VwGH 90/08/0077

VwGH90/08/00778.5.1990

Steiermärkische Gebietskrankenkasse gegen Landeshauptmann von Steiermark vom 9. März 1990, GZ 5 - 226 J 239/4 - 89, betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 412 Abs. 2 ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. F-GmbH, 2. Z)

Normen

ASVG §412 Abs2;
ASVG §415;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §64 Abs2;
B-VG Art103 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
ASVG §412 Abs2;
ASVG §415;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §64 Abs2;
B-VG Art103 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhang mit der in Ablichtung vorgelegten Bescheidausfertigung ist folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu entnehmen:

Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse hat mit Bescheid vom 13. Oktober 1989 ausgesprochen, daß die von der Erstmitbeteiligten für den Zweitmitbeteiligten als Angestellter per 1. Oktober 1988 erstattete Versicherungsanmeldung abgelehnt und der vom Mitbeteiligten gleichzeitig gestellte Antrag auf Nachversicherung ab 21. August 1970 abgewiesen werde.

Gegen diesen Bescheid hat der Zweitmitbeteiligte Einspruch erhoben und beantragt, seinem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesem Antrag Folge gegeben und dem Einspruch gemäß § 412 Abs. 2 ASVG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im wesentlichen vorbringt, daß eine Vollstreckung des von ihr erlassenen Bescheides nach dessen Gegenstand nicht in Betracht komme und deshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Vorliegendenfalls mangelt es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes an beiden Voraussetzungen:

a) Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt (u.a. in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 1982, Zl. 82/08/0061, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung) ausgesprochen hat, sind bei verfahrensrechtlichen Bescheiden, die mit einem Verfahren in einer bestimmten Angelegenheit in einem inneren Zusammenhang stehen, hinsichtlich des Instanzenzuges die diesbezüglichen Bestimmungen der in der betreffenden Angelegenheit in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften maßgebend. In der vorliegenden Angelegenheit handelt es sich in der Hauptsache um ein Verfahren betreffend Versicherungspflicht bzw. um die rückwirkende Durchführung einer Nachversicherung. Es handelt sich somit ausschließlich um Angelegenheiten, in denen gemäß § 415 ASVG der Instanzenzug an den Bundesminister für Arbeit und Soziales geht. Im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung steht daher auch in der Frage, ob einem Einspruch in einer derartigen Angelegenheit aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Rechtszug an den Bundesminister für Arbeit und Soziales offen. Die Beschwerde ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

b) Aus verfahrensökonomischen Gründen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof noch zu folgender Bemerkung veranlaßt:

Voraussetzung dafür, daß dem gegen einen Bescheid erhobenen Rechtsmittel gemäß § 412 Abs. 2 ASVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, ist die Vollzugstauglichkeit des Bescheides (vgl. dazu den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, Slg. 10381/A). Nicht vollstreckbar (und damit einem Vollzug im Sinne des § 412 Abs. 2 ASVG nicht zugänglich) sind Verwaltungsakte, mit denen eine Änderung der Rechte und Pflichten des (hier:) Einspruchswerbers abgelehnt, insbesondere Bescheide, mit denen die Nachversicherung abgelehnt oder die Versicherungspflicht verneint wird (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 277, zweiter Absatz zitierten hg. Beschlüsse). Wird in einem solchen Fall dem Einspruch dennoch die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so geht ein solcher Bescheid ins Leere, zumal sich dadurch an der mangelnden Vollzugstauglichkeit des mit dem Einspruch bekämpften Bescheides nichts ändert. Daher konnte aber auch die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht verändert werden; dieser konnte insbesondere keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin auslösen, sich (zumindest vorläufig) so zu verhalten, als ob die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Nachversicherung hinsichtlich des Zweitmitbeteiligten feststünde. Aus diesen Gründen ermangelt es der Beschwerdeführerin - ungeachtet der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und ungeachtet der Nichterschöpfung des Instanzenzuges - somit mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit auch an der Beschwerdelegitimation.

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