Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag auf Zuerkennung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Begründung
Mit den nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 15. Oktober 1990 gab der Bundesminister für Inneres dem Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme der mit Bescheiden derselben Behörde vom 18. Juli 1990 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren keine Folge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die angeführten Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 18. Juli 1990 mit Erkenntnis vom 21. November 1990, Zlen. 90/01/0139, 0199, (zugestellt am 25. Jänner 1991) aufgehoben. Damit sind die Bescheide, mit denen das Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme die Beschwerdeführer erfolglos begehrten, beseitigt worden und die Rechtssachen gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Bescheide vom 18. Juli 1990 befunden hatten, sodaß im Ergebnis die gleiche Rechtslage hergestellt ist, wie wenn dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben worden wäre (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1968, Slg. N.F. Nr. 7425/A). Im Sinne des Beschlusses des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A, ist dadurch die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 15. Oktober 1990, mit welchen dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens keine Folge gegeben wurde, gegenstandslos geworden, ohne daß dies durch eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers herbeigeführt worden wäre.
Das aber hat nach dem zitierten Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes zur Folge, daß zwar das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen ist, nicht aber daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches vorliegen. Vielmehr kommt nach diesem Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A, ausschließlich § 58 VwGG zur Anwendung, wonach, da die dort zitierten Gesetzesbestimmungen (§§ 47 bis 56 leg. cit.) keine Anwendung finden, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren war daher als gegenstandslos geworden einzustellen, jedoch war ein Aufwandersatz nicht zuzuerkennen.
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