VwGH 90/04/0199

VwGH90/04/019927.2.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde 1. des A, 2. der AB, 3. der B, 4. des C, 5. des D und 6. der DE, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. April 1989, Zl. 310.896/7-III-3/88, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: F GesmbH in X),

Normen

AVG §39 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §75 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §77;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81;
VwGG §34 Abs1;
AVG §39 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §75 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §77;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

1. den Beschluß gefaßt:

a) Die Beschwerde wird, insoweit sie von D eingebracht wurde, zurückgewiesen.

D hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

b) Die Beschwerde wird, soweit sie von DE eingebracht wurde, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Aufgrund der Beschwerde der anderen Beschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den vorstehend unter 1. bis 4. angeführten Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Anbringen vom 9. Februar 1987 richtete die mitbeteiligte Partei an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das Ansuchen um die gewerbebehördliche Bewilligung zur Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage auf den Grundstücken Nr. 700/4, 700/3 und 700/2 KG X.

In der Verhandlungsschrift über die Augenscheinverhandlung vom 15. Juni 1987 sind als anwesende Nachbarn u.a. die vorstehend unter 1. bis 4. angeführten Beschwerdeführer und ferner "De" (richtig wohl "D") "(Sohn) für DF und DE, vertreten durch ....." angeführt.

In der Verhandlungsschrift findet sich ferner u.a. folgende

Protokollierung:

"Stellungnahme des RA. Dr. Z in Vertretung für B, A und AB,

C, DF und DE, beide vertreten durch Herrn De: .....

I. Gegen die Erteilung der beantragten Baubewilligung werden folgende Einwendungen erhoben: .....

8. Frau B ist durch das Bauvorhaben insbesondere aus folgenden Gründen in ihren Nachbarrechten beeinträchtigt:

a) Nach den Bauvorhaben ist die Errichtung der PKW-Garage bis direkt an die Grundgrenze der Frau B vorgesehen. Weiters ist die Errichtung einer Tiefgarage in unmittelbarer Nähe zur Grundgrenze von Frau B vorgesehen. Die bei der Tiefgarage vorgesehenen Abluftöffnungen führen zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Frau B mit Kfz-Abgasen. Diesbezüglich wird die Vornahme entsprechender Erhebungen und die Erstattung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens beantragt.

b) Auf dem Dach der Tiefgarage ist eine befahrbare Laderampe vorgesehen, auf der sich der überwiegende Teil der Be- und Entladearbeiten des Gewerbebetriebes des Bauwerbers abspielen soll. Dies wäre für Frau B mit unzumutbaren Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen verbunden. Die Errichtung einer befahrbaren Laderampe auf der Tiefgarage wird daher von Frau B abgelehnt. .....

9. Für den Fall der Erteilung der Baubewilligung verlangen die Nachbarn, daß sämtliche Fenster (ausgenommen Bürofenster) in brandhemmender und nichtöffenbarer Ausführung errichtet werden. Weiters wird begehrt, daß auch die Glaskuppel keine wie immer gearteten Öffnungsmöglichkeiten aufweist.

10. Die Ehegatten A sind beim derzeitigen Betrieb insbesondere im Hinblick auf die auf der W-Straße durchgeführten Be- und Entladetätigkeiten und die damit verbundenen Lärmimmissionen und Verkehrsbeeinträchtigungen in ihren Nachbarrechten verletzt. .....

II. Gegen die Erteilung der beantragten gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung werden folgende Einwendungen erhoben:

4. ..... a) Die durchgeführte Lärmmessung bietet keine tauglichen Anhaltspunkte für eine Beurteilung der vom Gewerbebetrieb des Konsenswerbers tatsächlich ausgehenden Lärmimmissionen. .....

b) Auch die Immissionsmessungen des technischen Überprüfungsvereins sind für die Beurteilung der Immissionssituation nicht ausreichend. Dies insbesondere aus dem Grunde, da die Messungen nur Immissionen betreffend Cadmium und Blei betreffen, während andere Schwermetallverbindungen, wie etwa Chrom-Nickel-Verbindungen, nicht in die Messung einbezogen wurden.

12. Entgegen den Ausführungen der Amtssachverständigen ist durch das vorliegende Projekt die Brandgefahr keinesfalls weitgehend hintangehalten. .....

13. Die Ehegatten A sind durch den bestehenden Gewerbebetrieb insbesondere auch im Hinblick auf die Heizungsanlage durch unzumutbare Lärmimmissionen in ihren Nachbarrechten beeinträchtigt. .....

16. ..... Weiters wird auf die im Bauverfahren erhobenen Einwendungen, soweit sie gewerberechtliche Belange betreffen, verwiesen und werden auch diese Einwendungen zum Bestandteil der Einwendungen im gewerberechtlichen Verfahren erhoben. ...."

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. August 1987 wurde dem Ansuchen der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und die beantragte Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt (Spruchteil I).

Dagegen erhoben u.a. die nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. September 1988 wurde den Berufungen gemäß § 81 GewO 1973 insofern Folge gegeben, als der Genehmigungsbescheid durch folgende Neufassung des Spruchteiles I geändert werde; soweit den Berufungseinwendungen durch diese Neufassung nicht Rechnung getragen werde, würden die Berufungen abgewiesen:

"I.A) Genehmigung:

Dem Antrag der 'F-GesmbH' wird Folge gegeben und die Änderung der bestehenden Betriebsanlage für die Kunststoffbe- und -verarbeitung (Erzeugung von Kunststoffprofilen) auf den Grundstücken Nr. 700/2, 700/3, 700/4 und 3871 der KG. X durch nachstehend beschriebene Ausbaumaßnahmen wird gemäß § 81 der GewO 1973 in Verbingung mit § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes 1972 genehmigt.

Zur Entflechtung und Umorganisation des Betriebsablaufes ist nordseitig ein Erweiterungsbau, dreigeschossig mit voller Unterkellerung im Ausmaß von 35,3 x 30,3 m, eine Aufstockung des bestehenden Gebäudes um ein Vollgeschoß samt Hebung des Glasdaches für den Mischerraum im Ausmaß von 35,3 x 30,3 m, die Errichtung einer Tiefgarage nordseitig im Ausmaß von 17,7 x 41,3 m, die Errichtung von LKW-Garagen und eines Garagennebenraumes im Ausmaß von 9,5 x 22,9 m vorgesehen. Sämtliche Erweiterungsbauten erfolgen in Massivbauweise.

Tiefgarage für 30 PKW: Einfahrt und Ausfahrt über eine Rampe mit Stützmauern von der W-Straße aus; Neigung unter 10 %.

Garagenzubau im nordostseitigen Erweiterungsbereich:

4 Boxen für betriebseigene LKW und Kleingeräte (Stapler).

Aufzugsanlagen: Der Personen- und Lastenaufzug vom Erdgeschoß in das 1. Obergeschoß im südseitigen Zubau bleibt unverändert bestehen. Im mittleren Bereich des nordseitigen Zubaues anschließend an die Hochsilos wird eine neue Aufzugsanlage durchgehend vom Kellergeschoß bis in das

2. Obergeschoß errichtet.

Hochsilos: Unmittelbar anschließend an das bestehende Betriebsgebäude im mittleren Bereich sind drei Hochsilos durchgehend vom Keller in das 2. Obergeschoß mit Zugängen im Keller und im 2. Obergeschoß vorgesehen. Die Hochsilos dienen zur Lagerung des PVC-Pulvers.

Heizungsanlage: Die bestehende Ölheizungsanlage mit einer Leistung von 285 kW ist für die Erweiterungsbauten ausreichend. Zur Feuerung wird Heizöl leicht verwendet.

Kellergeschoß: Im Bestand werden die Kistentischlerei, ein Kompressorenraum, ein Raum für Wasseraufbereitung, der Heizraum mit Öllagerraum und das Fertigwarenlager verbleiben; im nordseitigen Erweiterungsbau sind wie in den restlichen Geschoßen raummäßig das Stiegenhaus, die Aufzugsanlage und die Hochsilos berücksichtigt; im übrigen sind vorgesehen: ein Lager für Kunststoffabfälle, ein Regenerierraum zur Aufarbeitung der Kunststoffabfälle, in welchem die vorhandenen Mühlen verlegt werden, und ein Ferigwarenlager. In der Tischlerei wird eine Tischkreissäge zum Ablängen der Bretter eingesetzt. Die Kisten für Profilstangen werden händisch zusammengenagelt. Die vorhandenen Kompressoranlagen werden durch leistungsstärkere ersetzt. Im Fertigwarenlager werden die Produkte als Stangen- oder Rollenwaren auf Regalen und Paletten gelagert.

Erdgeschoß: Im Bestand werden Rohmateriallager, Produktionsraum mit den Extrudermaschinen, ein Raum für das Ablängen der Profile, die sanitären Anlagen und die PKW-Garagen sowie im südseitigen Anbau der Abstellraum und der Aufzug beibehalten; im Erweiterungsbau wird ostseitig der Produktionsraum vergrößert; anschließend westseitig wird die Verpackung und der Expedit eingerichtet. Ladetätigkeiten werden auf dem Vorplatz über der Tiefgarage durchgeführt.

1. Obergeschoß: Im Bestand werden die Büros, das Rohstofflager, das Farbenlager und der Raum mit den Mischeranlagen erhalten; der Produktionsraum mit den Extrudermaschinen wird im östlichen Bereich durch den Zubau vergrößert. An der nordseitigen Front des Erweiterungsbaues wird ein Raum für Schweißarbeiten eingerichtet. Der Formenbau wird in den ostseitigen Bereich des Erweiterungsbaues verlegt; anschließend ist ein Eisenlager und an der westseitigen Front des Erweiterungsbaues sind Büroräume vorgesehen.

2. Obergeschoß: Im Bereich der Aufstockung sind vorgesehen:

ein Lager für Halbfertigwaren, für Zuschlagstoffe sowie ein Rohstofflager für PVC-Pulver. Im Erweiterungsbau sollen Rohmaterial als Granulat in Säcken, Zuschlagstoffe und Weichmacher gelagert werden. Im Rohstofflager für PVC-Pulver werden etwa 40 Metallsilos mit einem Fassungsvermögen von je 3 m3 aufgestellt. Zur Lagerung des Weichmachers (Molan) dienen Tanks mit einem Fassungsraum von rd. 10 m3.

Betriebsablauf: Die in Säcken angelieferten Rohstoffe (PVC-Granulat, Gleitmittel, Füllstoffe, Farben, Farbpigmente und Stabilisatoren) werden auf dem Vorplatz über der Tiefgarage entladen; die Paletten werden mittels Elektrostapler über den Aufzug in die Lagerräume des 1. und 2. Obergeschosses verbracht. Weichmacher und PVC-Pulver werden mittels Silotransportern bzw. Tankfahrzeugen angeliefert. Die Entladung erfolgt über fix verlegte Rohrleitungen in die Silos bzw. Tanks. Das Rohmaterial wird im Mischerraum mittels zwei Mischanlagen gemischt; das vom großen Mischer (Leistung etwa 800 kg/h) abgemischte Material (PVC-Compound) wird über Rohrleitungen zu den 3 m3 fassenden Tagessilos gefördert und bei Bedarf über Rohrleitungen zum Mischerraum zurückgeführt und über einen Extruder zu Granulat verarbeitet. Das vom kleinen Mischer abgemischte Material wird in Säcke gefüllt und bei Bedarf mit zwei weiteren Extrudern granuliert. Das Granulat wird in Säcken zwischengelagert. Zur Verarbeitung werden die Säcke zu den Extruderanlagen transportiert und dort händisch aufgegeben. Insgesamt sind 19 Extruderanlagen vorgesehen. Beim Extrudieren wird das Granulat bei Temperaturen von maximal 180 Grad C erweicht und durch Düsen in ein Wasserbad gepreßt. Durch das Abkühlen erstarrt der Kunststoff in der gewünschten Form. Die Beheizung der Extruderanlagen erfolgt elektrisch. Die Kühlung erfolgt entweder mit wasserdurchströmten Kühlschlangen, mit Gebläseeinrichtungen, durch Abschalten der Heizung bzw. bei den Doppelschnecken-Extrudern mit Silikonöl. Das Ablängen der hergestellten Profile erfolgt mit kleinen Handkreissägen. Die Fertigprodukte werden im Keller und Erdgeschoß bis zur Auslieferung gelagert. Diese erfolgt ebenfalls auf dem Vorplatz über der Tiefgarage. Vorgesehen ist eine Jahreskapazität von rd. 1.000 t.

Im Formenbau (Schlosserwerkstätte) werden unter Anwendung der üblichen Arbeitsgänge der Metallbearbeitung die Extrudierwerkzeuge hergestellt.

Mechanische Absaugungen sind vorgesehen für die Tiefgarage, die Kunststoffmühle, die Produktionsräume, für den Mischraum, Schweißraum und Schleifraum, sowie für die Siloentlüftung. Sämtliche Abluftleitungen werden über Dach geführt.

Dieser Genehmigung liegen folgende Pläne und technische Unterlagen zugrunde:

 

Folgende Auflagen sind einzuhalten: .....

12. Die Emissionskonzentration von Staub darf in der Abluft der Regenerierung, des Schleifraumes sowie der PVC-Silos 10 mg/m3, gemessen als Halbstundenmittelwert, im Dauerbetrieb nicht überschreiten.

13. Die Emissionskonzentration von Staub in sämtlichen Abluftströmen der Mischerei sowie der pneumatischen Fördereinrichtung darf 10 mg/m3, die Emissionskonzentration von Blei 0,5 mg/m3 sowie die Emissionskonzentration von Cadmium 0,02 mg/m3 in den genannten Abluftströmen nicht überschreiten.

.....

20. Die Betriebszeit wird auf die Werktage Montag bis Freitag 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr beschränkt.

.....

22. Die Fenster der Tischlerei im Keller sind zum Erreichen einer ausreichenden Entlüftung öffenbar einzurichten.

23. Die Kreissägen im Zuschnittraum sind, falls erforderlich, an eine mechanische Absaugung anzuschließen.

.....

B) Betriebsbewilligung:

Gemäß § 78 Abs. 2 der GewO 1973 wird eine Betriebsbewilligung vorbehalten; nach Fertigstellung des Erweiterungsbaues ist ein Probebetrieb für einen Zeitraum von vier Monaten durchzuführen. Während des Probebetriebes sind durch eine autorisierte Untersuchungsanstalt oder einen befugten Zivilingenieur Emissionsmessungen der schadstoffbelasteten Absauge- und Abluftleitungen vorzunehmen. Unter Vorlage der Messungsergebnisse und der sonst vorgeschriebenen Nachweise ist um die Betriebsbewilligung anzusuchen. Weiters ist eine lärmtechnische Berechnung für die geplante Lärmschutzwand nachzureichen.

C) Nachbareinwendungen:

I. Die Einwendungen der Nachbarn A und AB, D und DE, B und

C sämtliche vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt ..... hinsichtlich einer Gefährdung der Brandsicherheit bzw. einer Gefährdung ihrer Gesundheit durch die Schadstoffemissionen des Betriebes sowie einer unzumutbaren Belästigung durch den Betriebslärm, durch Lärm und Abgase von Ladearbeiten, von zu- und abfahrenden Fahrzeugen sowie des Hubstaplerbetriebes werden, soweit ihnen durch die vorstehenden Auflagen nicht Rechnung getragen worden ist, als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen einer Verkehrsbehinderung wird als unzulässig zurückgewiesen. ....."

 

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land habe im Auftrag der Berufungsbehörde am 13. November 1987 die gesamte bestehende Betriebsanlage einer Überprüfung unterzogen und sowohl die vorhandenen genehmigten Anlagenteile als auch die nicht genehmigten Anlagenteile und die betrieblichen Tätigkeiten festgestellt; diese Erhebungsergebnisse seien in der Verhandlungsschrift vom 13. November 1987 beurkundet.

Von der Brandverhütungsstelle für OÖ. reg.Gen.m.b.H. sei am 17. Februar 1988 ein brandschutztechnisches Gutachten abgegeben worden. Diesem sei im wesentlichen folgendes zu entnehmen:

"Im Endausbau wird ein dreigeschossiges Betriebsgebäude mit einer verbauten Fläche von etwa 2.100 m2 zur Verfügung stehen. Aus Sicherheitsgründen wird das Objekt in einzelne Brandabschnitte unterteilt, sodaß im Gefahrenfalle eine Brandausbreitung auf das gesamte Objekt nicht möglich ist. Durch die gewählte Bauweise und die zu treffenden Maßnahmen (Auflagen) ist eine rasche Brandausbreitung ebenfalls nicht gegeben. Im Betrieb werden im wesentlichen Kunststoffprofile im Extrusionsverfahren hergestellt. Der zur Verarbeitung gelangende Kunststoff (PVC) ist im Sinne der einschlägigen Normen in die Brennbarkeitsklasse B I (schwer brennbar) einzuordnen. Eine Entzündung dieses Stoffes ist nur durch das Einwirken von hohen Temperaturen möglich; bei Wegnahme derartiger Temperaturen tritt nahezu ein Selbsterstickungseffekt ein. Somit tritt über den Kunststoff allein eine rasche Brandausbreitung nicht ein. Das Abbrennen solcher Stoffe wird nur durch andere brennbare Stoffe, wie Verpackungsmaterial, ermöglicht. Das Verwenden von brennbaren Verpackungsmaterialien ist Stand der Technik. Aus rein brandschutztechnischer Sicht ist eine andere Verpackungsart nicht zu fordern.

Das Betriebsobjekt ist nicht isoliert gelegen, weil der Abstand von 20 m zu den Grundgrenzen nicht eingehalten wird. Die Nachbarobjekte sind ebenfalls in massiver Bauweise mit harter Eindeckung ausgeführt. Der geringste Abstand von Nachbarobjekten beträgt etwa 20 m. Durch die vorliegenden Bauweisen ist im Falle eines Brandes auch bei ungünstigsten Witterungsverhältnissen keine Brandübertragung auf Nachbarobjekte zu erwarten. Der erforderliche brandschutztechnische Anrainerschutz ist gewährleistet. Eine Beeinträchtigung der Nachbarobjekte durch Rauchgase kann im Falle eines Brandes nicht ausgeschlossen werden; diese Beeinträchtigung ist jedoch bei sämtlichen Objekten, die in geschlossenen oder auch offenen Bauweisen errichtet sind, nicht zu vermeiden. Das Brandrisiko kann daher nur durch vorbeugende Maßnahmen eingeschränkt werden. Dazu zählen die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, dessen Schulung, Durchführung von Eigenkontrollen, Führung eines Brandschutzbuches, Überwachung von Heißarbeiten, Erstellung einer Brandschutzordnung und eines Brandschutzplanes."

Zur lärmtechnischen Beurteilung lägen folgende Messungsergebnisse vor:

1. Schallpegelmessung des TÜV-Wien vom 10. Dezember 1981:

MP 1 ... W-Straße 7,

MP 2 ... W-Straße 10, (Grundgrenze in etwa mittig

zwischen W-Straße und Sportplatz)

MP 3 ... W-Straße 5, A

An diesen Punkten sei sowohl der Grundgeräuschpegel als auch der von der gegenständlichen Betriebsanlage verursachte Störpegel gemessen worden, wobei auch verschiedene Betriebszustände berücksichtigt worden seien. Ferner sei sowohl bei offenen wie geschlossenen Fenstern der Störpegel ermittelt worden.

 

Meßpunkt Leq Bemerkung

 

1 44 alle Maschinen in Betrieb, Fenster geschlossen

2 45 Granuliermaschine, ohne Schneidemaschine

2 46 Fenster nordseitig geschlossen mit Schneide-

maschine

2 54 Fenster nordseitig offen mit Schneidemaschine

2 37 nur die Heizanlage in Betrieb

3 37 nur die Heizanlage in Betrieb

3 44 alle Maschinen in Betrieb, Fenster geschlossen

 

2. Lärmmessung des Bezirksbauamtes Linz vom 2. April 1985 in der Zeit zwischen 7.30 Uhr bis 21.41 Uhr:

Meßort: freie Gartenfläche der Liegenschaft W-Straße 5 (A) Laut Meßprotokoll sei in der Betriebsanlage von 7.30 Uhr

bis 17.00 Uhr gearbeitet worden. Die Meßwerte seien im Meßbericht vom 30. April 1985 als L1, L50, L95 und Leq tabellarisch zusammengestellt; das Verkehrsaufkommen sei gleichzeitig protokolliert worden, getrennt nach dem dem Betrieb zuzurechnenden und dem allgemeinen Verkehr.

3. Lärmmessung der Unterabteilung Immissionsschutz vom 3. März 1988, ca. 15.30 Uhr, auf dem unbebauten Grundstück zwischen der Betriebsanlage und der Liegenschaft C.

Meßdaten: Leq 46,8 dB

Leq 45,6 dB

Oktavbandpengel 47,5 dB

Terzbandpegel 40,4 bzw. 42 dB.

Die Daten seien unter Wegschalten von vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen, Flugzeugen und bellenden Hunden ermittelt worden. Es handle sich subjektiv um ein monotones Geräusch ohne charakteristische störende Frequenzen. Das Terzbandkriterium im Sinne der ÖNORM S 5004 sei nach den ermittelten Werten nicht erfüllt.

Die Lärmsituation bei den Nachbarn B, A, C sei ausreichend erhoben, um eine Beurteilung zu ermöglichen; alle anderen Nachbarn lägen lärmtechnisch im Hinblick auf Störlärm aus dem Betrieb günstiger.

Zusammenfassend werde die Summe der Oktavenbandpegeln mit 47,5 dB und der gemessenen Leq mit 46,8 dB festgehalten. Diese beiden Pegel stimmten innerhalb der Rechengenauigkeit überein; daraus sei zu schließen, daß der Meßzeitraum ausreichend gewesen sei und die Ergebnisse logisch konsistent seien.

Zu den Auswirkungen der Schweißarbeiten werde im immissionstechnischen Gutachten vom 28. April 1988 im wesentlichen folgendes festgehalten:

"Im Werkzeugbau werden die Formen in zwei oder mehr Teilen gefräst und schließlich zum Formstück zusammengeschweißt. Der Werkzeugmacher benötigt für die Fräsarbeit ca. eine Woche, für das Schweißen ca. eine Stunde, sodaß insgesamt laut Auskunft von Herrn Ing. F pro Tag maximal zwei Stunden geschweißt wird.

Geschweißt wird mittels Elektroschweißer (Lichtbogen), wobei normale Stähle (ST 52, ST 32) sowie Cr/Ni-Stähle (18 % Chrom, 9,5 % Nickel) bearbeitet werden. Derzeit wird der Schweißplatz von einem in der Außenwand installierten Ventilator, der die Abluft horizontal ausbläst, entsorgt. Gemäß vorliegendem Projekt (Seite 24 der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Juni 1987 und Seite 33, Auflagepunkt 12) werden sämtliche Abluftleitungen einen Meter über Dach geführt, wobei eine ungehinderte vertikale Ausströmung gewährleistet ist.

Mangels konkreter Messungen des Staub- bzw. Schwermetallgehaltes der Abluft wird eine Abschätzung anhand systematischer Untersuchungen vorgenommen (A. Zober, K.H. Schaller, D. Welth, Untersuchungen zur Kinetik von Chrom und Nickel im biologischen Material während einwöchigen Lichtbogenschweißens mit chromnickel-haltigen Zusatzwerkstoffen, Deutscher Verlag für Schweißtechnik, Band 95, Düsseldorf 1985). In dieser Publikation wird als Median über die Untersuchungsperiode (1 Woche, 20 Schweißplätze) angegeben:

Feinstaub 5,3 mg/m3

Chrom (VI) (als CrO3) 90,0 Mikrogramm/m3

Chrom gesamt 218,0 Mikrogramm/m3

Nickel 5,8 Mikrogramm/m3

Legt man die Entfernungen zu den Nachbarn (siehe Seite 25 der oben zitierten Verhandlungsschrift) und die konkreten Ableitungsbedingungen zugrunde, so kann eine Verdünnung während der Transmission von 1:100 - 1:1000 angenommen werden. Dabei ergeben sich dann Immissionskonzentrationen von 0,09 - 0,9 Mikrogramm/m3 für Cr(VI) (als CrO3), 0,2 - 2 Mikrogramm/m3 Gesamtchrom und 0,006 -0,06 Mikrogramm/m3 Nickel. Die genannten Werte sind als konservative Abschätzung zu verstehen, da bei der Absaugung der Schweißrauche eine weitere Verdünnung bewirkt wird.

Legt man zugrunde, daß pro Arbeitstag ca. 2 Stunden geschweißt wird und nimmt man an, daß unlegierter Stahl und Cr-Ni-Stähle etwa 1:1 verarbeitet werden, so ergeben sich pro Jahr ca. 250 Stunden, in denen legierte Stähle geschweißt werden. Nimmt man ferner an, daß bei ca. einem Viertel dieser Zeit mit ungünstigen Ausbreitungsbedingungen zu rechnen ist, so ergeben sich ca. 60 Stunden pro Jahr, an denen Immissionskonzentrationen von bis 1 Mikrogramm CrO3/m3 erreicht werden. Teilt man diese - wieder eine konservative Annahme - 1:1 nach den Hauptwindrichtungen auf, so ergeben sich 30 Stunden pro Jahr, an denen 1/100 des MAK-Wertes auftritt, wobei hier vernachlässigt ist, daß mit der Windgeschwindigkeit der Aufpunkt mit der maximalen Immissionskonzentration variiert.

Für den einzelnen Punkt ergibt sich somit eine Häufigkeit von null bis wenige Stunden pro Jahr, an denen 1/100 des MAK-Wertes erreicht wird.

Diese Immissionen erscheinen anhand der Faustregel (VDI 2306) für jene Substanzen, für die keine Immissionsgrenzwerte definiert wurden, IK = MAK/20 akzeptabel, sodaß gegen den Betrieb der Schweißerei aus immissionstechnischer Sicht keine Einwände geltend zu machen sind."

Was die Kontrolle der Funktion des Staubfilters betreffe, hat der immissionstechnische Amtssachverständige gutachtlich ausgeführt, daß eine dauerregistrierende Emissionskonzentrationsmessung praktisch nicht durchführbar sei; mit gleicher Effizienz ließe sich eine dauernde Überwachung durch Installierung einer Druckdifferenzmessung vor und nach dem filternden Abscheider erzielen, wobei Konzentrationsmessungen in periodischen Abständen und folgender Kalibrierung des Meßgerätes vorzusehen sei.

Hinsichtlich der Gefährdung der Brandsicherheit durch die Verwendung von PVC habe der immissionstechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten ausgeführt:

"Der Arbeitsstoff PVC stellt eine zwar schwer entflammbare, aber brennbare Substanz dar und ist im Brandfall bei Erreichen genügend hoher Temperaturen auch mit dem Verbrennen von PVC zu rechnen. Die Rauchgase von PVC-Bränden unterscheiden sich von ebenfalls toxischen Rauchgasen sogenannter Normalbrände, was immer das sein mag, im wesentlichen dadurch, daß sie stark chlorwasserstoffhältig sind. Chlorwasserstoff, in Verbindung mit Wasser als Salzsäure allgemein bekannt, ist zweifellos ätzend und bei den bei PVC-Bränden auftretenden Konzentrationen schwer gesundheitsschädigend. Rauchgase sind, ob sie HCl enthalten oder nicht, auf jeden Fall bei genügend langer Einwirkungsdauer und Konzentration geeignet, den Tod von Menschen herbeizuführen. Das normale Verhalten im Brandfall ist es daher, die Bereiche, die von Brandgasen erreicht werden, fluchtartig zu verlassen. Dies wieder unabhängig davon, ob diese Gase HCl-hältig sind oder nicht.

Ein Unterschied zu 'normalen' Rauchgasen bei Bränden besteht darin, daß die Komponente HCl eine derartig hohe Reizwirkung hat, daß HCl-haltige Rauchgase jedenfalls Weckcharakter haben."

Bei der Berufungsverhandlung habe der medizinische Amtssachverständige folgendes Gutachten abgegeben:

"Für die Schwermetalle Blei und Cadmium gibt es in Österreich keine rechtsverbindlichen Immissionsgrenzwerte oder andere Grenzwertempfehlungen zum Schutz der Nachbarschaft. Daher werden zur Beurteilung die Immissionsgrenzwerte der TA-Luft herangezogen. Dort wird zum Schutz vor Gesundheitsgefahren für Blei ein Grenzwert von

2,0 Mikrogramm/m3 festgelegt, für Cadmium 0,04 Mikrogramm/m3 (jeweils als IW 1). Bei Einhaltung dieser Grenzwerte ist eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen.

Laut immissionstechnischem Gutachten vom 28. April 1988 ist bezüglich der Schweißarbeiten bei der Transmission bis zu den Nachbarn mit einer Verdünnung von 1:100 bis 1:1000 zu rechnen. Immissionskonzentrationen von 0,09 bis 0,9 Mikrogramm/m3 für CrVI(CrO3) 0,2 - 2 Mikrogramm/m3 Gesamtchrom und

0,006 - 0,06 Mikrogramm/m3 Nickel sind zu erwarten. In ca. 60 Stunden pro Jahr können Immissionskonzentrationen bis 1 Mikrogramm CrO3/m3 erreicht werden. Auf den Punkt bezogen, würden in 0 bis wenigen Stunden pro Jahr ein Hundertstel des MAK-Wertes erreicht werden.

Für Chrom und Nickel sind auch in der TA-Luft keine Immissionsgrenzwerte festgesetzt. Zur Beurteilung wird daher ein Vergleich mit arbeitsmedizinischen Grenzwerten angestellt.

Für Chromtrioxid existiert in Österreich ein MAK-Wert von 0,1 mg/m3, für Chromate ist ein TRK-Wert von ebenfalls 0,1 mg/m3 festgesetzt.

Für staubförmige Nickelverbindungen ist ein TRK-Wert von 0,5 mg/m3 festgesetzt.

Für Nickel liegen die maximal zu erwartenden Immissionskonzentrationen um den Faktor 10 000 unter dem TRK-Wert, sodaß eine konkrete vorhersehbare Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist. Für Chrom wird pro Jahr in 0 bis wenigen Stunden ein hundertstel des MAK-Wertes erreicht. Auch bei diesen Immissionswerten ist eine konkret vorhersehbare Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen:

Zur Summationswirkung durch Einatmung, Ablagerung in Pflanzen, Boden etc. wird ausgeführt, daß durch Erlaß des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, Zl. III-50.966/11-16/84, und durch die ÖNORM M 6250 folgende Trinkwassergrenzwerte festgelegt wurden:

- für Blei 0,05 mg/m3

- für Cadmium 0,005 mg/m3

- für Chrom 0,05 mg/m3

- für Nickel 0,1 mg/m3

Diese Werte sind auf eine tägliche Aufnahme von zwei Liter

Wasser abgestimmt, was einer täglichen Aufnahme von

100 Mikrogramm Blei, 10 Mikrogramm Cadmium, 100 Mikrogramm

Chrom und 200 Mikrogramm Nickel entspricht. Dem steht eine

Aufnahme durch Einatmung, die auf Grund der zu erwartenden

Nickel- und Chrommengen weniger als 1 % dieser zulässigen

Aufnahme über Trinkwasser ausmacht, gegenüber. Auch durch

Ablagerung von Stäuben sind keine bedenklichen Inkorporationen

absehbar, da nach gründlicher Reinigung von Obst und Gemüse

- dies entspricht dem üblichen Gebrauch - auch im Hinblick

darauf, daß nur Bruchteile der Nahrung aus eigener Produktion

stammen, keine bedenklichen Mengen mit der Nahrung aufgenommen

werden. Somit ist mit einer Gesundheitsgefährdung durch

Summationswirkung nicht zu rechnen."

Hinsichtlich der Lärmauswirkungen des Betriebes auf die Nachbarn habe der medizinische Amtssachverständige ausgeführt, daß die Grenze der zumutbaren Belästigung laut ÖAL-Richtlinie durch den vorherrschenden Umgebungsslärm überschritten werde. Sowohl der tatsächlich gemessene Grundgeräuschpegel als auch der zu Vergleichszwecken herangezogene Richtlinienwert des ÖAL würden durch den Umgebungslärm um mehr als 10 dB überschritten. Auf Grund dieser ungünstigen Situation sei zu fordern, daß durch den hinzukommenden Betriebslärm der Leq nicht weiter angehoben werden dürfe. Dies umso mehr, als in den Pausen des Verkehrs- und Fluglärms der Betriebslärm in den Vordergrund trete.

Zur Begründung wurden weiters die Bestimmungen der §§ 74 Abs. 2 Z. 1 und 2, 77 Abs. 1 und 2, 78 Abs. 2 und 81 GewO 1973, in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, zitiert.

Demnach sei zunächst die Frage zu prüfen, ob durch die Emissionen des Betriebes eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn möglich bzw. auch bei lang dauernder Einwirkung auszuschließen sei. Erst wenn nach den Verfahrensergebnissen eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen sei, ergebe sich als weiteres Beweisthema die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit der vom Betrieb ausgehenden Belästigungen. Dabei seien die örtlichen Verhältnisse und die Widmungsvorschriften zu berücksichtigen. Die örtlichen Verhältnisse würden auch durch die Emissionen der bestehenden genehmigten Betriebsanlage gekennzeichnet. Die Erstbehörde habe im Rahmen der örtlichen Erhebung am 13. November 1987 den nach der letzten behördlichen Genehmigung (Betriebsbewilligung vom 1. April 1974) vorliegenden Bestand festgehalten. Zutreffend sei dabei die Auffassung vertreten worden, daß bei früheren Verhandlungen die maschinelle Einrichtung nur in groben Zügen erfaßt worden sei, daß bei Überprüfungen festgestellte zusätzliche gleichartige maschinelle Einrichtungen ohne besonderen Anlaß nicht genau aufgezählt worden seien und daß ein Wachsen der Betriebseinrichtungen bei gleichartigen Maschineneinrichtungen nach der vorhandenen Raumgröße oder Widmung des Raumes zugelassen worden sei. In diesem Sinne habe sich auch die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei entwickelt, wobei die einzelnen Entwicklungsstufen der Betriebserweiterung (z.B. Aufstellen einer weiteren Extruderanlage zu 10 bereits vorhandenen Anlagen) für sich genommen keinen Tatbestand nach § 81 GewO 1973 erfüllten. Insgesamt gesehen unterliege allerdings die vollzogene Betriebserweiterung der Genehmigung nach § 81 leg.cit. Die nunmehrige Betriebserweiterung wirke sich auch auf die bestehende Anlage aus, sodaß die nunmehr erteilte Genehmigung die gesamte Betriebsanlage umfasse und die bisherigen Genehmigungen überdecke. Was das Ausmaß der von der genehmigten Betriebsanlage ausgehenden Immissionen betreffe, werde der Auffassung der Erstbehörde folgend davon ausgegangen, daß entsprechend dem Raumangebot 12 Extruderstraßen bei einem Stand von insgesamt 30 Arbeitnehmern genehmigt seien. Eine weitergehende Definierung des genehmigten Zustandes sei nicht möglich und auch nicht zielführend, weil der Umgebungslärm sowohl den gemessenen Grundgeräuschepegel als auch den Richtlinienwert des ÖAL um mehr als 10 dB überschreite. Im medizinischen Gutachten werde daher gefordert, daß durch den Betriebslärm der Leq nicht mehr weiter angehoben werden dürfe. Daraus sei abzuleiten, daß jede Verschlechterung der örtlichen Verhältnisse als unzumutbar zu werten sei. Im Hinblick auf die bei den Nachbarn vorliegende Widmung "Wohngebiet" habe die mitbeteiligte Partei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch geeignete Maßnahmen einen angemessenen Beitrag zur Verringerung des Spannungsfeldes zwischen der bestehenden Situation und der vorliegenden Widmung zu leisten. Diesen strengen Anforderungen trage der geplante Betriebsausbau unter Einhaltung sämtlicher Auflagen Rechnung. Die Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes sei unbestritten. Die Umwidmung des Grundstückes Nr. 700/4, KG. X, von "Wohngebiet" in "Mischgebiet" sei erfolgt, um die baurechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung der Betriebserweiterung zu schaffen. Die Tatsache, daß der Betrieb im Mischgebiet liege, stehe der Betriebsanlagengenehmigung nicht entgegen; ebenso auch nicht die von den Berufungswerbern behauptete Rechtswidrigkeit der Umwidmung, auch nicht die von den Berufungswerbern behauptete nicht zutreffende Einstufung als "nicht wesentlich störender Betrieb", da diese Fragen nicht von der Gewerbebehörde zu beurteilen seien. Hinsichtlich der Lärmauswirkungen sei im einzelnen festzuhalten, daß entsprechend der Forderung des Arbeitsinspektorates infolge der Verwendung in geschlossenen Räumen in Hinkunft ein Elektrohubstapler zu verwenden sei, daß die Hubstaplerfahrten im Freien wesentlich eingeschränkt seien, daß der Formenbau und der Schweißplatz in den nordostseitigen Erweiterungsbereich verlegt würden, daß die Be- und Entladearbeiten auf den Bereich des Vorplatzes über der Tiefgarage verlegt würden und daß schließlich für das Abstellen der Fahrzeuge der Arbeitnehmer die Tiefgarage zur Verfügung stehe. Lagermanipulationen im Freien fielen weg; ein Waschplatz werde nicht eingerichtet. Die Betriebszeit sei festgelegt, sodaß keine Nacht- oder Schichtarbeit stattfinde. Die Zu- und Abfahrbewegungen der PKW von Arbeitnehmern fielen in die Zeit des Berufsverkehrs, der zu dieser Zeit auch in Wohnsiedlungsgebieten ortsüblich sei. Die erforderlichen LKW-Zu- und -Abfahrten seien beschrieben; sie beschränkten sich, bezogen auf die Tageszeit, auf Einzelereignisse. Auf Grund der vorliegenden Meßergebnisse und der gutachtlichen Aussagen würden die dem Betrieb zuzurechnenden Lärmimmissionen als zumutbar beurteilt werden; dasselbe gelte auf Grund der vorliegenden örtlichen Verhältnisse für die Abgasemissionen, wobei die Auswirkungen für die Liegenschaft B gesondert zu prüfen seien. Zum Schutze der Liegenschaft B vor Lärm- und Abgasemissionen sei die Errichtung einer Lärmschutzwand in Entsprechung der diesbezüglichen Nachbarforderung vorgesehen. Mangels einer lärmtechnischen Berechnung könne eine konkrete diesbezügliche Auflage laut Gutachten nicht vorgesehen werden. Dieser Umstand stehe jedoch der Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht entgegen, weil erst auf Grund von Messungen der Auswirkungen des tatsächlichen Garagenbetriebes und der tatsächlichen Be- und Entladetätigkeiten auf der Überdachung der Tiefgarage eine abschließende Beurteilung möglich sei, wobei diese Auswirkungen - wie oben ausgeführt - keineswegs von vornherein als unzumutbar beurteilt würden. Aus diesen Gründen bestätige die Berufungsbehörde die Auffassung der Erstbehörde, daß eine Betriebsbewilligung vorzubehalten sei. Erst nach den Ergebnissen des Probebetriebes solle über die Ausführung einer Lärmschutzwand und einer allfälligen Umhausung der Fläche der Ladetätigkeiten entschieden werden. Im Betriebsbewilligungsverfahren, dem sämtliche Berufungswerber als Verfahrensparteien beizuziehen seien, seien allenfalls auf Grund der vorzulegenden Nachweise, Projektsergänzungen und Messungsergebnisse zusätzliche oder andere Auflagen zum Schutze der Nachbarn vorzuschreiben. Die Extruderanlagen würden zunächst von der Herstellerfirma O bezogen und in der Folge im eigenen Schlosserbetrieb hergestellt. Diese Maschinen seien seit vielen Jahren ohne besondere Vorkommnisse im Einsatz; Reparaturen würden von der Betriebsschlosserei vorgenommen. Bei der gegenständlichen Kunststoffbearbeitung handle es sich um einen physikalischen Vorgang ohne chemische Reaktionen. Eine maschinentechnische Schemazeichnung liege vor; eine gesonderte maschinenbautechnische Beurteilung vermöge keine für die Nachbarn bedeutsamen Beweise zu liefern. Die Tatsache, daß die zur Genehmigung beantragte Betriebserweiterung teilweise bereits ausgeführt sei, stehe der Genehmigung nicht entgegen, ebensowenig das Vorbringen, daß Auflagen nicht eingehalten würden. Mit Erteilung der beantragten Genehmigung und Ausführung des Erweiterungsbaues sei der gesetzmäßige Zustand hergestellt. Den Antrag, den gesetzmäßigen Zustand durch Beseitigung des konsenswidrigen Betriebes herzustellen, habe nicht die Berufungsbehörde zu behandeln. Auch das Vorbringen unzulässiger Grundwasserentnahmen oder Wasserableitungen sei nicht von der Gewerbebehörde zu entscheiden; diesbezügliche wasserrechtliche Bewilligungen lägen vor und seien in der Verhandlungsschrift der Erstbehörde angegeben. Die Lärmimmissionen der Heizungsanlage seien in den Messungsergebnissen berücksichtigt. Zur Frage der Brandsicherheit werde im Gutachten der Brandverhütungsstelle ausführlich Stellung genommen. Die Frage der Auswirkungen von möglichen Störfällen (Brand- oder Filterausfall) sei ausreichend behandelt worden. Was die Schadstoffemissionen betreffe, werde durch die Aufstockung bewirkt, daß ein wesentlich größerer Verdünnungseffekt eintrete. Im übrigen würden im medizinischen Gutachten in Zusammenhang mit einer möglichen Gesundheitsgefährdung Vergleichswerte angeführt und diese auf die möglichen Immissionskonzentrationen bezogen; dabei werde auch auf vergleichbare Vorbelastungswerte Bezug genommen. Demnach sei eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen. Die Berufungswerber hätten bei der Berufungsverhandlung ihre bereits vorgebrachten Einwendungen aufrechterhalten und pauschal auf verschiedene sonstige Vorbringen verwiesen; dem sei entgegenzuhalten, daß die Behauptung einer subjektiven Rechtsverletzung jeweils konkret darzulegen sei, insbesondere für den Fall, daß diese Behauptung über das Ergebnis amtswegiger Erhebungen hinausgehe. Bei der Berufungsverhandlung hätten die Berufungswerber bemängelt, daß der Zeitraum für die Einsichtnahme in die Erhebungsergebnisse zu kurz gewesen sei, daß der Brandschutzplan erst zur Berufungsverhandlung vorgelegt worden sei und daß das medizinische Gutachten erst bei der Berufungsverhandlung abgegeben worden sei; in der Folge hätten jedoch die Berufungswerber zu diesen Verfahrensergebnissen nicht weiter Stellung bezogen. Durch die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten würden die erstinstanzlichen Verfahrensergebnisse ergänzt und im wesentlichen bestätigt. Die Berufungsbehörde folge den ausführlich begründeten und auf umfassende Messungen gestützten Gutachten und lege diese ihrer Entscheidung zugrunde. Durch die Berufungsvorbringen werde die Schlüssigkeit der Gutachten nicht erschüttert. Die vorliegenden Messungsergebnisse würden als ausreichend für die immissionstechnische und medizinische Beurteilung der betrieblichen Emissionen erachtet. Weitere Beweise seien nicht erforderlich; dies im Hinblick auf die vorbehaltene Betriebsbewilligung. Mit der Neufassung des Spruches werde einer Reihe von verfahrensrechtlichen Einwendungen der Berufungswerber im Hinblick auf die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu fordernde Konkretisierung der Anlagenbeschreibung, der Auflagen und der Entscheidung über Nachbareinwendungen Rechnung getragen. Im übrigen sei die Berufungsbehörde auf Grund der vorliegenen Verfahrensergebnisse zur Auffassung gelangt, daß bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen eine Gefährdung der Gesundheit von Nachbarn auszuschließen sei und daß Belästigungen in unzumutbarem Ausmaß durch Lärm oder Abgase oder verwehtem Kunststoffstaub nicht zu erwarten seien. Die beantragte Genehmigung sei daher gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung zu erteilen. Soweit den Berufungseinwendungen durch die Neufassung des Spruches nicht Rechnung getragen worden sei, seien diese abzuweisen.

Auch dagegen erhoben u.a. die nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. April 1989 wurde den Berufungen insoferne Folge gegeben, als gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 die nachstehenden Auflagen folgenden Wortlaut erhalten:

"12. Durch filternde Abscheideeinrichtungen ist sicherzustellen, daß die Emissionskonzentration von Staub in der Abluft der Regenerierung des Schleifraumes sowie des PVC-Silos 10 mg/m3 bezogen auf den Normalzustand (0 Grad C, 1013 mmbar), gemessen im Halbstundenmittelwert, nicht übersteigt."

"13. Durch filternde Abscheideeinrichtungen ist sicherzustellen, daß die Emissionskonzentration von Staub in sämtlichen Abluftströmen der Mischerei sowie der pneumatischen Fördereinrichtungen 10 mg/m3, von Blei 0,5 mg/m3 und von Cadmium 0,02 mg/m3, bezogen auf Normalbedingungen (0 Grad C 1013 mbar), gemessen im Halbstundenmittelwert, nicht übersteigt."

"23. Die Kreissägen im Zuschnittraum sind an eine mechanische Absaugung anzuschließen."

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid der Behörde zweiter Instanz sei hinsichtlich der Übereinstimmung des Spruches mit § 59 Abs. 1 AVG 1950 saniert und weise nunmehr eine umfassende und exakte Betriebsbeschreibung sowie "eine exakte Bezeichnung jener Pläne und technischer Unterlagen" (§ 353 GewO 1973) auf, die der gegenständlichen Genehmigung zugrundeliegen. Die Feststellung des genehmigten Bestandes im Sinne des zweiten Satzes des § 81 Abs. 2, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, sei insofern maßgeblich, "als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist". Im übrigen sei die Erhebung des genehmigten Bestandes für die Nachbarn nur insofern von Bedeutung, als sie die bei ihnen zu erwartenden Immissionen beeinflußten.

Es hieße jedoch die Verpflichtung der Behörde zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zu überspannen, wenn verlangt werde, daß sämtliches (durchaus auch in Haushalten übliches) Handwerkzeug, das nach der Erfahrung des täglichen Lebens einem dauernden Verschleiß unterliege und dessen Austausch die Interessen des § 74 Abs. 2 GewO 1973 nicht berühre, genauestens festgestellt werden müßte. Jeden Nagel und jede Schraube in einem größeren Betrieb zu erheben und zu beschreiben, sei unmöglich und infolge der dauernden, die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 leg.cit. nicht berührenden Änderungen nicht relevant, ebenso liege die Grenze der Möglichkeit der Feststellung des genehmigten Bestandes in den rechtskräftigen Vorbescheiden. In analoger Anwendung des § 878 ABGB (mangels eigener Bestimmungen des AVG 1950) könne etwas geradezu Unmögliches nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sein. Geringfügige Änderungen des Projektes, die das Wesen des Projektsgegenstandes erhalten ließen, könnten auch in Berufungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG 1950) vorgenommen werden. Die Berufung lasse eine konkrete Bezeichnung, inwiefern eine Änderung des Projektes im Berufungsverfahren eingetreten sein solle, vermissen: im bloßen Austausch von Plänen sei jedenfalls keine Änderung, deren Vornahme einen Verfahrensmangel bedeuten würde, zu erblicken. Vielmehr bestehe kein subjektiv öffentliches Recht der Nachbarn auf Vollständigkeit der Planunterlagen. Entgegen der Behauptung in der Berufungsschrift seien die Einwendungen der Nachbarn im Bescheid der Behörde zweiter Instanz sehr wohl konkret bezeichnet und es sei über sie im einzelnen in konkreter Weise abgesprochen worden, sodaß keinesfalls diesbezüglich eine Unbestimmtheit vorliege. Daß das Projekt hinsichtlich der Emissionssituation durch Errichtung einer Schallschutzmauer im Zuge des Verfahrens verbessert worden sei, stelle ebenfalls keinen Formmangel dar. Ein solcher könne auch nicht darin erblickt werden, daß sich die Immissionssituation durch die Errichtung der Schallschutzmauer für einzelne Nachbarn nicht verbessert habe. Vielmehr verwundere es, daß die Nachbarn die Ergänzung des Projektes um eine Schallschutzmauer, die ihren Interessen diene, rügten. Daß die Entscheidung auf Schallpegelmessungen aus dem Jahre 1981 aufbaue, sei insofern aktenwidrig, als im Jahre 1988 vom Privatsachverständigen Dr. Ing. P Schallpegelmessungen unter Berücksichtigung von Erschütterungen durchgeführt worden seien. Darüber hinaus habe auch die Unterabteilung Immissionsschutz des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung am 3. März 1988 Schallpegelmessungen durchgeführt, wobei auch Frequenzanalysen vorgenommen worden seien. Schließlich sei im April 1985 vom Bezirksbauamt Linz eine Schallpegelmessung erfolgt. Emissions- bzw. Immissionsmessungen hinsichtlich der Heizungsanlage seien deswegen nicht erforderlich, weil in der Betriebsbeschreibung eindeutig festgehalten sei, daß die bestehende Ölheizungsanlage für die Erweiterungsbauten ausreiche und daher keine Änderung hinsichtlich der Heizungsanlage eintrete. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 356 Abs. 3 GewO 1973 ergebe, bestehe hinsichtlich der Geltendmachung des § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1973 (wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs) kein subjektiv öffentliches Recht der Nachbarn. Im Sinne des § 77 Abs. 1, zweiter Satz, GewO 1973, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, sei hinsichtlich der Flächenwidmung nur mehr zu prüfen, ob die Errichtung oder das Betreiben der (geänderten) Betriebsanlage für deren Standort durch Rechtsvorschriften verboten sei; ein solches generelles Verbot könne aus der Widmung "Mischgebiet" jedenfalls nicht entnommen werden. Eine darüber hinausgehende Bedeutung komme der Flächenwidmung in gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach der nunmehr geltenden Rechtslage nicht zu. Aus der Wohngebietswidmung von Nachbarliegenschaften sei für die Nachbarn daher nichts zu gewinnen. Gerade die Problematik eines Brandes oder sonstiger Störfälle sei im vorliegenden Verfahren (auch im Berufungsverfahren) eingehend geprüft worden. Es liege ein schlüssiges brandschutztechnisches Gutachten der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich vor. Auch im Verfahren der Behörde erster Instanz seien die Belange des Brandschutzes durch Einschaltung der Brandverhütungsstelle bereits eingehend berücksichtigt worden. Das in der Berufungsschrift zitierte Gutachten des Dipl.-Ing. Q betreffe nicht das gegenständliche Verfahren und sei daher nicht relevant. Auf die Anwendung der bundesdeutschen "Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft" (TA-Luft) hätten die Nachbarn kein subjektiv öffentliches Recht, da es sich dabei um keine österreichische Rechtsvorschrift, die von den Gewerbebehörden zu vollziehen sei, handle. Im übrigen komme technischen Beurteilungsrichtlinien nur jene Bedeutung zu, die ihnen durch Gesetz und Verordnung beigemessen werde. Die Gewerbeordnung 1973 habe die deutsche "TA-Luft" nicht zur Rechtsnorm erhoben. Im übrigen seien zum Teil Grenzwerte vorgeschrieben worden, die weit unter der deutschen "TA-Luft" lägen. Auch hinsichtlich der Schweißarbeiten und mit diesen im Zusammenhang stehenden Emissionen sei im Zuge des Verfahrens der Behörde zweiter Instanz ein umfangreiches und schlüssiges Sachverständigengutachten eingeholt worden, aus dem sich ergebe, daß sich für die Nachbarn in einer Häufigkeit von 0 bis wenigen Stunden im Jahr eine Immissionskonzentration von einem 100stel des MAK-Wertes ergeben könnte. Hinsichtlich eines möglichen Brandes des Arbeitsstoffes Polyvinylchlorid (PVC) sei im Verfahren der Behörde zweiter Instanz ein ergänzendes immissionsschutztechnisches Gutachten eingeholt worden. Eine Gefährdung bzw. Belästigung durch PVC-Stäube sei im Verfahren der Behörde erster Instanz nicht eingewendet worden. Die Nachbarn seien mit diesbezüglichen Einwendungen daher gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 AVG 1950 präkludiert. Die Einwendungen der Berufungswerber betreffend eine mögliche Belästigung durch einen Waschplatz verfehlten den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; da ein solcher nicht Genehmigungsgegenstand sei. Wenn die Nachbarn behaupteten, das Verhalten der mitbeteiligten Partei ließe den Schluß zu, daß sie auch in Zukunft vorgeschriebene Auflagen nicht einhalten werde, so sei dies jedenfalls kein Grund, die beantragte Genehmigung zu versagen. Den Bedenken der Berufungswerber hinsichtlich der Exaktheit der Formulierung der Auflagen unter den Punkten 12), 13) und 23) sei durch eine Neuformulierung dieser Auflagen entsprochen worden, hinsichtlich der Auflage unter Punkt 20) des angefochtenen Bescheides sei jedoch auf das Vorgesagte zu verweisen. Hinsichtlich des Vorbehaltes der Betriebsbewilligung sei festzuhalten, daß die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben seien. Dies sei auch in den Bescheiden der Vorinstanzen begründet worden. Der Vorbehalt der Betriebsbewilligung und die Vorschreibung eines Probebetriebes sei im Bescheid der Behörde zweiter Instanz insbesondere damit begründet worden, daß die tatsächlichen Auswirkungen des Garagenbetriebes und der Be- und Entladetätigkeiten auf der Überdachung der Tiefgarage erst aufgrund von Messungen bei Betrieb dieser Anlagenteile möglich sei, wobei nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht zu erwarten sei, daß die bereits beurteilbaren Immissionen als unzumutbar qualifiziert werden könnten.

Dagegen richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung mit Beschluß vom 16. Juni 1990, B 722/89-14, abgetretene - Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in den in der Gewerbeordnung normierten Nachbarrechten verletzt. Sie tragen in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, die Behörde habe nicht festgestellt, welche "konkreten gewerblichen Betriebsanlagen" Gegenstand der mündlichen Gewerbeverhandlung vom Juni 1987 gewesen seien bzw. des gegenständlichen Genehmigungsverfahrens seien. Dies obwohl die Beschwerdeführer wiederholt den Antrag gestellt hätten, entsprechende Feststellungen zu treffen. Derartige Feststellungen wären schon deshalb unerläßlich gewesen, da im Zuge des Verfahrens nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Gewerbeverfahren erster Instanz Plan- bzw. Antragsänderungen erfolgt seien, Gegenstand des Genehmigungsverfahrens aber nur jenes Projekt sein könne, welches der Ausschreibung zur mündlichen Gewerbeverhandlung erster Instanz zugrundegelegen gewesen sei. Da insoweit Feststellungen und Erhebungen unterblieben seien, leide der angefochtene Bescheid schon in diesem Punkt an mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen in entscheidungswesentlichen Punkten und es sei bereits insoweit der "Beschwerdegrund" des § 42 Abs. 1 Z. 3 lit. b VwGG erfüllt. Hätte die belangte Behörde hiezu entsprechende Sachverhaltsfeststellungen getroffen, wäre sie zu einem im Spruche anders lautenden Bescheid gelangt. Der Bescheid der belangten Behörde leide aber auch in weiteren entscheidungswesentlichen Punkten an mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen. Zunächst sei es unterblieben, den Ist-Zustand des Gewerbebetriebes der mitbeteiligten Partei zu erheben, sohin festzustellen, welche Anlagen von der mitbeteiligten Partei konsensgemäß, konsenswidrig bzw. konsenslos betrieben würden. Erst auf dieser Grundlage sei eine Entscheidung möglich, ob durch die geplante Änderung der Betriebsanlage, welche nunmehr verfahrensgegenständlich sei, mit unzumutbaren Immissionen für die Anrainer zu rechnen sei. Diesem Antrag sei nicht entsprochen worden. Nicht berücksichtigt worden sei weiters der berechtigte Einwand, die eingereichten Projektsunterlagen seien unzureichend und entsprächen nicht den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Verwiesen sei diesbezüglich auf die Bestimmung des § 353 GewO 1973. Diesem Einwand sei in keiner Weise Rechnung getragen worden.

Die von den Gewerbebehörden erster und zweiter Instanz durchgeführten Lärmmessungen seien völlig unzureichend. Im wesentlichen sei auf Lärmmessungen aus dem Jahre 1981 zurückgegriffen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Gewerbebetrieb der mitbeteiligten Partei noch erheblich kleiner und in keiner Weise mit dem derzeit vorhandenen Ist-Zustand vergleichbar gewesen. Schon aus diesem Grund komme den seinerzeitigen Lärmmessungen keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren zu. Sämtlichen durchgeführten Lärmmessungen sei gemeinsam, daß diese zu ungünstigen Zeitpunkten durchgeführt worden seien, bei denen der Betrieb der mitbeteiligten Partei nicht im vollen Umfang gelaufen sei, die Meßzeiträume viel zu kurz gewesen seien, um repräsentative Ergebnisse zu bringen, und überdies die mitbeteiligte Partei offensichtlich von der Durchführung der Messungen informiert gewesen sei. Sämtliche durchgeführten Messungen ließen daher keinen Rückschluß auf die tatsächlich vom Gewerbebetrieb der mitbeteiligten Partei ausgehenden Lärmimmissionen zu. Es hätte daher dem Antrag der Beschwerdeführer Rechnung getragen werden müssen, ergänzende Lärmmessungen durchzuführen, welche den aufgezeigten Kriterien Rechnung trügen, insbesondere die tatsächliche Betriebssituation erfaßten, unangemeldet durchgeführt würden und einen längeren Zeitraum erfaßten. Messungen über einen längeren Zeitraum, insbesondere zur Sommerzeit, wären schon deshalb unerläßlich gewesen, da gerade zu diesem Zeitpunkt infolge geöffneter Tore und Fenster die Lärmbeeinträchtigung für die Nachbarn besonders hoch sei. Es wären auch entsprechende Frequenzmessungen in diesem Zusammenhang erforderlich gewesen. Wären diese Messungen durchgeführt worden, hätte sich herausgestellt, daß die Beschwerdeführer im Falle der Realisierung des geplanten Vorhabens zweifelsfrei mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen belastet wären. Die belangte Behörde wäre, hätte sie diese Beweise aufgenommen, zu einem im Spruche anders lautenden Bescheid gelangt, weshalb auch insoweit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z.3 lit.b VwGG gegeben sei. Gleiches gelte dafür, daß Messungen hinsichtlich der von der Heizungsanlage ausgehenden Immissionen unterblieben seien. Auch insoweit seien entscheidungswesentliche Feststellungen unterblieben, deren Aufnahme die belangte Behörde zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätten. Zu Unrecht seien auch entsprechende Berechnungen über die Funktionsfähigkeit der Lärmschutzwand, die eine zu geringe Höhe aufweise, unterblieben, was zur Folge habe, daß der vom Werkzeugbau, der sich im ersten Obergeschoß befinde, ausgehende Lärm durch die Lärmschutzwand in keiner Weise abgehalten oder gemindert werde. Dieser Umstand führe insbesondere für die Beschwerdeführerin B zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. In diesem Zusammenhang wäre auch dem Antrag der Beschwerdeführer, insbesondere auf der Liegenschaft B ergänzende Lärmmessungen durchzuführen, unerläßlich gewesen. Hätten diese Überprüfungen stattgefunden, wäre die belangte Behörde zu einem im Spruche anders lautenden Bescheid gelangt. Zu Unrecht unterblieben sei auch die Beiziehung eines maschinenbautechnischen Sachverständigen. Dies wäre insbesondere im Hinblick auf Bauzustand und Funktion der Extruder unerläßlich gewesen. Hinsichtlich der Extruder liege lediglich eine "Konstruktionszeichnung" vor, die von der mitbeteiligten Partei vorgelegt worden sei. Dies müsse jedoch jedenfalls von einem machinenbautechnischen Sachverständigen auf ihr Richtigkeit überprüft werden, zumal die Extruder im Unternehmen des Konsenswerbers selbst hergestellt würden. Auch insoweit leide der angefochtene Bescheid an unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen in einem wesentlichen Punkt. Wären diese Feststellungen getroffen worden, wäre die belangte Behörde jedenfalls zu einem im Spruche anders lautenden Bescheid gelangt. Die Beschwerdeführer hätten sich insbesondere darauf berufen, daß bereits der derzeit bestehende Gewerbebetrieb der mitbeteiligten Partei zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Verkehrssituation, insbesondere auf der W-Straße führe. Die bestehenden Parkplätze auf der W-Straße seien bereits derzeit für Firmenangehörige, Lieferanten, Vertreter etc. nicht ausreichend. Die Erweiterung des Betriebes, wie sie geplant sei, würde zu einer erheblichen weiteren Verschlechterung der Verkehrssituation führen. Die Beschwerdeführer hätten in diesem Zusammenhang die Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens eines Verkehrssachverständigen beantragt. Dieses Gutachten sei zu Unrecht nicht eingeholt worden. Wäre es eingeholt worden, hätte sich ergeben, daß die bestehende Zufahrt des Gewerbebetriebes, welche ausschließlich über die W-Straße erfolge, aus verkehrstechnischer Sicht, insbesondere wegen der geringen Breite der Fahrbahn, völlig unzureichend sei und bereits jetzt unzumutbare Beeinträchtigungen der Verkehrssituation gegeben seien. Die geplante Erweiterung des Betriebes würde diese Situation nur weiter verschärfen. Weiters hätte Beweis erhoben werden müssen durch ergänzende Lärmmessungen im Hinblick auf die Verkehrsfrequenz, hervorgerufen durch die Zu- und Abfahrt von LKW von und zum Betriebsgelände der mitbeteiligten Partei. Dazu sei darauf verwiesen, daß der LKW-Lärm für die Beschwerdeführer insbesondere aus dem Grunde besonders nachteilig sei, da LKW regelmäßig bereits um 4.00 Uhr morgens das Betriebsgelände verließen und überdies der von einem LKW ausgehende Lärm sicherlich rund 90 dB verursache. All diesen Gesichtspunkten sei nicht Rechnung getragen worden. Entsprechende Lärmmessungen, aber auch die Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens eines Verkehrssachverständigen, seien unterblieben. Wären diese Beweise aufgenommen worden, hätte sich die Unzumutbarkeit der den Beschwerdeführern drohenden Immissionen zweifelsfrei ergeben und es wäre die belangte Behörde zu einem im Spruche anders lautenden Bescheid gelangt. Schließlich wären auch entsprechende Lärmmessungen hinsichtlich des Lärmes erforderlich gewesen, der durch Silo- und Tankfahrzeuge entstehe. Auch diesem Einwand sei nicht Rechnung getragen worden. Insoweit seien entsprechende Erhebungen zu Unrecht unterblieben. Auch zu den den Beschwerdeführern drohenden Geruchsbelästigungen seien keinerlei Erhebungen angestellt worden. Hätte die belangte Behörde hiezu entsprechende Erhebungen getroffen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beschwerdeführer unzumutbaren Immissionsbeeinträchtigungen durch Geruchsbelästigung ausgesetzt seien. Die Behörde wäre auch in diesem Punkte zu einem im Spruche anders lautenden Bescheid gelangt. Der angefochtene Bescheid leide weiters an erheblichen Begründungsmängeln. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Berufung vom 7. Oktober 1988 ein umfangreiches Vorbringen erstattet, umfangreiche Anträge gestellt und fundierte Einwendungen erhoben. Die belangte Behörde habe es im angefochtenen Bescheid unterlassen, sich mit diesen Einwendungen entsprechend auseinanderzusetzen, auf diese konkret einzugehen und dort, wo ein Antrag nicht berücksichtigt werde, fundiert und nachvollziehbar zu begründen, weshalb diesen Anträgen nicht entsprochen worden sei. Die belangte Behörde sei insoweit ihrer gesetzlichen Begründungspflicht jedenfalls nicht nachgekommen. Hätte die belangte Behörde sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Detail auseinandergesetzt und eine entsprechende Bescheidbegründung vorgenommen, wäre sie jedenfalls zu einem im Spruche anders lautenden Bescheid gelangt. Auch infolge dieser Begründungsmängel leide der angefochtende Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG. Die Sachverhaltsdarstellungen der belangten Behörde seien in allen entscheidungswesentlichen Punkten nur unzureichend erfolgt. Die von der Beschwerdeführerin B beantragten ergänzenden Beweisaufnahmen seien aus unverständlichen Gründen unterblieben. Wären diese Beweise aufgenommen worden, hätte sich insbesonderes für B die Unzumutbarkeit der drohenden Immissionsbeeinträchtigungen ergeben. Die Beschwerdeführerin verweise dazu insbesondere auf Punkt 9 (Seite 20 f) der Berufungsschrift vom 7. Oktober 1988. Gleiches gelte für das Vorbringen der Beschwerdeführer, bezüglich der Schweißarbeiten seien die Erhebungen und Feststellungen unzureichend. Auch insoweit hätten entsprechende Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde zu einem im Spruche anders lautenden Bescheid geführt (vergleiche Punkt 10 des Berufungsschriftsatzes vom 7. Oktober 1988). Gleiches gelte für den Umstand, daß hinsichtlich des Störfalles entsprechende Sachverhaltsfeststellungen unterblieben seien. Gleiches gelte für den Umstand, daß auch gesundheitsgefährdende Immissionen geltend gemacht worden seien. Die Beschwerdeführerin AB habe bereits ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Ein entsprechendes ärztliches Attest sei den Gewerbebehörden vorgelegt worden. Der Antrag auf Einholung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens sei jedoch aus unverständlichen Gründen nicht berücksichtigt worden. Auch die Lagermengen an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und Fertigprodukten seien entgegen den Anträgen der Beschwerdeführer nicht festgestellt worden. Auch insoweit sei in entscheidungswesentlichen Punkten der Sachverhalt ergänzungsbedürftig. Gleiches gelte für den Einwand der Beschwerdeführer, es komme laufend zu Beeinträchtigungen durch PVC-Staub, was der Behörde durch entsprechende Unterlagen eindeutig nachgewiesen worden sei. Auch in diesem Punkt seien entsprechende Überprüfungen unterblieben. Aus all diesen Gründen leide der angefochtene Bescheid der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde sei unvollständig bzw. mangelhaft. Zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen die Beschwerdeführer dazu insbesondere auf den Punkt 1 der Berufungsschrift vom 7.Oktober 1988. Die dort geltend gemachten Mängel des Spruches gälten insbesondere auch für den angefochtenen Bescheid. Gegenstand der Beurteilung und Entscheidung im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren könne nur jenes Projekt sein, welches der Verhandlung im Verfahren erster Instanz und auch der Ausschreibung zu dieser Verhandlung zugrund gelegen sei. Diesem Grundsatz hätten die Gewerbebehörden im gegenständlichen Verfahren zuwider gehandelt. Nach Schluß der Gewerbeverhandlung erster Instanz seien ergänzende Plan- und Einreichunterlagen der Behörde vorgelegt worden, die den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Es sei zu Änderungen des Einreichprojektes gekommen. Die Beschwerdeführer hätten sich wiederholt gegen diese Vorgangsweise ausgesprochen und verlangt, daß lediglich jenes Projekt verhandelt und der Entscheidung zugrundegelegt werde, welches der Gewerbeverhandlung erster Instanz zugrundegelegen sei. Dies sei jedoch nicht geschehen, weshalb der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes leide. Insoweit werde aber auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht (Verfahrensmängel, Begründungsmängel, Verletzung des Parteiengehörs),

Auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 GewO 1973 wäre die beantragte Genehmigung zu versagen gewesen. Bereits der bestehende Gewerbebetrieb der mitbeteiligten Partei führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarn. Umso mehr müsse daher die beabsichtigte Erweiterung des Gewerbebetriebes auf den nahezu dreifachen Betriebsumfang zu einer weiteren Verschärfung der Immissionssituation führen. Der Betrieb der mitbeteiligten Partei befinde sich mitten im Wohngebiet, wobei es sich um eines der ältesten Siedlungsgebiete der Gemeinde X handle. Die Betriebsanlagen wiesen einen äußerst geringen Abstand zu den Wohnobjekten der Nachbarn auf. Jede Beurteilung der Immissionssituation habe sich an diesem Kriterium zu orientieren. Im Wohngebiet müsse jede - auch noch so geringe - Verschlechterung der Immissionssituation gegenüber dem bestehenden und gewerbebehördlich genehmigten Zustand als unzumutbar qualifiziert werden. Ausgehend vom tatsächlich genehmigten Zustand der gewerblichen Betriebsanlagen der mitbeteiligten Partei würde selbst eine Erweiterung um den derzeit bestehenden (zum Großteil nicht genehmigten) Zustand der Betriebsanlagen eine beträchtliche Verschlechterung der Immissionssituation bewirken; umso mehr würde aber die Bewilligung des nunmehr vorliegenden Projektes, womit eine Verdreifachung der Produktionskapazität einhergehen solle, eine erhebliche Verschlechterung der Situation bewirken. Im Verfahrensakt befinde sich ein Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. Q vom 13. Februar 1984, GZ Bau 6-II-1629/4-1983/So/WE, welches die Rechtsansicht der Beschwerdeführer vollinhaltlich bestätige. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Gutachtens könne kein Zweifel bestehen, daß dem Antrag die Genehmigung zu versagen sei. Dies sei umso beachtlicher, als dieses Sachverständigengutachten auf der Grundlage des Betriebsumfanges des Jahres 1984 aufbaue, sohin die nunmehr geplanten Erweiterungen nicht berücksichtige. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Gutachtens hätte die belangte Behörde daher bei ihrer rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die beantragte Genehmigung zu versagen sei. Soweit sich die belangte Behörde mit den Ergebnissen dieses Gutachtens in dem belangten angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt habe, würden auch entscheidungswesentliche Begründungsmängel und damit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG geltend gemacht werden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Widmungsvorschriften hätte dem Projekt die Genehmigung versagt werden müssen. Das Betriebsareal sei als gemischtes Baugebiet gewidmet. Im Hinblick darauf, daß die unmittelbare Umgebung des Betriebsareals einer Katastrophensituation ausgesetzt wäre, könne kein Zweifel bestehen, daß es sich um einen wesentlich störenden Betrieb handle. Die derzeitige Widmungssituation stehe daher der Bewilligung des Ansuchens entgegen. Verwiesen werde schließlich auf die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen gegen die behördlichen Auflagepunkte in Punkt 27 des Berufungsschriftsatzes vom 7. Oktober 1988. Die behördlichen Auflagen entsprächen zum Teil nicht dem Gesetz, jedenfalls seien sie aber nicht geeignet, die drohenden Immissionen auf ein für die Beschwerdeführer zumutbares Ausmaß zu beschränken bzw. gesundheitsgefährdende Beeinträchtigungen hintan zu halten. Auch insoweit leide der angefochtene Bescheid der belangten Behörde daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 (in seiner - wie auch in Ansehung der weiters angeführten Bestimmungen der §§ 74 Abs. 3, 77 Abs. 1 bis 3 und 81 Abs. 1 - hier im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399) dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde

(§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden ...

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ...

Die Genehmigungspflicht besteht im Grunde des § 74 Abs. 3 leg.cit. auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

Gemäß § 77 Abs. 1 leg.cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Betriebsanlage darf nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist.

Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Im Grunde des § 77 Abs. 3 hat die Behörde Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen.

Zufolge § 81 Abs. 1 leg.cit. bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Gemäß § 353 leg.cit. (in der hier - wie auch in Ansehung der weiters angeführten Bestimmungen der § 356 Abs. 1 und 3 und des § 359 Abs. 1 - anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988 - Art. VI Abs. 4) sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne oder Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind die sonst für die Beurteilung erforderlichen technischen Unterlagen ... anzuschließen.

Zufolge § 356 Abs. 1 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen ... Nach Abs. 3 sind im Verfahren gemäß Abs. 1 nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

In den in der Gewerbeordnung 1973 festgelegten Nachbarrechten können Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1973 durch einen nach § 77 oder nach § 81 in Verbindung mit § 77 GewO 1973 ergehenden Genehmigungsbescheid nur im Rahmen ihrer nach § 356 Abs. 3 GewO 1973 rechtzeitig erhobenen Einwendungen, mit denen sie ihre Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründet haben, verletzt werden (vgl. den hg. Beschluß vom 14. November 1989, Zl. 87/04/0076).

Im vorliegenden Fall wurde in der Niederschrift über die Augenscheinsverhandlung vom 15. Juni 1987 protokolliert, daß für DF und DE, beide vertreten durch "De", Rechtsanwalt Dr. Z eingeschritten sei. Daß der Beschwerdeführer D im eigenen Namen oder daß für dessen Person der eingeschrittene Rechtsvertreter Einwendungen gegen die beantragte Änderung der Betriebsanlage erhoben hätte, läßt sich den Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere der Niederschrift über die Augenscheinsverhandlung vom 15. Juni 1987, nicht entnehmen. Im Hinblick auf § 356 Abs. 3 GewO 1973 (in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988) wurde der Beschwerdeführer D im Verwaltungsverfahren über den Genehmigungsantrag der mitbeteiligten Partei somit nicht Träger von subjektiven Rechten, wie sie in der Gewerbeordnung 1973 als subjektive Rechte für jene Nachbarn vorgesehen sind, die durch das rechtzeitige Erheben von Einwendungen Parteistellung erlangt haben. In dem Recht, wie es in der vorliegenden Beschwerde als Beschwerdepunkt geltend gemacht wurde, kann der Beschwerdeführer D somit nicht verletzt sein. Die vorliegende Beschwerde war, soweit sie von D erhoben wurde, somit zurückzuweisen.

Die vorliegende, ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde am 23. Juni 1989 der Post zur Übermittlung an den Verfassungsgerichtshof übergeben. Nach Mitteilung in dem auf Antrag des Verwaltungsgerichtshof erstatteten Ergänzungsschriftsatz vom 27. August 1990 ist die Beschwerdeführerin DE im Jahre 1989 verstorben. Im Hinblick auf diese Mitteilung hat der Verwaltungsgerichtshof durch Einholung einer beglaubigten Abschrift aus dem Sterbebuch erhoben, daß DE am 4. August 1989 verstorben ist. Da die u.a. in ihrem Namen erhobenen Einwendungen nur den persönlichen Nachbarschutz betrafen, wurde das Verfahren zur Prüfung des angefochtenen Bescheides in Ansehung der Beschwerdeführerin DE mit deren Ableben gegenstandslos. Insoweit war das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Im ersten Satz des § 81 Abs. 1 GewO 1973 (in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988) werden die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage und die Erforderlichkeit der Genehmigung zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen tatbestandsmäßig verknüpft. Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach dem ersten Satz des § 81 Abs. 1 GewO 1973 hat demgemäß nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch schlechterdings die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat nach dem zweiten Satz des § 81 Abs. 1 GewO 1973 die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Gegenüber der bereits genehmigten Anlage ist die Genehmigung zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen wegen der Änderung dann erforderlich, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, daß die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen in dem Bescheid, mit dem die Änderung genehmigt wird, zu begegnen. Ist hingegen die Änderung der Anlage dergestalt, daß durch sie neue oder größere Immissionen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, dann hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen (vgl. hiezu zu der für das Verhältnis von Änderung einerseits und genehmigter Anlage andererseits gleichgelagerten Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1988 u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 87/04/0032).

Der Verwaltungsgerichtshof kann dem angefochtenen Bescheid auch in Verbindung mit dem zweitbehördlichen Bescheid keine Feststellungen darüber entnehmen, inwieweit die vom Genehmigungsantrag der mitbeteiligten Partei erfaßten Änderungen die im § 74 Abs. 2 GewO 1973 umschriebenen Interessen, soweit sie Gegenstand der von den Beschwerdeführern als Nachbarn erhobenen Einwendungen sind, berühren. Was die Einwirkungen von Lärm auf die Nachbarn anlangt, begnügte sich die belangte Behörde mit dem Hinweis darauf, daß "im Jahre 1988 vom Privatsachverständigen Dr. Ing. P Schallpegelmessungen unter Berücksichtigung von Erschütterungen durchgeführt" worden seien; darüberhinaus habe "auch die Unterabteilung Immissionsschutz des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung am 3. März 1988 Schallpegelmessungen durchgeführt, wobei auch Frequenzanalysen vorgenommen worden" seien und schließlich sei "im April 1985 vom Bezirksbauamt Linz eine Schallpegelmessung erfolgt". Im zweitbehördlichen Bescheid wurde auf den die Lärmmessung vom 2. April 1985 betreffenden Meßbericht vom 30. April 1985 verwiesen, ohne daß die Behörde hieraus Angaben zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zur Darstellung gebracht hätte. Solcherart blieb insbesondere ungeklärt, inwieweit der Meßbericht vom 30. April 1985 für das gegenständliche, erst mit dem Genehmigungsantrag der mitbeteiligten Partei vom 9. Februar 1987 anhängig gewordene Genehmigungsverfahren von Bedeutung sein hätte können. Weiters wird im zweitbehördlichen Bescheid auf die Lärmmessung vom 3. März 1988 verwiesen. In diesem Zusammenhang wurden die Meßdaten für das unbebaute Grundstück zwischen der Betriebsanlage und der Liegenschaft Reckziegel angeführt:

Leq 46,8 dB

L99 45,6 dB

Oktavbandpegel 47,5 dB

Terzbandpegel 40,4 bzw. 42 dB

Die Daten seien unter Wegschalten von vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen, Flugzeugen und bellenden Hunden ermittelt worden. Es handle sich subjektiv um ein monotones Geräusch ohne charakteristische störende Frequenzen. Da diese Angaben keine Darlegung der sich für den Nachbarn aus eben der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlagenänderung ergebenden Immissionssituation enthalten, fehlt es an den erforderlichen, auf die Tatbestände des ersten Satzes des § 81 Abs. 1 GewO 1973 bezogenen Feststellungen.

Im zweitbehördlichen Bescheid wurde weiters ausgeführt, daß "die einzelnen Entwicklungsstufen der Betriebserweiterung (z.B. Aufstellen einer weiteren Extruderanlage zu 10 bereits vorhandenen Anlagen) für sich genommen" keinen Tatbestand nach § 81 GewO 1973 erfüllten; insgesamt gesehen unterliege allerdings die vollzogene Betriebserweiterung der Genehmigung nach § 81 leg.cit.; die nunmehrige Betriebserweiterung wirke sich auch auf die bestehende Anlage aus, sodaß die nunmehr erteilte Genehmigung die gesamte Betriebsanlage umfasse und die bisherigen Genehmigungen überdecke.

Der angefochtene Bescheid erweist sich im Hinblick auf diese ihm zugrundeliegenden Darlegungen - abgesehen davon, daß die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 12. Mai 1989 nicht wie die Zweitbehörde die Fassung des § 81 GewO 1973 vor der Gewerberechtsnovelle 1988 anwenden hätte dürfen, sondern die Neufassung des § 81 Abs. 1 GewO 1973 anwenden hätte müssen - auch insoweit als rechtswidrig, als in Verkennung der Rechtslage keine Feststellungen darüber getroffen wurden, inwiefern wegen der Änderung neue oder größere Immissionen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 auch durch die bestehende genehmigte Anlage ausgelöst werden.

Durch die im Hinblick auf die Regelungen des ersten und des zweiten Satzes des § 81 Abs. 1 GewO 1973 bestehende inhaltliche Rechtswidrigkeit wurde, da in Hinsicht auf die Änderung und in Hinsicht auf deren allfällige Miterfassung der genehmigten Anlage die zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlichen Darlegungen fehlen, die im Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven Nachbarrechte des eingangs genannten Erst- und Viertbeschwerdeführers und der dort genannten Zweit- und Drittbeschwerdeführerin verletzt.

Darüber hinaus gibt der angefochtene Bescheid Anlaß zu folgenden Überlegungen:

Die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartenden Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang im § 77 Abs. 2 GewO 1973 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen. Aufgrund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden (vgl. zum grundsätzlichen Aufgabenbereich der Sachverständigen und der Behörde sinngemäß die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1959, Slg. N.F. Nr. 5018/A; siehe ferner das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0035).

Dem angefochtenen Bescheid wurde in Verbindung mit dem zweitbehördlichen Bescheid das Gutachten des immissionstechnischen Amtssachverständigen vom 28. April 1988 zugrundegelegt, demzufolge sich der Amtssachverständige in Ansehung der Annahme, daß pro Tag maximal 2 Stunden geschweißt werde, lediglich auf eine "Auskunft von Herrn Ing. F jun."

berufen hatte; der Amtssachverständige errechnete daraus, daß sich pro Jahr ca. 250 Stunden ergäben, in denen legierte Stähle geschweißt werden. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt im gegebenen Zusammenhang insofern vor, als die Zeitdauer der Schweißarbeiten lediglich einer Auskunft entnommen und nicht etwa aus der für die mitbeteiligte Partei verbindlichen Betriebsbeschreibung oder aus einer Auflagenvorschreibung abgeleitet wurde (siehe hiezu ebenfalls das bereits vorstehend zitierte hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0035). Im gegebenen Zusammenhang wurde von der belangten Behörde nicht ermittelt, ob das Gutachten des immissionstechnischen Amtssachverständigen für eine behördliche Feststellung dahin, daß die Belastung so geringfügig sei, wie sie vom immissionstechnischen Amtssachverständigen angenommen wurde, hinlänglich tragfähig sei oder nicht.

Was den durch Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen zu ermittelnden Sachverhalt anlangt, knüpfte der angefochtene Bescheid in Verbindung mit dem zweitbehördlichen Bescheid daran an, daß der medizinische Amtssachverständige hinsichtlich der Lärmauswirkungen des Betriebes auf die Nachbarn ausgeführt habe, daß die Grenze der zumutbaren Belästigung laut ÖAL-Richtlinie durch den vorherrschenden Umgebungslärm überschritten werde; sowohl der tatsächlich gemessene Grundgeräuschpegel als auch der zu Vergleichszwecken herangezogene Richtlinienwert des ÖAL würden durch den Umgebungslärm um mehr als 10 dB überschritten; aufgrund dieser ungünstigen Situation sei zu fordern, daß durch den hinzukommenden Betriebslärm der Leq nicht weiter angehoben werden dürfe; dies umsomehr, als in den Pausen des Verkehrs- und Fluglärms der Betriebslärm in den Vordergrund trete. Eine geeignete Sachverhaltsgrundlage im Sinne der vorangeführten hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1959, Slg. N.F. Nr. 5018/A, und vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0035, für die behördliche Beurteilung im Rechtsbereich vermag der Verwaltungsgerichtshof in diesen Ausführungen des ärztlichen Amtssachverständigen nicht zu erkennen.

Schon aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid aufgrund der Beschwerde des eingangs genannten Erst- und des Viertbeschwerdeführers und der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf die sich aus dem Beschwerdevorbringen ergebenden weiteren Fragen (insbesondere die Frage der Zulässigkeit des Vorbehaltes der Betriebsbewilligung - siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 90/04/0215 - und die Frage der Inhaltserfordernisse für Auflagen - siehe hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 89/04/0176 -) einzugehen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 205/1989.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte