Normen
AVG §38;
AVG §52;
AVG §8;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §1;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;
ForstG 1975 §19 Abs9;
ForstG 1975 §20 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §38;
AVG §52;
AVG §8;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §1;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;
ForstG 1975 §19 Abs9;
ForstG 1975 §20 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die unter 1) bis 5) angeführten Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- zu gleichen Teilen und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die unter 6) genannten Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Gegenschrift einschließlich des Kostenbegehrens der Firma T & U-KG in H, vertreten durch Dr. Y, Rechtsanwalt in S, wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Österreichischen Bundesforste beantragten am 10. Mai 1988 bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (im folgenden: Bezirkshauptmannschaft) die Erteilung der Rodungsbewilligung für einen Teil der Parzelle nn1 der KG M zum Zwecke der Erweiterung des bestehenden Schotterabbaues der Firma T & U-KG in H. Die zur Rodung beantragte Fläche ist mit Einforstungsrechten im Sinne des § 1 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 74/1986, belastet. Zu den Einforstungsberechtigten zählen auch die Beschwerdeführer. Die Bezirkshauptmannschaft verständigte die Agrarbezirksbehörde Salzburg von dem Rodungsantrag. Diese teilte der Bezirkshauptmannschaft mit Schreiben vom 8. Juli 1988 mit, ihrer Ansicht nach träte durch die Rodung keine Schmälerung oder Gefährdung der Einforstungsrechte ein, sodaß gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung kein Einwand bestehe. In der Folge führte die Bezirkshauptmannschaft über dieses Rodungsansuchen mehrere mündliche Verhandlungen durch, darunter auch am 30. November 1989. Zu dieser Verhandlung, in deren Verlauf die Österreichischen Bundesforste ihr Rodungsansuchen bezüglich des Ausmaßes der beanspruchten Fläche und der in Betracht kommenden Parzellen modifizierten und in der der forsttechnische Amtssachverständige ein Gutachten erstellte, wurden die Beschwerdeführer nicht geladen. Es wurde ihnen aber die Verhandlungsschrift - welche vor allem das forsttechnische Amtssachverständigengutachten enthält - zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Bescheid vom 28. März 1990 erteilte die Bezirkshauptmannschaft den Österreichischen Bundesforsten, der nunmehrigen mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die Rodungsbewilligung für Teile der Parzellen nn1, KG M, sowie nn2, KG H.
Gegen diesen Bescheid beriefen die Beschwerdeführer.
Der Landeshauptmann von Salzburg behob mit Bescheid vom 16. Mai 1990 den Rodungsbewilligungsbescheid nach § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz.
Die Bezirkshauptmannschaft holte im fortgesetzten Verfahren ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen der Agrarbehörde zur Frage, inwieweit durch die beantragte Rodung die auf der Rodungsfläche lastenden Einforstungsrechte beeinträchtigt würden, ein, führte am 28. Juni 1990 eine mündliche Verhandlung ohne Beiziehung der Beschwerdeführer durch und erließ bei dieser Verhandlung einen mündlich verkündeten Bescheid, mit dem der mitbeteiligten Partei neuerlich die Rodungsbewilligung erteilt wurde. Die Niederschrift über diese Verhandlung, welche die wörtliche Wiedergabe des forsttechnischen Amtssachverständigengutachtens vom 30. November 1989 sowie des Gutachtens des landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 19. Juni 1990 und die Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides enthält, wurde den Beschwerdeführern teils "zur Kenntnis" zugestellt, teils gelangte ihnen diese auf anderem Wege zur Kenntnis.
Sämtliche Beschwerdeführer beriefen; die Berufungen wurden vom Landeshauptmann mit der Begründung zurückgewiesen, Einforstungsberechtigte seien nicht dinglich Berechtigte im Sinne des § 19 Abs. 5 lit. b des Forstgesetzes 1975 (im folgenden: ForstG) und hätten daher im Rodungsverfahren keine Parteistellung.
Der im Rechtsmittelweg angerufene Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft behob diesen Bescheid mit der Begründung, Einforstungsberechtigten käme im Rodungsverfahren Parteistellung zu.
Im fortgesetzten Verfahren gab der Landeshauptmann den Berufungen der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 5. März 1991 keine Folge.
Die dagegen eingebrachten Berufungen der Beschwerdeführer wurden mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, auch ein Schotterabbau könne im öffentlichen Interesse gelegen sein. Im gegenständlichen Fall sei das öffentliche Interesse am Schotterabbau durch Stellungnahmen mehrerer Gemeinden dokumentiert worden, wonach im Bereich der Bauwirtschaft ein erhöhter Bedarf an weiterem Abbaumaterial bestehe. Es werde die im angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg dargelegte Meinung geteilt, daß das öffentliche Interesse an der Durchführung des gegenständlichen Rodungsvorhabens das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Waldfläche überwiege; dies insbesondere deshalb, weil der erhöhte Bedarf an Schottermaterial zweifelsfrei gegeben sei und andererseits - wie dies den Stellungnahmen des forsttechnischen bzw. landwirtschaftlichen Sachverständigen zu entnehmen sei - dem Rodungsvorhaben entgegenstehende Interessen nicht derart beeinträchtigt würden, daß das Rodungsansuchen abzuweisen wäre. Nicht zu folgen sei der Ansicht der Berufungswerber, daß ein Rodungsverfahren in jedem Fall dann zu unterbrechen sei, wenn am Wald Einforstungsrechte bestünden. Eine Unterbrechung sei nur dann erforderlich, wenn bei der Agrarbehörde ein Verfahren über den Bestand oder das Ausmaß von Einforstungsrechten anhängig sei oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht werde. Sei dies nicht der Fall, habe die Forstbehörde die zuständige Agrarbehörde zu verständigen und deren Mitteilung abzuwarten. Aus den Aktenunterlagen ergebe sich, daß bei der zuständigen Agrarbehörde weder ein Verfahren über Bestand oder Ausmaß von Einforstungsrechten anhängig sei, noch anhängig gemacht worden sei. Darüber hinaus seien eine Stellungnahme der zuständigen Agrarbehörde und Gutachten landwirtschaftlicher Sachverständiger eingeholt worden, aus denen hervorgehe, daß bestehende Einforstungsrechte durch das Rodungsvorhaben nicht beeinträchtigt würden. Nicht ersichtlich sei weiters, weshalb die Forstbehörde zur Beurteilung der Frage, inwieweit bestehende Einforstungsrechte beeinträchtigt seien, daran gehindert sein sollte, einen landwirtschaftlichen Sachverständigen beizuziehen. Die Forstbehörde sei nicht befugt, eine zivilrechtliche Einigung über allfällige Beeinträchtigungen von Einforstungsrechten herbeizuführen. Im Falle einer Nichteinigung wäre mangels Zuständigkeit der Zivilgerichte eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg nicht möglich. Wenn die Beschwerdeführer bemängelten, daß die Stellungnahmen des forsttechnischen bzw. des landwirtschaftlichen Sachverständigen auch auf Unterlagen der Rodungswerberin bzw. der sonstigen Begünstigten aufbauten, sei dem entgegenzuhalten, daß als Beweismittel im Verwaltungsverfahren alles in Betracht komme - daher auch die Stellungnahmen der Beteiligten -, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei. Es wäre daher verfehlt, davon auszugehen, daß Stellungnahmen der Rodungswerberin oder sonstiger Begünstigter zur Feststellung des Sachverhaltes grundsätzlich nicht geeignet wären. Darüber hinaus sei eine ausdrückliche Befragung von Sachverständigen durch Beteiligte nicht vorgesehen. Wenn die Beschwerdeführer fehlendes Parteiengehör bemängelten, folge die entscheidende Behörde den Ausführungen des Landeshauptmannes von Salzburg. Demnach werde fehlendes Parteiengehör im Verfahren vor der Behörde erster Instanz durch Berufung saniert; die den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachte Verhandlungsschrift samt mündlich verkündetem Bescheid enthalte vollinhaltlich die Stellungnahmen des forsttechnischen bzw. landwirtschaftlichen Sachverständigen. Aus dem Hinweis auf eine allfällige erhöhte Staub- und Lärmbeeinträchtigung sei kein Zusammenhang mit den die Parteistellung begründenden Einforstungsrechten erkennbar, sodaß auch aus diesem Grund keine anders lautende Entscheidung habe erfolgen können.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschweren wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei und die Firma T & U-KG haben Gegenschriften eingebracht und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.
In der Sache selbst hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die mitbeteiligte Partei bestreitet in ihrer Gegenschrift die Parteistellung der Beschwerdeführer im Rodungsverfahren mit der Begründung, Einforstungsberechtigte seien keine dinglich Berechtigten im Sinne des § 19 Abs. 5 lit. b ForstG.
Zu diesem Einwand wird auf das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1992, Zl. 91/10/0024, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß Einforstungsberechtigten im Rodungsverfahren Parteistellung zukommt.
Die Beschwerdeführer erachten sich in dem ihnen auf Grund des § 20 Abs. 1 ForstG zustehenden Recht auf Aussetzung des gegenständlichen Rodungsverfahren bis zur Entscheidung der Agrarbehörde verletzt. Die Forstbehörde hätte die Agrarbehörde von der Rodung zu verständigen und zu ersuchen, über die Beeinträchtigung abzusprechen. Eine Stellungnahme der Agrarbehörde sei zu wenig, da sie für die Beschwerdeführer mangels Bescheidqualität nicht anfechtbar sei. Die Agrarbehörde sei nicht berechtigt, als Partei für die Einforstungsberechtigten Erklärungen abzugeben.
§ 20 Abs. 1 ForstG lautet:
"(1) Bestehen am Wald Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechte, so hat die Behörde die Agrarbehörde zu verständigen und das Rodungsverfahren bis zu deren Entscheidung über Bestehen und Ausmaß solcher Rechte auszusetzen."
Dieser Bestimmung läßt sich weder ein Recht der Forstbehörde entnehmen, bei der Agrarbehörde eine Entscheidung über Bestehen und Ausmaß der an einer zur Rodung beantragten Fläche bestehenden Einforstungsrechte zu beantragen - das ForstG spricht lediglich davon, daß die Forstbehörde die Agrarbehörde zu verständigen hat - noch dementsprechend eine Verpflichtung der Agrarbehörde, auf Grund der Verständigung durch die Forstbehörde von Amts wegen eine solche Entscheidung (in Form eines Bescheides) zu treffen. Eine Entscheidung über Bestehen und Ausmaß von Einforstungsrechten ist nur dann sinnvoll, wenn Bestehen und Ausmaß solcher Rechte strittig sind. Ob Einforstungsrechte durch eine geplante Rodung beeinträchtigt werden, ist nicht Gegenstand der Entscheidung der Agrarbehörde; hiezu ist die Forstbehörde berufen. § 20 Abs. 1 ForstG kann daher nicht als unbedingte, von der Lage des jeweiligen Falles losgelöste Anordnung an die Forstbehörde verstanden werden, das Rodungsverfahren in jedem Fall auszusetzen, wenn die Rodungsfläche mit Einforstungsrechten belastet ist. Die Bestimmung kann nur so verstanden werden, daß sie die Forstbehörde verpflichtet, die Agrarbehörde zu verständigen. Ist bei dieser bereits ein Verfahren anhängig, so ist das Rodungsverfahren auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Agrarbehörde auf Grund der Verständigung durch die Forstbehörde ein Verfahren einleitet. Nur in diesen Fällen bestimmt das ForstG etwas "anderes" im Sinne des § 38 erster Halbsatz AVG. In allen anderen Fällen hat die Forstbehörde die vorfrageweise Beurteilung des Bestehens und des Ausmaßes von Einforstungsrechten selbst vorzunehmen.
Die Mitteilung der Agrarbehörde an die Forstbehörde, daß kein Einwand gegen die Rodungsbewilligung bestünde, weil eine Beeinträchtigung der Einforstungsrechte nicht zu befürchten sei, ist keine Erklärung, die von der Agrarbehörde (als Parteienvertreterin) für die Einforstungsberechtigten abgegeben wird, sondern eine Information für die Forstbehörde, die diese im Rahmen der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung berücksichtigen und werten muß.
Die Beschwerdeführer erachten sich weiters in dem ihnen auf Grund des § 19 Abs. 9 ForstG zustehenden Recht auf ausdrückliche Anführung ihrer durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen und auf Verweisung dieser Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg verletzt.
§ 19 Abs. 9 ForstG lautet:
"(9) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Partei unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen."
Die Einräumung der Parteistellung an Personen, die an der Rodungsfläche dingliche Rechte haben, soll diese Parteien in die Lage versetzen, eine Beeinträchtigung ihrer Rechte durch eine Rodung zu verhindern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1982, Zl. 81/07/0200). Dinglich Berechtigten ist insofern ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt. Einwendungen, in denen die Beeinträchtigung von zu den dinglichen Rechten gehörenden Einforstungsrechten durch eine Rodung behauptet wird, sind öffentlich-rechtliche Einwendungen.
Sofern die Beschwerdeführer mit den zivilrechtlichen Einwendungen, die auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen wären, ihren Hinweis auf eine durch den Schotterabbau allenfalls bewirkte verstärkte Lärm- und Staubeinwirkung meinen, so ist dem entgegenzuhalten, daß eine solche behauptete Beeinträchtigung nicht die Folge der Rodung, sondern der auf der Rodungsfläche durchgeführten gewerblichen Tätigkeit darstellt. Eine solche Einwendung ist daher im Rodungsverfahren unzulässig.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß das Fehlen eines Abspruches über privatrechtliche Einwendungen keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Rodungsbescheides bedeuten könnte, ist doch die betroffene Partei dadurch nicht gehindert, den Rechtsweg zu beschreiten.
Schließlich erachten sich die Beschwerdeführer in ihren Rechten auf ein gesetzmäßiges Verfahren, insbesondere auf Wahrung des Parteiengehörs, verletzt. Es sei ihnen mangels Ladung zu den entscheidenden mündlichen Verhandlungen vom 30. November 1989 und vom 28. Juni 1990 niemals möglich gewesen, im erstinstanzlichen Verfahren an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken sowie zu den Verhandlungsergebnissen noch in erster Instanz Stellung zu nehmen und hiezu Parteianbringen zu erstatten bzw. Anträge zu stellen. Sie hätten dadurch auch keine Möglichkeit gehabt, in von den Sachverständigen ihren Gutachten zugrunde gelegten Urkunden und Unterlagen Einsicht zu nehmen, die
- unzulässigerweise - entweder von der Bewilligungswerberin selbst oder von den von der Rodung wirtschaftlich Begünstigten zur Verfügung gestellt worden seien. Gleiches gelte für die von den Gemeinden abgegebenen Erklärungen hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Rodung. Die Übersendung des Protokolles der Verhandlung vom 28. Juni 1990, in welcher der erstinstanzliche Bescheid mündlich erlassen worden sei, mit dem Hinweis "zur gefälligen Kenntnisnahme", erfülle in keinem Fall die von der Judikatur verlangten Formerfordernisse zur Wahrung des Parteiengehörs. Überdies würde - wenn man eine Sanierung des Parteiengehörs im Wege der Berufung unterstellte - de facto der Instanzenzug abgeschnitten.
Nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies bedeutet, daß der unterlaufene Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung des Bescheides führt, wenn er möglicherweise Einfluß auf den Inhalt der Entscheidung hätte haben können. Dies gilt auch für den Verfahrensmangel der Verletzung des Parteiengehörs (vgl. z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Jänner 1967, Slg. 7070/A). Ein Beschwerdeführer, der die Verletzung des Parteiengehörs rügt, darf sich nicht darauf beschränken, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Macht der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung des Parteiengehörs geltend, dann hat er die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind. Der Beschwerdepunkt "Verletzung des Parteiengehörs" ist dann nicht stichhältig, wenn dieser Umstand bereits in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht wurde, wobei Gelegenheit bestanden hätte, den Parteistandpunkt darzulegen (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 1986, Zl. 85/18/0394, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Den Beschwerdeführern wurde durch die Zusendung der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. November 1989, welche auch das vom forsttechnischen Amtssachverständigen erstattete Gutachten enthielt, ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Den Beschwerdeführern gelangte unbestrittenermaßen auch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1990 samt dem darin beurkundeten mündlich erlassenen Rodungsbewilligungsbescheid zur Kenntnis. Sie hatten in der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung die Möglichkeit, alles vorzubringen, was gegen die im Bescheid getroffenen Feststellungen sprach. Da diese Niederschrift sowohl das forsttechnische Amtssachverständigengutachten vom 30. November 1989 als auch das Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 19. Juni 1990 wörtlich enthielt, wäre es den Beschwerdeführern auch möglich gewesen, in der Berufung diese dem Rodungsbewilligungsbescheid zugrunde gelegten Gutachten zu bekämpfen und den getroffenen Feststellungen eine eigene Sachverhaltsdarstellung entgegenzuhalten. Durch die Nichtbeiziehung zu den mündlichen Verhandlungen vom 30. November 1989 und vom 28. Juni 1990 wurde den Beschwerdeführern auch nicht die Möglichkeit genommen, in jene Unterlagen, auf die die Sachverständigen ihre Gutachten aufbauten, Einsicht zu nehmen. Es wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, bei der Forstbehörde eine derartige Akteneinsicht zu begehren. Daß die Sachverständigen ihren Gutachten Unterlagen zugrunde legten, die nicht von ihnen erarbeitet wurden, macht die Gutachten nicht mangelhaft (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S. 360, sowie die dort zitierte Judikatur).
Die Beschwerdeführer haben sich in ihren Rechtsmitteln stets darauf beschränkt, zu rügen, das Rodungsverfahren sei entgegen § 20 Abs. 1 ForstG nicht unterbrochen worden, ihre Einwendungen seien zu Unrecht nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden (§ 19 Abs. 9 ForstG) und die Behörde habe durch Nichtbeiziehung der Beschwerdeführer zu den mündlichen Verhandlungen vom 30. November 1989 und vom 28. Juni 1990 das Parteiengehör verletzt. Inhaltlich fundierte Einwendungen gegen die von den Behörden getroffenen Feststellungen wurden nicht vorgebracht.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Die Firma T & U-KG ist nicht als mitbeteiligte Partei des Verwaltungsgerichtshofverfahrens anzusehen, da sie durch einen Erfolg der Beschwerden zwar allenfalls in wirtschaftlichen, nicht aber in rechtlichen Interessen berührt worden wäre (§ 21 Abs. 1 VwGG). Ihre "Gegenschrift" und ihr Antrag auf Kostenerstattung waren daher zurückzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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