VwGH 94/10/0064

VwGH94/10/006429.1.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde 1. des J und der SH und 2. des FK in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Februar 1994, Zl. 18.327/06-IA8/94, betreffend Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §477 Z4;
AVG §1;
AVG §2;
AVG §38;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art10;
B-VG Art11;
B-VG Art12 Abs1 Z3;
B-VG Art12;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art15;
B-VG Art83 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs1;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;
ForstG 1975 §20 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WWSGG §1;
WWSLG Tir 1952 §1;
ABGB §477 Z4;
AVG §1;
AVG §2;
AVG §38;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art10;
B-VG Art11;
B-VG Art12 Abs1 Z3;
B-VG Art12;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art15;
B-VG Art83 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs1;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;
ForstG 1975 §20 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WWSGG §1;
WWSLG Tir 1952 §1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Gemeinde G beantragte die Bewilligung der teils unbefristeten, teils befristeten Rodung von Teilflächen (2650 m2 bzw. 1530 m2) der im Eigentum des Bundes (Österreichische Bundesforste) stehenden Parzelle Nr. 646/2 KG G. zum Zwecke der Errichtung eines Hochbehälters für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde und der Herstellung eines Zufahrtsweges sowie einer Zu- und Ablaufleitung.

Die Beschwerdeführer erhoben Einwendungen. Sie vertraten insbesondere die Auffassung, durch die Rodung würden die zugunsten ihrer Liegenschaften an der Rodefläche bestehenden Einforstungsrechte eingeschränkt.

Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 16. September 1991 erteilte die belangte Behörde die beantragten Rodungsbewilligungen. Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 2. Dezember 1992, Zl. 91/10/0224, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Die weitere Vorgeschichte des Beschwerdefalles betreffend wird auf die Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses verwiesen.

Mit dem angefochtenen, die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. August 1993 abweisenden Bescheid erteilte die belangte Behörde die beantragte Rodungsbewilligung unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die Weiderechte verwies sie an die Agrarbehörde; die sonstigen Einwendungen wies sie ab. Begründend legte sie nach Hinweisen auf den Gang des ergänzenden Ermittlungsverfahrens dar, sie habe das festgestellte öffentliche Interesse an der Erweiterung der Wasserversorgungsanlage gegen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung abzuwiegen. Dabei sei (nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Forstbehörde) die Frage einer Beeinträchtigung der auf der Rodefläche lastenden Einforstungsrechte zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Rodungsverfahrens gemäß § 20 Abs. 1 ForstG lägen nicht vor, weil die Agrarbehörde nach Verständigung vom Rodungsverfahren ein Verfahren über Bestehen und Ausmaß von Einforstungsrechten nicht eingeleitet habe. Die den Beschwerdeführern zustehenden Einforstungsrechte (Holz- und Streubezug, Bezug von Bau- und Kalksteinen, Sand, Lehm und Schotter) könnten nach den Servitutenregulierungsurkunden Nr. 5919 vom 21. März 1889 auf den im Eigentum der Österreichischen Bundesforste stehenden Waldparzellen der EZ 51 KG G. auf einer Fläche von etwa 3517 ha ausgeübt werden; das Grundstück Nr. 646/2, auf dem die Rodefläche liege, sei Teil der Servitutsfläche. Die Holzbezugsrechte aller Bezugsberechtigten umfaßten mit 2967 fm rund 30 % des den Österreichischen Bundesforsten bewilligten jährlichen Hiebsatzes von 9900 fm. Davon entfielen auf die Erstbeschwerdeführer 33,50 fm/Jahr, auf den Zweitbeschwerdeführer 28,40 fm/Jahr an Bau-, Nutz- und Brennholz. Die Streubezugsrechte umfaßten 240 rm (Erstbeschwerdeführer) und 144 rm (Zweitbeschwerdeführer). Das Waldbodenbenützungsrecht zum Bezug von Bau- und Kalksteinen, Sand, Lehm und Schotter sei eingeschränkt auf den Bedarf der in der Servitutenregulierungsurkunde Nr. 5919 genau beschriebenen baulichen Anlagen des "N-Gutes" und des "W-Gutes". Die Menge sei von den Österreichischen Bundesforsten (Forstmeister, Förster) zu bestimmen. Die Bezugsrechte seien nach den Bestimmungen der Regulierungsurkunde nicht an einer von den Berechtigten zu wählenden Stelle auszuüben; der Bezugsort werde vielmehr durch einen Vertreter der Österreichischen Bundesforste angewiesen. Durch die dauernde und befristete Rodung von insgesamt 4180 m2 werde von der gesamten mit Einforstungsrechten belasteten Waldfläche ein Flächenanteil von nur 0,011 % beansprucht. Da den Beschwerdeführern kein Anspruch zukäme, die Bezugsrechte an bestimmten Stellen der belasteten Liegenschaft, etwa auf der Rodungsfläche, auszuüben und darüber hinaus die verbleibenden Waldflächen zur nachhaltigen Bedeckung ausreichten, liege keine Beeinträchtigung dieser Einforstungsrechte vor. Die verbleibenden belasteten Waldflächen seien mit Forststraßen gut erschlossen; eine Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer sei daher auch im Zusammenhang mit den Bringungsmöglichkeiten auszuschließen. Der Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung der Einforstungsrechte sei die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen; ungewisse zukünftige Ereignisse hätten dabei außer Betracht zu bleiben. Was die Weiderechte betreffe, führe die Rodung zu einem Minderertrag von 0,03 %; die belangte Behörde folge der im bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes näher begründeten Auffassung, daß das öffentliche Interesse an der Rodung gegenüber der geringfügigen Beeinträchtigung der Weiderechte überwiege. Die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bedeckbarkeit der Weiderechte seien somit an die Agrarbehörde zu verweisen. In deren Zuständigkeit falle die Frage der Entschädigung oder Ablösung nicht bedeckter Rechte, die die Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer des belasteten Grundstückes und dem Einforstungsberechtigten betreffe. Im Rodungsverfahren sei die Frage der Beeinträchtigung der Einforstungsrechte hingegen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Nach § 17 Abs. 2 ForstG kann unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

Gegenstand der vorliegenden, im Grunde des § 17 Abs. 2 ForstG getroffenen Entscheidung war somit die Bewilligung, Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, nämlich für Einrichtungen der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde, zu verwenden. Diese Entscheidung hatte die Forstbehörde auf der Grundlage einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung gegen das geltend gemachte öffentliche Interesse an der Rodung (im Zusammenhang mit der Wasserversorgung der Gemeinde) zu treffen.

In der Frage, inwieweit die Behörde bei dieser Entscheidung auf die Rechte der Beschwerdeführer Bedacht zu nehmen hatte, sind folgende Überlegungen maßgebend:

§ 19 Abs. 5 lit. b ForstG weist u.a. dem an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten Parteistellung im Sinne des § 8 AVG im Rodungsverfahren zu (vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 1993, Zl. 93/10/0106). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen Einforstungsberechtigte zu den dinglich Berechtigten im Sinne des § 19 Abs. 5 lit. b ForstG, denen im Rodungsverfahren Parteistellung zukommt (vgl. die Erkenntnisse vom 31. Jänner 1992, Zl. 91/10/0024; vom 17. Februar 1992, Zlen. 91/10/0139, 0141; vom 2. Dezember 1992, Zl. 91/10/0224; zu den Teilwaldrechten nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz vgl. das Erkenntnis vom 1. Dezember 1981, Slg. 10603/A). Zu den Einforstungsrechten hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits erwähnten Erkenntnis vom 31. Jänner 1992, Zl. 91/10/0024, dargelegt, daß diesen eine "doppelte Rechtsnatur" zukommt. Der Titel, die Begründung und die Beendigung des Einforstungsrechtes gehören ausschließlich dem öffentlichen Recht an, die Ausübung nur insoweit, als die Regelungen im Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetz reichen, im übrigen jedoch dem Privatrecht. Einwendungen, in denen die Beeinträchtigung von Einforstungsrechten durch eine Rodung behauptet wird, sind somit (auch) öffentlich-rechtliche Einwendungen (vgl. die Erkenntnisse vom 17. Februar 1992, Zlen. 91/10/0139, 0141, und vom 2. Dezember 1992,

Zlen. 91/10/0211, 0212, und Zl. 91/10/0224).

Die Parteistellung ist das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reicht nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Demgemäß ist die Parteistellung von an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten im Rodungsverfahren darauf beschränkt, aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen (vgl. die Erkenntnisse vom 1. Dezember 1981, Slg. 10603/A, und vom 20. Oktober 1993, Zl. 93/10/0106).

Die Beschwerde macht zunächst geltend, die belangte Behörde habe "sich eine Entscheidung über die Beeinträchtigung von Rechten, die anläßlich eines Agrarregulierungsverfahrens eingeräumt worden seien, angemaßt". Damit habe sie gegen die Kompetenzvorschriften der Bundesverfassung verstoßen, die zwischen dem Forstwesen und den Angelegenheiten der Bodenreform unterscheide. Mit dem "forstrechtlichen Bescheid" werde in das Eigentum der Beschwerdeführer in Gestalt der ihnen zustehenden Einforstungsrechte eingegriffen. Dies stelle eine Enteignung dar. Den Forstbehörden stehe keine Zuständigkeit zur Enteignung zu. Eine Adhäsionskompetenz komme nur in Frage, wenn es sich um "forstrechtliche Fragen im strengen Sinn" handle. Hier gehe es aber um Rechte, die von der Agrarbehörde im Rahmen eines Regulierungsverfahrens zugestanden worden seien. Die Forstbehörde sei daher zur vorliegenden Entscheidung nicht zuständig gewesen.

Diese Darlegungen sind im Ergebnis darauf gerichtet, die sachliche Unzuständigkeit der Forstbehörde aufzuzeigen. Sie können der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil insoweit gemäß § 63 VwGG sowohl die Verwaltungsbehörde als auch der Verwaltungsgerichtshof selbst an die im Vorerkenntnis dargelegte Auffassung gebunden sind, wonach die Forstbehörde (im Rahmen der Entscheidung über den Rodungsantrag) zur Entscheidung der Frage berufen ist, ob die Einforstungsrechte der Beschwerdeführer durch die Rodung beeinträchtigt werden. Hat die Agrarbehörde - wie im vorliegenden Fall - auf Grund der Verständigung vom Rodungsverfahren kein Verfahren eingeleitet und ist auch sonst kein solches anhängig, so hat die Forstbehörde Bestehen und Ausmaß von Einforstungsrechten als Vorfrage selbst zu beurteilen. Im Hinblick auf diese Aussagen des Vorerkenntnisses kommt wegen der in § 63 VwGG normierten Bindung keine andere Beurteilung der Frage der Zuständigkeit in Betracht.

Im übrigen könnten die oben wiedergegebenen Darlegungen der Beschwerde auch in einem Fall, in dem in der Frage der Zuständigkeit keine im Sinne des § 63 VwGG bindende Entscheidung vorläge, keinen Anlaß bieten, von der im Vorerkenntnis vertretenen Auffassung abzugehen. Soweit sich die Beschwerde auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung bezieht, sind ihre Darlegungen nicht erkennbar darauf gerichtet, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der im vorliegenden Fall anzuwendenden Zuständigkeitsvorschriften (§§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 ForstG) unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlichen Kompetenzvorschriften zu erzeugen. Für solche Bedenken besteht auch sonst kein Anlaß. Ebensowenig bietet die verfassungskonforme Interpretation unter Bedachtnahme auf die Kompetenzverteilungsvorschriften des B-VG einen Anhaltspunkt für eine auf einfachgesetzlicher Ebene gelegene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Frage der sachlichen Zuständigkeit. Offenbar verkennt die Beschwerde mit ihren oben wiedergegebenen Darlegungen einerseits, daß sich die sachliche Zuständigkeit der Behörden nicht unmittelbar aus den Vorschriften der Bundesverfassung über die Verteilung der Staatsfunktionen im Bundesstaat ergibt, sondern sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften richtet (vgl. § 1 AVG). Andererseits wird verkannt, daß "Gegenstand" der vorliegenden Entscheidung nicht die "Beeinträchtigung von Einforstungsrechten" ist. Vielmehr hatte die Forstbehörde sich mit der Frage des Bestandes und Umfanges der Einforstungsrechte als Vorfrage im Rahmen ihrer Beurteilung zu befassen, welches Gewicht dem Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte der Beschwerdeführer an der ungeschmälerten Ausübung ihrer Einforstungsrechte zukommt. Soweit sich die Forstbehörde dabei auch mit der Frage von Bestehen und Ausmaß von Einforstungsrechten auseinanderzusetzen hatte, hat sie - mangels Vorliegens einer bindenden Entscheidung der Agrarbehörde über diesen Gegenstand - nicht gegen die ihre Zuständigkeit regelnden Vorschriften verstoßen, wenn sie diese Frage als Vorfrage beurteilte. Diese im Rahmen des § 38 AVG vom Gesetz eingeräumte Zuständigkeit zur Vorfragenlösung wird von der Beschwerde offenbar nicht erkannt.

Ein Fall, in dem die Voraussetzungen der Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über einen Rodungsantrag gegeben wären (vgl. MSA - ForstG2, Anm. 1 A zu § 19 und Anm. 1 zu § 20) liegt hier nicht vor (zur Abgrenzung der Zuständigkeit der Agrarbehörden von jener anderer Behörden vgl. weiters das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1975, Slg. 8836/A).

Die Beschwerde vertritt ferner (neuerlich) die Auffassung, die Forstbehörde hätte das Verfahren im Hinblick auf die "gemäß § 20 Abs. 1 ForstG gegebene ausschließliche Zuständigkeit der Agrarbehörde" aussetzen müssen. Auch diesen Einwand hat der Verwaltungsgerichtshof schon im Vorerkenntnis als verfehlt angesehen; es genügt daher, auf die entsprechenden Darlegungen in den Entscheidungsgründen des Vorerkenntnisses und auf § 63 VwGG zu verweisen.

Die Beschwerde setzt sich weiters mit der Frage auseinander, ob die in Rede stehenden Einforstungsrechte dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht angehören. Sie gelangt dabei zum Ergebnis, daß die Belastung einer Liegenschaft mit Einforstungsrechten zu "gemischtem Eigentum" führe. Der Eingriff in diese Rechte - und sei er noch so geringfügig - stelle daher eine Enteignungsmaßnahme dar.

Zur Rechtsnatur der Einforstungsrechte hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits geäußert (vgl. das oben bereits erwähnte Erkenntnis vom 31. Jänner 1992, Zl. 91/10/0024). Den soeben wiedergegebenen Darlegungen ist nicht zu entnehmen, inwiefern aus der Zuordnung der Ausübung von Einforstungsrechten (zum Teil) zum Privatrecht abgeleitet werden könnte, die Beschwerdeführer wären durch den angefochtenen Bescheid in jenen Rechten verletzt worden, die sie im Rahmen ihrer Parteistellung geltend zu machen berechtigt sind, nämlich dem mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interesse an der Walderhaltung. Es ist daher neuerlich daran zu erinnern, daß die Forstbehörde im vorliegenden Verfahren die Frage einer Beeinträchtigung der Einforstungsrechte der Beschwerdeführer lediglich als Vorfrage für ihre Beurteilung zu lösen hatte, welches Gewicht dem Interesse an der Walderhaltung (auch unter dem Gesichtspunkt der mit diesem öffentlichen Interesse verbundenen subjektiven Rechte der Beschwerdeführer) zukäme. Diese vorfragenweise Beurteilung hinderte die Beschwerdeführer nicht daran, die Frage einer Beeinträchtigung ihrer Einforstungsrechte und der damit verbundenen Rechtsfolgen an die hiefür zuständige Behörde heranzutragen. Ebensowenig ist schon der bloße Hinweis auf die an der Rodefläche bestehenden dinglichen Rechte und deren - zugestandenermaßen nur in Ansehung der Weiderechte und hier nur geringfügig eintretenden - Beeinträchtigung geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte der Beschwerdeführer aufzuzeigen. Das Forstgesetz räumt dem an der zur Rodung beantragten Fläche dinglich Berechtigten zwar das Recht ein, aus dem Titel des mit seinen subjektiven Rechten verbundenen Interesses das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen; es normiert aber die Beeinträchtigung dinglicher Rechte an der zur Rodung beantragten Fläche nicht als Versagungsgrund. Die Geltendmachung einer Beeinträchtigung dinglicher Rechte an der zur Rodung beantragten Fläche kann somit im Einzelfall - wenn das öffentliche Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der dinglichen Rechte an der Rodefläche das am Rodungszweck bestehende öffentliche Interesse überwiegt - zur Abweisung des Rodungsantrages führen; es kann jedoch nicht davon die Rede sein, daß eine Beeinträchtigung dinglicher Rechte an der Rodungsfläche durch die Rodung

In welchem Zusammenhang mit der hier vorzunehmenden Interessenabwägung die Behauptung der Beschwerdeführer steht, daß das Waldsterben heute bereits Realität sei, ist nicht zu erkennen; eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird mit diesem Vorbringen der Beschwerde nicht aufgezeigt.

Eine "sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung" erblickt die Beschwerde darin, daß die belangte Behörde die Einwendungen betreffend die Bedeckbarkeit der Weiderechte an die Agrarbehörde verwiesen, die Einwendungen im Zusammenhang mit den übrigen Einforstungsrechten hingegen abgewiesen hat. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit auf. Sie wendet sich nicht gegen die Annahmen des angefochtenen Bescheides, daß die Rodung keine Beeinträchtigung in der Ausübung der Holzbezugsrechte, Streubezugsrechte und Waldbodenbenützungsrechte nach sich ziehe. Davon ausgehend entspricht die Abweisung der auf diesen Bereich der Einforstungsrechte bezogenen Einwendungen dem Gesetz. Ebensowenig liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die Beschwerdeführer mit ihren Einwendungen betreffend die Bedeckbarkeit der Weiderechte

Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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