VwGH 92/08/0060

VwGH92/08/006017.11.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der Kärntner Gebietskrankenkasse in Klagenfurt, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. Jänner 1992, Zl. 14-SV-3319/6/91, betreffend Feststellung der Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 ASVG (mitbeteiligte Partei: Dr. A in S), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §100;
ABGB §98;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §44 Abs1 Z1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ABGB §100;
ABGB §98;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §44 Abs1 Z1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Kärntner Gebietskrankenkasse Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist der Sachverhalt insoweit unbestritten, als die Ehegattin des Mitbeteiligten (eines praktischen Arztes) als dessen Ordinationshilfe von Oktober 1986 bis Jänner 1988 mit einer zunächst S 2.500,--, später S 2.600,-- betragenden monatlichen Beitragsgrundlage (für neun Wochenstunden der Beschäftigung) und (nach Eintritt einer Schwangerschaft) vom 1. Februar 1988 bis zum Beginn der Schutzfrist am 5. Mai 1988 mit einer Beitragsgrundlage von S 11.300,-- (für 40 Wochenstunden der Beschäftigung) gemeldet gewesen ist.

Nach einer Beitragsprüfung stellte die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 20. Dezember 1988 fest, daß die allgemeine Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 ASVG für die Ehefrau des Mitbeteiligten als Dienstnehmerin ab 1. Februar 1988 S 2.600,-- betrage. Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Erstmitbeteiligte die erhöhte Arbeitszeit seiner Ehegattin mit erhöhtem Praxisaufwand, zunehmender Patientenzahl und häufigerer Abwesenheit der zweiten (familienfremden) Ordinationshilfe erklärt, die zu vermehrten, schriftlichen Arbeiten, einschließlich der zeitaufwendigen Verrechnung mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe festgestellt, daß sich die Ehegattin des Mitbeteiligten seit 5. Mai 1988 in Wochenhilfe befunden habe und Anspruch auf Auszahlung des Wochengeldes auf der Basis des vom 1. Februar 1988 bis 8. April 1988 verdienten Entgeltes gehabt hätte. Der vermehrte Praxisaufwand sei durch die Abrechnung der Krankenkassenschecks nicht zu belegen; ebensowenig sei eine vermehrte Abwesenheit der zweiten Ordinationshilfe durch Krankenstand oder Mutterschutzurlaub aktenkundig. Eine Rückfrage bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern habe ebenfalls keine außergewöhnliche Steigerung der abgerechneten Krankenkassenschecks ergeben. Da ein Zusammenhang der über S 2.600,-- hinausgehenden Mehrzahlung mit der erbrachten Arbeitsleistung nicht erkennbar sei, handle es sich nicht um Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG, sondern um eine familienhafte Zuwendung.

Der Mitbeteiligte erhob Einspruch, worin auf Umsatzsteigerungen der Ordination von 1986 bis 1988 und auf den daraus resultierenden erhöhten Praxisaufwand hingewiesen wird. Auch die Krankenscheinanzahl sei gesteigert worden. Ab Anfang des Jahres 1988 sei auch die Labortätigkeit großteils in der eigenen Praxis durchgeführt worden. Allein daraus resultiere ein zusätzlicher Mehraufwand von einer Stunde pro Tag. Die Abwesenheit der zweiten Ordinationskraft infolge häufiger Krankheit ihres Sohnes könne bei der Krankenkasse nicht ersichtlich sein. Eine Bestätigung könne aber nachgereicht werden. Es sei in "Vergleichsbetrieben meiner Art und Größe" durchaus üblich, zwei Ordinationsgehilfinnen voll zu beschäftigen. Der erhöhte Verwaltungsaufwand, sowie der Umstand, daß der Patientenbereich "auswärtige Kassen und Touristen" äußerst stark zugenommen habe, würde die "durchgeführte Gehaltserhöhung mit Stichtag 1. Februar 1988" aus "betriebswirtschaftlichen Gründen" rechtfertigen.

In ihrem Vorlagebericht an die belangte Behörde bestreitet die Beschwerdeführerin die vom Mitbeteiligten behauptete Anzahl der abgerechneten Krankenscheine und legte tabellarisch die Anzahl der vorgelegten Abrechnungsscheine, die erzielte Punkteanzahl für Laborleistungen und die Anzahl der Fremdkassenabrechnungen, quartalsweise aufgeschlüsselt für die Kalenderjahre 1987 und 1988 vor. Das Entgelt einer Sprechstundenhilfe im zweiten Beschäftigungsjahr (wie dies bei der Ehegattin des Mitbeteiligten zutreffe) betrage nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag brutto S 6.320,--. Auch sei trotz gleichbleibenden Arbeitsanfalles in der Zeit der schwangerschafts- bzw. entbindungsbedingten Abwesenheit der Ehegattin des Mitbeteiligten weder eine weitere Ordinationshilfe aufgenommen, noch die zweite Ordinationshilfe höher entlohnt worden. Der Umsatzanstieg des Mitbeteiligten betrage von 1987 auf 1988 rund 8,45 % und resultiere aus einer durchschnittlichen Honorarerhöhung von rund 6,1 %. Dies sei der Beweis dafür, daß die "Gehaltserhöhung" nur im Hinblick auf die seitens der Kasse zu erbringende Barleistung (Wochengeld) gewährt worden sei und in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehe, da diese faktisch nicht erbracht worden sei. Die erhöhte Fremdenverkehrstätigkeit hätte sich erst im Zusammenhang mit dem Papstbesuch und einer Ausstellung ab Mai bzw. August 1988 auswirken können.

Die belangte Behörde veranlaßte die Einvernahme des Mitbeteiligten, seiner Ehegattin und der weiteren Ordinationshilfe. In dieser Niederschrift vom 6. März 1990 gibt die Ehegattin des Mitbeteiligten an, daß ihre Tätigkeit Mithilfe in der Ordination, Erledigung der Privat- wie auch Gesamtabrechnungen, Durchführung der Buchhaltung (teilweise), Erledigung sämtlicher mit der Praxis verbundenen Fahrten, wie zum Krankenhaus, Steuerberater, Gebietskrankenkasse, die Erledigung von diversem Schriftverkehr und die Mithilfe bei Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen umfaßt habe. Vor dem 1. Februar 1988 habe sie lediglich an zwei Tagen in der Woche fünf Stunden am Tag in der Ordination mitgeholfen, wie auch die unbedingt notwendigen Fahrten für die Praxis erledigt. Nach dem 1. Februar 1988 habe sich aufgrund des wesentlich umfangreicheren Arbeitsanfalles eine Arbeitszeiteinteilung von fünf Tagen in der Woche mit ca. sechs bis sieben Stunden am Tag, was einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 32 Stunden in der Woche entspreche, ergeben. Inhaltlich unterscheide sich ihre jetzige Tätigkeit gegenüber der vor dem 1. Februar 1988 schon durch den wesentlich größeren Arbeitsumfang. Dies ergebe sich dadurch, daß der Mitbeteiligte Privatabrechnungen, Buchhaltungsarbeiten, diverse Erledigungsarbeiten aufgrund des Arbeitsanfalles in der Praxis nicht mehr selbst durchführen könne bzw. dies trotz Beschäftigung einer fremden Kraft als Ordinationshilfe bis zum 1. Februar 1988 nur mit einem wesentlich erhöhten Arbeitseinsatz (oft bis spät in die Nacht) habe erbringen können. Da sie (die Ehegattin des Mitbeteiligten) mit 1. Februar 1988 diese Arbeiten weitestgehend vom Mitbeteiligten übernommen habe, ergebe sich für sie ein wesentlich umfangreicheres Arbeitsgebiet, was sich auch in einer verlängerten Arbeitszeit niederschlage.

Die familienfremde Ordinationshilfe gab niederschriftlich einvernommen an, daß sie seit 1. Oktober 1986 beim Mitbeteiligten als Ordinationshilfe beschäftigt und sowohl vor als auch nach dem 1. Februar 1988 monatlich S 6.240,-- verdient habe. Ab 1. Mai 1989 habe sie aufgrund der Verleihung des Berufsabzeichens (Voraussetzungen dafür seien die erfolgreiche Ablegung des Ausbildungskurses für Ordinationshilfen und eine mindestens dreijährige Berufszugehörigkeit) S 7.185,-- netto verdient. Infolge der Krankheit ihres Sohnes ("Allergiker, Bronchitis") und der daraus resultierenden Abwesenheit ihrerseits von der Ordination habe sich zwangsläufig, insbesondere im Vertretungsfalle, eine Überschneidung zwischen ihrer Tätigkeit und jener der Ehegattin des Mitbeteiligten ergeben, jedoch würden, soweit der Zeugin bekannt sei, Privatabrechnungen, Buchhaltungsarbeiten, diverse Erledigungsfahrten sowie ein Großteil der Gesamtabrechnungen ausschließlich von der Ehegattin des Mitbeteiligten durchgeführt. Hingegen würden die Arbeiten im Labor, wie auch die Aufnahme der Patienten und der damit verbundene Schriftverkehr von der Zeugin erledigt. Der Mitbeteiligte gab an, daß er den Ausführungen der Zeugin und seiner Ehegattin nichts hinzuzufügen habe und sich sämtlichen Aussagen vollinhaltlich anschließe.

Nach Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin, welche der belangten Behörde Honorarabrechnungen des Mitbeteiligten ab dem 1. Quartal des Jahres 1987 vorlegte, sowie einer Stellungnahme des Mitbeteiligten, mit welcher er die Jahreslohnkonten betreffend seine Ehegattin sowie Überweisungsbelege vorlegte, wonach er (u.a.) auf ein Konto seiner Ehegattin am 29. Februar 1988, am 30. März 1988 und am 29. April 1988 je S 8.348,-- mit dem Verwendungszweck "Gehalt Feber (bzw. März bzw. April) 1988" überwiesen hat.

Die belangte Behörde hat sodann die Ehegattin des Mitbeteiligten (unmittelbar) neuerlich einvernommen. Diese gab am 21. November 1991 - auszugsweise - folgendes an:

"Ich bin seit Herbst 1986 in der Praxis meines Gatten

beschäftigt ... Die Praxis hat ein paar Wochen vor meinem

Arbeitsbeginn geöffnet .... Am Anfang der Tätigkeit meines

Gatten ... war ein ziemlicher Ansturm. Die Leute wollten den

Arzt einmal kennenlernen. Nach einer gewissen Zeit ist das

Ganze wieder abgeflaut. In der Zeit als die Praxis überlastet

war, hat mein Gatte mich ersucht, doch mitzuarbeiten ... Am

Anfang haben wir noch nicht so viele Therapien und Infusionen gemacht und waren wir auch nicht in dem Maße mit Geräten ausgestattet wie jetzt. Daher hat sich der Arbeitsaufwand sicherlich auch erhöht. Für eine Assistentin ist es fast nicht zu schaffen, daß man sämtliche Arbeiten koordiniert. Am Anfang meiner Tätigkeit habe ich nur in den Stoßzeiten gearbeitet. Das war montags, dann dienstags, bei der Blutabnahme von ca. 7.30 bis 9.00 Uhr. Manchmal Dienstag Nachmittag wenn ich gebraucht wurde, wenn viele Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen angesagt waren. Manchmal freitags. Und schlimmstenfalls, wenn sie, ich meine Gatte und die Assistentin, angerufen haben, bin ich sogar mit dem Kind oft hineingefahren. Das erste Kind war wie wir angefangen haben, ca. zwei Jahre alt. ... Ich habe am Anfang meiner Tätigkeit in der Praxis meines Gatten an etwa 20 Stunden gearbeitet. Dabei sind nicht die notwendigen Fahrten zu den Labors und zu den Behörden etc. Ich kann nicht genau sagen, wieviele Stunden an Fahrtzeiten und sonstigen Erledigungen draufgegangen sind, weil ich weiß, daß ich mehrere Sachen verbunden habe. Ich war damals in etwa zehn Stunden wöchentlich für die Praxis tätig. Ich kann nur sagen, daß der Arbeitsumfang kontinuierlich angestiegen ist und wir haben dann das ausgeweitet. Kurz gesagt, ich komme jetzt ca. auf die vierfache Arbeit. (Ab Weihnachten 1987 konnte ich mich) vermehrt um die Praxis meines Gatten kümmern. Anfang 1988 habe ich dann schon wesentlich mehr gearbeitet. Gleich nach dem Siedeln, am 26. Oktober 1987, war der Arbeitsanfall schon wesentlich größer. Im Jahre 1988 war ich schon wesentlich häufiger in der Praxis. Ab den genannten Zeitpunkten war ich vormittags fast immer in der Praxis und habe nachmittags die notwendigen Fahrten, Konten einordnen, Abrechnungen etc. durchgeführt, das kann man gar nicht vormittags machen, dazu kommt man nicht. Jetzt bin ich in Vollbeschäftigung bei meinem Gatten tätig."

Nach Einholung einer Stellungnahme der Ärztekammer für Kärnten vom 25. November 1991, wonach "eine Ordination im Arbeitsaufwand (des Mitbeteiligten) der ganztätigen Mitarbeit von zwei gut eingeschulten Ordinationshilfen bedarf" und einer abschließenden Stellungnahme der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, womit in Stattgebung des Einspruches des Mitbeteiligten die allgemeine Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 ASVG für dessen Ehegattin als Dienstnehmerin ab 1. Februar 1988 mit monatlich S 11.300,-- festgestellt wurde. Darin führte die belangte Behörde - nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges - folgendes aus:

"Feststellungen:

Am 1.10.1986 hat (der Mitbeteiligte) seine Arztpraxis in Straßburg eröffnet. Von diesem Zeitpunkt an war Frau G.T. als Ordinationshilfe bei ihm beschäftigt. Sie verdiente zunächst S 6.240,-- netto und wurde diese Entlohnung ab dem 1.5.1989 ... auf S 7.185,-- erhöht. G.T. hatte in der Praxis (des Mitbeteiligten) folgende Tätigkeiten zu verrichten: Arbeiten im Labor, Aufnahme der Patienten und der damit verbundene Schriftverkehr.

Am 13.10.1986 hat (die Ehegattin des Mitbeteiligten) die Tätigkeit bei ihrem Gatten aufgenommen und wurde mit einem Verdienst in der Höhe von S 2.500,-- bei der Kärntner Gebietskrankenkasse angemeldet. Sie hat vorher, also im September und bis zum Beschäftigungsbeginn bei ihrem Gatten fünf Wochen unterrichtet. Da kurz nach Eröffnung der Praxis (des Mitbeteiligten) die Leute den neuen Arzt kennenlernen wollten und deshalb die Praxis überlastet war, sah sich (die Ehegattin des Mitbeteiligten, in der Folge I.F. genannt) gezwungen, ihre Stellung als Lehrerin aufzugeben, um ihren Gatten in der Arztpraxis zu unterstützen. I.F. hat vor allem in den Stoßzeiten am Montag, Dienstag von ca. 7.30 bis 9.00 Uhr und machmal Dienstag nachmittag, wenn viele Mutter-Kindpaß Untersuchungen angesagt waren, in der Praxis gearbeitet. Außerdem wurden von I.F. die Fahrten zu den Labors und Behörden etc. durchgeführt. Sie hat auch die Privat- wie auch Gesamtabrechnungen sowie der Buchhaltung zuzurechnende Arbeiten erledigt. Außerdem mußte sie während der häufigen Abwesenheit der G.T., die regelmäßig ihren kranken Sohn (chronische Luftwegserkrankung, Hausstauballergie) zu betreuen hatte, deren Arbeiten verrichten, für diese kurzfristig einspringen. Es ist nicht genau feststellbar, wieviele Stunden I.F. am Anfang ihrer Tätigkeit für die Ordination beschäftigt war. Die Beschäftigungszeit lag jedenfalls über zehn Stunden pro Woche. Nach einer kurzen Flaute, die dem ersten Ansturm der Neugierde folgte, stieg der Arbeitsanfall in der Praxis (des Mitbeteiligten) an. Die Beschäftigungszeit der I.F. stieg bis zum 1.2.1988 kontinuierlich an, sodaß sie ab diesem Zeitpunkt für die Praxis mindestens 32 Stunden wöchentlich tätig war. ... I.F. hat in den Monaten Feber, März und April 1988 S 8.348,-- und im Mai 1988 S 6.666,-- (vom Mitbeteiligten) an Gehalt ausbezahlt bekommen. I.F. hatte ab Mai 1988 bis September 1989 aus dem Grunde der Mutterschaft keinen Entgeltanspruch aus dem Beschäftigungsverhältnis (beim Mitbeteiligten) und stand im Bezug des Wochengeldes und des Karenzurlaubsgeldes. Am 6.9.1988 brachte sie ihren zweiten Sohn ... zur Welt. Wie der Arbeitsausfall der I.F. während der Zeit ihrer Abwesenheit bewältigt wurde, ist nicht konkret feststellbar. Er wurde großteils durch die Mehrarbeit (des Mitbeteiligten) und der G.T. wettgemacht. I.F. war im Jänner 1988 mit einem monatlichen Bruttogehalt von S 2.600,-- und in den Monaten Feber bis Mai 1988 mit einem Bruttogehalt von S 11.300,-- bei der Kärntner Gebietskrankenkasse angemeldet. Ab dem Monat September 1989 stand I.F. ein Monatsbruttogehalt von S 11.300,-- zu. Im Jänner 1990 hatte sie einen Bruttogehaltsanspruch in der Höhe von S 8.467,-- und im Februar 1990 einen Bruttogehaltsanspruch von S 10.440,--. In der Folge bezog sie wieder monatlich S 11.300,-- brutto. Eine Ordination im Arbeitsaufwand (des Mitbeteiligten) bedarf der ganztägigen Mitarbeit von zwei gut eingeschulten Ordinationshilfen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf die Aussagen der Parteien und der Zeugin G.T., auf die Stellungnahmen der Parteien und die beigelegten Unterlagen sowie auf das Schreiben der Ärztekammer für Kärnten vom 25.11.1991, soweit diese Beweismittel übereinstimmende Aussagen bescherten, schlüssig nachvollziehbar waren und von der Behörde glaubwürdig erachtet wurden. Der Tag der Eröffnung der Ordination (des Mitbeteiligten) und der Beschäftigungsbeginn der G.T. sowie deren Entlohnung sind den übereinstimmenden Stellungnahmen und Aussagen der Parteien zu entnehmen. Die von G.T. angegebenen Tätigkeiten, die sie zu besorgen hatte, sind ihrer Aussage zu entnehmen und entsprechen auch der Lebenserfahrung. Durchaus plausibel erscheint es, daß I.F., wie sie in ihrer Aussage vor hiesiger Behörde behauptete, ihre Tätigkeit als Lehrerin beendete, um in der neu eröffneten Praxis ihres Gatten zu arbeiten bzw. um diesem beim Aufbau und bei der Bewältigung des plötzlich auftretenden Patientenansturmes zu unterstützen. I.F. hat vom Zeitpunkt ihrer Anmeldung (13.10.1986) den Betrieb der Ordination eines praktischen Arztes kennengelernt. Den Feststellungen ist vor allem die Stellungnahme der Ärztekammer für Kärnten zugrundegelegt worden, in der auf Grund der vorgelegten Honorarabrechnungen ... behauptet wird, daß eine Ordination im Arbeitsaufwand des (Mitbeteiligten) die ganztägige Mitarbeit von zwei gut eingeschulten Ordinationshilfen bedürfe. Daraus ist abzuleiten, daß die in der Praxis (des Mitbeteiligten) tätigen Personen - nämlich der Mitbeteiligte, I.F. und G.T. -, die Neulinge in diesem Arbeitsbereich waren, also keineswegs als sehr gut eingeschult anzusehen waren, dieses Manko sicherlich durch Mehrarbeit wettmachen mußten. Die Behörde ging deshalb davon aus, daß, selbst wenn (der Mitbeteiligte) und G.T. ein sehr hohes Arbeitspensum bewältigten, I.F. in den Anfangsphasen ihrer Tätigkeit mindestens zehn Stunden pro Woche für die Praxis tätig war. Zu einer Tätigkeit im Rahmen der Ordination wurden auch buchhalterische Arbeiten und diverse Erledigungsfahrten, wie Behördenwege gezählt. I.F. hatte, wie aus den übereinstimmenden Aussagen hervorgeht, während ihrer Beschäftigung ein größeres Spektrum an Tätigkeiten zu besorgen als G.T. Damit ist gemeint, daß I.F. auch jederzeit aufgrund der Erkrankung des Sohnes der G.T. deren Arbeiten beherrschen mußte. Glaubwürdig erscheint auch die Aussage der I.F., daß sie mehr und mehr in den Betrieb eingebunden wurde, sodaß ihre Beschäftigungszeit kontinuierlich anstieg. Dem stand auch nicht die Sorgepflicht für ihren Sohn entgegen, da während ihrer Abwesenheit andere Personen mit der Aufsicht betraut waren. Daß I.F. in den Monaten Feber, März, April und Mai 1988 tatsächlich ihr Gehalt ausbezahlt erhielt, ist den Empfangsscheinen ... zu entnehmen. Wer in der Zeit des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz die Tätigkeiten, die bisher von I.F. verrichtet wurden, bewältigte, ist nur, wie auch in der Stellungnahme (des Mitbeteiligten) vom 9. Oktober 1991 behauptet wurde, so begründbar, daß diese Arbeiten (vom Mitbeteiligten) selbst verrichtet wurden. Im übrigen scheint es wahrscheinlich, daß auch noch andere Personen (z.B. G.T.) den Arbeitsausfall der I.F. kompensierten. Nicht auszuschließen ist, daß I.F., als sie im Karenzurlaub stand, im Rahmen ihrer Möglichkeiten in der Praxis (des Mitbeteiligten) mitgeholfen hat."

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, daß die Geldbeträge, welche die Ehegattin des Mitbeteiligten vom 1. Februar 1988 bis 5. Mai 1988 von diesem erhalten hat, als Gegenleistung für die festgestellten Arbeitsleistungen von 32 Wochenstunden Entgelt im Sinne des § 49 ASVG gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Gebietskrankenkasse, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Beitragsgrundlage für die Leistungsbemessung (hier: betreffend das Wochengeld) und den Umstand, daß im vorliegenden Fall nach der Aktenlage von keiner berechtigten Partei ausdrücklich eine Entscheidung über die Verpflichtung zur Zahlung konkreter Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung begehrt wurde, erweist sich die auf die §§ 44 und 49 ASVG (der Sache nach auch auf § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG) gestützte bescheidmäßige - bloße - Feststellung der Beitragsgrundlagen nicht als rechtswidrig (vgl. dazu das Erkenntnis vom 19. März 1987, Zl. 86/08/0239, und das Erkenntnis vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0138).

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG gilt als Arbeitsverdienst in diesem Sinne bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.

Gemäß § 49 Abs. 1 leg. cit. sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf welche der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die darüber hinaus aufgrund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach bleibt die Regelung dieser Frage, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, einer Vereinbarung (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen dem Ortsgebrauch überlassen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1984, Zl. 81/08/0211 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Ehegattin des Mitbeteiligten ab 1. Februar 1988 (nicht mehr wie bis zu diesem Zeitpunkt mit S 2.600,-- monatlich, sondern) mit S 11.300,-- brutto monatlich gemeldet war, wobei dieser Betrag wie Arbeitsentgelt abgerechnet und der sich daraus ergebende Nettobetrag an die Ehegattin des Mitbeteiligten überwiesen wurde.

Strittig ist ausschließlich, ob die Ehegattin des Mitbeteiligten ab 1. Februar 1988 diesen (höheren) Geldbetrag als Arbeitsentgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG erhalten hat.

Dies ist - wie aus der dargelegten Rechtslage hervorgeht - dann der Fall, wenn dieses Entgelt "aufgrund des Dienstverhältnisses" geleistet wurde); letzteres hängt - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0004 mit ausführlicher Begründung dargelegt hat - wieder davon ab, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Bezügen und den im Rahmen des unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Leistungen des Dienstnehmers in der Weise besteht, daß die Leistungen mit den Bezügen "entgolten" werden sollten. Ein in diesem Sinne hinreichender Kausalzusammenhang zwischen den Leistungen des Dienstnehmers und den Bezügen, der die Zurechnung der letzteren zum Entgelt begründet, kann idR dann angenommen werden, wenn ein (auf dessen Betrieb bezogenes) "Leistungsinteresse" des Dienstgebers besteht (vgl. das Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0004, worin es um die Leistung eines Dritten gegangen ist).

Dieser Kausalzusammenhang wurde von der Beschwerdeführerin in dem von ihr erlassenen erstinstanzlichen Bescheid verneint und wird von ihr auch in der Beschwerde bestritten: Der Arbeitsumfang der Ehegattin des Mitbeteiligten habe sich am 1. Februar 1988 nicht in einem Ausmaß erhöht, der eine Erhöhung des Entgelts von S 2.600,-- auf S 11.300,-- rechtfertige. Die über den Betrag von S 2.600,-- hinausgehende Zuwendung stehe daher in keinem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis (wie auch ein Vergleich mit der familienfremden Ordinationskraft zeige), sondern habe ihren Grund in dem zu erwartenden höheren Leistungsbezug hinsichtlich des Wochengeldes.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht bei Beschäftigung schwangerer Familienmitglieder ausgesprochen hat, ist die Versicherungspflicht derartiger Beschäftigungsverhältnisse auch dann zu bejahen, wenn diese (ausschließlich) zum Zwecke der Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft eingegangen wurden, sofern nur tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit vorliegt (vgl. die Erkenntnisse vom 13. Oktober 1988, Zl. 87/08/0092, vom 3 Juli 1990, Zl. 88/08/0293, und vom 16. Juni 1992, Zl. 87/08/0310).

Gleiches gilt im Prinzip auch für die Höhe des Arbeitsentgelts, soweit sich dieses aus einem geänderten Arbeitsumfang ergibt: Selbst wenn der Mitbeteiligte als Dienstgeber mit seiner Ehegattin nur deshalb ab 1. Februar 1988 ein erhöhtes Arbeitsausmaß vereinbart hätte, damit diese zu einem höheren Arbeitsentgelt und damit in den Genuß höherer Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft kommt, würde dieses Motiv nichts daran ändern, daß das aus dieser vermehrten Arbeitsleistung resultierende höhere Entgelt für die Beitragsgrundlage im Sinne des § 44 Abs. 1 Z. 1 (in Verbindung mit § 49 Abs. 1 und 2) ASVG heranzuziehen wäre. Dem Umstand, daß die Ehegattin des Mitbeteiligten vor Beginn des für die Bemessung des Wochengeldes maßgebenden Zeitraumes immer nur mit wenigen Wochenstunden und einem Entgelt knapp oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zur Sozialversicherung gemeldet gewesen ist und die behauptete Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gerade mit dem Beginn als Bemessungszeitraum für das Wochengeld zusammenfällt, käme - ungeachtet der allfälligen Indizwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung (worauf im folgenden noch einzugehen ist) - keine Bedeutung für die rechtliche Bewertung eines solchen Sachverhaltes zu.

Die danach entscheidende Frage, ob die Geldleistung als Arbeitsentgelt (d.h. als "aufgrund des Dienstverhältnisses" im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gewährt) anzusehen ist, mit anderen Worten, ob damit eine dem Leistungsinteresse des Dienstgebers dienende Tätigkeit entgolten werden sollte, unterliegt bei Beschäftigungsverhältnissen zwischen Ehegatten im Prinzip den nämlichen Grundsätzen, wie sie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0004, dargelegt hat, freilich mit dem Unterschied, daß bei Geldleistungen zwischen Ehegatten (anders als bei Geldleistungen zwischen Fremden) regelmäßig nicht nur der Arbeitsvertrag, sondern auch andere, aus der ehelichen Gemeinschaft sich ergebende Rechtsgründe in Betracht kommen, wie z.B. freiwillige Zuwendungen, Geldleistungen als Beitrag zur Bestreitung des gemeinsamen Unterhalts oder (allenfalls auch über das Arbeitsentgelt hinausgehende) Abgeltungen am Erwerb des anderen Ehepartners im Sinne der §§ 98 iVm 100 zweiter Satz, zweiter Halbsatz ABGB, wobei zumindest hinsichtlich einer Leistung der zuletzt erwähnten Art - nicht anders als beim Arbeitsentgelt - eine Mitarbeit der Ehegattin entgolten werden soll, die - definitionsgemäß - dem betrieblichen Interesse des anderen Ehegatten dient.

Eine Prüfung in dieser Hinsicht ist insbesondere dann indiziert, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß auch andere Umstände als eine in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbrachte Dienstleistung des anderen Eheteils für die (tatsächlich erbrachte) Geldleistung maßgebend gewesen sein könnten. Als solche Umstände - die freilich immer nur Indizwirkung haben können und im Zusammenhang mit allen anderen Umständen des Einzelfalles zu bewerten sind - kommen (neben anderen) auffallende Bezugsänderungen (z.B. im Zusammenhang mit gesetzlichen Bemessungszeiträumen für Leistungen aus der Sozialversicherung) ebenso in Betracht, wie Überzahlungen über das kollektivvertragliche Entgelt oder - in Ermangelung eines Kollektivvertrages - über das ortsübliche Entgelt, wie sie fremden Dienstnehmern im allgemeinen nicht gewährt werden (zum Abstellen auf die Umstände des Einzelfalles bei der Frage, ob eine Zuwendung nach dem Parteiwillen als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Dienstnehmers geleistet wurde vgl. das Erkenntnis vom 19. November 1987, Slg. Nr. 12577/A - nur Leitsatz; zur Beachtlichkeit des Fremdvergleichs im Zusammenhang mit der Beurteilung der Versicherungspflicht zwischen Ehegatten vgl. das Erkenntnis vom 13. Oktober 1988, Zl. 87/08/0092, und das Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 89/08/0326). Liegen solche Indizien vor, ist daher stets (auch) zu prüfen, ob ihnen (z.B. einer Bezugsänderung) eine Änderung im Tatsächlichen zugrundeliegt, die eine Zuordnung der dafür erbrachten Geldleistung zum Arbeitsverhältnis ermöglicht bzw. ob eine besondere, vom Regelfall abweichende, qualifizierte Tätigkeit verrichtet wird, welche die Überzahlung rechtfertigt u.ä. Können bei Bestehen der erwähnten Indizien sachliche, mit dem Beschäftigungsverhältnis im Zusammenhang stehende Gründe nicht gefunden werden, dann können solche Geldleistungen unter Ehegatten aus den oben erwähnten Gründen nicht im Zweifel und schon deshalb als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG angesehen werden, weil der Ehegatte Arbeitsleistungen erbracht hat, die dem betrieblichen Interesse des anderen dienen.

Es wird in solchen Fällen in der Regel bei den Parteien liegen, jene Umstände darzulegen und allenfalls vorhandene Beweismittel zu benennen, welche allenfalls dennoch eine Zuordnung zum Arbeitsentgelt ermöglichen. Der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 39 Abs. 2 AVG) bedeutet nämlich nicht, daß der Partei des Verfahrens keine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zukäme, insbesondere in der Richtung, daß sie jene Besonderheiten des Falles aufzeigt, in denen das Abweichen der äußerlich erkennbaren Umstände vom "Normalfall" ihre Begründung findet und die es der Behörde ermöglicht, diese Besonderheiten in die amtswegig vorzunehmenden Feststellungen miteinzubeziehen. Da sich solche Tatsachen regelmäßig aus der persönlichen Sphäre ergeben werden (deren genaue Kenntnis der Behörde ohne Mitwirkung der Parteien naturgemäß verschlossen bleiben muß), ist eine Mitwirkung der Ehepartner in solchen Fällen erforderlich, aber auch zumutbar (vgl. dazu die in der Judikatur zu § 39 Abs. 2 AVG entwickelten Gesichtspunkte bei HAUER-LEUKAUF4, E Nr. 32 ff, S. 260 ff).

Die belangte Behörde hätte also vor diesem rechtlichen Hintergrund zu prüfen gehabt, ob der ab 1. Februar 1988 gemeldeten (erhöhten) Beitragsgrundlage auch eine Änderung im tatsächlichen Arbeitsumfang (andere Gründe wurden von keiner Seite behauptet) zugrunde lag. Die belangte Behörde hat dies - im Ergebnis - verneint: Sie ist vielmehr davon ausgegangen, daß sich der Arbeitsumfang der Ehegattin des Mitbeteiligten schon vor dem 1. Februar 1988 von anfangs 10 Stunden "kontinuierlich" bis auf 32 Stunden erhöhte. Diese Feststellung beinhaltet (notwendigerweise) die Annahme, daß die Ehegattin des Mitbeteiligten schon vor dem 1. Februar 1988 deutlich mehr als neun Stunden (so die bis dahin aufrechte Meldung bei der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse) bzw. mehr als zehn Stunden (so die Feststellung der belangten Behörde über den tatsächlichen Arbeitsumfang am BEGINN der Tätigkeit im Jahre 1986) betragen hat, daß also in der Zeit VOR dem 1. Februar 1988 (die nicht Gegenstand des Abspruches der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse gewesen ist) unrichtige bzw. keine Meldungen erstattet wurden.

Wären diese Feststellungen mängelfrei getroffen worden, so hätte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides den Widerspruch zwischen den von ihr als erwiesen angenommenen Tatsachen und den unterbliebenen Meldungen des Mitbeteiligten aufklären müssen, insbesondere, ob die Ehegattin des Mitbeteiligten auch vor dem 1. Februar 1988 (und in welcher Höhe) Entgelt erhalten hat oder nicht. Hätte die Ehegattin des Mitbeteiligten nämlich vor dem 1. Februar 1988 kein oder nur ein weit unter dem der Arbeitsleistung angemessenen Betrag liegendes Entgelt erhalten, so könnte dieser Umstand für die Bewertung der Beschäftigung entweder als ein (als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 AVG anzusehendes) Arbeitsverhältnis oder als - wenn auch im Sinne des § 100 ABGB entgoltene, jedoch nicht der Pflichtversicherung unterliegende - Mithilfe im Erwerb des anderen Ehegatten gemäß § 98 ABGB von Bedeutung sein. Diese für die Zeit vor dem 1. Februar 1988 vorzunehmende Bewertung wäre aber wieder ein zumindest nicht von vornherein zu vernachlässigender Hinweis auf den Charakter dieses Beschäftigungsverhältnisses nach dem 1. Februar 1988 und damit auch für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum von Bedeutung.

Die Beschwerdeführerin ist jedoch mit ihrem Beschwerdevorbringen insoweit im Recht, als sie die mangelnde Schlüssigkeit der auf die Zeit vor dem 1. Februar 1988 bezogenen Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde aufzeigt:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A, und das bereits erwähnte Erkenntnis vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0138) schließt § 45 Abs. 2 AVG (wonach die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht) eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, das heißt, ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen.

Nach der - oben wiedergegebenen - Begründung des angefochtenen Bescheides stützt die belangte Behörde ihre entscheidungswesentliche Feststellung, wonach die Dauer der Beschäftigung der Ehegattin des Mitbeteiligten am Anfang ihrer Tätigkeit über zehn Stunden (wöchentlich) lag und "nach einer kurzen Flaute" bis 1. Februar 1988 kontinuierlich angestiegen sei, auf die "Aussagen ... und Stellungnahmen der Parteien ... sowie auf das Schreiben der Ärztekammer für Kärnten vom 25. November 1991, soweit diese übereinstimmende Angaben bescherten, schlüssig nachvollziehbar waren und von der Behörde glaubwürdig erachtet wurden".

Was zunächst die Bestätigung der Ärztekammer für Kärnten vom 25. November 1991 betrifft, so ist daraus weder erkennbar, von welchem Ordinationsumfang des Mitbeteiligten die Ärztekammer dabei ausgegangen ist, noch, auf welchen Zeitraum sie sich bezieht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen diese Bestätigung die Feststellungen der belangten Behörde gerade für die Zeit vor dem 1. FEBRUAR 1988 zu stützen vermag. Die Feststellungen der belangten Behörde stehen aber auch (und vor allem) im Widerspruch zu den Angaben der Ehegattin der mitbeteiligten Partei und des Mitbeteiligten selbst anläßlich von deren Einvernahme am 6. März 1990; darin heißt es, daß die Erstgenannte "vor dem 1. Februar 1988 lediglich an zwei Tagen in der Woche fünf Stunden am Tag in der Ordination mitgeholfen, wie auch die unbedingt notwendigen

Fahrten für die Praxis ... erledigt" und "nach dem 1. Februar 1988 ... sich aufgrund des wesentlich

umfangreicheren Arbeitsanfalles eine Arbeitszeiteinteilung von fünf Tagen in der Woche bis mit ca. sechs bis sieben Stunden am Tag" ergeben habe. Damit stehen auch die - oben auf Seite 5 und 6 wiedergegebenen - Angaben der Ehegattin der mitbeteiligten Partei vom 21. November 1991 (Einvernahme vor der belangten Behörde) nicht notwendigerweise im Widerspruch: Sie spricht darin zwar vom kontinuierlichen Anstieg des Arbeitsumfanges, sodaß sie "jetzt" (d.h. Ende 1991) auf die vierfache Arbeit komme; wieviele Stunden die Ehegattin des Mitbeteiligten konkret in der Zeit VOR DEM 1. FEBRUAR 1988 (im Verhältnis zur Zeit ab 1. FEBRUAR 1988) in der Ordination ihres Ehegatten gearbeitet hat, ist aus dieser Aussage nicht zu entnehmen. Die Feststellung der belangten Behörde, daß eine kontinuierliche Ausweitung des Umfanges der Arbeitsleistung der Ehegattin des Mitbeteiligten auf 38 Stunden schon vor dem 1. Februar 1988 stattgefunden hat, läßt sich aber auch aus den Stellungnahmen des Mitbeteiligten im Verwaltungsverfahren nicht ableiten: So hat sich der Mitbeteiligte in seiner Stellungnahme zum Vorlagebericht der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse an die belangte Behörde vom 21. September 1989 dahin geäußert, daß "ab Februar 1988" von seiner Ehefrau zusätzliche Leistungen (insbesondere die nach Auffassung des Mitbeteiligten zeitaufwendige Verrechnung mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern) übernommen worden seien, die er vorher selbst durchgeführt habe. Schon in seiner Stellungnahme vom 21. November 1988 (im Verfahren vor der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse) hatte der Mitbeteiligte betreffend diese Verrechnungsarbeit vorgebracht, daß er seine Ehegattin "ab Februar 1988 vermehrt in den Ordinationsbetrieb integrieren" mußte. Auch im Einspruch des Mitbeteiligten ist (nur) von einem Mehraufwand ab "Anfang des Jahres 1988" durch Labortätigkeit von "einer Stunde pro Tag" die Rede, sowie davon, daß sich durch einen (nicht näher dargelegten) "Umsatzanstieg" ab Februar 1987 (aus dem Zusammenhang ist ersichtlich, daß Februar 1988 gemeint ist), insbesondere durch die Zunahme des Patientenbereiches "auswärtige Kassen und Touristen" ein gestiegenes Arbeitsvolumen ergeben habe. Auch aus dem Vorbringen des Mitbeteiligten geht somit ein "kontinuierliches Ansteigen" des Arbeitsumfanges der Ehegattin des Mitbeteiligten über einen LÄNGEREN ZEITRAUM vor dem 1. Februar 1988 nicht hervor. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid aber in der entscheidungswesentlichen Frage, nämlich ob die zum 1. Februar 1988 erstattete Meldung in einer entweder schon vorher bestandenen, spätestens aber mit diesem Zeitpunkt eintretenden Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eine Entsprechung findet, als unschlüssig.

Da zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Unterbleiben dieses Begründungsmangels zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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