Normen
ASVG §410 Abs1;
ASVG §412 Abs1;
ASVG §412 Abs6 idF 1993/335;
ASVG §415;
ASVG §58;
ASVG §62 Abs1;
AVG §38;
AVG §59 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z3;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art140;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ASVG §410 Abs1;
ASVG §412 Abs1;
ASVG §412 Abs6 idF 1993/335;
ASVG §415;
ASVG §58;
ASVG §62 Abs1;
AVG §38;
AVG §59 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z3;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art140;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der Bescheid wird - soweit sich der Ausspruch über die Versagung der aufschiebenden Wirkung auf Einsprüche in Beitragssachen bezieht - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen - d.h. soweit von den Einsprüchen des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlichen Bescheide der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse 3 MVBW 04/95, 5/95, 9/95, 10/95, 14/95, 15/95 und 16/95 der Abspruch über die Versicherungspflicht betroffen war - wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Anträge des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für gegen mehrere Beitragsbescheide der Kärntner Gebietskrankenkasse erhobene Einsprüche gemäß § 412 Abs. 6 ASVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei gemäß § 412 Abs. 6 letzter Satz ASVG der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches innerhalb der für die Einbringung des Einspruches vorgesehenen Fristen beim Versicherungsträger zu stellen. Die erst nach Ablauf der Einspruchsfristen am 8. Mai 1995 gestellten Anträge seien daher zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde Anträge des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung für jene Einsprüche zurückgewiesen, mit denen der Beschwerdeführer Bescheide der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zu den Zlen. 3 MVBW 9/95, 4/95, 5/95, 6/95, 12/95, 13/95, 10/95, 11/95, 14/95, 15/95, 17/95, 19/95, 16/95 und 18/95 (die Reihenfolge entspricht jener im Spruch des angefochtenen Bescheides) erhoben hat. Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß in den Fällen, in welchen "über die Versicherungspflicht entschieden wurde" eine Berufung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhoben werden könne; in den Fällen, "in denen nur über die Beitragsnachverrechnung entschieden wurde", sei ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der belangten Behörde insgesamt und ohne auf den Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache Bezug zu nehmen.
Die belangte Behörde hat (zunächst) nur jene Verwaltungsakten der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgelegt, die sich auf die erstinstanzlichen Bescheide mit den Geschäftszahlen 6/95, 11/95, 12/95, 13/95, 17/95, 18/95 und 19/95 beziehen, mit welchen ausschießlich Beitragsvorschreibungen erfolgten, nicht jedoch ein Abspruch über die Versicherungspflicht. In der Gegenschrift führt die belangte Behörde dazu aus, sie habe mit dem angefochtenen Bescheid über die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich dieser Beitragsnachentrichtungsfälle entschieden und der Beschwerdeführer habe "gegen die restlichen der ha. Gegenschrift nicht angeschlossenen Kassenakte Berufung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhoben."
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zitiert in ihrer Gegenschrift alle oben angegebenen und im angefochtenen Bescheid zitierten Geschäftszahlen erstinstanzlicher Bescheide und bringt dazu vor, mit "den Bescheiden" den Beschwerdeführer verpflichtet zu haben, "für die in den Bescheiden angeführten Dienstnehmer und Zeiträume insgesamt S 335.128,58 an Sozialversicherungs-, Fondsbeiträgen und Umlagen zu bezahlen", woraus sich - im Gegensatz zum Vorbringen der belangten Behörde - zu ergeben scheint, daß auch jene Bescheide, hinsichtlich derer die Verwaltungsakten nicht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden, (zumindest u.a. auch) einen Abspruch über die Beitragsnachentrichtung enthielten.
Auf eine diesbezügliche Berichteranfrage äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1995 dahin, daß die dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegten erstinstanzlichen Bescheide Absprüche sowohl über die Versicherungspflicht als auch über die Beitragspflicht enthielten. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse übermittelte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 6. Dezember 1995 eine Aufstellung der von ihr erlassenen erstinstanzlichen Bescheide (unter gleichzeitiger Vorlage je einer Bescheidausfertigung) mit der Behauptung, es sei hinsichtlich der Bescheide 3 MVBW 04/95, 10/95, 14/95, 15/95 und 16/95 nur die Versicherungspflicht strittig. Die belangte Behörde äußerte sich dahin, daß in den Fällen, "in denen über eine Versicherungspflicht und über die Beitragsnachverrechnung durch
die Gebietskrankenkasse entschieden worden war, ... die Fälle
dem Bundesminister für soziale Verwaltung im Wege der Berufung übermittelt" worden seien. Die "Feststellung der Versicherungspflicht als solche ist jedoch untrennbar mit dem Begriff der Beitragspflicht verbunden" und könne daher "nicht als solche selbständig betrachtet werden".
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich der Instanzenzug in verfahrensrechtlichen Fragen grundsätzlich (abgesehen vom Sonderfall der erstinstanzlichen Entscheidung des im Devolutionsweg angerufenen Landeshauptmannes: vgl. den hg. Beschluß vom 29. September 1992, 92/08/0192) nach der jeweiligen Hauptsache. Dies bedeutet, daß die vorliegende Beschwerde gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Versagung der aufschiebenden Wirkung insoweit zulässig ist, als diese Entscheidung in einer Beitragssache ergangen ist; sie ist jedoch - mangels einer diesbezüglichen Einschränkung in der Beschwerdeschrift - im übrigen unzulässig, weil hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Angelegenheiten der Versicherungspflicht - dem Instanzenzug in der Hauptsache folgend - gemäß § 415 ASVG die Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zulässig ist (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 9. Mai 1990, Zl. 90/08/0077), die vom Beschwerdeführer nach der Aktenlage auch erhoben wurde.
Während die sieben zuvor erwähnten, dem Verwaltungsgerichtshof schon während des Vorverfahrens vorgelegten erstinstanzlichen Bescheide zweifelsfrei und unstrittig nur eine Entscheidung über die Beitragspflicht des Beschwerdeführers beinhalten, trifft dies auf die übrigen vom angefochtenen Bescheid genannten erstinstanzlichen Bescheide nicht zu: diese enthalten jeweils (auch) einen Abspruch über die Versicherungspflicht. Während die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 1995 hinsichtlich der Bescheide 3 MVBW 05/95 sowie 09/95 einräumt, daß sie neben jenem über die Versicherungspflicht auch einen Abspruch über die Beitragspflicht enthalten, wird von ihr hinsichtlich der Bescheide 3 MVBW 4/95, 10/95, 14/95, 15/95 und 16/95 nur die Versicherungspflicht als "strittig" bezeichnet.
Die genannten Gruppen von Bescheiden unterscheiden sich im Spruch: in den beiden erstgenannten Bescheiden - wie auch in den im Vorverfahren schon vorgelegten Bescheiden - ist eine Leistungsverpflichtung des Beschwerdeführers enthalten, für einen jeweils namentlich genannten Dienstnehmer für näher bezeichnete Beitragszeiträume Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge und Umlagen in ziffernmäßig genannter Höhe zu entrichten.
Demgegenüber lauten die sich an den Ausspruch über die Versicherungspflicht anschließenden, sich auf Beiträge beziehenden Spruchpunkte bei den zuletzt genannten fünf Bescheiden wie folgt:
"Die sich aus diesem Versicherungsverhältnis ergebenden Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge und Umlagen
errechnen sich mit S ... (es folgt der Betrag).
Die Nachtragsvorschreibung vom ..., welche die Bemessungsgrundlage, bezogen auf die Zeiträume und die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge und Umlagen ausweist, ist als Bestandteil des Bescheides anzusehen und dem Dienstgeber gesondert zugegangen.
Die Fälligkeit der Beiträge ist gemäß § 58 ASVG bereits eingetreten."
Es ist der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zwar zuzugeben, daß diese Bescheide einen klaren Leistungsbefehl bezogen auf eine bestimmte Geldsumme nicht enthalten, sodaß diese Bescheide aus diesem Grunde rechtswidrig sein könnten:
einerseits deshalb, weil ein - möglicherweise intendierter - Leistungsbefehl durch die zuletzt wiedergegebene Kombination eines feststellenden Spruchs mit unklaren Verweisungen auf andere Schriftstücke und durch einen Hinweis auf die Fälligkeit nicht mit der im Gesetz (§ 59 Abs. 1 AVG) für Bescheide angeordneten Deutlichkeit ausgesprochen wurde, anderseits deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein feststellender Abspruch in einer Beitragssache jedenfalls dann unzulässig ist, wenn der Streit um geschuldete und fällige Beiträge geht: in diesen Fällen ist jedenfalls ein Leistungsbefehl zu erlassen (vgl. zur Zulässigkeit von Leistungsbefehlen in Bescheiden gemäß § 410 Abs. 1 ASVG das Erkenntnis vom 4. Juli 1985, Slg. Nr. 11824/A, zur Verpflichtung dazu u.a. das Erkenntnis vom 13. Dezember 1984, Zl. 83/08/0118; zur Unzulässigkeit der Feststellung bloßer vorfrageweiser Elemente in diesem Zusammenhang vgl. die Erkenntnisse vom 20. Juni 1985, 85/08/0015, und vom 11. Dezember 1986, 86/08/0147, hingegen zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden über Beitragsgrundlagen, wenn von niemandem ein anderer Abspruch begehrt wurde vgl. die Erkenntnisse vom 19. März 1987, Zl. 86/08/0239, vom 19. November 1987, Zl. 87/08/0152 und vom 3. Juli 1990, 88/08/0138).
Die Frage der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide kann jedoch im Beschwerdefall dahinstehen, weil selbst ein rechtswidriger, weil undeutlicher und/oder zu Unrecht bloß feststellender Abspruch der Einspruchsbehörde über die Beitragspflicht nicht gemäß § 415 ASVG mit Berufung bekämpft werden kann, sondern vielmehr der Instanzenzug erschöpft und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Es kann daher auch hinsichtlich dieser Bescheide der angefochtene Bescheid über die Versagung der aufschiebenden Wirkung der Einsprüche beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden, allerdings nur, soweit sich die Versagung der aufschiebenden Wirkung auf die Beitragssache bezieht.
Nicht zu folgen vermag der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung der belangten Behörde, daß der Abspruch über die Versicherungspflicht "untrennbar mit dem Begriff der (gemeint offenbar: mit dem Abspruch über die) Beitragspflicht verbunden" sei und daher "nicht selbständig betrachtet" (gemeint wohl: gesondert angefochten) werden könne. Es ist zwar richtig, daß die Versicherungspflicht einerseits Hauptfrage dieses Verfahrens, anderseits aber auch als Beurteilungsgegenstand Vorfrage im Verfahren betreffend die Beitragspflicht ist (u.a. mit der Konsequenz, daß die Einspruchsbehörde nach Entscheidung der Hauptfrage noch vor deren Rechtskraft an diese Entscheidung auch bei Beurteilung der Vorfrage im Beitragsverfahren gebunden ist: vgl. zu diesem Problemkreis das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1991, Slg. Nr. 13 399/A); damit nicht zu verwechseln ist jedoch das ganz andere - verfahrensrechtliche - Problem, ob der Hauptfragenabspruch über die Versicherungspflicht von jenem über die Beitragspflicht - ungeachtet ihrer inhaltlichen Verschränkung - trennbar im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG und demnach auch einem unterschiedlichen Instanzenzug zugänglich ist. Eine solche Trennbarkeit ist beim Verhältnis zweier Hauptfragen, bei denen eine zugleich im anderen Verfahren Vorfrage ist, evident gegeben, knüpft doch die Bestimmung des § 38 AVG im Zusammenhalt mit § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG gerade am Umstand der getrennten Entscheidung zweier in einem derartigen inneren Zusammenhang stehender Hauptfragen durch verschiedene Behörden (bzw. - analog - durch dieselbe Behörde, jedoch in verschiedenen Verfahren) an.
Die Beschwerde ist daher nur insoweit unzulässig und gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, als sie sich - mangels jeglicher Einschränkung im Beschwerdegegenstand - auch gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung der Einsprüche gegen die erstinstanzlichen Spruchteile über die Versicherungspflicht richtet.
Im übrigen ist die Beschwerde zulässig und begründet:
§ 412 Abs. 2 ASVG in der Fassung der Novelle
BGBl. Nr. 13/1962 hatte folgenden Wortlaut:
"(2) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung; der Landeshauptmann kann dem Einspruch auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn durch die vorzeitige Vollstreckung ein nicht wiedergutzumachender Schaden einträte und nicht öffentliche Interessen die sofortige Vollstreckung gebieten. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist innerhalb der für die Einbringung des Einspruches vorgesehenen Frist (Abs. 1) beim Versicherungsträger zu stellen."
§ 412 ASVG wurde durch Art. V Z. 12 der 50. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 676/1991, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1992 neu gefaßt, wobei der bisherige Abs. 2 als nunmehriger Abs. 6 wie folgt lautete:
"(6) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung; der Landeshauptmann kann dem Einspruch auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn durch die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides ein nicht wiedergutzumachender Schaden einträte und nicht öffentliche Interessen die sofortige Vollstreckung gebieten. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches ist innerhalb der für die Einbringung des Einspruches vorgesehenen Frist (Abs. 1) beim Versicherungsträger zu stellen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches gilt gleichzeitig als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Einbringung eines Vorlageantrages; dies gilt auch dann, wenn der Vorlageantrag nicht vom Einspruchswerber, sondern von einer anderen Partei gestellt wird."
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 1992, VfSlg. 13305 "§ 412 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung
der Nov. BGBl. Nr. 676/1991 ... als verfassungswidrig
aufgehoben". Weiters hat der Verfassungsgerichtshof im Spruch dieses Erkenntnisses angeordnet, daß die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 1993 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.
Durch Art. I Z. 137a des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 335/1993, wurde folgendes angeordnet:
"Im § 412 Abs. 6 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
"Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung; der Landeshauptmann hat jedoch dem Einspruch auf Antrag aufschiebende Wirkung dann zuzuerkennen, wenn
1. der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheint oder
2. das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist.
§ 413 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Landeshauptmann die vorläufige Durchführung und die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung dem Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, zu übertragen hat.""
Diese Regelung wurde erst im Ausschuß für Arbeit und Soziales in den Gesetzestext eingefügt. Dazu heißt es im Bericht dieses Ausschusses (968 Blg. Sten. Prot. NR XVIII GP, Seite 5) auszugsweise wie folgt:
"Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
14. Dezember 1992 ... § 412 Abs. 6 ASVG mit Wirkung ab
1. Juli 1993 als verfassungswidrig aufgehoben. In diesem Erkenntnis führt das Höchstgericht aus, wie es bereits in seinen einschlägigen Vorerkenntnissen dargelegt hat, daß es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht angehe, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Zu berücksichtigen seien in diesem Zusammenhang allerdings nicht nur seine Position, sondern auch Zweck und Inhalt der Regelung, ferner die Interessen Dritter sowie schließlich das öffentliche Interesse.
...
Aus diesen Erwägungen ist Vorbild für die Neuregelung in § 412 Abs. 6 ASVG die in § 212a Abs. 2 BAO enthaltene Lösung, wie sie als Folge der Aufhebung des § 212 Abs. 2 BAO durch den Verfassungsgerichtshof getroffen wurde.
Im Zuge der Neuregelung der aufschiebenden Wirkung eines Einspruches gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen war allerdings auch zu berücksichtigen, daß sich die vorgeschlagene Neuregelung auf die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginns und des Endes der Versicherung (vgl. § 355 Z. 1 ASVG) bezieht. In diesen Fällen hätte der Dienstgeber die Möglichkeit, wenn dem mit seinem Einspruch eingebrachten Antrag auf aufschiebende Wirkung Folge gegeben wird, die Leistungserbringung bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens zu verhindern, sofern nicht eine vorläufige Leistungsgewährung nach § 74 Abs. 2 ASGG bestimmt wird. Um dies zu vermeiden, wird analog zu § 413 Abs. 5 ASVG vorgesehen, daß eine vorläufige Leistungsgewährung auch vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens anzuordnen ist, wenn ein Leistungsanspruch auf Grund eines erfolgreichen Antrages des Dienstgebers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verwaltungsverfahren strittig ist."
Ungeachtet des Umstandes, daß § 412 Abs. 6 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 676/1991 vom Verfassungsgerichtshof zur Gänze als verfassungswidrig aufgehoben wurde, scheint der Gesetzgeber (wie der Einleitungssatz des Art. I Z. 137a der Novelle
BGBl. Nr. 335/1993 zeigt) irrigerweise vom Fortbestand des zweiten und dritten Satzes des § 412 Abs. 6 ASVG ausgegangen zu sein. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Wirkung der Aufhebung dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 30. Juni 1993 eingetreten und seit 1. Juli 1993 - in Ermangelung einer entsprechenden Ersatzregelung durch den Gesetzgeber - eine Frist für den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr existiert. Damit steht es dem Einspruchswerber bis zum Abschluß des Einspruchsverfahrens frei, seinem Einspruch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nachzureichen, wie dies im übrigen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zulässig ist.
Da dies die belangte Behörde verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Er war daher insoweit, als Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Beitragssachen zurückgewiesen wurden, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Im Hinblick auf die sich aus § 110 ASVG auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergebende Gebührenfreiheit mußte das Begehren auf Ersatz von Stempelgebühren in der Höhe von S 390,-- mangels Rechtsgrundlage abgewiesen werden.
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