Normen
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §42;
AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs1 idF 1988/391;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/391;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §359 Abs4 idF 1988/391;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z5;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §42;
AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs1 idF 1988/391;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/391;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §359 Abs4 idF 1988/391;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 17. September 1990 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ "81", 77 und 353 ff GewO 1973 nach Maßgabe der Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 20. April 1990 sowie des überarbeiteten Lageplandeckblattes vom 16. Juni 1990 "die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb" einer Kfz-Werkstätte auf Gst. 866, KG B, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt
(Spruchteil B/I). Ferner wurden die Einwendungen u.a. des Beschwerdeführers "hinsichtlich der fehlenden Abstellflächen" gemäß § 77 GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchteil B/II; der Spruchteil A ist nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens).
Zur Begründung wurde ausgeführt, u.a. der Beschwerdeführer spreche sich wegen fehlender Abstellmöglichkeiten beim Wohn- und Betriebsgebäude der mitbeteiligten Partei gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung aus. Nach Auffassung des Beschwerdeführers versuche die mitbeteiligte Partei offenkundig durch Vorlage nicht richtiger Pläne glaubhaft zu machen, daß sie über ausreichend Parkplätze verfüge; die planlich ausgewiesenen Abstellflächen seien auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Praxis nicht benützbar; überdies gehe der Parkplatzbedarf nicht von den tatsächlichen Verhältnissen aus, da die mitbeteiligte Partei auch ein Doppelzimmer und eine Ferienwohnung vermiete; ebenso fehlten Abstellplätze für künftige Arbeitnehmer der Kfz-Werkstätte. Zusammenfassend reichten daher nach Auffassung des Beschwerdeführers die Abstellflächen in keiner Weise aus und es sei zu befürchten, daß mangels Parkmöglichkeiten die Fahrzeuge im Gehsteig- oder Straßenbereich abgestellt werden müßten. Im Hinblick auf dieses Vorbringen sei festzustellen, daß im erstbehördlichen Verfahren keinerlei konkrete Belästigungen oder Beeinträchtigungen durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei geltend gemacht worden seien. Mit der Behauptung, es seien zu wenig Abstellflächen vorhanden, könne jedenfalls nicht die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend gemacht werden. Das bedeute, daß der Beschwerdeführer keine Einwendungen im Sinne der Gewerbeordnung 1973 erhoben habe. Zur Befürchtung, daß Fahrzeuge im Gehsteig- oder Straßenbereich geparkt werden müßten, sei festzustellen, daß die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte den Nachbarn im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht zustehe. Die Einwendungen seien daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Zur Behauptung, die Übertragung der mittels Schallträgers abgefaßten Verhandlungsschrift sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, sei abschließend festzustellen, daß kein Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges erbracht worden sei, die Namhaftmachung von Zeugen, die die kommissionelle Verhandlung bereits vor Abfassung des Protokolls verlassen hätten, scheine jedenfalls sehr fragwürdig zu sein und könne als Gegenbeweis nicht anerkannt werden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 22. Jänner 1991 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 356 Abs.3 und § 359 Abs.4 GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Eingabe vom 20. April 1990 habe die mitbeteiligte Partei u.a. die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kfz-Werkstätte beantragt. Mit Kundmachung vom 15. Mai 1990 habe die Erstbehörde für den 12. Juni 1990 eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 356 Abs. 3 GewO 1973 geladen worden sei. Aus dem im Akt erliegenden Zustellnachweis ergebe sich, daß die Ladung den Beschwerdeführer am 18. Mai 1990 erreicht habe. Zur Verhandlung am 12. Juni 1990 sei der Beschwerdeführer persönlich erschienen. Im Zuge dieser Verhandlung hätten u.a. der gewerbetechnische und der brandschutztechnische Amtssachverständige ein Gutachten sowie der Vertreter des Arbeitsinspektorates eine Stellungnahme erstattet. Weiters habe der Beschwerdeführer dem Verhandlungsleiter nach der Aktenlage mitgeteilt, daß gegen die Erteilung der beantragten gewerbebehördlichen Genehmigung bei Einhaltung der von den Sachverständigen beantragten Auflagen kein Einwand erhoben werde. Die Verhandlungsschrift sei jedoch vom Beschwerdeführer mit der Begründung nicht unterfertigt worden, daß er hinsichtlich der erforderlichen Abstellflächen nach Vorlage überarbeiteter Planunterlagen noch eine diesbezügliche Stellungnahme erstatten wolle. Mit Schreiben vom 26. Juni 1990 sei dem Beschwerdeführer eine Kopie der Verhandlungsschrift mit der Einladung übermittelt worden, eine allfällige Äußerung binnen zwei Wochen zu erstatten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 1990 zusammengefaßt vorgebracht, daß die Protokollabschrift nicht dem Verhandlungsverlauf entspreche und daß es nicht richtig sei, daß er bei der Verhandlung keinen Einwand erhoben habe. Vielmehr habe er sich eine Stellungnahme bis zur Vorlage entsprechender Pläne, aus welchen die ausreichende Anzahl von PKW-Abstellplätzen ersichtlich sei, vorbehalten. Mit Eingabe vom 24. August 1990 habe der Beschwerdeführer dann vorgebracht, daß die erforderlichen Abstellplätze nicht gegeben seien, weshalb befürchtet werden müsse, daß Fahrzeuge auf dem Gehsteig bzw. im Straßenbereich oder auf seinem Grundstück geparkt würden. Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens habe die Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit Bescheid vom 17. September 1990 unter Spruchpunkt B/I gemäß den §§ 81, 77 und 353 ff GewO 1973 i.V.m. § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kfz-Werkstätte auf Gst. 866, KG B, unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Unter Spruchteil B/II seien die Einwendungen u.a. des Beschwerdeführers hinsichlich der fehlenden Abstellplätze gemäß § 77 GewO als unzulässig zurückgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Begründet sei die Berufung im wesentlichen damit worden, daß aufgrund der Widmung und der erforderlichen Bauabstandsnachsicht das geplante Gebäude mitten im Wohngebiet ungeeignet und schon von der Art des Betriebes her für die Anrainer mit entsprechender Lärm- und Geruchsbelästigung verbunden sei; weiters werde ein entsprechendes Verkehrsaufkommen befürchtet und es seien die erforderlichen Parkplätze überhaupt nicht vorhanden; durch die geringen Abstände sei beim Öffnen der Türen mit Abgasbelästigungen aus der Werkstätte für das angrenzende Wohnhaus des Beschwerdeführers zu rechnen; durch den Betrieb der Kfz-Werkstätte komme es im Rahmen der Reparatur- und Spenglerarbeiten zu unzumutbaren Lärmbelästigungen; auch führe die auf dem Dach der Betriebsanlage errichtete Ausblasöffnung der Autoabgas-Absauganlage je nach Wetterlage zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung; schließlich seien die vorgelegten Planunterlagen unvollständig und würden keine Auskunft über den Standort der vorgesehenen Prüfanlage sowie über die Abstell- und Parkplätze ermöglichen. Hierauf sei zu erwidern, daß im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit einer Berufung von Nachbarn zunächst zu prüfen sei, ob der Nachbar Parteistellung im Verfahren erlangt habe. Dies hänge nach den obgenannten Darlegungen u.a. davon ab, ob überhaupt Einwendungen erhoben worden, und zutreffendenfalls, ob diese Einwendungen im Sinne des Gesetzes rechtzeitig und zulässig gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 1990 bezüglich der Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung keinerlei Einwände erhoben, sich jedoch vorbehalten, die abschließende Stellungnahme erst nach Vorliegen ordnungsgemäßer Pläne zu erstatten. Zur Ermöglichung dieser Stellungnahme habe die Erstbehörde den entsprechenden Deckplan an den Beschwerdeführer übermittelt. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 12. Juli 1990 sei der vorgelegte Plan dahingehend kritisiert worden, daß er die tatsächlichen Verhältnisse nicht richtig wiedergebe und die Parkplätze nur unter Einbeziehung des Gehsteiges bzw. nach Entfernung des erdgeschossigen Balkons beim Gebäude der mitbeteiligten Partei errichtet werden könnten. Diese Einwände stellten keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinn der Gewerbeordnung 1973 dar, da sie nicht Schutzinteressen nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 beträfen. Mit Eingabe vom 24. August 1990 habe dann der Beschwerdeführer eine Stellungnahme erstattet, wobei lediglich kritisiert worden sei, daß der Parkplatzplan nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche und zuwenig Abstellplätze für die projektierte Kfz-Werkstätte bestünden. Dieses Vorbringen beziehe sich jedoch ausschließlich auf das Baubewilligungsverfahren und habe gleichfalls keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 zum Inhalt. Erstmals in der Berufung habe der Beschwerdeführer u.a. vorgebracht, daß er durch Lärm und Abgase von der projektierten Kfz-Werkstätte beeinträchtigt würde. Diese Einwendungen hätten aber seine Parteistellung nicht mehr begründen können. Die im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vorgebrachten Einwände seien allesamt nicht geeignet gewesen, die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers im Sinne der Gewerbeordnung 1973 darzulegen. Diese Einwände hätten sich vom Inhalt her allenfalls auf das gemeinsam mit dem gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren durchgeführte Baubewilligungsverfahren bezogen. Die Einwendungen in der Berufung seien hingegen zu spät erfolgt, weil die Rechtslage die Erhebung spätestens bei der mündlichen Verhandlung verlange. Das Unterlassen der Erhebung von rechtzeitigen bzw. rechtserheblichen Einwendungen habe gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 zur Folge, daß keine Parteistellung und damit in weiterer Folge kein Berufungsrecht im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren entstehe. Aus diesen Gründen sei die Berufung u.a. des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen.
Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. Juni 1991 wurde der Berufung keine Folge gegeben.
Zur Begründung wurde ergänzend zu den Darlegungen im erst- und im zweitbehördlichen Bescheid ausgeführt, auf Grund des Ansuchens der mitbeteiligten Partei vom 20. April 1990 um gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage sei u.a. der Beschwerdeführer nachweislich am 18. Mai 1990 mit Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 15. Mai 1990 von der Anberaumung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung in Kenntnis gesetzt worden. Diese Kundmachung habe eine der Bestimmung des § 356 Abs. 3 GewO 1973 entsprechende Rechtsbelehrung enthalten. Auf S. 8 der Niederschrift der Erstbehörde vom 12. Juni 1990 sei folgende Stellungnahme des Beschwerdeführers protokolliert worden: "Gegen die Erteilung der beantragten gewerbebehördlichen Genehmigung wird bei Einhaltung der von den Sachverständigen beantragten Auflagen kein Einwand erhoben." Weiters sei protokolliert worden, daß von der mitbeteiligten Partei noch ein Lageplan mit den fehlenden Wohnobjekten sowie den erforderlichen Abstellplätzen zur abschließenden Beurteilung vorzulegen sei. Der Bescheid würde erst nach Anhörung des Beschwerdeführers hinsichtlich der erforderlichen Abstellflächen erlassen werden. Daher habe sich der Beschwerdeführer die Unterschrift unter das Protokoll vorbehalten. Im erst- und zweitinstanzlichen Bescheid sei ausführlich und schlüssig dargelegt worden, daß der Beschwerdeführer mangels qualifizierter Einwendungen im gegenständlichen Verfahren Parteistellung nicht erlangt habe. In der Berufung vom 15. Februar 1991 gegen den zweitinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer bestätigt, daß er sich eine Stellungnahme bis zum Vorliegen ordnungsgemäßer Pläne vorbehalten habe. Da diese Ausführungen des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 12. Juni 1990 protokolliert seien, gehe daher die Behauptung einer unrichtigen Protokollierung ins Leere. Im übrigen werde auf S. 3 der Berufung vom 15. Februar 1991 ausgeführt, es sei protokolliert worden, "daß er" (der Beschwerdeführer) "keinen Einwand erhoben habe". Dies sei insofern aktenwidrig, als die obzitierte Stellungnahme des Beschwerdeführers protokolliert worden sei. Aus den dargelegten Gründen habe sich auch die vom Beschwerdeführer beantragte Berichtigung der Verhandlungsschrift erübrigt. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 16. August 1990 an den Beschwerdeführer sei festgestellt worden, daß das Tonband, auf welchem die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 1990 aufgenommen worden seien, nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist des § 14 Abs. 5 AVG 1950, in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung, gelöscht worden sei. In der Berufung vom 15. Februar 1991 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, es sei offenkundig, daß das Tonband zu früh gelöscht worden sei. Eine nachvollziehbare Begründung hiefür sei jeoch nicht angegeben worden, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden könne. Ebenso sei in einem Aktenvermerk der Erstbehörde vom 5. September 1990 festgehalten worden, daß die vom Beschwerdeführer genannten Zeugen betreffend die Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift vom 12. Juni 1990 den Verhandlungsort jeweils "vor Protokollierung" verlassen hätten. Ein diesbezügliches Beweisverfahren sei daher nicht möglich. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, es könne mangels eindeutiger Definition des Verfahrensgegenstandes keine Präklusion vorliegen, sei zu bemerken, daß nach der Aktenlage der Beschwerdeführer zum am 12. Juni 1990 definierten Verhandlungsgegenstand keine Einwendungen erhoben habe und zu dem ergänzend definierten Verfahrensgegenstand (Planvorlage betreffend den Parkplatz) keine Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1973 erhoben habe. Ein derartiges Vorbringen sei erst in der Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 17. September 1990 erfolgt. Auch die geltendgemachte mangelnde Manuduktion des Verhandlungsleiters gehe ins Leere, da die Kundmachung vom 15. Mai 1990 eine dem Gesetz entsprechende Rechtsbelehrung enthalte. Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers sei daher die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor. Sie und die mitbeteiligte Partei erstatteten je eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vorliegende Beschwerde enthält folgende Erklärung über
den Beschwerdepunkt:
"Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in nachstehenden Rechten:
Recht eines Nachbarn auf Abweisung eines nicht ordnungsgemäßen Genehmigungsantrages im Betriebsanlagenverfahren;
Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens."
Der Beschwerdeführer trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, daß er bei der mündlichen Verhandlung der Erstbehörde keine Stellungnahme abgegeben, sondern sich eine Stellungnahme bis zum Vorliegen ordnungsgemäßer Pläne vorbehalten habe. Es gehöre zu den selbstverständlichen Pflichten eines Genehmigungswerbers, ordnungsgemäße und vor allem mit den Verhältnissen in der Natur auch tatsächlich übereinstimmende Pläne zur Genehmigung einzureichen. Es gehöre umgekehrt zu den selbstverständlichen Rechten des Nachbarn, seine Stellungnahme erst dann abzugeben, wenn das Genehmigungsansuchen so weit präzisiert sei, daß alle für den Nachbarn wesentlichen Umstände daraus erkennbar seien. Da die Erstbehörde die mündliche Verhandlung durchgeführt habe, bevor überhaupt ordnungsgemäße Pläne vorgelegen seien (tatsächlich lägen bis heute mit den Verhältnissen in der Natur überstimmende Pläne nicht vor), habe der Beschwerdeführer als Nachbar noch gar nicht wissen können, zu welchem Projekt er im einzelnen seine Einwendungen abzugeben habe, und es habe schon deshalb Präklusion nicht eintreten können.
Im angefochtenen Bescheid (S. 3, Zeilen 3-6) werde die Auffassung vertreten, die Behauptung der Unrichtigkeit des Verhandlungsprotokolls sei allein damit zu widerlegen, daß der Beschwerdeführer bestätigt habe, daß er sich eine Stellungnahme bis zum Vorliegen ordnungsgemäßer Pläne vorbehalten habe. Diese Überlegung des angefochtenen Bescheides sei zum einen offenkundig aktenwidrig und zum anderen nicht zielführend. Falsch seien nach der Überzeugung des Beschwerdeführers und nach dem Inhalt seiner Berufungsschrift nicht die letzten drei Zeilen der Seite 8 des Verhandlungsprotokolls, sondern die auf der Seite 2, Zeilen 15 - 17, des angefochtenen Bescheides protokollierte angebliche Parteienerklärung des Beschwerdeführers, aus der sich ergeben würde, daß der Beschwerdeführer keinen Einwand gegen die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung geltend gemacht habe. Für die objektive Annahme der Unrichtigkeit dieser Protokollierung spreche immerhin auch, daß der Beschwerdeführer das Verhandlungsprotokoll nicht unterfertigt habe. Es spreche dafür auch, daß ihm ausdrücklich von der Erstbehörde die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme in Aussicht gestellt worden sei. Dort sei ausdrücklich von einer weiteren Anhörung des Beschwerdeführers die Rede. Es sprächen also für die Unrichtigkeit der Wiedergabe der angeblichen Parteienerklärung des Beschwerdeführers drei objektive Gesichtspunkte:
- 1. Das objektivierte Fehlen ordnungsgemäßer Pläne;
- 2. die ausdrückliche Erwähnung einer weiteren Anhörung des Beschwerdeführers;
- 3. die Nichtunterfertigung des Verhandlungsprotokolls durch den Beschwerdeführer.
Es möge durchaus sein, daß die Kundmachung der Augenscheinsverhandlung eine ordnungsgemäße Rechtsbelehrung für die Nachbarn enthalten habe. Dies allein könne aber nicht ausreichen, zumal dann, wenn die Verhandlung einen atypischen Verlauf nehme. Es sei (siehe Seite 8 unten der Verhandlungsschrift) ausdrücklich protokolliert worden, daß sich der Beschwerdeführer noch einmal äußern dürfe. Unter diesen Voraussetzungen hätte - einmal unterstellt die Richtigkeit des Verhandlungsprotokolls - der Beschwerdeführer dahingehend belehrt werden müssen, daß er schon vorher seine Stellungnahme abgeben müsse, andernfalls er sich präkludiere. Ginge man also - im Widerspruch zu dieser Beschwerde - von einer abschließenden Äußerungspflicht des Beschwerdeführers und einer ordnungsgemäßen Protokollierung der Verhandlung aus, dann läge Verletzung der Manuduktionspflicht seitens der Erstbehörde vor. Auch diese Verletzung der Manuduktionspflicht müßte, da sie den für den Beschwerdeführer entscheidenden Punkt beträfe, für sich allein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen.
Was der angefochtene Bescheid mit seinen Ausführungen Seite 3, Zeilen 6 - 10 aussagen wolle, sei dem Beschwerdeführer rätselhaft. Offenkundig sei hier zumindest ein Satz(teil) "vom Computer verschluckt" worden. Richtigerweise hätte daher, im Gegensatz zum zweiten Absatz der Seite 3 des angefochtenen Bescheides, die Verhandlungsschrift berichtigt (um die offenkundig unrichtige Wiedergabe der angeblichen Einwendungen bzw. Nichteinwendungen des Beschwerdeführers gekürzt) werden müssen. Die gesetzlichen Regelungen über die Aufbewahrungsfrist von Tonbandaufzeichnungen verfolgten selbstverständlich den Sinn, die spätere Übertragung des Tonbandprotokolls in Maschinschrift überprüfen zu können. Eine Aufbewahrungsfrist könne daher schon nach der Logik des gesunden Menschenverstandes nicht abgelaufen sein, bevor ein Tonbandprotokoll in Maschinschrift übertragen und den Parteien des Verfahrens zugestellt worden sei. Dies stehe vollkommen eindeutig im Gesetz (§ 14 Abs. 5 AVG alt und neu). Es sei dem Beschwerdeführer daher rätselhaft, daß er "eine nachvollziehbare Begründung" für seine Behauptung einer verfrühten Löschung der Tonaufzeichnung des Verhandlungsprotokolls nicht gegeben habe. Ob nun das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers richtig oder falsch gewesen sei, jedenfalls sei es eindeutig nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung an die belangte Behörde dargelegt, daß nach § 14 Abs. 5 AVG 1950 Niederschriften den Verfahrensparteien zuzustellen seien, die dann binnen zwei Wochen dagegen Einwendungen erheben könnten. Die Tonaufzeichnung dürfte frühestens einen Monat nach Ablauf dieser Frist gelöscht werden. Diese Ausführungen der Berufungsschrift (Seite 5 Absätze 1 - 3) seien jedenfalls problemlos nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe sich daher zu Unrecht geweigert, eindeutig nachvollziehbares Berufungsvorbringen in ihrer Bescheidbegründung zu erledigen. Da die Frage, ob das Verhandlungsprotokoll beweiskräftig sei oder nicht, selbstverständlich eine zentrale Verfahrensfrage darstelle, komme diesem Mangel jedenfalls Entscheidungswesentlichkeit zu. Ginge man vom Verhandlungsprotokoll und seiner Richtigkeit aus, dann hätten sich die vom Beschwerdeführer als Zeugen für den Gang der Verhandlung namhaft gemachten Personen vor der Protokollierung ihrer Einwendungen entfernt. Die belangte Behörde verstoße aber gegen Grundsätze der Logik einer geordneten Beweisführung, wenn sie daraus bereits zwingend ableiten zu können glaube, daß diese Zeugen nichts zum Verfahrensgegenstand aussagen könnten, und deshalb von vornherein auf ihre Einvernahme "verzichtet" habe. Tatsächlich würden bei Betriebsanlagenverfahren regelmäßig zunächst die Örtlichkeiten besucht und dabei würden die Verhandlungspositionen in etwa abgesteckt. Anschließend erst komme es dann, meistens in einem Verhandlungssaal, zur genauen Protokollierung. Die beantragten Beweisanbote seien daher nicht von vornherein ungeeignet, taugliches Erkenntnismaterial zu liefern, denn wann sich die beantragten Zeugen von der Verhandlung entfernt hätten, sei ja nicht protokolliert worden. Die belangte Behörde sei also mit antizipierender Beweiswürdigung vorgegangen, wenn sie hier ohne zwingenden Grund ausschließe, daß diese Zeugen etwas Maßgebliches über den Gang der Verhandlung aussagen hätten können. Auch wegen antizipierender Beweiswürdigung sei der angefochtene Bescheid daher rechtswidrig, wobei diese Beweiswürdigung gerade einen zentralen Punkt betreffe.
Schließlich meine der angefochtene Bescheid, der Beschwerdeführer habe auch in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 1990 keine Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 erhoben. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer schon in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 1990 klar festgehalten, daß auch die nachträglich vorgelegten Pläne mit den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur nicht übereinstimmten. Eine klarere und logischere Einwendung gebe es nicht, als zu behaupten, Parkplätze, die auf Plänen eingezeichnet seien, existierten in der Natur gar nicht. (Tatsächlich seien in die Pläne für die Parkplätze Flächen einbezogen, die solide verbaut seien und daher als Parkflächen unter gar keinen Umständen zur Verfügung stehen könnten, wie etwa jene der Erdgeschoß-Veranda - vom Beschwerdeführer als Erdgeschoß-Balkon bezeichnet). Daß die Pläne nicht näher geprüft worden seien, könnte damit zusammenhängen, daß sie vom Bürgermeister der Marktgemeinde B in seiner "vierten Funktion" (er sei Bürgermeister, Landtagsabgeordneter und Pädagoge) gezeichnet worden seien, wie übrigens auch die Umwidmung der antragsgegenständlichen Betriebsliegenschaft von Grünland in Baumischgebiet offenkundig rechtswidrig erfolgt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Verkehr der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge der Betriebsanlage zuzurechnen, bis sich diese Fahrzeuge in den sonstigen Verkehr "eingereiht" hätten. Bei der Frage der Zu- und Abfahrtsverhältnisse und der Parkplätze handle es sich daher um nachgerade klassische Einwendungen nach § 74 Abs. 2 GewO 1973, denn die Einwendungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 12. Juli 1990 legten in ihrer Gesamtheit dar, daß die Parkplatz- und die Zu- und Abfahrtsverhältnisse nach wie vor vollkommen unklar seien.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Im Grunde des § 356 Abs. 1 GewO 1973 hat die Behörde (§§ 333, 334, 335), ausgenommen in den - im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zutreffenden - Fällen des § 359b, auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die gemäß Abs. 3 bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern und in den auf den an diese Häuser unmittelbar angrenzenden Grundstücken stehenden Häusern bekanntzugeben; .... Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.
Zufolge § 356 Abs. 3 GewO 1973 sind im Verfahren gemäß Abs. 1, unbeschadet des folgenden Satzes, nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Weist ein Nachbar der Behörde nach, daß er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach dem ersten Satz zu erlangen, so darf er seine Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 auch nach Abschluß der Augenscheinsverhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen und ist vom Zeitpunkt seiner Einwendungen an Partei; solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Augenscheinsverhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
Eine Einwendung im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 liegt dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muß auf einen oder mehrere der in § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1973, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg.cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder "in anderer Weise" auftretende Einwirkungen) abgestellt sein (siehe u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1991, Zl. 90/04/0311).
Im vorliegenden Fall enthalten die Akten des Verwaltungsverfahrens - entsprechend den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen - folgende Kundmachung vom 15. Mai 1990:
"J, Kfz-Mechaniker, B, P 503, hat mit Eingabe vom 20. April 1990 um die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Kfz-Werkstätte auf dem Gst. Nr. 866, KG B, nach den Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 20.4.1990 angesucht.
Über dieses Ansuchen wird hiemit eine kommissionelle Verhandlung auf Dienstag, den 12. Juni 1990, mit der Zusammenkunft der Kommissionsteilnehmer um 13.30 Uhr an Ort und Stelle anberaumt."
Weiters enthält die - dem Beschwerdeführer am 18. Mai 1990 im Wege des Marktgemeindeamtes B persönlich zugestellte - Kundmachung einen Hinweis auf die gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung.
Solcherart war dem Beschwerdeführer der Gegenstand des auf Grund des Ansuchens der mitbeteiligten Partei durch Anberaumung der Augenscheinsverhandlung gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1973 eingeleiteten Verfahrens zeitgerecht bekannt. Im Hinblick auf die in der Kundmachung enthaltene Rechtsbelehrung bedurfte es keiner darüber hinausgehenden Manuduktion der Behörde (siehe hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1988, Zl. 87/04/0129).
Der Beschwerdeführer mußte also, um Parteistellung zu erwerben, spätestens bei der Augenscheinsverhandlung vom 12. Juni 1990 im Sinne des § 356 Abs. 3 leg.cit. qualifizierte Einwendungen erheben. Die belangte Behörde stellte in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise fest, daß er es bis zu diesem spätestens in Betracht kommenden Zeitpunkt unterließ, ein solches Einwendungsvorbringen zu erstatten.
Im Hinblick auf den dargestellten Begriff der Einwendung ist es rechtlich unerheblich, ob der Beschwerdeführer in der Augenscheinsverhandlung vom 12. Juni 1990 ausdrücklich erklärte, keinen Einwand zu erheben, oder ob er die ausdrückliche Erklärung abgab, sich die Erhebung von Einwendungen vorzubehalten. Die vorliegende Beschwerde enthält kein Vorbringen in der Richtung, daß und welche Einwendung im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 der Beschwerdeführer in der Augenscheinsverhandlung vom 12. Juni 1990 erhoben hätte. Auch den Akten des Verwaltungsverfahrens läßt sich kein Hinweis darauf entnehmen, daß der Beschwerdeführer am 12. Juni 1990 eine solche Einwendung erhoben hätte. Dem angefochtenen Bescheid wurde in Ansehung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer in der Augenscheinsverhandlung vom 12. Juni 1990 keine Einwendungen erhoben habe, im Ergebnis somit ein mängelfrei festgestellter Sachverhalt zugrunde gelegt.
Im gegebenen Zusammenhang kommt den Beschwerdeausführungen über die Frage der Richtigkeit der über die Augenscheinsverhandlung vom 12. Juni 1990 aufgenommenen Niederschrift somit kein rechtliches Gewicht zu.
Auch mit der Kritik hinsichtlich der Vollständigkeit der Aussage und der Klarheit der im angefochtenen Bescheid verwendeten Worte in Ansehung der Darstellung, daß der Beschwerdeführer in der Augenscheinsverhandlung vom 12. Juni 1990 keine Einwendungen erhoben habe, wird im gegebenen Zusammenhang keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan.
Mit Schreiben der Erstbehörde vom 26. Juni 1990 wurde den Verfahrensbeteiligten eine Fotokopie der Verhandlungsschrift vom 12. Juni 1990 übermittelt und zwar dem Beschwerdeführer "mit dem Hinweis, daß ein entsprechender Plan über die Abstellflächen nunmehr vorliegt und entweder beim Marktgemeindeamt bzw. der Bezirkshauptmannschaft Bregenz eingesehen werden kann. Einer allfälligen Äußerung wird binnen spätestens zwei Wochen entgegengesehen."
Da der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise feststellte, die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen unterlassen hatte, konnte er auch auf die den angeführten Hinweis enthaltende Übermittlung der Verhandlungsschrift hin keine Erklärung mehr abgeben, mit der er Parteistellung hätte erlangen oder mit der er - etwa in Ansehung einer Unvollständigkeit der Antragsunterlagen oder in Ansehung unterlaufener Verfahrensmängel - hätte Parteirechte geltend machen können.
Dadurch daß die belangte Behörde die von der Zweitbehörde ausgesprochene Zurückweisung der vom Beschwerdeführer gegen den erstbehördlichen Genehmigungsbescheid erhobenen Berufung im Verwaltungsrechtszug bestätigte, wurde der Beschwerdeführer somit nicht in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht verletzt.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher zur Gänze als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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