Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BAO §114;
BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §119 Abs1;
BAO §119;
BAO §31;
BAO §34;
BAO §38 Abs1;
GewStG §1 Abs4;
GewStG §2 Z6;
StGG Art15;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BAO §114;
BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §119 Abs1;
BAO §119;
BAO §31;
BAO §34;
BAO §38 Abs1;
GewStG §1 Abs4;
GewStG §2 Z6;
StGG Art15;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der beschwerdeführende Verein ist nach § 1 seiner Satzung "eine Mission der Scientology Kirche". Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
Die Stadt Wien beantragte am 27. Dezember 1978 beim Finanzamt, gegenüber dem Beschwerdeführer den Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme für die Jahre 1977 und 1978 festzusetzen. Es sei festgestellt worden, daß für 1977 insgesamt S 423.900,-- an Arbeitslöhnen ausgezahlt worden seien.
Das Finanzamt setzte - nach erfolgloser Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Lohnsummensteuererklärung für 1977 abzugeben - mit Bescheid vom 24. Juli 1979 den Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme für das Jahr 1977 mit S 848,--fest.
Mit seiner dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, im Meßbescheid fehlten die Feststellungen, aus denen sich das Vorliegen eines Gewerbebetriebes und das Fehlen der Voraussetzungen einer Begünstigung nach den §§ 34 ff BAO ergäben. Tatsächlich handle es sich beim Beschwerdeführer keinesfalls um einen Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechtes, sondern um eine selbständige Mission der Scientology Kirche Wien, die als Verein konstituiert sei. Der Verein sei als kirchlich im Sinne der BAO anzusehen, weil die Verfassungsrang aufweisenden Normen der Menschenrechtskonvention sowie des Staatsvertrages 1955 jegliche Diskriminierung von Religionsgemeinschaften gegenüber vergleichbaren Religionsgemeinschaften verbieten. Der gemeinnützige Status im Sinne der BAO liege vor, weil es sich beim Beschwerdeführer um eine Mission der Scientology Kirche handle, der Verein sohin angewandte religiöse Philosophie betreibe. Es werde die Allgemeinheit gefördert dadurch, daß aus den Statuten des Vereines sich ergebe, daß die Mitgliedschaft jedermann freistehe und die Allgemeinheit durch Verbreitung der Lehre von Scientology angesprochen werden solle. Dem Territorialitätsprinzip der BAO werde genüge getan, weil die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke im Bundesgebiet verfolgt würden. Hilfsweise werde angeführt, daß dann, wenn die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht als Erfüllung des Vereinszweckes unmittelbar gesehen werde, dies ebenfalls rechtlich nicht schaden würde, weil in einem solchen Fall die Tätigkeit des Vereins oder Teile der Tätigkeiten im Sinne des unentbehrlichen Hilfsbetriebes der BAO zu sehen wären. Aber auch die Auflösungsbestimmungen der Vereinsstatuten entsprächen den Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen der BAO. Insbesondere sei auch die tatsächliche Geschäftsführung des Vereines gemeinnützig im Sinne des § 34 BAO, wie sich aus der beiliegenden eidesstattlichen Versicherung des Vereinsobmannes ergebe. Unabhängig von der Tatsache, daß auf die Mission Wien die Voraussetzungen "kirchlich" und "gemeinnützig" im Sinne des § 34 BAO zuträfen, könnte von einer gewerblichen Tätigkeit darüber hinaus nur dann ausgegangen werden, wenn die gesamte Tätigkeit des Vereines auf Gewinn ausgerichtet wäre. Demgegenüber sei aber die gesamte Tätigkeit des Vereins nicht nur im Sinne des § 2 der Statuten, sondern auch tatsächlich nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Der der Berufung beiliegenden "eidesstattlichen Versicherung" des Obmannes des Beschwerdeführers ist im wesentlichen folgendes zu entnehmen:
"Meine Tätigkeiten sowie die Tätigkeiten des obgenannten Vereins bestanden ausschließlich aus der Betreuung der Gemeindemitglieder, der Hilfe am Menschen durch geistliche Beratung, sowie geistliche Ausbildung. Diese Tätigkeiten umfassen die Verbreitung und Anwendung der angewandten religiösen Philosophie Scientology mit dem Zweck, dem Menschen zu helfen, ihre Fähigkeiten zu verbessern und sich und anderen zu helfen."
In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung vertrat das Finanzamt die Auffassung, der beschwerdeführende Verein sei infolge Fehlens der Gemeinnützigkeit gewerbesteuerpflichtig.
In der dagegen erhobenen "Berufung", die die belangte Behörde als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wertete, brachte der Beschwerdeführer vor, das Finanzamt habe die Gemeinnützigkeit nicht geprüft. Eine solche Prüfung hätte durch Einsicht in die Statuten des Vereines vorgenommen werden können; dieser sei seinen Statuten zufolge ein kirchlicher Verein (mit) klar definierten religiösen und gemeinnützigen Zielen, wobei festzustellen sei, daß dieser Verein als solcher mit seiner gemeinnützigen Aktivität vom Staat Österreich, nämlich der Vereinsbehörde, anerkannt sei. Auf Grund der Überprüfung der Lohnsumme könne die Behörde auch nicht den Schluß ziehen, daß der Verein nicht gemeinnützig sei. Die Höhe der Lohnsumme sei vielmehr ein Indiz für die Gemeinnützigkeit. Da die Lohnsumme der jeweiligen Mitarbeiter eher gering sei, werde klar, daß die Mitarbeiterschaft von ideellen Zielen getragen werde und nicht von kommerziellen "und schon gar nicht gewerbeausübenden" Zielen. Ob nun die Scientology Religion als gesetzlich anerkannte Religion gelte oder nicht, sei sekundär und gebe der Behörde keinen Freibrief, die Scientology Kirche zu diskriminieren. Primär sei festzustellen, daß eine Religionsgemeinschaft im Zuge ihrer Tätigkeit, nämlich der Ausübung und Verbreitung der Religion so wie in den Statuten beschrieben und vom Staat Österreich genehmigt, unmöglich ein Gewerbebetrieb sein könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte sie nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage im wesentlichen aus, entscheidungswesentlich sei, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Aktivitäten eine konventionell wirtschaftliche unternehmensähnliche Erwerbstätigkeit entfalte oder ob dies ausgeschlossen werden könne. Die vom Beschwerdeführer veranstalteten und Mitgliedern bestimmter Mitgliedsstufen zugänglichen Kurse nähmen einen wesentlichen Teil im Verhältnis zur Gesamttätigkeit ein. Mit den Sach- und Rechtsfragen habe sich bereits die Betriebsprüfung, die belangte Behörde in ihrer Berufungsentscheidung vom 26. September 1984, Zl. GA 6/2-2009/5/84, und der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 26. Mai 1982, Zlen. 13/0039/79, 82/13/0100-0102, und vom 20.Mai 1987, Zl. 84/13/0267, sehr eingehend auseinandergesetzt. Inhaltlich zusammenfassend dargestellt habe der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt zitierten Erkenntnis erwogen:
"Der Verein 'Scientology Kirche' kann die für gemeinnützige Körperschaften vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen nicht beanspruchen (§ 34 BAO). Der Verein ist an einem Leistungsaustausch interessiert. Er bietet gegen Entgelt Mitgliedschaftsstufen verschiedener Grade, Kurse und Seminare verschiedener Höhe sowie das 'Auditing' an. Die Frage der Mitgliedschaft tritt zwangsläufig in den Hintergrund, weil jeder, der sich der entgeltlichen Dienste des Beschwerdeführers bedient, Mitglied des Beschwerdeführers wird. Gefördert wird in erster Linie, wer die entgeltlichen Dienste des Beschwerdeführers in Anspruch nimmt. Laut Generalversammlungsbeschluß betrugen z.B. die 'Mitgliedsbeiträge für geistliche Beratung April 1979' für 12,5 Stunden S 18.354,-- und dann absteigend für 400 Stunden S 348.515,--."
Somit seien die Kriterien nach § 23 EStG 1972 in Verbindung mit § 1 GewStG erfüllt und ein Besteuerungsobjekt nach dem Gewerbesteuerrecht gegeben: a) Selbständige nachhaltige Betätigung, b) mit Gewinnabsicht unternommen, c) Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und d) stehender Gewerbebetrieb, soweit im Inland betrieben. Die Befreiung gemäß § 2 Z. 6 GewStG greife mangels Begünstigungen gemäß den §§ 34 bis 47 BAO für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke nicht Platz.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof sprach mit seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1988, Zlen. B 13/88, B 150/88, aus, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden ist, wies die Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde.
Die vorliegende Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Lohnsummensteuer (§ 25 ff GewStG) ist eine Erhebungsform der Gewerbesteuer. Voraussetzung der Gewerbesteuerpflicht ist unter anderem das Vorliegen eines Gewerbebetriebes (vgl. § 1 Abs. 1 GewStG). Gemäß § 1 Abs. 4 GewStG gilt die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts (z.B. von Vereinen), soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten, als Gewerbebetrieb.
Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, ist gemäß § 31 BAO wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der Abgabenvorschriften, wenn durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung (§ 32) hinausgeht.
Von der Gewerbesteuer sind gemäß § 2 Z. 6 GewStG unter anderem befreit Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 34 bis 47 der BAO dienen. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) im Sinne des § 45 Abs. 1 und 3 der BAO und die Gewerbebetriebe einer solchen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gelten als ein Gewerbebetrieb.
Der Beschwerdeführer hat im Abgabenverfahren seine Lohnsummensteuerpflicht zunächst unter Berufung auf die Begünstigungen nach den §§ 34 ff BAO auf Grund der behaupteten Betätigung für gemeinnützige und kirchliche Zwecke bestritten.
Wenn es um abgabenrechtliche Begünstigungen geht, tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund. Es liegt an der Partei, die Umstände darzulegen, die für die Begünstigung sprechen. Von der Pflicht zur Überprüfung der gemachten Angaben ist die Behörde in Beachtung des Amtswegigkeitsgrundsatzes selbstverständlich ebensowenig enthoben, wie auch naheliegende oder zu vermutende anspruchsmindernde Sachverhalte, die von der Partei nicht geltend gemacht werden, nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung 270, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung).
Davon ausgehend liegen im Beschwerdefall, soweit es die Frage einer Begünstigung des beschwerdeführenden Vereins nach § 2 Z. 6 GewStG in Verbindung mit den §§ 34 ff BAO betrifft, die (u.a. auch als "Aktenwidrigkeit") geltend gemachten Ermittlungs- und Feststellungsmängel nicht vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Abgabenverfahren geht nämlich über die bloße (Rechtsfolgen-)Behauptung, seine Tätigkeit sei "kirchlich" bzw. "gemeinnützig", nicht hinaus. Zum erstgenannten Tatbestandsmerkmal hat der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, er sei als "kirchlich im Sinne der BAO" anzusehen, weil die Verfassungsrang aufweisenden Normen der Menschenrechtskonvention sowie des Staatsvertrages 1955 jegliche Diskriminierung von Religionsgemeinschaften gegenüber vergleichbaren Religionsgemeinschaften verbieten.
Gemäß § 38 Abs. 1 BAO sind kirchlich solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gefördert werden. Gegen die Unterscheidung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgesellschaften bestehen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken; sie ist vielmehr verfassungsrechtlich durch Art. 15 StGG vorgegeben (vgl. zuletzt das unter anderem den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1988, Zlen. B 13/88, B 150/88). Es ist nicht strittig, daß der Beschwerdeführer nicht zu den auf Grund des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften (Anerkennungsgesetz), bzw. durch eine spezielle gesetzliche Bestimmung anerkannten Religionsgesellschaften zählt. Schon aus diesem Gesichtspunkt erweisen sich die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermißten Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen als entbehrlich.
Seine Auffassung, es lägen die Voraussetzungen der Begünstigung wegen "Gemeinnützigkeit" vor, begründete der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren mit den aus der Wiedergabe des Berufungsvorbringens ersichtlichen Darlegungen. Diesen Ausführungen können ein konkreter Sachverhalt, der die Beurteilung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als gemeinnützig im Sinne der §§ 35 ff BAO (vgl. hiezu die den Verein "Scientology Kirche Österreich" betreffenden hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1982, Zlen. 13/0039/79, 82/13/0100-0102, und vom 20. Mai 1987, Zl. 84/13/0267, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) erlaubt hätte, bzw. konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes, die eine Ermittlungspflicht der belangten Behörde ausgelöst hätten, nicht entnommen werden. Davon ausgehend liegen auch unter dem Gesichtspunkt der "Gemeinnützigkeit" weder Ermittlungs- noch Feststellungsmängel vor. Mangels konkreter Behauptung eines Sachverhaltes, aus dem sich die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet ergeben hätten, war auch die Frage nach einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb nicht zu stellen (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 20.Mai 1987, Zl. 84/13/0267).
Der Beschwerdeführer hat im Abgabenverfahren seine Lohnsummensteuerpflicht schließlich mit der Begründung bestritten, seine gesamte Tätigkeit sei im Sinne seiner Statuten und auch tatsächlich nicht auf Gewinn gerichtet. Auch dieses Vorbringen löste im vorliegenden Zusammenhang keine Ermittlungspflicht der belangten Behörde aus. Die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts (insbesondere der Vereine) gilt als Gewerbebetrieb gemäß § 1 Abs. 4 GewStG, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten. Der Beschwerdeführer unterliegt somit mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Gewerbesteuer. Als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist gemäß § 31 BAO eine selbständige, nachhaltige Betätigung anzusehen, die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, wenn durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Tätigkeit über die Vermögensverwaltung hinausgeht. Das Vorliegen der oben genannten Tatbestandsmerkmale hat der Beschwerdeführer gar nicht bestritten; insbesondere ist nicht strittig, daß der Beschwerdeführer aus seiner (nicht in bloßer Vermögensverwaltung bestehenden) Tätigkeit Einnahmen erzielt. Ebensowenig hat der Beschwerdeführer behauptet, daß die Lohnsumme nicht seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen wäre. Auf Gewinnabsicht kommt es im vorliegenden Zusammenhang, wie sich aus der oben dargelegten Begriffsbestimmung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ergibt, gar nicht an. In der behaupteten Unterlassung von Ermittlungen bzw. Feststellungen die Gewinnabsicht des Beschwerdeführers betreffend liegt somit ebenfalls kein Verfahrensmangel.
Soweit der Beschwerdeführer - offenbar im Zusammenhang mit der Befristung der Antragstellung auf Festsetzung des Steuermeßbetrages nach § 29 Abs. 3 GewStG in der Fassung des Stammgesetzes BGBl. Nr. 2/1954 - geltend macht, seine Rechtsansicht, daß ein gemeinnütziger Verein keinen der Gewerbesteuer unterliegenden Betrieb unterhalte und daher keine Lohnsummensteuer abzuführen bzw. keine Erklärung abzugeben habe, sei vertretbar gewesen, weshalb dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit bei der Nichtabgabe der Lohnsummensteuererklärung nicht vorgeworfen werden könne, ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 90/15/0021, zu verweisen.
Die Geltendmachung von Feststellungsmängeln (die im übrigen in Form von "Fragen", wodurch nicht erkennbar ist, welche konkreten Sachverhaltsfeststellungen vermißt werden, erfolgte) muß am Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) scheitern, soweit sie nicht die oben erörterten, bereits im Abgabenverfahren geltend gemachten Umstände betrifft.
Auch die geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer konnte bereits der einen Vorhalt darstellenden Berufungsvorentscheidung entnehmen, daß die Abgabenbehörde von seiner Gewerbesteuerpflicht ausging; es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, in seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz einen Sachverhalt vorzutragen, der diese Annahme widerlegt hätte. Der Antrag des Beschwerdeführers enthält jedoch keine über die Berufungsausführungen hinausgehenden Tatsachenbehauptungen. Bei der Beurteilung, ob die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptungen einen der Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 1 Abs. 4 GewStG in Verbindung mit § 31 BAO widerstreitenden Sachverhalt bedeuten, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage. Es gehört aber nicht zum Wesen des Parteiengehörs, die Partei auch zu der Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlußfolgerungen zu hören, die die Behörde ihrem Bescheid zugrunde zu legen gedenkt (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung Handbuch 273 und die dort angeführte hg. Rechtsprechung). Die Beschwerde legt auch nicht dar, welche konkreten, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führenden Tatsachen der Beschwerdeführer über die Berufungsbehauptungen hinaus hätte vortragen können. Auch der aus der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs abgeleitete Verstoß gegen Verfahrensvorschriften liegt somit nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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