VwGH 81/07/0046

VwGH81/07/004622.6.1981

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerden 1) der Österreichischen Bundesforste, vertreten durch ein Vorstandsmitglied, 2) des J und des FB in S, beide vertreten durch Dr. Richard Wandl, Rechtsanwalt in St. Pölten, Kremsergasse 19, jeweils gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 16. Jänner 1981, Zl. LAS-90/28- 1980, betreffend Ablösung von Einforstungsrechten (mitbeteiligte Parteien: Zu 1) JB, S, und FB, S, zu 2) Österreichische Bundesforste, vertreten durch ein Vorstandsmitglied, Wien III, Marxergasse 2), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
B-VG Art12 Abs1 Z3;
Österreichische BundesforsteG 1977 §2 Abs2 litd;
Österreichische BundesforsteG 1977 §2 Abs2 litg;
WWSGG §7;
WWSLG Slbg 1955 §20 Abs2 Z2;
WWSLG Slbg 1955 §7 Abs2;
WWSLG Slbg 1955 §7 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art12 Abs1 Z3;
Österreichische BundesforsteG 1977 §2 Abs2 litd;
Österreichische BundesforsteG 1977 §2 Abs2 litg;
WWSGG §7;
WWSLG Slbg 1955 §20 Abs2 Z2;
WWSLG Slbg 1955 §7 Abs2;
WWSLG Slbg 1955 §7 Abs4;

 

Spruch:

Zu 1) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die österreichischen Bundesforste haben den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Zu 2) Der Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 2.992,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Liegenschaften A und E sind auf Grund eines Regulierungserkenntnisses aus 1870 neben fünf weiteren Realitäten im bundesforstlichen X mit fixen Gebühren holzbezugsberechtigt und auf Grund eines Regulierungserkenntnisses vom gleichen Tag streubezugsberechtigt. Gemäß einer Regulierungsurkunde (Vergleich) aus 1868 steht den angeführten Gütern gemeinsam mit vier weiteren Gütern ("welche miteinander eine Weidegenossenschaft bilden") im X auch ein Heimweiderecht zu. Auf Grund einer Regulierungsurkunde aus 1876 steht den jeweiligen Besitzern der Realitäten C und D zur Deckung ihres Bedarfes bzw. zur Erhaltung der Alpsgebäude im X eine fixe Holzgebühr zu.

Mit einem im Instanzenzug im Jahre 1964 ergangenen rechtskräftigen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) wurde der Antrag des Eigentümers der Liegenschaften A und B sowie der Liegenschaften C und D auf Ablösung aller Einforstungsrechte durch Abtretung von Grund abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung war ausgeführt worden, daß in der Ablösung der Holzbezugsrechte durch Abtretung von Grund eine Gefahr für den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften erblickt werden müßte; dies deshalb, weil der X, aus dem das Ablösungsgrundstück zu wählen sei, auf Grund seiner exponierten Südlage und der Anbrüche in den Grabeneinhängen, mit äußerster Vorsicht zu bewirtschaften sei, weshalb durch die Ablösung der Holzbezugsrechte der erforderliche sichere jährliche Holzbezug durch den Holzertrag eines mehr oder weniger schwierig zu bewirtschaftenden schutzwaldartigen Kleinwaldes ersetzt würde. Als Ablösungsgrundstücke kämen nur solche Flächen in Frage, die für die berechtigten Liegenschaften eine bringbare Lage aufwiesen. Solche Flächen lägen ausschließlich im Zentrum des X. Bei den eingeforsteten Liegenschaften handle es sich um ausgesprochen bergbäuerliche Betriebe, die, um lebensfähig zu sein, auf einen nachhaltigen Holzbezug angewiesen seien. In der Ablösung der Holzbezugsrechte durch Abtretung von Grund müßte daher eine Gefahr für den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften erblickt werden. Durch die Abtretung von Waldflächen würden die wirtschaftliche Abrundung des verpflichteten Gutes zerstört und die bringbaren Lagen der anderen Eingeforsteten wesentlich verkleinert. Das allgemeine Interesse an der Landeskultur bestehe darin, daß die Einforstung erhalten bleibe; dieses Interesse werde gefährdet, weil die Ablösung von Einforstungsrechten durch Abtretung von Grund zu Beispielsfolgerungen Anlaß geben könnte.

Im Jahre 1978 beantragten die unter 2) angeführten Beschwerdeführer als Eigentümer der berechtigten Liegenschaften B,

C und D einerseits sowie A anderseits die Ablösung aller Einforstungsrechte durch Abtretung von Grund. Nachdem die belangte Behörde über einen auf Grund dieses Antrages im Jahre 1979 ergangenen Bescheid auf Einleitung des Ablösungsverfahrens auf Grund der Berufung der unter 1) genannten beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 entschieden hatte, erließ die Agrarbehörde erster Instanz den Bescheid vom 2. Juni 1980, mit dem sie

1. den Antrag auf Ablösung der Einforstungsrechte hinsichtlich der Holz- und Streubezugsrechte gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückwies,

2. das Verfahren zur Ablösung der Heimweiderechte der Liegenschaften A und B gemäß § 44 Abs. 1 Salzburger Wald- und Weideservitutengesetz 1955, LGBl. Nr. 65 in der geltenden Fassung (in der Folge: WWSG), einleitete.

Diesen Bescheid bekämpften die Beschwerdeführer mit Berufung, wobei sich die Berufung der unter 1) angeführten beschwerdeführenden Partei (in der Folge: erstbeschwerdeführende Partei) nur gegen Spruchpunkt 2., die Berufung der unter 2) angeführten beschwerdeführenden Partei (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer) nur gegen Spruchpunkt 1. richtete; während des Berufungsverfahrens machte die erstbeschwerdeführende Partei geltend, daß den Zweitbeschwerdeführern gemäß § 7 Abs. 2 lit. b WWSG Antragslegitimation nicht zukomme.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid entschied die belangte Behörde über diese Berufungen dahin, daß sie

I. Spruchpunkt 1. des Bescheides der Agrarbehörde erster Instanz gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 behob,

II. gemäß diesen Bestimmungen in Verbindung mit § 7 Abs. 2 lit. b WWSG Spruchpunkt 2. des Bescheides der Agrarbehörde erster Instanz behob und den Antrag auf Ablösung der Heimweiderechte in Grund und Boden mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückwies.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung wie folgt:

Zu I.: Einer neuerlichen Entscheidung stehe das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache dann nicht entgegen, wenn es sich um eine solche Änderung des Sachverhaltes handle, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zulasse, daß nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne.

Eine derartige Änderung des Sachverhaltes erachtete die belangte Behörde im Hinblick auf die bereits oben wiedergegebenen Gründe ihres Bescheides aus 1964 aus folgenden Erwägungen für gegeben:

Von einer Gefahr für den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes durch Ablösung der Holzbezugsrechte in Grund könne deshalb nicht mehr gesprochen werden, weil insbesondere das A, abgesehen von einem Altbestand von 5,7 ha Wald, mittlerweile über eine neu aufgeforstete Waldfläche von 40 ha verfüge, welche bereits einen geschlossenen Bestand der ersten Altersklasse bilde. Durch die Ablösung des Holzbezugsrechtes durch Abtretung von Grund werde der bestehende Waldbesitz vergrößert, sodaß die seinerzeitigen Erwägungen hinsichtlich der Sicherung des Holzbezuges nicht mehr zutreffen müßten.

Auf Grund der Tatsache, daß seit 1964 eine Forststraße zur Aufschließung des X in Bau sei, müßte, wie die Einsicht in die Revierkarte ergeben habe, die Ablösefläche nicht mehr dem Zentrum des X entnommen werden, sodaß auch die Frage des arrondierten Grundbesitzes der erstbeschwerdeführenden Partei in den Hintergrund trete. Weiters sei es durch den Bau der Forststraße möglich, insbesondere das Holz der Ablösungsgrundstücke und der angrenzenden, im Eigentum des Erstgenannten der Zweitbeschwerdeführer stehenden Alpe rationell zu Tal bzw. zu Lagerplätzen zu bringen. Eine direkte Bringung zu den berechtigten Gütern sei nicht wesentlich.

Die Gefährdung der Interessen der Landeskultur habe keine Sachverhaltsfeststellung dargestellt, sondern eine rechtliche Erwägung, die für die Frage, ob entschiedene Sache vorliege, ohne Belang sei.

Die Zurückweisung "des Antrages auf Ablösung des Holz- und Streubezugsrechtes bzw. auf Einleitung des Ablösungsverfahrens" aus dem Grund des § 68 Abs. 1 AVG 1950 sei deshalb nicht gerechtfertigt, weshalb Spruchpunkt 1. des Bescheides der Agrarbehörde erster Instanz ohne Entscheidung über den zu Unrecht zurückgewiesenen Antrag zu beheben gewesen sei. Die Sachentscheidung über den Antrag sei von der Behörde erster Instanz zu treffen.

Zu II.: Der Ausdruck "Berechtigter" im § 7 Abs. 2 lit. b WWSG könne nicht im Sinne von "Miteigentümern", sondern nur im Sinne von "Eigentümer von berechtigten Liegenschaften" verstanden werden, weil Abs. 3 des § 7 für den Fall des Miteigentums am berechtigten oder verpflichteten Gut ausdrücklich eine gesonderte Regelung treffe. Zufolge der Regulierungsurkunde seien sechs Güter heimweideberechtigt, sodaß sechs Berechtigte vorhanden seien, von denen aber nur zwei Berechtigte und damit nicht die von § 7 Abs. 2 lit. b WWSG geforderte Mehrheit den Antrag auf Ablösung gestellt habe. Durch § 7 Abs. 2 lit. b WWSG werde der Minderheit nicht die Parteistellung genommen, es fehle allerdings die Antragslegitimation, die nur der Mehrheit zukomme.

Gegen den unter I. wiedergegebenen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides richtet sich die unter Zl. 81/07/0046 protokollierte Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei, gegen den unter II. wiedergegebenen Spruchpunkt 2. die unter Zl. 81/07/0050 protokollierte Beschwerde der Zweitbeschwerdeführer.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die erstbeschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf verletzt, daß der Ablösungsantrag wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen werde; sie beantragt, den angefochtenen Bescheid insofern wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Zweitbeschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Einleitung des Verfahrens zur Ablösung der Heimweiderechte verletzt, behaupten Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und beantragen deshalb die Aufhebung des Bescheides.

Die belangte Behörde hat in beiden Beschwerdesachen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

In der Beschwerdesache Zl. 81/07/0046 wurde auch von den Mitbeteiligten eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden erwogen:

Zu Zl. 81/07/0046:

Rechtsträger des Wirtschaftskörpers "Österreichische Bundesforste" ist der Bund. Die vom Gesetz über den Wirtschaftskörper "österreichische Bundesforste", BGBl. Nr. 610/1977 (ÖBFG), mit der Vertretung Beauftragten sind daher insofern Organe des Bundes und deshalb gemäß § 24 Abs. 2 zweiter Satz VwGG 1965 von der im vorangegangenen Satz bestimmten Verpflichtung frei. Die Befugnis zur Vertretung vor Gericht ist dem Vorstand durch § 5 Abs. 6 ÖBFG übertragen. Dieses Organ hat daher den Bund, soweit er als Österreichische Bundesforste aufzutreten hat, gemäß § 23 Abs. 2 VwGG 1965 vor dem Verwaltungsgerichtshof, unbeschadet der Bestimmung des § 23 Abs. 3 VwGG 1965, zu vertreten. Die gegenteilige, in der Gegenschrift der Mitbeteiligten geäußerte Ansicht, die im übrigen von der völlig unbegründeten Meinung ausgeht, die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes hätten "Verfassungscharakter", steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Der Umstand, daß die Gegenschrift von dem Vertreter der Mitbeteiligten im Verwaltungsverfahren unterfertigt wurde, konnte im Hinblick auf § 23 Abs. 1 VwGG 1965 unbeachtet bleiben, da die Gegenschrift auch von den mitbeteiligten Parteien selbst gefertigt wurde.

Die Behauptung in der Gegenschrift, dem Erkenntnis der belangten Behörde aus dem Jahre 1964 komme Rechtskraftwirkung gegenüber dem Rechtsnachfolger im Eigentum des berechtigten Gutes nicht zu, ist unrichtig, weil Einforstungsrechte dem jeweiligen Eigentümer der eingeforsteten Liegenschaft zustehen, die Parteistellung in Angelegenheiten der Ablösung solcher Nutzungsrechte also wesensmäßig mit der Beziehung zu einem sachlichen Objekt, nämlich dem berechtigten Gut, verbunden sind; die Rechtskraft eines Bescheides erstreckt sich daher auch auf den Rechtsnachfolger im Eigentum des berechtigten Gutes (vgl. § 95 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973, LGBl. Nr. 1, in Verbindung mit § 47 WWSG, in der Fassung des Art. I Z. 7 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/1977).

Für die Beantwortung der Frage, ob der Zulässigkeit des Ablösungsantrages das Wiederholungsverbot aus einer rechtskräftigen Entscheidung entgegensteht, ist es bedeutungslos, ob diese Entscheidung richtig war.

Die Erreichung der im Gesetz festgesetzten Mindestgröße einer Eigenjagd des berechtigten Gutes des Erstmitbeteiligten durch die Ablöse in Grund stellt keinen wesentlichen neuen Umstand dar.

Zu Unrecht werden von den Mitbeteiligten im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Z. 3 B-VG und Art. 15 Abs. 1 B-VG verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 20 Abs. 2 Z. 2 WWSG angemeldet. Dem gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 3 B-VG zuständigen Gesetzgeber ist es nämlich durch die Kompetenzverteilung des Bundes-Verfassungsgesetzes nicht verwehrt, in den der Materie Bodenreform zugehörigen Angelegenheiten auf die Interessen der Jagd Rücksicht zu nehmen.

Verfehlt ist auch die Meinung der Mitbeteiligten, ihnen sei aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. d oder g ÖBFG ein subjektives Recht darauf erwachsen, daß die erstbeschwerdeführende Partei dem Ablösungsantrag zustimme. Aus dem erwähnten Gesetz sind subjektive Rechte von Eigentümern berechtigter Liegenschaften gegenüber dem Bund - Österreichische Bundesforste - als Eigentümer von verpflichteten Gütern nicht abzuleiten.

Für den Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses der belangten Behörde aus 1964 ist belanglos, daß dieses Erkenntnis der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen war. Die Rechtskraft der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ist bereits mit der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges gegeben.

Die Bestimmungen des Alpschutzgesetzes sind für die Ermittlung des Umfanges der Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses der belangten Behörde aus 1964 ohne Bedeutung.

Die Regelung des § 68 Abs. 1 AVG 1950 enthält Recht, das der Parteiendisposition entzogen ist. Das aus der Rechtskraft einer Entscheidung erwachsende Prozeßhindernis (Wiederholungsverbot) kann daher nicht abbedungen werden; den behaupteten Parteienverhandlungen über den Ablösungsanspruch kommt deshalb entgegen der Meinung der Mitbeteiligten für die zu lösende verfahrensrechtliche Frage des Fortbestandes der Rechtskraft Bedeutung nicht zu.

Die beschwerdeführende Partei macht zur Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit geltend, die belangte Behörde stelle in keinem Punkt ihres Bescheides fest, daß es sich bei den als neu bezeichneten Tatsachen um wesentliche Änderungen des gesetzlich maßgebenden Sachverhaltes handle. Da auch ein nicht belastetes Grundstück zur Ablösung herangezogen werden könne, sei es unmaßgeblich, ob ein Teil der seinerzeitigen Weidefläche der berechtigten Güter aufgeforstet bzw. der belastete Besitz nunmehr teilweise durch eine Straße erschlossen werde, weil auch im Jahre 1964 Ablösungsgrundstücke in geeigneter bringbarer Lage sowohl aus dem belasteten Gebiet als auch aus dem nicht belasteten Besitz zur Verfügung gestanden wären. Daß es auf die Bringungsverhältnisse nicht ankomme, beweise, daß im belasteten Einforstungsgebiet bis zum Bau der Forststraße rund 100 Jahre Servitutsholz an die Servitutsberechtigten in verschiedenen Lagen und Bringungsmöglichkeiten ausgezeigt und gebracht worden sei und insbesondere auch von den Antragstellern ihr Servitutsholz oberhalb ihres Besitzes über Fremdgrund zu ihrem Anwesen geliefert worden sei. Der maßgebliche Sachverhalt sei deshalb unverändert, weil die berechtigten Liegenschaften keine besitzmäßigen Vergrößerungen oder Veränderungen erfahren haben. Der Altbestand von 5,7 ha Wald sei bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung aus 1964 vorhanden gewesen. Die angeblich neu aufgeforstete Waldfläche von 40 ha werde frühestens in 60 bis 70 Jahren eine Nutzung, und zwar vornehmlich Brennholznutzung zulassen. Es liege somit keine Änderung vor, die einen nachhaltigen Holzbezug im Sinne des Erkenntnisses aus 1964 entbehrlich machen würde. Das Argument der Zerstörung der wirtschaftlichen Abrundung des verpflichteten Gutes treffe weiterhin zu, ebenso die Feststellung, daß durch die Abtretung solcher Flächen die bringbaren Lagen anderer Eingeforsteter wesentlich verkleinert werden. Diese Feststellung bleibe auch durch den Bau einer neuen Forststraße unberührt, sodaß darin keine wesentliche Sachverhaltsänderung zu sehen sei, zumal kein Anspruch auf ein örtlich bestimmtes Ablösungsgrundstück bestehe. Unverändert sei auch der Abweisungsgrund im Interesse der Landeskultur geblieben.

Für den Anwendungsbereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Frage der Rechtskraft durch § 68 umschrieben. Gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 findet diese Bestimmung auch im Verfahren vor den Agrarbehörden Anwendung. Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Voraussetzung dieses Prozeßhindernisses ist die Identität der Sache. Haben sich seit der Erlassung des Bescheides wesentliche Änderungen im Sachverhalt ergeben, liegt ebensowenig Identität der Sache vor, wie wenn anstelle der Verwaltungsvorschriften, die dem Bescheid zugrunde liegen, neue Vorschriften getreten sind, nach denen eine neue Rechtslage gegeben ist. Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zuläßt, daß nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1970, Slg. N. F. Nr. 7762/A).

Die belangte Behörde hat angenommen, daß dem neuen Begehren auf Ablösung das Prozeßhindernis der durch den Bescheid aus 1964 rechtskräftig entschiedenen Sache nicht entgegenstehe, weil sich eine wesentliche Änderung im Sachverhalt ergeben habe. Bei Lösung der Frage nach der Wesentlichkeit der Änderung des Sachverhaltes ist die belangte Behörde daher zutreffend von den im Erkenntnis von 1964 als maßgebend erachteten Erwägungen ausgegangen. Gerade die Wirkungen der materiellen Rechtskraft dieses Bescheides verbieten es, den rechtskräftigen Bescheid, sei es auch zur Auslegung seiner Wirkungen, noch an der objektiven Rechtslage zu messen, erwächst doch auch eine unrichtige Entscheidung in Rechtskraft. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zur Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, nicht darauf abstellte, was nach dem Gesetz maßgebend gewesen wäre, sondern was von der Behörde in der rechtskräftigen Entscheidung für maßgebend angenommen wurde.

Im Bescheid aus 1964 war von der belangten Behörde für die Abweisung des Ablösungsantrages der Umstand als rechtserheblich angesehen worden, daß im Hinblick auf eine für die berechtigten Liegenschaften (bringbare Lage) nur Flächen im Zentrum des belasteten Waldes in Betracht kämen und aus diesen in Betracht kommenden Flächen auf Grund ihrer besonderen Eigenschaften der erforderliche, sichere jährliche Holzbezug nicht gewährleistet wäre. Aus diesem Umstand zog die Behörde rechtlich den Schluß, daß der Ablösung eine Gefahr für den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaft, die Zerstörung der wirtschaftlichen Abrundung des verpflichteten Gutes, die Verkleinerung der bringbaren Lagen der anderen Eingeforsteten und die Gefährdung des allgemeinen Interesses der Landeskultur entgegenstünde. Ob diese Entscheidung richtig war oder nicht, ist schon im Hinblick auf ihre Rechtskraft nicht zu untersuchen.

Für die Frage, ob sich der wesentliche Sachverhalt geändert hat, ist daher nicht entscheidend, ob die Behörde in ihrem rechtskräftigen Bescheid fälschlich davon ausgegangen ist, daß nur Flächen im Zentrum des belasteten Waldes für die Ablösung in Betracht kamen, während in Wahrheit, wie die beschwerdeführende Partei vorbringt, auch andere Flächen, etwa sogar solche aus einem nicht belasteten Grundstück, zur Verfügung gestanden wären.

Die Tatsache, daß nun eine Forststraße zur Aufschließung des X in Bau ist, was zur Folge haben könnte, daß Ablösungsgrundstücke nicht mehr nur dem Zentrum des X entnommen werden müßten, stellt daher eine Sachverhaltsänderung dar, die einen im rechtskräftigen Bescheid für die Abweisung des Ablösungsantrages als maßgebend erachteten Umstand betrifft. Wenn dazu noch berücksichtigt wird, daß sich die Waldausstattung der berechtigten Liegenschaft durch Aufforstung verbessert hat und der bereits 1964 vorhanden gewesene Bestand mittlerweile um 16 Jahre älter geworden ist, kann es nicht als von vornherein ausgeschlossen angesehen werden, daß es nunmehr bei Bedachtnahme auf die im rechtskräftigen Bescheid als maßgebend erachteten Erwägungen zu einer anderen Beurteilung jener Umstände kommen könnte, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Ablösungsbegehrens gebildet haben. Dies betrifft sämtliche im rechtskräftigen Bescheid als der Ablösung hinderlich erkannten Umstände, somit auch die Gefährdung allgemeiner Interessen der Landeskultur, weil auch hinsichtlich dieser von dem geschilderten Sachverhalt ausgegangen worden war. In Rechtskraft erwächst nicht die Begründung des Bescheides.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde das Prozeßhindernis rechtskräftig entschiedener Sache verneinte.

Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Von der belangten Behörde wurde ein Aufwandersatzantrag nicht gestellt.

Der Spruch über den Aufwandersatz an die mitbeteiligten Parteien gründet sich auf die §§ 47 Abs. 3, 48 Abs. 3 und 49 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 7 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. II. Zu Zl. 81/07/0050:

Die Beschwerdeführer machen als Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, daß es die Behörde trotz der Amtswegigkeit des Verfahrens unterlassen habe, die Zustimmung der übrigen Berechtigten zur Ablösung zu erwirken; eine Auslegung des Gesetzes, wonach es Pflicht der Beschwerdeführer wäre, diese Zustimmung zu erwirken, wäre "in verfassungsrechtlicher Sicht denkunmöglich". Die Behörde habe es unterlassen, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 WWSG zu untersuchen. Durch die Verneinung der Antragslegitimation der Beschwerdeführer sei der Bescheid inhaltlich rechtswidrig, weil die nutzungsberechtigten Eigentümer Parteien gemäß § 45 WWSG seien. § 7 Abs. 2 lit. b WWSG überschreite den durch § 7 des Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 103/1951 (in der Folge: WWSGG), gesteckten Rahmen insofern, als er die Ablösung zusätzlich von der Zustimmung der übrigen Berechtigten abhängig mache, "ohne von Amts wegen die Zustimmung oder Versagung durch Sachverständige auf ihre Sachlichkeit zu überprüfen". Die Auslegung des § 7 Abs. 2 lit. b WWSG durch die belangte Behörde sei rechtswidrig, weil andererseits im Zuge der Einzelteilung einer Agrargemeinschaft eine Ablöse der Anteile in Grund und Boden unter Bedachtnahme sachlicher Erwägungen ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft möglich sei. Schließlich führten die Beschwerdeführer noch zur "Erhärtung" ihrer Behauptung ins Treffen, daß die erstbeschwerdeführende Partei als Eigentümer verpflichteter Liegenschaften ständig Einzelablösen im Vereinbarungsweg zur Durchführung brächte und die Vereinbarungen durch die Agrarbehörde genehmigt würden.

Gemäß § 7 WWSGG bestimmt die Landesgesetzgebung, ob eine gesetzlich vorgesehene Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung der Nutzungsrechte nur auf Antrag oder auch von Amts wegen stattfindet. Sie kann jedoch Antragsrechte nicht einseitig nur dem Berechtigten oder nur dem Verpflichteten einräumen. Die Landesgesetzgebung bestimmt gemäß § 13 Abs. 1 WWSGG, unter welchen Voraussetzungen die Ablösung zulässig ist, sie ist dabei an die in Abs. 2 des § 13 WWSGG aufgestellten Grundsätze gebunden. Gemäß § 7 Abs. 1 WWSG findet die Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten gemäß den Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 auf Antrag oder von Amts wegen statt. Der Antrag auf Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung kann gemäß Abs. 2 des § 7 WWSG a) vom Eigentümer des verpflichteten Gutes, b) vom Eigentümer des berechtigten Gutes, im Falle zweier Berechtigter von einem der beiden Eigentümer, im Falle mehr als zweier Berechtigter von der Mehrheit der Eigentümer gestellt werden. Wenn das verpflichtete oder berechtigte Gut im Miteigentum mehrerer Personen steht, sind gemäß Abs. 3 des § 7 WWSG für Erklärungen der Miteigentümer hinsichtlich des Antrages und im weiteren Verfahren die Bestimmungen des 16. Hauptstückes des II. Teiles des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend. Wenn das verpflichtete oder berechtigte Gut ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes ist, gelten dessen Vorschriften für die Willensbildung der Agrargemeinschaft. Wenn mehrere berechtigte Güter in einer Hand vereinigt sind, steht dem Eigentümer für jedes Gut eine Stimme zu. Gemäß Abs. 4 des § 7 WWSG kann eine Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten auf Antrag dieser Berechtigten oder des Verpflichteten nur dann stattfinden, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Gemäß § 7 Abs. 5 WWSG kann die Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung von Amts wegen stattfinden, wenn dies öffentliche Interessen, insbesondere der Landeskultur, oder der Zusammenhang mit anderen derartigen Verfahren, oder die wirtschaftlichen Verhältnisse einer größeren Anzahl der Berechtigten oder einer berechtigten oder verpflichteten Agrargemeinschaft erfordern. Wenn mehreren Berechtigten Nutzungsrechte auf demselben Grundstück zustehen, hat gemäß dem mit § 20 Abs. 1 WWSGG übereinstimmenden § 27 Abs. 1 WWSG die Abtretung von Grund in der Regel an die Gesamtheit derselben ungeteilt zu erfolgen. Für diese Gemeinschaftsbesitzungen gilt gemäß § 27 Abs. 2 WWSG das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, LGBl. Nr. 1, in der Fassung des Art. I Z. 1 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/1977. Gemäß § 45 Abs. 1 WWSG sind die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften Parteien.

Durch § 7 WWSGG wird die Bindung der Ablösung der Nutzungsrechte an einen Antrag ebenso der Landesgesetzgebung überlassen wie die Gestaltung der Antragsrechte, letzteres mit der einzigen Beschränkung, daß die Antragsrechte nicht einseitig nur den Berechtigten oder den Verpflichteten eingeräumt werden dürfen. Diese Beschränkung findet auch im § 7 Abs. 2 WWSG Beachtung und wird durch die Vorkehrung der Antragsbefugnis der Mehrheit für den Fall, daß mehr als zwei Berechtigte bestehen, nicht verletzt; auch in diesem Fall steht das Antragsrecht nämlich nicht nur dem Verpflichteten zu. Bedenken gegen die Übereinstimmung des § 7 Abs. 2 lit. b zweiter Satzteil zweiter Fall WWSG mit dem Grundsatzgesetz bestehen daher nicht.

Der von den Zweitbeschwerdeführern behauptete Umstand, daß die erstbeschwerdeführende Partei als Eigentümer verpflichteter Güter ständig Einzelablösen im Vereinbarungsweg zur Durchführung bringe und diese Vereinbarungen durch die Agrarbehörde genehmigt werden, ist für die Beurteilung der Rechtslage ohne jede Bedeutung.

Aus der Parteistellung im Verfahren folgt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht, daß der Partei auch das Recht eingeräumt sei, einen Antrag auf Sachentscheidung einzubringen. Wem hinsichtlich der Ergänzungsregulierung, der Regulierung und der Ablösung das Recht zur Antragstellung zukommt, ist im § 7 Abs. 2 WWSG jedoch entgegen der Ansicht der belangten Behörde nur insoweit geregelt, als sich die betreffende Gestaltung von Nutzungsrechten auf deren Gesamtheit gegenüber allen Berechtigten erstrecken soll.

Eine Ergänzung für den Fall von Einzelverfahren erfährt diese Bestimmung durch § 7 Abs. 4 WWSG. Soll sich die Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung nur auf einen Teil der Berechtigten erstrecken, so kann sie nach dieser Vorschrift auf Antrag dieser Berechtigten oder des Verpflichteten stattfinden, aber nur dann, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Da § 7 WWSG seiner Überschrift nach von den Voraussetzungen der Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung handelt, stellt sich das Fehlen einer Beeinträchtigung der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten daher auch als eine Voraussetzung der Antragstellung dar. Dem Berechtigten kommt daher in Ansehung seines Nutzungsrechtes ein Antragsrecht auf Ablösung zu, jedoch nur dann, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten durch die Ablösung nicht beeinträchtigt werden. Gemäß § 44 Abs. 1 WWSG ist jedes Verfahren zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung durch Bescheid der Agrarbehörde einzuleiten. Gemäß § 44 Abs. 2 WWSG wird in diesem Bescheid nicht bestimmt, ob eine Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist.

Den Anträgen der Beschwerdeführer auf Ablösung der Heimweiderechte war deutlich zu entnehmen, daß sie auf Einzelverfahren und nicht auf die Ablösung der Heimweiderechte aller Berechtigten aus der betreffenden Regulierungsurkunde abzielen. Die belangte Behörde hätte daher das Antragsrecht der Beschwerdeführer vor Klärung der Frage, ob durch die Ablösung die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten nicht beeinträchtigt werden, nicht verneinen dürfen. Die Regulierungsurkunde spricht davon, daß die jeweiligen Besitzer der berechtigten Realitäten miteinander eine "Weidegenossenschaft bilden", erklärt jedoch ausdrücklich, daß das Heimweiderecht den jeweiligen Besitzern der näher bezeichneten sechs Realitäten zugestanden werde. Die Regulierungsurkunde bietet daher keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß das Nutzungsrecht einer Weidegenossenschaft und nicht jedem berechtigten Gut zustehen solle. Zur Beurteilung der Frage der Beeinträchtigung der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten wäre daher das Genossenschaftsverhältnis zugrunde zu legen gewesen, welches die Agrarbehörde zu ermitteln und festzustellen gehabt hätte. Sollten die Nutzungsrechte der einzelnen Berechtigten auf diese Weise aber nicht klarzustellen sein und daher bereits die Klärung der Frage der Beeinträchtigung im Sinne des § 7 Abs. 4 WWSG es erforderlich machen, so hätte die Agrarbehörde im Zusammenhang mit dem Verfahren über den Einleitungsantrag durch Ergänzungsregulierung von Amts wegen gemäß § 7 Abs. 5 WWSG die Nutzungsrechte der einzelnen berechtigten Güter zu bestimmen gehabt.

Die belangte Behörde hat es daher infolge Verkennung der Rechtslage unterlassen, den für die Beurteilung des Antragsrechtes der Beschwerdeführer entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln oder ermitteln zu lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes belastet es den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wenn sich die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes aus einer unrichtigen Rechtsauffassung der belangten Behörde ergibt (vgl. die in Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., S. 443, zitierte Judikatur).

Der Bescheid der belangten Behörde war daher in seinem Spruchpunkt 2. gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; deshalb konnte ungeachtet des Antrages der Zweitbeschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 2 lit. d VwGG 1965 von einer Verhandlung abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a und b, 49 Abs. 1, 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 erster Fall und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Da die Beschwerdeführer schon unter der Geltung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542, Schriftsatzaufwand in geringerer Höhe als es der Pauschbetragsverordnung entsprochen hätte, verzeichnet haben, konnte ihnen auch unter Geltung der neuen Pauschbetragsverordnung mit Rücksicht auf § 59 VwGG 1965 nicht mehr als beantragt zuerkannt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich in beiden Beschwerdefällen zu dem Hinweis veranlaßt, daß auch in Einzelverfahren bereits in der Frage der Einleitung den Eigentümern jener berechtigten Liegenschaften, deren Nutzungsrechte im Hinblick auf § 7 Abs. 4 WWSG zu berücksichtigen sind, Parteistellung zukommt.

Wien, am 22. Juni 1981

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