus Indien ausreisen konnte, ergibt für sich allein im Zusammenhang mit der Behauptung der drohenden Strafhaft und den vorgelegten Urkunden noch keine tragfähige Begründung dafür, warum aus objektiver Sicht die vom Beschwerdeführer geäußerte (nicht weiter geprüfte) Befürchtung, er habe im Falle der Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner politischen Gesinnung den Verlust der Freiheit und seines Lebens zu befürchten, nicht wohl begründet und dadurch ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland für ihn nicht unerträglich gewesen sei.
Da somit der angefochtene Bescheid - wie oben aufgezeigt - in sich widersprüchlich ist, in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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