VwGH 91/01/0207

VwGH91/01/020717.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde 1. des AT,

2. der GT und 3. des mj. AT (dieser vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin), alle in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 13. November 1991, Zlen. 4.297.026/15-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug erlassenen Bescheiden der belangten Behörde vom 18. Juli 1990 hatte diese die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Juni 1990 abgewiesen und ausgesprochen, daß die Beschwerdeführer nicht Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes seien. Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1990,

Zlen. 90/01/0139, 0199 wurden die genannten Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Vorgeschichte der Beschwerdefälle betreffend wird auf die Darlegungen im soeben erwähnten Erkenntnis verwiesen.

Mit am 28. August 1990 eingebrachten Anträgen hatten die Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Verfahren begehrt. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 15. Oktober 1990 waren diese Anträge abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof erklärte mit seinem Beschluß vom 13. Februar 1991,

Zlen. 91/01/0002, 0003, die gegen die zuletzt genannten Bescheide erhobenen Beschwerden als gegenstandslos und stellte die Verfahren ein; dies im Hinblick darauf, daß die Bescheide, mit denen die Verfahren abgeschlossen worden waren, deren Wiederaufnahme die Beschwerdeführer erfolglos begehrt hatten, mit dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beseitigt worden und die Rechtssachen gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückgetreten waren, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Bescheide befunden hatten.

Mit den im Instanzenzug erlassenen Bescheiden vom 13. November 1991 wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer neuerlich ab und stellte wie schon im ersten Rechtsgang fest, daß die Beschwerdeführer nicht Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes seien.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges die Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und über diese erwogen:

Die Beschwerdeführer vertreten zunächst unter Bezugnahme auf allgemeine Darlegungen der angefochtenen Bescheide zu den Begriffen der "wohlbegründeten Furcht" bzw. der "Verfolgung" die Auffassung, es sei nicht nachvollziehbar bzw. unerfindlich, was die belangte Behörde damit begründen wolle. Mit diesen Beschwerdeausführungen wird weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide noch ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften aufgezeigt, weil ihnen nicht entnommen werden kann, daß die Bescheide inhaltlich auf einer falschen Auslegung der anzuwendenden Rechtsnormen beruhten oder eine Verfahrensvorschrift verletzt worden wäre, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

Auch die Darlegungen der Beschwerde, die Behörde erster Instanz habe dem UNHCR keine Mitteilung über die Einleitung des Asylverfahrens gemacht, können der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil nur Mängel des Berufungsverfahrens zur Aufhebung eines Berufungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen können (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1992, Zl. 91/01/0212); im Berufungsverfahren wurde nach der Aktenlage der Vorschrift des § 9 Abs. 3 AsylG entsprochen.

Die Beschwerdeführer vertreten weiters die Auffassung, in den Beschwerdefällen sei der Verlust ihrer Arbeitsplätze als Verfolgung im Sinne der Konvention zu werten, weil sie beide wegen ihrer Zugehörigkeit zur Familie des ehemaligen rumänischen Präsidenten Ceausescu, was sie als "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" qualifizieren, ihre Arbeitsplätze verloren hätten. Damit verkennen die Beschwerdeführer, daß es bei der Frage, ob der Verlust des Arbeitsplatzes als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zu qualifizieren und somit zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes im Sinne der zitierten Vorschrift geeignet ist, nicht nur auf einen Zusammenhang des Arbeitsplatzverlustes mit einem der in der genannten Konventionsbestimmung angeführten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) ankommt, sondern insbesondere auf die Auswirkungen des Arbeitsplatzverlustes auf die Lebensgrundlage des Asylwerbers. Der Verlust des Arbeitsplatzes kann nur dann als Verfolgung im Sinne der Konvention gewertet werden, wenn damit eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden wäre (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1991, Zl. 91/01/0115). Die Beschwerdeführer haben keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen abgeleitet werden könnte, daß der Verlust ihrer Arbeitsplätze (des Erstbeschwerdeführers als Militärarzt, der Zweitbeschwerdeführerin als Dolmetscherin bei einer Presseagentur) eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage nach sich gezogen hätte. Davon kann nicht schon auf Grund jener Nachteile gesprochen werden, die mit einem Verlust des Arbeitsplatzes für jeden Erwerbstätigen im allgemeinen verbunden sind. Die Beschwerdeführer haben nicht behauptet, daß sie auf Grund des Verhaltens staatlicher Stellen von jeglichen anderweitigen Erwerbsmöglichkeiten bzw. von allfälligen sonstigen Zuwendungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ausgeschlossen worden wären. Der von den Beschwerdeführern hervorgehobene Umstand, daß sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin ihre Arbeitsplätze verloren hätten, rechtfertigt es noch nicht, von einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage zu sprechen. Auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1989, Zl. 89/01/0161, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zielführend; dort hatte die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, daß sie wegen ihres Glaubens von Lebensmittelzuteilungen ausgeschlossen worden war und anderweitige Versorgungsmöglichkeiten fehlten. Es erübrigt sich daher, auf die Darlegungen der Beschwerden im Zusammenhang mit den näheren Umständen, unter denen die früheren Arbeitsverhältnisse der Beschwerdeführer beendet worden waren, einzugehen.

Auch die Auffassung der Zweitbeschwerdeführerin, es müsse - jedenfalls im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes - als massive Bedrohung der Lebensgrundlage gewertet werden, wenn auf Grund ihrer "Stellung zum Ceausescu-Clan" an sie zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen gegenüber ihrem Vater herangetragen würden, kann nicht geteilt werden. Den Behauptungen der Zweitbeschwerdeführerin kann ein konkreter Sachverhalt, der eine massive Gefährdung der Lebensgrundlage durch die Verfolgung der behaupteten zivilrechtlichen Ansprüche glaubhaft erscheinen ließe, nicht entnommen werden; soweit die Zweitbeschwerdeführerin geltend macht, ein zivilrechtlicher Anspruch, der ohne gesetzliche Deckung verfolgt werde, müsse jedenfalls als Verfolgung gewertet werden, ist ihr zu erwidern, daß es im Zusammenhang mit der Frage, ob eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage vorliegt, nicht auf die Rechtsgrundlage behaupteter zivilrechtlicher Ansprüche ankommt, sondern auf die Auswirkungen ihrer Verfolgung auf die Lebensgrundlage des Asylwerbers. Die Zweitbeschwerdeführerin hat jedoch nicht vorgetragen, welche Auswirkungen auf ihre Lebensgrundlage die Verfolgung der behaupteten zivilrechtlichen Ansprüche nach sich ziehen würde.

Mit den Beschwerdeausführungen, die belangte Behörde hätte in Betracht ziehen müssen, daß in Rumänien unter der "nachrevolutionären Führung" die Stimmung "Tod der Familie Ceausescu" geherrscht habe, was auch bei den Massendemonstrationen gerufen worden sei, und daher zu dem Schluß gelangen müssen, daß die Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hätten, wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Würdigung der Bescheinigungsergebnisse durch die belangte Behörde. Diese ist jedoch aus folgenden Gründen insgesamt nicht als unschlüssig anzusehen:

Gegen die Behauptung der Beschwerdeführer, daß sich die Verhältnisse in Rumänien nach den Ereignissen im Dezember 1989 derart gestaltet hätten, daß das Verbleiben in ihrem Heimatstaat für sie unerträglich geworden wäre, spricht zunächst der Umstand, daß sich die Beschwerdeführer noch bis 14. Mai 1990 in Rumänien aufhielten. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, daß eine frühere Ausreise nicht möglich gewesen wäre; ihren Darlegungen, mit denen sie ihr Verbleiben in Rumänien bis Mai 1990 damit erklären, daß ihnen erst zu diesem Zeitpunkt klar geworden sei, daß sich ihre Lage nicht verändern werde, ist zu entgegnen, daß sie nicht aufgezeigt haben, in der Zeit bis zu ihrer Ausreise Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, die als Fluchtgründe im Sinne der Konvention gewertet werden könnten.

Daß der Verlust des Arbeitsplatzes in den Beschwerdefällen nicht als Verfolgung im Sinne der Konvention zu qualifizieren war, wurde bereits oben dargelegt. Auch die von der Zweitbeschwerdeführerin behaupteten, gegen sie und ihre Familie von Unbekannten ausgestoßenen Drohungen können nicht als Verfolgung im Sinne der Konvention qualifiziert werden, weil kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß diese Handlungen von staatlichen Stellen ausgegangen oder diese nicht in der Lage oder willens gewesen wären, die Beschwerdeführer vor angedrohten Übergriffen zu schützen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/01/0108, 0109). Die vom Erstbeschwerdeführer vertretene Auffassung, es wäre nicht gesondert darzutun bzw. für ihn völlig klar gewesen, daß er von den Behörden seines Heimatlandes keinen Schutz habe erwarten können, weil er dem "Clan des ehemaligen Diktators Ceausescu angehört" habe, den das neue Regime entweder aktiv verfolgt habe oder bei dem doch zumindest Toleranz gegenüber Übergriffen aus der Bevölkerung an den Tag gelegt worden sei, kann ebenfalls nicht geteilt werden. Die Beschwerdeführer, die mit dem früheren Präsidenten Rumäniens nach ihren eigenen Darlegungen im dritten Grad der Seitenlinie verwandt bzw. verschwägert sind, haben im Verwaltungsverfahren mehrfach betont, in keinerlei Kontakt zur Familie Ceausescu gestanden zu sein, während der kommunistischen Herrschaft auch keinerlei Vorteile aus der Verwandtschaft der Zweitbeschwerdeführerin mit dem Präsidenten gezogen und auch keine politischen Funktionen ausgeübt zu haben; die Beschwerdeführer tragen auch nicht den Namen des früheren Präsidenten. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß offenkundig gewesen wäre, daß die Beschwerdeführer wegen der behaupteten "Zugehörigkeit zum Ceausescu-Clan" bei den staatlichen Stellen keinen Schutz gegen Übergriffe Dritter zu erwarten gehabt hätten.

Was den Erstbeschwerdeführer betrifft, spricht auch der Umstand, daß dieser nach einem Aufenthalt in Wien im Februar 1990 nach Rumänien zurückkehrte, gegen die Annahme wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung auf Grund von Umständen, die mit der Änderung der Verhältnisse in Rumänien infolge der Ereignisse vom Dezember 1989 im Zusammenhang stehen. Die Beschwerdeführer haben somit keine vor der Ausreise gelegenen Ereignisse behauptet, die als Verfolgung im Sinne der Konvention qualifiziert und somit als Anlaß für wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hätten gewertet werden können. Ihre Beschwerdebehauptung, sie hätten erkannt, daß sich die Lage für sie nicht mehr verändern werde, läßt somit die Auffassung der belangten Behörde, ihr Verbleiben in Rumänien bis Mai 1990 spreche gegen die Annahme wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit den Ereignissen vom Dezember 1989, nicht unschlüssig erscheinen.

Ebensowenig haben die Beschwerdeführer nach ihrer Ausreise eingetretene Umstände aufgezeigt, die geeignet gewesen wären, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Konvention glaubhaft zu machen. Zwar haben sie (zur Begründung ihres Wiederaufnahmeantrages) u.a. vorgebracht, es befinde sich die gesamte Familie Ceausescu noch in Untersuchungshaft; täglich werde von neuen Verhaftungen und Anklagen gegen die Familie berichtet. Den Darlegungen des angefochtenen Bescheides, es sei "von der Familie des ehemaligen rumänischen Präsidenten lediglich sein Sohn Nicu in Haft, und dies wegen seiner kriminellen Handlungen" - worin jedenfalls u.a. die Feststellung liegt, daß keine weiteren Mitglieder der Familie Ceausescu in Haft seien - treten die Beschwerdeführer gar nicht entgegen; mit ihren Darlegungen, es bleibe völlig im Verborgenen, was die belangte Behörde damit zum Ausdruck bringen wolle, wenden sie sich nicht wirksam gegen die oben wiedergegebene Sachverhaltsannahme. Von dieser ausgehend ist somit auch nicht bescheinigt, daß die Beschwerdeführer deshalb Verfolgung befürchten müßten, weil andere Mitglieder (im weitesten Sinn) der Familie Ceausescu bloß wegen ihrer Verwandtschaft bzw. Schwägerschaft zum ehemaligen Präsidenten in Haft seien. Die Beschwerdeführer haben auch nicht behauptet, daß andere (in Rumänien verbliebene) Mitglieder der Familie Ceausescu durch anderweitige Maßnahmen staatlicher Stellen einer Verfolgung ausgesetzt waren.

Im übrigen gelingt es den Beschwerden nicht, die Auffassung der belangten Behörde, hätten die rumänischen Behörden unter den neuen Machthabern die Absicht gehabt, Personen nur auf Grund verwandtschaftlicher Beziehungen zur Familie Ceausescu zu verhaften, so hätten sie dies nach den Ereignissen des Dezember 1989 unverzüglich in die Tat umgesetzt, als unschlüssig erscheinen zu lassen. Auch die weiteren Darlegungen im Wiederaufnahmsantrag, die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, "Verwandte und sonstige Freunde" seien von der Sicherheitspolizei über den Aufenthalt der Beschwerdeführer einvernommen und darüber befragt worden, wie diese "illegal zu legalen Reisepässen gekommen" seien, sind nicht geeignet, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Konvention glaubhaft zu machen. Nachforschungen der staatlichen Behörden über den Verbleib von Staatsbürgern stellen für sich allein keine Verfolgungshandlungen dar (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1990, Zlen. 90/01/0085, 0094, und vom 7. November 1990, Zlen. 90/01/0188, 0192). Ebensowenig ist die Furcht eines Asylwerbers, bei Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen Übertretung paß- und fremdenpolizeilicher oder sonstiger den Aufenthalt im Ausland regelnder Vorschriften bestraft zu werden, ein Anerkennungsgrund (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1991, Zl. 91/01/0095).

Auch die Hinweise der Beschwerden auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrem Wiederaufnahmsantrag, den rumänischen Behörden sei bekannt geworden, daß sie sich gegen das neue Regime aktiv engagiert hätten, weil sie bei Demonstrationen fotografiert worden seien, sind weder für sich alleine noch im Zusammenhalt mit den sonstigen hier vorliegenden Umständen geeignet, das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, weil solche Maßnahmen keinen Anhaltspunkt dafür bieten, daß den Teilnehmern einer Demonstration Maßnahmen drohten, die als Verfolgung im Sinne der Konvention zu qualifizieren wären.

Die Beschwerdeführer haben somit weder vor noch nach ihrer Ausreise eingetretene Sachverhalte dargetan, auf deren Grundlage - auch bei einer die Gesamtumstände der Beschwerdefälle einbeziehenden Betrachtung - die Auffassung der belangten Behörde, sie hätten wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht, unschlüssig erschiene. Der im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung geltend gemachte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor, auch wenn die Auffassung der belangten Behörde nicht geteilt werden kann, daß "sogar in totalitären Systemen Verfolgungsmaßnahmen einem rationalen Kosten-Nutzen-Kalkül folgen".

Auch der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe sich mit dem zur Stützung des Wiederaufnahmsantrages vorgetragenen Tatsachenvorbringen, auf das infolge seinerzeitiger Aufhebung der Berufungsbescheide nunmehr im Berufungsverfahren einzugehen war, nicht auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen in der Begründung des angefochtenen Bescheides vollständig wiedergegeben; die - in diesem Zusammenhang allerdings kursorische - Begründung des angefochtenen Bescheides läßt auch noch erkennen, daß die belangte Behörde die erwähnten Behauptungen der Beschwerdeführer nicht als ausreichend zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Konvention ansah. Diese Beurteilung erweist sich, wie oben im Zusammenhang mit der Behandlung der Beweisrüge bereits dargelegt wurde, auch nicht als unschlüssig.

Mit ihren Darlegungen, die belangte Behörde habe trotz der langen Dauer des Berufungsverfahrens und eines ausdrücklichen "Anbotes" die Beschwerdeführer nicht neuerlich einvernommen, gelingt es den Beschwerden schon deshalb nicht, einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil kein Konnex zwischen der Verfahrensdauer und dem Erfordernis einer neuerlichen oder ergänzenden Durchführung eines Beweises besteht und die Beschwerdeführer nicht darlegen, welcher entscheidungswesentliche Sachverhalt der belangten Behörde wegen der Unterlassung der angebotenen ergänzenden Vernehmung unbekannt geblieben wäre.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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