Normen
ABGB §1002;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §38;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art7;
ForstG 1975 §19 Abs2 lita;
ForstG 1975 §19 Abs9;
ForstG 1975 §20 Abs1;
Österreichische BundesforsteG 1977 §5 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ABGB §1002;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §38;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art7;
ForstG 1975 §19 Abs2 lita;
ForstG 1975 §19 Abs9;
ForstG 1975 §20 Abs1;
Österreichische BundesforsteG 1977 §5 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.630,-- und den Erstbeschwerdeführern darüber hinaus weitere Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 7. November 1989 beantragte die S-Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. bei der Bezirkshauptmannschaft die Rodungsbewilligung für eine Fläche von 7.000 m2 aus der im Eigentum des Bundes (Österreichische Bundesforste) stehenden Waldparzelle nn1 der KG G zwecks Erweiterung des Parkplatzes bei der Talstation ihrer Schilifte. Dem Antrag war unter anderem eine Vollmacht angeschlossen, mit der die Österreichischen Bundesforste, vertreten durch die Forstverwaltung Z1, "den vertretungsbefugten Organen der S-Ges.m.b.H. & Co. KG. mit Sitz in G die Vollmacht zur Vertretung in den Verfahren zur Erreichung der behördlichen Bewilligungen für die Errichtung eines Parkplatzes auf der Gp. nn1 - Wald der EZ 51 GB G, vor den zuständigen Gerichten, für das allgemeine Grundbuch, die Landtafel, Eisenbahnbuch und sonstigen öffentlichen Büchern und Behörden" erteilten.
Da bei einer über dieses Ansuchen am 7. Dezember 1989 durchgeführten mündlichen Verhandlung unter anderem von den beigezogenen Amtssachverständigen Einwände gegen das Rodungsprojekt vorgebracht wurden, wurde das Ansuchen um Rodungsbewilligung vorerst zurückgezogen.
Mit Schriftsatz vom 20. März 1990 suchte die S-Ges.m.b.H. & Co. KG. nach einer Umplanung des geplanten Parkplatzes um eine auf 4.500 m2 Fläche reduzierte Rodungsbewilligung aus der Parzelle nn1 an.
Mit einer weiteren Eingabe vom 7. Mai 1990 beantragte die S-Ges.m.b.H. & Co. KG. bei der BH die Rodungsbewilligung für eine Fläche von 2.200 m2 aus den Waldparzellen nn2 und nn3 sowie von 440 m2 aus Parzelle nn1 zum Zwecke der Verbesserung von Schiabfahrten. Dem Antrag war ebenfalls eine Vollmacht der Österreichischen Bundesforste - Forstverwaltung Z1 - angeschlossen, die inhaltlich mit der bereits dem Antrag vom 7. November 1989 beigegebenen ident ist.
Mit Kundmachungen vom 12. Juli 1990 und vom 31. Juli 1990 beraumte die BH über diese Rodungsanträge für 14. August 1990 eine mündliche Verhandlung an.
Mit einem am 13. August 1990 bei der BH eingelangten Schreiben brachten die Erstbeschwerdeführer vor, auf Grund des Hinweises in der Kundmachung, daß die Pläne und Behelfe bei der BH bzw. der Gemeinde G auflägen, hätten sie in die Unterlagen Einsicht nehmen wollen; außer einer Skizze seien jedoch keine Unterlagen vorhanden gewesen, sodaß es ihnen nicht möglich gewesen sei, sich genauer zu informieren. Der Rodungsantrag sei von der dazu nicht berechtigten S-Ges.m.b.H. & Co. KG. eingebracht worden. Da die betroffenen Grundstücke mit Einforstungsrechten belastet seien, hätte die Behörde nach § 20 des Forstgesetzes 1975 vorzugehen gehabt. Es wäre ein Grundbuchsauszug einzuholen und das Verfahren bis zur Entscheidung durch die Agrarbehörde auszusetzen gewesen. Da die Liegenschaften der Erstbeschwerdeführer mit Einforstungsrechten ausgestattet seien, die sich auf die Rodefläche bezögen, werde die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften verlangt.
An der mündlichen Verhandlung am 14. August 1990 nahmen die Beschwerdeführer nicht teil. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, daß der Zweitbeschwerdeführer zu dieser Verhandlung durch persönliche Verständigung geladen wurde. Im Zuge der Verhandlung erklärte der Vertreter der Österreichischen Bundesforste, die Parzelle nn1 sei mit Holz- und Streubezugsrechten bzw. Bodenproduktgewinnungsrechten zugunsten der C, der G-Güter und der Güter von D belastet. Auf einer Fläche von 3.625 ha sei ein jährlicher Hiebssatz von 9.900 fm zur Schlägerung vorgesehen, wobei jährlich 2.967 fm für die Servitutsbedeckung bereitzustellen seien. Somit betrage die Servitutsbelastung nur rund 30 Prozent des Einschlages und durch die Rodung würden die Holzbezugsrechte nicht geschmälert, da den Servitutsberechtigten jederzeit ihre jährlichen Gebühren auf den verbleibenden Waldflächen abgegeben werden könnten. Bezüglich der belasteten Weiderechte CX trete durch die Rodung eine Verbesserung der Weiderechte ein, da aus Waldflächen Reinweideflächen geschaffen würden, was eine Entlastung der beweideten Waldflächen bedeute.
Der Amtssachverständige für Forsttechnik erklärte, daß auf Grund des bisherigen Waldzustandes, der vorhandenen Wildschäden, des Bewaldungsprozentes und der bisherigen Waldflächenbilanz mit einer Beeinträchtigung von Holzbezugsrechten nicht zu rechnen sei.
Zwischen den "Weideberechtigten C" und der S-Ges.m.b.H. & Co. KG. wurde ein Abkommen abgeschlossen. Darin heißt es, gegen die geplante Rodungsbewilligung würden keine Einwände erhoben. Die S-Ges.m.b.H. & Co. KG. verpflichte sich, alljährlich über Aufforderung der Weideberechtigten vier Lkw-Fuhren Mist kostenfrei auf die C im Bereich der Talstation N zu liefern. Anfallende Oberflächenwässer seien schadlos von der Konsenswerberin abzuleiten. Die Parteien seien damit einverstanden.
In der Folge übermittelte die BH die Akten dem Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz mit dem Ersuchen um Stellungnahme.
Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz äußerte sich zum Rodungsprojekt betreffend Verbesserung der Schiabfahrten in einer Erledigung vom 23. August 1990. Darin heißt es, auf den rodungsgegenständlichen Grundparzellen lasteten mehrere Einforstungsrechte zugunsten verschiedener Liegenschaften der KG G. Hinsichtlich der auf Parzelle nn1 lastenden Holz- und Streubezugsrechte habe der Amtssachverständige für Forsttechnik bei der Rodungsverhandlung am 14. August 1990 festgestellt, daß mit einer Beeinträchtigung in der Bedeckung der Holzbezugsrechte durch die Rodung nicht zu rechnen sei. Die Österreichischen Bundesforste als Eigentümer der servitutsbelasteten Rodefläche hätten ebenfalls ausgeführt, daß die Holzbezugsrechte durch die Rodung in keiner Weise geschmälert würden, da den Servitutsberechtigten die ihnen zustehenden Holzgebühren aus den verbleibenden Waldflächen jederzeit abgegeben werden könnten. Hinsichtlich der auf den rodungsgegenständlichen Grundparzellen lastenden Weidenutzungsrechte vertrete die Agrarbehörde die Ansicht, daß in Ansehung des Rodungszweckes eher eine Verbesserung der Weideverhältnisse eintrete, da durch die Rodung Reinweideflächen geschaffen würden. Es werde auf die forstlichen Nebenbestimmungen (gemeint: im Gutachten des Amtssachverständigen für Forsttechnik) hinsichtlich der nachhaltigen Begrünung der Rodeflächen verwiesen. Eine Ablöse der Nutzungsrechte scheine daher nicht erforderlich.
Zum Rodungsantrag betreffend Parkplatzerweiterung äußerte sich die Agrarbehörde am 17. Oktober 1990. Sie teilte der BH mit, auf der zur Rodung beantragten Grundfläche (Parzelle nn1) lasteten Weiderechte für die CX. Die CX bestehe aus den Berechtigten AR in G, MK in Y, PZ in L. Die zuständige Abteilung III d 4 des Amtes der Tiroler Landesregierung habe erhoben und mitgeteilt, daß das Servitutsgebiet der CX 34 ha Reinweideflächen umfasse. Durch die Errichtung des Parkplatzes würden ca. 4.500 m2 Waldboden der Weidenutzung entzogen. Der daraus resultierende Ertragsausfall werde durch die jährliche Düngung anderer Servitutsflächen mit den bei der Rodungsverhandlung am 14. August 1990 vereinbarten 4 Lkw-Fuhren Stallmist wettgemacht, sodaß eine zukünftige Bedeckung der Weiderechte im bisherigen Umfang auf den restlichen Servitutsflächen gesichert sei. Hinsichtlich der auf der Rodungsfläche lastenden Holz- und Streubezugsrechte bzw. Bodenproduktgewinnungsrechte habe der forstliche Amtssachverständige bei der Rodungsverhandlung am 14. August 1990 festgestellt, daß durch die Rodung mit keiner Beeinträchtigung dieser Nutzungsrechte zu rechnen sei. Dies hätten auch die Österreichischen Bundesforste als Eigentümer in einer Bestätigung vom 31. August 1990 dargelegt. Auf Grund dieser Sachlage würden seitens der Agrarbehörde gegen die Rodungsbewilligung keine Einwendungen erhoben.
Diese Stellungnahmen wurden den Erstbeschwerdeführern zur Kenntnis gebracht. Diese bemängelten zunächst, daß es ihnen in der zur Verfügung stehenden Frist von zwei Wochen wegen dringender landwirtschaftlicher Arbeiten nicht möglich gewesen sei, Akteneinsicht bei der BH zu nehmen; es werde die Übersendung des Aktes an die Gemeinde G beantragt. Erst nach Akteneinsicht könne zum Rodungsprojekt ausführlich Stellung genommen werden. Im übrigen brachten sie wieder Einwände gegen die Antragslegitimation der S-Ges.m.b.H. & Co. KG. und die Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 20 des Forstgesetzes 1975 vor. Die Agrarbehörde habe keine Ermittlungen über das Bestehen und den Umfang der Einforstungsrechte durchgeführt. Die Bestätigung des Waldeigentümers stelle lediglich ein Hilfsmittel für die Agrarbehörde dar, um es dieser zu erleichtern, Bestand und Ausmaß von Einforstungsrechten zu ermitteln. Wesentlicher sei jedoch die Einholung eines Grundbuchsauszuges; aus diesem und aus den Grundbuchsurkunden seien Berechtigte und Verpflichtete ersichtlich. In der Bestätigung der Österreichischen Bundesforste werde auf die Regulierungsurkunde Nr. p.ppp vom 21. März 1889 hingewiesen. Gemäß dieser Regulierungsurkunde, die einen Vergleich darstelle, seien auch die Erstbeschwerdeführer berechtigt, auf dem gegenständlichen Grundstück verschiedene Waldbodenbenützungsrechte auszuüben. Auf die Ausübung dieses Rechtes hätten die Beschwerdeführer bisher nicht verzichtet.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 1990 erteilte die BH "der S-Ges.m.b.H. & Co. KG., vertreten durch Herrn TO in G, als Vollmachtnehmer für die bücherlichen Eigentümer Österreichische Bundesforste" die Rodungsbewilligung für Teilflächen der Parzellen nn2, nn3 und nn1 der KG G zum Zwecke der Verbesserung von bestehenden Schiabfahrten (Spruchabschnitt I). Unter Spruchabschnitt III wurden die Einwendungen der Erstbeschwerdeführer abgewiesen. In der Einleitung dieses Bescheides heißt es, die S-Ges.m.b.H. & Co. KG. habe namens der Österreichischen Bundesforste als Grundeigentümer um die Erteilung der Rodungsbewilligung angesucht. In der Begründung wird ausgeführt, zur Einbringung eines Antrages auf Rodungsbewilligung sei der Waldeigentümer berechtigt. Waldeigentümer seien die Österreichischen Bundesforste. Diese hätten dem Vollmachtnehmer, der S-Ges.m.b.H. & Co. KG., die notwendige Vollmacht zum Einschreiten erteilt. Was die (übrigen) Einwendungen der Erstbeschwerdeführer anlangte, kam die BH auf Grund der Äußerungen der Österreichischen Bundesforste, des Amtssachverständigen für Forsttechnik und der Agrarbehörde erster Instanz zu dem Ergebnis, daß Einforstungsrechte durch die Rodung nicht beeinträchtigt würden, die Einwendungen daher unberechtigt seien.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Erstbeschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid der BH vom 28. Jänner 1991 wurde "der S-Ges.m.b.H. & Co. KG., vertreten durch Herrn TO in G, als Vollmachtnehmer für die bücherlichen Eigentümer Österreichische Bundesforste" die Rodungsbewilligung für eine Teilfläche der Parzelle nn1 der KG G zum Zwecke der Errichtung eines Parkplatzes bei der Talstation "N" und "Q" erteilt (Spruchabschnitt I). Unter Spruchabschnitt III wurden die Einwendungen der Erstbeschwerdeführer abgewiesen. Die Einleitung dieses Bescheides wie auch seine Begründung stimmen im wesentlichen mit jener des Bescheides vom 8. Oktober 1990 überein.
Gegen diesen Bescheid beriefen sowohl die Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer.
Der Landeshauptmann von Tirol wies die Berufungen der Erstbeschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 8. Oktober 1990 mit Bescheid vom 14. Jänner 1991 und die Berufungen der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 28. Jänner 1991 mit Bescheid vom 17. April 1991 ab. In der Begründung beider Bescheide wird im Zusammenhang mit der Legitimation der S-Ges.m.b.H. & Co. KG. zur Antragstellung unter anderem ausgeführt, seitens des juridisch-administrativen Delegierten der Inspektion für Tirol und Vorarlberg der Österreichischen Bundesforste sei auf Anfrage telefonisch mitgeteilt worden, daß die im Akt aufliegende Vollmacht eine übliche und gebräuchliche Bevollmächtigung im Rahmen des normalen Wirtschaftsbetriebes der Österreichischen Bundesforste zur Entlastung der Forstmeister darstelle und keinen dienstrechtlichen Bestimmungen widerspreche.
Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 17. April 1991 beriefen sowohl die Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer; gegen jenen vom 14. Jänner 1991 nur die Erstbeschwerdeführer. Letztere brachten vor, die Stellungnahmen der Agrarbehörde und des forsttechnischen Amtssachverständigen seien weit weg von der Realität und insbesondere denkunmöglich. Man könne nicht einfach behaupten, die Holz-, Streu-, Weide- und Waldbodenbenützungsrechte würden durch eine Rodungsmaßnahme nicht geschmälert. Wie auf einem riesigen geschotterten Parkplatz die Einforstungsrechte weiterhin ausgeübt werden könnten, müßte erst bewiesen werden. In Wirklichkeit stehe von vornherein fest, daß auf dieser Fläche keinerlei Waldbodenbenützungsrechte mehr ausgeübt werden könnten. Im übrigen wurde auf das bisherige Vorbringen im Verwaltungsverfahren verwiesen. Der Zweitbeschwerdeführer erblickte in der Erteilung der Rodungsbewilligung eine Enteignung seiner Rechte.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. August 1991 wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. Jänner 1991 abgewiesen, der bekämpfte Bescheid aber dahingehend abgeändert, daß die Rodungsbewilligung den Österreichischen Bundesforsten, vertreten durch die S-Ges.m.b.H. & Co. KG., diese vertreten durch TO in G, erteilt wird. In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, Adressat des Rodungsbescheides könne nur der Antragsteller, nicht der Vollmachtnehmer sein; der Bescheidadressat sei daher entsprechend abzuändern gewesen. Das Bundesgesetz über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste" nenne zwar die für die Betriebsführung zuständigen Organe, schlösse jedoch die Bestellung eines Vertreters für ein konkretes Verfahren nicht aus. § 20 des Forstgesetzes 1975 sehe nicht vor, daß das Rodungsverfahren bei Vorliegen von Einforstungsrechten jedenfalls zu unterbrechen sei. Eine Unterbrechung sei nur dann erforderlich, wenn über Bestand oder Ausmaß von Einforstungsrechten ein Verfahren bei der Agrarbehörde anhängig sei oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht werde. Diese Voraussetzung sei nicht vorgelegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 91/10/0211 protokollierte Beschwerde der Erstbeschwerdeführer.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 1991 wurden die Berufungen der Erstbeschwerdeführer und des Zweitbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. April 1991 als unbegründet abgewiesen, der bekämpfte Bescheid aber dahingehend abgeändert, daß die Rodungsbewilligung den Österreichischen Bundesforsten, vertreten durch die S-Ges.m.b.H. & Co. KG., diese vertreten durch TO in G, erteilt wird. Die Begründung stimmt im wesentlichen mit jener des Bescheides vom 27. August 1991 überein. Zusätzlich wird noch ausgeführt, die belangte Behörde könne in Ansehung des Ergebnisses des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens nicht finden, daß die Erteilung der Rodungsbewilligung einer Enteignung der Einforstungsberechtigten gleichkomme. Vielmehr komme es doch darauf an, ob die Ausübung der grundbücherlich sichergestellten Nutzungsrechte weiterhin möglich sei. Während hinsichtlich der Weiderechte eine einvernehmliche Regelung habe erzielt werden können, ergebe sich bezüglich der auf der Rodungsfläche lastenden Holz- und Streubezugsrechte bzw. Bodenproduktgewinnungsrechte aus der Stellungnahme des Vertreters der Österreichischen Bundesforste in der mündlichen Verhandlung vom 14. August 1990, daß auf Grund des auf dem rodungsgegenständlichen Grundstück vorgenommenen jährlichen Hiebssatzes die Servitutsbedeckung, die nur etwa 30 Prozent des Einschlages ausmache, sichergestellt sei. Dies sei auch durch den forsttechnischen Amtssachverständigen bestätigt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 91/10/0212 protokollierte Beschwerde der Erstbeschwerdeführer und des Zweitbeschwerdeführers.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift vorgelegt, in der sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zu gemeinsamer Beratung und Erledigung verbundenen Beschwerden erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen vor, ihnen sei während des gesamten Verfahrens niemals eine schriftliche Vollmacht vorgelegt worden, welche seitens der Österreichischen Bundesforste der S-Ges.m.b.H. & Co. KG. bzw. von dieser an TO erteilt worden sei. Das Bundesgesetz über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste" enthalte keine Befugnis zur Erteilung einer Vollmacht an eine Personengesellschaft des Handelsrechts für die Vertretung im Rodungsverfahren. Der Mangel der Legitimation der als Antragsteller auftretenden S-Ges.m.b.H. & Co. KG. habe auch durch die von der belangten Behörde vorgenommene Änderung des Bescheidadressaten nicht saniert werden können.
Nach § 19 Abs. 2 lit. a des Forstgesetzes 1975 ist zur Einbringung eines Antrages auf Rodungsbewilligung der Waldeigentümer berechtigt (die übrigen, in den lit. b bis e des § 19 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 genannten Antragsberechtigten kommen im Beschwerdefall nicht in Betracht). Eigentümer der zur Rodung beantragten Flächen ist der Bund (Österreichische Bundesforste). Die S-Ges.m.b.H. & Co. KG. hat ihren Rodungsanträgen jeweils eine Vollmacht der Österreichischen Bundesforste - Forstverwaltung Z2 - angeschlossen, die sie ermächtigte, im Namen der Österreichischen Bundesforste alle zur Erteilung der Rodungsbewilligung erforderlichen Schritte, mithin auch die Antragstellung, zu unternehmen. Durch die Vorlage dieser Vollmacht war klargestellt, daß die S-Ges.m.b.H. & Co. KG. nicht im eigenen Namen, sondern als Vollmachtnehmer des Grundeigentümers auftreten wollte.
Nach § 5 Abs. 6 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste", BGBl. Nr. 610/1977, werden die Österreichischen Bundesforste durch jedes einzelne Mitglied des Vorstandes außergerichtlich und - unbeschadet der Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur - gerichtlich vertreten. Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf alle Arten von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die die Verwaltung und der Betrieb der Österreichischen Bundesforste mit sich bringen.
Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß der Vorstand andere Personen ermächtigt, für die Österreichischen Bundesforste zu handeln. Aus dem Umstand, daß der Bund als Rechtsträger der Österreichischen Bundesforste Privatrechtssubjekt ist, muß geschlossen werden, daß es den Österreichischen Bundesforsten grundsätzlich möglich sein muß, auch zivilrechtlich Vollmachten zu erteilen (vgl. zur ähnlich gelagerten Problematik der privatrechtlichen Weitergabe von Vertretungsmacht durch die vertretungsbefugten Organe einer Gemeinde, Grillberger-Probst-Strasser, Privatrechtsgeschäfte der Gemeinde, S. 92 f; weiters OGH vom 15. Mai 1979, 5 Ob 766/78 = JBl 1980, S. 92 ff). Die Annahme, § 5 Abs. 6 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste" enthalte eine ausschließlich den Vorstand (das einzelne Vorstandsmitglied) zur Vertretung nach außen berufende Regelung, die eine Weitergabe der Vertretungsmacht durch Vollmacht verbiete, würde dazu führen, daß jedes noch so unbedeutende Rechtsgeschäft bzw. jede derartige Vertretungshandlung vom Vorstand persönlich getätigt werden müßte. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber eine derart unpraktikable Regelung habe treffen wollen. Der Vorstand der Österreichischen Bundesforste (das einzelne Mitglied) kann daher seine Vertretungsbefugnis durch Vollmacht weitergeben.
Im Beschwerdefall wurde allerdings die Vollmacht an die vertretungsbefugten Organe der S-Ges.m.b.H. & Co. KG. nicht vom Vorstand der Österreichischen Bundesforste erteilt, sondern vom Forstmeister der Forstverwaltung Z1. Die von diesem ausgestellte Vollmacht konnte nur dann zu einer gültigen Bevollmächtigung des Vollmachtnehmers führen, wenn sie den Österreichischen Bundesforsten zuzurechnen war. Der Landeshauptmann von Tirol hat in der Begründung seiner Bescheide darauf hingewiesen, daß laut Auskunft des juridisch-administrativen Delegierten der Inspektion für Tirol und Vorarlberg der Österreichischen Bundesforste die von der Forstverwaltung Z1 ausgestellte Vollmacht eine übliche und gebräuchliche Bevollmächtigung im Rahmen des normalen Wirtschaftsbetriebes der Österreichischen Bundesforste darstellt und keinen dienstrechtlichen Bestimmungen widerspricht. Die Österreichischen Bundesforste haben in ihrer Gegenschrift zu den verfahrensgegenständlichen Beschwerden ausdrücklich die Gültigkeit dieser Vollmachtserteilung bestätigt. Es besteht somit kein Zweifel, daß die vom Forstmeister der Forstverwaltung Z1 ausgestellte Vollmacht die vertretungsbefugten Organe der S-Ges.m.b.H. & Co. KG. zur Vertretung der Österreichischen Bundesforste im Rodungsverfahren berechtigte.
Die Vollmacht wurde ausdrücklich "den vertretungsbefugten Organen" der S-Ges.m.b.H. & Co. KG. - und nicht etwa dieser Gesellschaft selbst - erteilt. Gegen die Vollmacht bestehen daher auch unter dem Aspekt keine Bedenken, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vollmacht nur einer physischen Person erteilt werden kann (vgl. die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, S. 236 unter E 8 angeführten Entscheidungen).
Während der Bescheid der Forstbehörde erster Instanz als Adressaten die "S-Ges.m.b.H. & Co. KG., vertreten durch Herrn TO in G, als Vollmachtnehmer für die bücherlichen Eigentümer Österreichische Bundesforste" nennt, sprach die belangte Behörde aus, daß die Rodungsbewilligung "den Österreichischen Bundesforsten, vertreten durch die S-Ges.m.b.H. & Co. KG., diese vertreten durch TO in G", erteilt wird. Darin liegt keine unzulässige Auswechslung des Bescheidadressaten, da aus dem Spruch der erstinstanzlichen Bescheide im Zusammenhang mit deren Einleitung und den Ausführungen in der Begründung mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, daß der Wille der BH darauf gerichtet war, die Rodungsbewilligung den Österreichischen Bundesforsten zu erteilen. Die durch die belangte Behörde vorgenommene Neuformulierung der Bezeichnung des Bescheidadressaten stellt daher lediglich eine Klarstellung dar.
Einen weiteren Verfahrensmangel erblicken die Beschwerdeführer darin, daß die Forstbehörde ihr Verfahren nicht gemäß § 20 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 bis zur Entscheidung der Agrarbehörde über Bestand und Ausmaß der Einforstungsrechte ausgesetzt habe.
§ 20 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 lautet:
"(1) Bestehen am Wald Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechte, so hat die Behörde die Agrarbehörde zu verständigen und das Rodungsverfahren bis zu deren Entscheidung über Bestehen und Ausmaß solcher Rechte auszusetzen."
Dieser Bestimmung läßt sich weder ein Recht der Forstbehörde entnehmen, bei der Agrarbehörde eine Entscheidung über Bestehen und Ausmaß der an einer zur Rodung beantragten Fläche bestehenden Einforstungsrechte zu beantragen - das Forstgesetz 1975 spricht lediglich davon, daß die Forstbehörde die Agrarbehörde zu verständigen hat - noch dementsprechend eine Verpflichtung der Agrarbehörde, auf Grund der Verständigung durch die Forstbehörde von Amts wegen eine solche Entscheidung (in Form eines Bescheides) zu treffen. Ob Einforstungsrechte durch eine geplante Rodung beeinträchtigt werden, ist nicht Gegenstand der Entscheidung der Agrarbehörde; hiezu ist die Forstbehörde berufen. § 20 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 kann daher nicht als unbedingte, von der Lage des jeweiligen Falles losgelöste Anordnung an die Forstbehörde verstanden werden, das Rodungsverfahren in jedem Fall auszusetzen, wenn die Rodungsfläche mit Einforstungsrechten belastet ist. Die Bestimmung kann nur so verstanden werden, daß sie die Forstbehörde lediglich verpflichtet, die Agrarbehörde zu verständigen. Ist bei dieser bereits ein Verfahren anhängig, so ist das Rodungsverfahren auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Agrarbehörde auf Grund der Verständigung durch die Forstbehörde ein Verfahren einleitet. Nur in diesen Fällen bestimmt das Forstgesetz 1975 etwas "anderes" im Sinne des § 38 erster Halbsatz AVG. In allen anderen Fällen hat die Forstbehörde die vorfrageweise Beurteilung des Bestehens und des Ausmaßes von Einforstungsrechten selbst vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zlen. 91/10/0139, 0141).
Die Beschwerdeführer erachten sich weiters in dem ihnen auf Grund des § 19 Abs. 9 des Forstgesetzes 1975 zustehenden Recht auf Verweisung ihrer zivilrechtlichen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verletzt.
§ 19 Abs. 9 des Forstgesetzes 1975 lautet:
"(9) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen."
Die Einräumung der Parteistellung an Personen, die an der Rodungsfläche dingliche Rechte haben, soll diese Parteien in die Lage versetzen, eine Beeinträchtigung ihrer Rechte durch eine Rodung zu verhindern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1982, Zl. 81/07/0200). Dinglich Berechtigten ist insofern ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt. Einwendungen, in denen die Beeinträchtigung von zu den dinglichen Rechten gehörenden Einforstungsrechten durch eine Rodung behauptet wird, sind öffentlich-rechtliche Einwendungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zlen. 91/10/0139, 0141). Die Einwendungen der Beschwerdeführer, ihre Einforstungsrechte würden durch eine Rodung beeinträchtigt, waren daher nicht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Den Beschwerden kommt aber im Ergebnis Berechtigung zu, wenn sie eine Verletzung des Rechtes auf Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens geltend machen.
Die Beschwerdeführer haben im Laufe des Verwaltungsverfahrens wiederholt behauptet, die zur Rodung beantragten Flächen seien mit verschiedenen Nutzungsrechten (Holz- und Streubezugs-, Weide- und Bodenproduktgewinnungsrechten) zugunsten in ihrem Eigentum stehender Liegenschaften belastet, welche durch die Rodung beeinträchtigt würden. Um beurteilen zu können, ob durch die Rodungen dingliche Rechte der Beschwerdeführer, insbesondere Einforstungsrechte, beeinträchtigt werden könnten, hätte die belangte Behörde genaue Feststellungen über Art und Ausmaß dieser Rechte zu treffen gehabt. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die belangte Behörde hat sich in ihrem Bescheid vom 27. August 1991 mit der Frage einer Beeinträchtigung dieser Rechte überhaupt nicht auseinandergesetzt; im Bescheid vom 28. August 1991 geht sie davon aus, die Einforstungsrechte würden durch die Rodung nicht beeinträchtigt, was sie auf die Behauptung stützt, hinsichtlich der Weiderechte habe eine einvernehmliche Regelung erzielt werden können und in bezug auf die auf der Rodungsfläche lastenden Holz- und Streubezugsrechte bzw. Bodenproduktgewinnungsrechte ergebe sich aus der Stellungnahme der Österreichischen Bundesforste in der mündlichen Verhandlung vom 14. August 1990, daß auf Grund des auf dem Rodungsgrundstück vorgesehenen jährlichen Hiebssatzes die Servitutsbedeckung, die nur etwa 30 % des Einschlages ausmache, sichergestellt sei; dies sei auch durch den forsttechnischen Amtssachverständigen bestätigt worden.
Mit dem Hinweis auf ein Übereinkommen nimmt die belangte Behörde offenbar Bezug auf das im Zuge der mündlichen Verhandlung am 14. August 1990 zwischen den Vertretern der "Weideberechtigten C" und der S-Ges.m.b.H. & Co. KG. abgeschlossene Übereinkommen. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Beschwerdeführer mit den von ihnen behaupteten Einforstungsrechten unter dieses Übereinkommen fielen. Die Agrarbehörde erster Instanz hat in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 1990 die Berechtigten der "CX" angeführt; die Beschwerdeführer sind nicht darunter. Die Erstbeschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren auch darauf hingewiesen, daß die getroffene Einigung sich nicht auf ihre Einforstungsrechte beziehe.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz, auf die die belangte Behörde verweist, berechtigen aber auch nicht zu der Annahme, den Beschwerdeführern kämen in bezug auf die Rodungsflächen keine Weiderechte zu. Zwar hat die Agrarbehörde erster Instanz als Weideberechtigte in bezug auf die Rodungsflächen nur die "CX" angeführt; die Beschwerdeführer haben wiederholt auch das Bestehen von Weiderechten auf der Rodungsfläche behauptet und dazu auf das Grundbuch und die den Eintragungen zugrundeliegenden Urkunden verwiesen. Es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, sich mit diesen Einwendungen auseinanderzusetzen und zu klären, ob den Beschwerdeführern Weiderechte auf den Einforstungsflächen zukommen oder nicht und ob diese Rechte durch die geplante Rodung beeinträchtigt werden könnten. Die Beantwortung dieser Frage setzte die Feststellung des genauen Ausmaßes der Weiderechte und eine Prüfung voraus, ob diese Weiderechte nach dem Verlust eines Teiles der Weidefläche - der durch die Schaffung eines Parkplatzes jedenfalls eintreten würde - noch im vollen Umfang ausgeübt werden könnten. Auch eine Beeinträchtigung von Weiderechten durch die geplante Abfahrtsverbesserung kann nicht von vornherein mit dem Hinweis verneint werden, durch die Rodung würden neue Reinweideflächen geschaffen, ist doch nicht auszuschließen, daß eine für Zwecke des Schilaufs genutzte Fläche in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht mehr denselben Weideertrag erbringt wie die bisherige Waldweide.
Auch bezüglich der Streu- und Holzbezugsrechte ist der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Die Erklärung der Österreichischen Bundesforste, auf die sich die belangte Behörde stützt, setzt sich mit den Streubezugsrechten überhaupt nicht auseinander. Aber auch als Beleg für eine Nichtbeeinträchtigung der Holzbezugsrechte kann diese Erklärung nicht ohne weiteres herangezogen werden, da aus dem Akt nicht ersichtlich ist, ob dieses Holzbezugsrecht die Österreichischen Bundesforste dazu verpflichtet, aus einem beliebig von ihnen wählbaren Teil der Parzelle nn1 den Beschwerdeführern eine bestimmte Menge Holz zu liefern oder ob die Beschwerdeführer das Recht haben, auf bestimmten Teilen dieser Parzelle, insbesondere auf der zur Rodung beantragten Fläche, Holz bestimmter Art und Qualität zu gewinnen und ob demnach überhaupt eine Verweisung der Beschwerdeführer auf einen Holzbezug aus anderen Parzellenteilen zulässig ist.
Aus dem bei den Akten erliegenden Grundbuchsauszug geht hervor, daß die Parzelle nn1 auch mit der Dienstbarkeit des Bezuges von Lehm, Kalksteinen und Schotter belastet ist. In der Auflistung der Berechtigten scheinen unter anderem die Bezeichnung "Ä" und "Ö" auf. Wie sich aus einer im Akt erliegenden Aufstellung der Dienstbarkeiten, mit denen die EZ 51 der KG G belastet ist, ergibt, steht die Bezeichnung "Ä" für die Erstbeschwerdeführer, der Name "Ö" für den Zweitbeschwerdeführer. Ob diese Bodenproduktgewinnungsrechte durch die Rodung beeinträchtigt werden, ist auf der Grundlage des im Verwaltungsverfahren ermittelten Sachverhaltes nicht beurteilbar.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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