VwGH 91/10/0024

VwGH91/10/002431.1.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde der Republik Österreich-Bund (Österreichische Bundesforste), gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Jänner 1991, Zl. 18.325/07-I A 8/90, betreffend Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. FI und SI in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in R; 2. GX in M; 3. JP in M; 4. JN in M; 5. PK in M; 6. MP in M), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §477 Z4;
AVG §10 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
EinforstungsrechteG Slbg 1986;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;
Österreichische BundesforsteG 1977 §5 Abs6;
Österreichische BundesforsteG 1977;
ProkG 1945 §1;
VwGG §13 Abs2;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs5;
VwGG §48 Abs2;
ABGB §477 Z4;
AVG §10 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
EinforstungsrechteG Slbg 1986;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;
Österreichische BundesforsteG 1977 §5 Abs6;
Österreichische BundesforsteG 1977;
ProkG 1945 §1;
VwGG §13 Abs2;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs5;
VwGG §48 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat den mitbeteiligten Parteien Schriftsatzaufwand in Höhe von S 11.120,-- zu gleichen Teilen sowie den mitbeteiligten Parteien FI und SI zusätzlichen Aufwand für Stempelgebühren in Höhe von S 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft erteilte der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 28. März 1990 die Rodungsbewilligung für ein Areal im Gesamtausmaß von 48.310 m2. Die Rodungsfläche ist mit Einforstungsrechten im Sinne des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 74/1986, belastet.

Auf Grund einer von den mitbeteiligten Parteien des Verwaltungsgerichtshofverfahrens erhobenen Berufung behob der Landeshauptmann von Salzburg den erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück. Begründet wurde diese Entscheidung damit, das Verfahren der Erstbehörde sei mangelhaft geblieben, weil die dinglich Berechtigten der mündlichen Verhandlung vom 30. November 1989 nicht zugezogen worden seien. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 28. Juni 1990 erteilte die Bezirkshauptmannschaft der beschwerdeführenden Partei neuerlich die Rodungsbewilligung; die dagegen von den mitbeteiligten Parteien erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 8. Oktober 1990 mit der Begründung zurückgewiesen, Einforstungsberechtigten komme keine Parteistellung im Rodungsverfahren zu.

Diese Berufungsentscheidung hob der im Rechtsmittelverfahren angerufene Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 9. Jänner 1991 auf. In der Begründung wird ausgeführt, die belangte Behörde könne sich den Ausführungen des Landeshauptmannes von Salzburg, wonach Einforstungsrechte wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters nicht als dingliche Rechte im Sinne des § 19 Abs. 5 lit. b des Forstgesetzes 1975 (ForstG) anzusehen seien, nicht anschließen. Zwischen den Einforstungsberechtigten und den dinglichen Rechten im Sinne des ABGB bestünden zwar wesentliche Unterschiede, jedoch in der Weise, daß Einforstungsrechte gegenüber (sonstigen) dinglichen Rechten einen umfassenderen Rechtsschutz genössen. Demzufolge komme den Einforstungsrechten mit Rücksicht auf ihre öffentlich-rechtliche Natur auch ohne Eintragung im Grundbuch absolute Wirkung zu. Eine Grundbuchseintragung habe daher keine konstitutive Wirkung, sie sei lediglich Beweismittel. Einforstungsrechte könnten weder ersessen werden noch verjähren. Während für Streitigkeiten über Servituten die ordentlichen Gerichte zuständig seien, obliege die Rechtsverfolgung der Einforstungsrechte den Agrarbehörden. Während die Servituten nur privatrechtlichen Charakter hätten, genössen die Einforstungsrechte öffentlich-rechtlichen Schutz, wobei die Behörde die damit verbundenen Interessen unabhängig vom Willen der berechtigten Parteien wahrzunehmen habe. Daraus ergebe sich aber, daß Einforstungsrechte einen Schutz genössen, der jenen für dingliche Rechte einschließe, gleichzeitig aber weit darüber hinausgehe. Wenn daher § 19 Abs. 5 lit. b ForstG den an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten Parteistellung einräume, werde dies umso mehr für Einforstungsberechtigte gelten müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhalts geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligten Parteien haben Gegenschriften erstattet und ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vor Eingehen in die Sache hatte sich der Gerichtshof zunächst mit dem von den mitbeteiligten Parteien FI. und SI. vorgebrachten Argument auseinanderzusetzen, die Beschwerde entspreche nicht den Formerfordernissen einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, weil sie nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sei. Außerdem fehle es an einem entsprechenden Vorstandsbeschluß zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.

Diesen Einwänden kommt keine Berechtigung zu:

Nach § 24 Abs. 2 VwGG müssen die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Dies gilt nicht, wenn ein Organ des Bundes, eines Landes oder einer Stadt mit eigenem Statut, eine Stiftung, ein Fonds oder eine Anstalt, die von Organen einer dieser Gebietskörperschaften verwaltet werden, oder endlich in eigener Sache ein dem Dienst- oder Ruhestand angehörender rechtskundiger Bediensteter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde die Beschwerde oder den Antrag einbringt.

Nach § 5 Abs. 6 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste, BGBl. Nr. 610/1977 idgF (Bundesforstegesetz), werden die Österreichischen Bundesforste durch jedes einzelne Mitglied des Vorstandes außergerichtlich und - unbeschadet der Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur - gerichtlich vertreten. Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf alle Arten von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die die Verwaltung und der Betrieb der Österreichischen Bundesforste mit sich bringen.

Daß Rodungsbewilligungen und damit zusammenhängende Verwaltungsgerichtshofbeschwerden zu den Angelegenheiten zählen, die die Verwaltung und der Betrieb der Österreichischen Bundesforste mit sich bringen, ergibt sich bei einem Forstbetrieb aus der Natur der Sache. Die oben genannten mitbeteiligten Parteien bleiben auch eine Begründung für ihre gegenteilige Behauptung schuldig.

Nach § 1 Abs. 1 Z. 1 des Prokuraturgesetzes ist die Finanzprokuratur berufen, die im § 2 aufgezählten Rechtsträger - dazu zählt die Republik Österreich (auch hinsichtlich ihrer Anstalten, Unternehmungen, Betriebe und sonstigen Einrichtungen) - als Parteien oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten. § 1 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, daß die Befugnis zur Vertretung nach Abs.1 Z. 1 vor den ordentlichen Gerichten eine ausschließliche ist, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist; vor dem Verwaltungsgerichtshof findet sie hingegen nur auf Verlangen statt. Aus einer Zusammenschau von § 5 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes und § 1 Prokuraturgesetz ergibt sich, daß die Österreichischen Bundesforste sich zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht zwingend der Finanzprokuratur bedienen müssen und daß die Ermächtigung des § 5 Abs. 6 Bundesforstegesetz auch die Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof umfaßt. § 1 Abs. 1 Z. 1 Prokuraturgesetz spricht von der Vertretung vor Gerichten. Daß damit sowohl ordentliche Gerichte als auch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts gemeint sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 leg. cit., wo die im Abs. 1 Z. 1 erwähnte Vertretung vor Gerichten in eine solche vor den ordentlichen Gerichten einerseits und vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts andererseits aufgespalten wird. Der nicht differenzierende Ausdruck "gerichtlich" in dem auf das Prokuraturgesetz bezugnehmenden § 5 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes kann daher nur so verstanden werden, daß er sowohl ordentliche Gerichte als auch die Gerichtsbarkeit öffentlichen Rechts umfaßt. § 5 Abs. 6 Bundesforstegesetz ermächtigt somit das einzelne Vorstandsmitglied zur Vertretung der Österreichischen Bundesforste - auch - vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1981, Zlen. 81/07/0046, 81/07/0050 = ZfVB 1982/5 1863). Im Hinblick auf diese als Regelung der Außenvertretungsbefugnis jedes Vorstandsmitgliedes aufzufassende gesetzliche Bestimmung hatte der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob der Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ein allenfalls dazu ermächtigender Beschluß des Vorstandes voranzugehen hatte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1980, Slg. 10 147/A u.a.) oder ob diese Vertretungsbefugnis durch eine andere Regelung - die als eine im Innenverhältnis wirksame Beschränkung aufgefaßt werden könnte - eingeschränkt wurde.

Die Österreichischen Bundesforste sind ein Wirtschaftskörper ohne eigene Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist der Bund. Der Vorstand der Österreichischen Bundesforste bzw. das einzelne Vorstandsmitglied sind als "Organ des Bundes" im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG anzusehen. Der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedurfte die Beschwerde daher nicht (vgl. hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1981, Zlen. 81/07/0046, 81/07/0050).

Die beschwerdeführende Partei bringt in der Sache selbst vor, die Ansicht der belangten Behörde, Einforstungsberechtigten käme im Rodungsverfahren Parteistellung zu, entspreche nicht dem § 19 Abs. 5 ForstG. Diese Bestimmung zähle ausdrücklich auf, wer im Sinne des § 8 AVG Partei im Rodungsverfahren sei. Die Aufzählung sei taxativ und führe unter anderem auch die an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten an. Die belangte Behörde habe selbst zugegeben, daß es sich bei den Eingeforsteten um keine dinglich Berechtigten handle, sondern um Personen, deren rechtliche Interessen nicht in einer zivilrechtlichen Rechtsnorm, sondern in der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes geregelt würden. Sie leite aus dieser sicherlich im Hinblick auf die Rechtsdurchsetzung besseren Rechtsposition jedoch eine Parteistellung im Rodungsverfahren ab, die durch die Bestimmungen des Forstgesetzes nicht gedeckt sei. Das Forstgesetz führe in mehreren Bestimmungen wie z.B. im § 66 Abs. 1 die Eingeforsteten als "Nutzungsberechtigte" gesondert an, doch werde dieser Begriff stets in von "dinglich Berechtigten" unterschiedlicher Form verwendet. Diese rechtliche Terminologie verwende übrigens auch das Wasserrechtsgesetz, das unter dem Begriff der Partei auch den dinglich Berechtigten an der von dem Wasserbauvorhaben berührten Liegenschaft anführe. Erst durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1990 sei zusätzlich den Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (Eingeforsteten) ausdrücklich die Parteistellung zuerkannt worden. Die Regierungsvorlage für diese Gesetzesnovelle sei vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ausgearbeitet worden; man sei der Ansicht gewesen, daß die Eingeforsteten nicht unter den Begriff der dinglich Berechtigten fielen, die schon bisher Parteistellung nach dem Wasserrechtsgesetz gehabt hätten und habe sie aus diesem Grund audrücklich als Partei angeführt. Die Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides stehe diesem Gedankengang entgegen. Die belangte Behörde habe daher das Forstgesetz unrichtig angewendet.

Der Beschwerde kommt aus nachstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu:

Nach § 19 Abs. 5 lit. b ForstG ist Partei im Sinne des § 8 AVG in einem Rodungsverfahren unter anderem der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. Dezember 1981, Slg. 10603/A, zu den Teilwaldrechten nach dem Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz ausgeführt, das Teilwaldrecht habe insofern eine "Doppelnatur", als der Titel dieses Rechtes dem öffentlichen Recht angehöre, die Ausübung dieses Rechtes, der Erwerb des Eigentums an den gewonnenen Forstprodukten, hingegen dem Privatrecht. Die Teilwaldberechtigten hätten daher zum Teil auch die Stellung von Servitutsberechtigten im Sinne des § 477 Z. 4 ABGB. In diesem Umfang stehe ihnen auch der zivilrechtliche Besitzesschutz als Rechtsbesitzer wie einem Servitutsberechtigten zu. Teilwaldrechte seien daher - auch - dingliche Rechte.

Diese Überlegungen gelten auch für Einforstungsrechte. Dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Einforstungsrechte kommt keine Ausschließlichkeit zu. Denn die Ausübung des Rechtes, das Weidenlassen der Tiere und das Entgegennehmen von Bau- oder Brennholz, sind Tätigkeiten in einem durchaus privaten Interesse, bei denen - gerade beim Holzbezug - ein Eigentumsübergang stattfindet. Man wird somit - wie bei den Teilwaldrechten - von einer doppelten Rechtsnatur der Einforstungsrechte sprechen können: Der Titel, die Begründung und die Beendigung der Einforstungsrechte gehören ausschließlich dem öffentlichen Recht an, die Ausübung nur insoweit, als die Regelungen im Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetz reichen (Lang, Tiroler Agrarrecht II, 37). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf § 47 Abs. 3 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, wonach die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, unberührt bleibt.

§ 66 Abs. 1 ForstG erwähnt neben dem Waldeigentümer den Nutzungsberechtigten. Daraus kann für die Frage, ob die Einforstungsberechtigten zu den dinglich Berechtigten im Sinne des § 19 Abs. 5 lit. b gehören, nichts gewonnen werden.

Durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wurde an mehreren Stellen des Wasserrechtsgesetzes (§§ 26 Abs. 2, 102 Abs. 1 lit. b, 118 Abs. 5) ein Verweis auf die Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1152 BlgNR XVII. GP, S. 26) heißt es dazu:

"Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, (Einforstungsrechte) sind dingliche Rechte besonderer Art und unterliegen dem Schutz der Agrarbehörde. Durch wasserrechtliche Maßnahmen können solche Rechte aber schwer beeinträchtigt werden, ohne daß ihnen bisher entsprechende Verteidigungsmöglichkeiten zustanden. Sonstige dingliche Rechte sind etwa durch § 102 Abs. 3 in Verbindung mit § 118 Abs. 4 hinreichend geschützt. Es war daher notwendig, so wie in der Gewerberechtsnovelle 1988, auch im Wasserrecht den Einforstungsrechten entsprechenden Schutz angedeihen zu lassen."

Demnach zählen auch die Materialien zur Wasserrechtsgesetznovelle 1990 die Einforstungsrechte zu den dinglichen Rechten, wenn auch zu den dinglichen Rechten "besonderer Art". Insofern scheinen die Erläuterungen zunächst widersprüchlich: Handelt es sich um dingliche Rechte, wenn auch besonderer Art, so können sie unschwer dem insoweit nicht differenzierenden Begriff der dinglichen Rechte im § 102 Abs. 3 und im § 118 Abs. 4 WRG zugeordnet werden; eine gesonderte Regelung wäre nicht erforderlich gewesen. Die gesonderte Erwähnung resultiert offenbar aus dem Umstand, daß das WRG ein System unterschiedlicher Rechte kennt (z.B. Wassernutzungsrechte, Fischereirechte, Recht zur Benutzung von Privatgewässern, dingliche Rechte), an die sich zum Teil auch unterschiedliche Positionen im Wasserrechtsverfahren knüpfen. Ein Teil dieser Rechte hat auch dinglichen Charakter (z.B. Wasserbenutzungsrechte). Bei einer derartigen Differenzierung liegt die Auffassung nahe, daß nicht ausdrücklich aufgezählte Rechte keinem der im WRG bereits verwendeten Begriffe zuzuordnen sind und daher einer gesonderten Erwähnung bedürfen.

Durch die Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wurde im § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO folgender Halbsatz eingefügt: "Als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte". Bei diesen Nutzungsrechten handelt es sich um die Einforstungsrechte. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (341 BlgNR XVII. GP), führen dazu aus:

"Die vorgeschlagene Fassung trägt dem diesbezüglichen Wunsch der Landwirtschaft Rechnung.

Bei den im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g GewO 1973 angeführten Nutzungsrechten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, handelt es sich um öffentlich-rechtliche Rechtsansprüche eigener Art. Die mit der vorgeschlagenen Ergänzung vorgenommene Zuordnung dieser Nutzungsrechte zu den dinglichen Rechten ist erforderlich, damit der Nutzungsberechtigte als Nachbar gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1973 in Betracht kommt."

Aus diesen Äußerungen in den Materialien zur Gewerbeordnungsnovelle 1988 ist für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Ziel der Neufassung des § 74 Abs. 2 Z. 1 der Gewerbeordnung war eine Verbesserung der Rechtsstellung der Einforstungsberechtigten, nicht aber eine Definition des Begriffes der dinglichen Rechte. Den Materialien ist lediglich ein Hinweis darauf zu entnehmen, daß der Gesetzgeber offenbar davon ausging, der Begriff "dingliche Rechte" würde so ausgelegt, daß er Einforstungsrechte nicht mit umfasse. Aus dieser vom Gesetzgeber angenommenen Interpretation wird die Notwendigkeit einer Stärkung der Rechte der Einforstungsberechtigten im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren abgeleitet. Hingegen kann den Materialien nicht entnommen werden, daß es der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, die Einforstungsrechte aus dem Begriff der dinglichen Rechte auszuklammern. Abgesehen davon lassen die Materialien zur Gewerbeordnungsnovelle 1988 allenfalls einen Schluß auf die Auffassungen des Gesetzgebers der Gewerbeordnungsnovelle 1988 zu, nicht aber auf jene des Forstgesetzes 1975.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Nach § 47 Abs. 5 VwGG hat für den Aufwandersatz, der auf Grund dieses Bundesgesetzes von einer Behörde zu leisten ist, der Rechtsträger aufzukommen, in dessen Namen die Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat oder handeln hätte sollen. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes an belangte Behörden zu leisten ist.

Die Österreichischen Bundesforste haben keine eigene Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist der Bund. Bei dem von der belangten Behörde beantragten Kostenzuspruch hätte daher der Bund als Rechtsträger der Österreichischen Bundesforste dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Kosten zu ersetzen. Der erkennende Senat vermag den Erwägungen des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1966, Slg. 3506/F, nicht zu folgen, wobei auf § 13 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird. Aus diesem Grund war das Kostenersatzbegehren abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüssse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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