VwGH 90/04/0035

VwGH90/04/003525.9.1990

1.) AB und 2.) BB gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. September 1989, Zl. 310.135/1-III/3/89, betreffend Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Stahl- und Walzwerk N Gesellschaft m. b.H. in Y, X-Straße 11).

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
BauRallg;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
BauRallg;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 10. Juni 1986 wurde auf Grund des Ansuchens der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 74, 77 und 359 Abs. 1 GewO 1973 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie für Abfallstoffe aus dem Stahlwerk im Standort Y, W-Straße, Gst. Nr. 244/2, EZ 518, KG Z, nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen und unter Zugrundelegung der nachfolgenden Betriebsbeschreibung (Abschnitt A des Spruches) sowie der anschließend angeführten Auflagen (Abschnitt B des Spruches) erteilt. Unter den im Punkt A zur Betriebsbeschreibung enthaltenen Darlegungen findet sich auch die Anführung, daß von lärmtechnischer Seite der im folgenden angeführte Befund erstellt worden sei. Die unter Spruchpunkt B angeführten Auflagen lauten wie folgt:

"1.) Vor Eröffnung der Deponie sind alle im Projekt dargestellten Maßnahmen zur Abdichtung der Deponiesohle, zur Erfassung der Sickerwässer und der sonstigen zum Betrieb der Deponie erforderl. (Zufahrtsstraße, Erdwall, Begrünung, etc.) zu treffen.

2.) Es dürfen nur nachstehend angeführte Abfälle gemäß

ÖNORM S 2100 deponiert werden:

Schlüsselnummer: Benennung:

31 110 Ofenausbruch

31 111 Hüttenschutt

31 202 Kupolofenschlacke

31 221 sonstige Schlacke aus

Stahlerzeugung

31 409 Bodenaushub

35 102 Zunder und Hammerschlag

 

Sonderabfälle im Sinne der ÖNORM S 2101 dürfen nicht abgelagert werden.

3.) Auf der Deponie dürfen nur die im Punkt 2 angegebenen Stoffe abgelagert werden. Das Einbringen anderer Abfälle jeglicher Art ist verboten.

4.) Die einwandfreie Sickerwasserentsorgung in das Kanalsystem der Stadtgemeinde Y mit den zugehörigen Wartungsarbeiten, an den Drainagen und an dem Sammler ist nach Auflassung und Rekultivierung der Deponie so lange durchzuführen, wie verunreinigte Sickerwässer anfallen.

5.) Das anfallende Sickerwasser ist so zu behandeln, daß es den Richtlinien für die Begrenzung von Abwasserimmissionen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom Sept. 81 entspricht.

6.) Bei Starkregen dürfen in den öffentl. Kanal in der W-Straße zur Vermeidung einer Überlastung des Kanals nicht mehr als max. 10 l/sec. eingeleitet werden.

7.) Zur Reduktion der Sickerwassermenge gemäß Bedingung Nr. 6 ist ein Ausgleichsbecken einzubauen.

8.) Die Abdeckung der Deponie hat durch eine mindestens 1 m mächtige, verdichtete Längsschichte zu erfolgen. Die Oberfläche dieser Abdeckung ist so zu gestalten, daß die Niederschlagswässer ungehindert an den Außenrand abfließen können. Die Versickerung dieser Niederschlagswässer darf keinesfalls im Bereich der bestehenden Schüttung erfolgen. Zu diesem Zweck ist die Lehmdecke über diese Schüttung hinauszuziehen oder sind die Wässer außerhalb dieses Bereiches abzuleiten und dort zur Versickerung zu bringen. Bei jeder künftigen Nutzung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Abflußverhältnisse und die Dichtheit gegenüber einsickernden Niederschlagswässern gewahrt bleiben.

9.) Die nach Westen verlegte Grundstücksein- und -ausfahrt ist einschließlich der Aufschließungsstraße auf eigenem Grund, und zwar der parallel zur Straße geführte Teil vollständig und der nach Süden wegführende Teil bis 50 m vom Straßenrand, staubfrei auszubilden und zu erhalten. Die Begrünung und der zu errichtende Damm zwischen südlichem Straßenrand und grundeigener Straße sind ordnungsgemäß zu erhalten.

10.) Es ist ein Tor bei der Einfahrt zu errichten, das nur von den Betriebsfahrern geöffnet werden kann und das ansonsten geschlossen zu halten ist. Sonstige allfällige Zugänge sind ebenfalls abzuschranken.

11.) Bei der Zufahrt, Zugangsmöglichkeiten und an allen leicht erreichbaren Grenzen sind Hinweistafeln anzubringen, daß Ablagerungen behördlich untersagt sind und im Zuwiderhandlungsfalle ein Strafverfahren zu gewärtigen ist.

12.) Die Oberflächentemperatur der zugelieferten Materialien darf nicht über + 50 Grad C liegen. Materielien, die noch rauchen oder Dünste aussenden, dürfen erst nach Erreichen eines stabilen Zustandes zugeliefert werden.

13.) Zulieferungen sowie lärmerregende Arbeiten auf der Deponie dürfen nur an Werktagen von 06.00 bis 20.00 Uhr erfolgen.

14.) Auf dem Deponiegelände dürfen keine längeren Reparaturen der Raupe oder der Lkw erfolgen und es ist ein überflüssiges Laufenlassen der Raupe oder der Lkw im Leerlauf zu unterlassen.

15.) Es ist ein Tagebuch zu führen, aus dem Art, Menge und Zeit der zugeführten Materialien sowie allfällige Prüfungen hervorgehen. Dieses Tagebuch ist für die Behörde zur jederzeitigen Einsicht bereitzuhalten.

In ihm ist auch die tägliche Prüfung der Deponie vor Beginn der Arbeiten und nach Beginn der Arbeiten auf Einhaltung der behördl. Schutzbestimmungen, geordneter Funktionen und Freihalten von unzulässigen Fremdlagerungen einzutragen.

Diese Auflagen sind sofort zu erfüllen."

Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführer gab der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 21. Oktober 1986 insoweit Folge, als der erstbehördliche Bescheid dahingehend abgeändert werde, daß nachfolgende zusätzliche Auflagen vorgeschrieben würden:

"16.) Der geplante 2 m hoch begrünte Erddamm entlang der W-Straße ist in östlicher Richtung prallel zur westlichen Grundgrenze des Grundstückes 227 auf eine Länge von 30 m weiterzuziehen.

17.) Über die Lärmsituation während des Betriebes der Deponie ist ein Lärmgutachten zu erstellen, aus dem die Spitzenwerte und der Leq aus dem Betriebsareal angeführt und in Relation zum bestehenden Umgebungslärm gestellt sind.

18.) Es ist ein Meßbericht eines befugten Zivilingenieurs oder einer autorisierten Untersuchungsanstalt über die Staubimmissionsbelastung der Behörde vorzulegen. Die Festlegung der Meßpunkte zur Durchführung der erforderlichen Messungen hat im Einvernehmen mit der Fachabteilung Ia, Referat für Immissionsschutz, zu erfolgen. Die Messungen während des Betriebes des Deponie sind über mindestens 7 Monate während der warmen Jahreszeit (März bis Oktober) durchzuführen."

Einer auch dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 29. September 1989 insofern Folge, als gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 die Betriebsbewilligung vorbehalten und ein Probebetrieb für die Dauer eines Jahres ab Betriebsbeginn angeordnet werde. Der Betriebsbeginn sei von der mitbeteiligten Partei schriftlich dem Magistrat der Stadt Y anzuzeigen. Weiters wurde ausgesprochen, daß die Auflage unter Punkt 17 des zweitbehördlichen Bescheides behoben und gemäß § 77 GewO 1973 i. V.m. § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben werde:

"19.) Die Kippkante ist durch Stangen, Pflöcke, Blöcke oder ähnliches zu kennzeichnen. Die Arbeitnehmer, welche Deponierungsarbeiten durchführen, sind darüber zu unterrichten, wie weit sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Standfestigkeit des Schüttgutes an diese so markierte Kippkante heranfahren dürfen."

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Bundesminister habe zunächst eine vorläufige Äußerung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen eingeholt und habe sodann auf dessen Anregung nach Einholung einer chemischen Analyse des Deponiegutes am 26. Mai 1987 eine mündliche Augenscheinsverhandlung unter Beiziehung eines gewerbetechnischen und eines ärztlichen Amtssachverständigen sowie eines Vertreters des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Zentralarbeitsinspektorat, durchgeführt. Dieser Verhandlung sei ein Augenschein unter Mitwirkung der genannten Sachverständigen vom 25. Mai 1987 vorausgegangen. Bei dieser Augenscheinsverhandlung habe der gewerbetechnische Amtssachverständige folgenden Befund abgegeben: Die geplante Deponie liege südlich der West-Ost verlaufenden W-Straße. Nördlich der W-Straße befänden sich auf den Ordnungsnummern 110 bis 120 Einfamilienhäuser und auf den danach folgenden Ordnungsnummern 122 bis 124 Hallenbauten mit gewerblicher Nutzung. Das Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 87/1, KG Z, liege ca. gegenüber dem östlichen Drittel der geplanten Deponie. Ca. 30 m westlich des Hauses der Beschwerdeführer begännen die vorbeschriebenen gewerblichen Hallenbauten. In einer Entfernung von ca. 150 m führe auf einem ca. 4 m hohen Damm der Autobahnzubringer Y-West in ca. Nord-Südrichtung vorbei. Die W-Straße verbinde die Ortsteile Z und V und sei verhältnismäßig stark befahren. Sie weise eine Breite von ca. 10 m auf. Die nördliche Grundgrenze des Deponiegeländes (das sei gleichzeitig der südliche Straßenrand) sei mit einer ca. 3,50 m hohen hölzernen Plakatwand abgegrenzt. Diese Plakatwand sei im Bereich vom Boden bis "50 dm" über dem Boden nicht fugendicht, sondern in Form von einzelnen Querlatten ausgeführt. Zwischen den einzelnen Plakatflächen, d.h. ca. alle 4 bis 5 m sei ein ca. "50 dm" breiter Zwischenraum, der ebenfalls nur mit Holzlatten nicht fugendicht abgeschlossen sei. Die Zufahrt zur geplanten Deponie erfolge derzeit durch ein Tor unmittelbar nach der Autobahnunterführung der W-Straße. Auf dem Deponiegelände selbst seien der geplante Erdwall sowie die befestigte und staubfrei gemachte, parallel zur W-Straße führende Deponiestraße noch nicht errichtet. Derzeit führe ein unebener, schottriger Fahrweg mit auf- und abführender Fahrspur parallel zur W-Straße. Dieser Fahrweg liege teils bis zu 2 m unter dem Niveau der W-Straße, teils insbesondere gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer auf Niveau der W-Straße. Eine Zufahrt von der W-Straße her sei an den Verhandlungstagen infolge des versperrten Zufahrtstores nicht möglich gewesen. Es sei daher mit dem Lkw von der Südseite der Deponie zugefahren worden, um Fahrbewegungen bzw. den Abkippvorgang zu simulieren. Die geplante Deponie solle in der nördlichen Bucht der wesentlich größeren vorhandenen und aufgelassenen Schottergrube eingerichtet werden. Die Abkippung des Schüttmaterials solle nur an der Ostseite der Deponie, welche den steilsten Abbruch aufweise, durchgeführt werden. Die zu den Beschwerdeführern nächstgelegene mögliche Abkippstelle liege in der Nord-Ost-Ecke ca. 17 m von der Holzplanke entfernt. Daran schlössen sich 10 m W-Straße sowie 20 m von der Grundgrenze der Beschwerdeführer bis zum Meßpunkt auf der Terrasse an. Die geplante Deponiestraße werde in ca. 7 m Abstand südlich parallel zur W-Straße verlaufen. Das - nach der angeführten Auflage - zu deponierende Material sei am 26. Mai 1987 auf dem Gelände der N besichtigt worden. Auf Grund der Besichtigung ergebe sich für den Ofenausbruch (Ofen- und Pfannenausbruch) eine Konsistenz von ziegelförmigem bis faustgroßem steinförmigem Abfall mit einzelnen feineren bis staubförmigen Komponenten. Dieser Abfall sei am ehesten mit Bauschutt vergleichbar und stamme aus der abgenützten Auskleidung von Schmelzöfen, Schmelztiegeln und Schmelzpfannen sowie den dazugehörigen Verteilerrinnen. Diese Auskleidungen würden aus Schamotte-Ziegeln hergestellt, welche auf der Ofen- bzw. Innenseite noch mit einer Art Dolomitmörtel verschmiert würden. Der Ausbruch des abgenützten Auskleidungsmaterials erfolge händisch mittels Preßlufthämmern. Die Hüttenschlacke falle beim Schmelzen des Schrottes in den Elektroöfen an. Sie werde nach beendetem Schmelzvorgang in flüssiger Form in eigene Formen abgegossen. In diesen Formen erstarre die Schlacke zu ca. 1 bis 1 1/2 m3 großen Blöcken. Diese Blöcke würden noch in der Form auf dem Hüttengelände auf eine Freifläche verführt, dort gestürzt und normalerweise erkalten gelassen. Je nach Zusammensetzung des geschmolzenen Schrottes variiere auch die Zusammensetzung der Schlacke. So hätten beim Augenschein feste massive Blöcke vorgefunden werden können, während jedoch auch bereits sehr zerfallene Blöcke vorhanden gewesen seien, wobei auch der als Flußmittel zugegebene Kalk (bis 45 kg/to) Rohstahl - bei einem Schmelzvorgang fielen ca. 25 to Rohstahl an - als nur locker gepreßter Staub vorgefunden worden sei. Nach Auskunft der mitbeteiligten Partei würden vor dem Abtransport der Schlacke vom Stahlwerksgelände die Blöcke durch einen Bagger zerteilt, um allfällige eingeschlossene Rohstahlteile wieder zurückzugewinnen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, daß nur kompakte Blöcke gelagert würden. Der Zunder und Hammerschlag falle im Walzwerk teils als feuchte, sandkornähnliche schwarze Masse, teils als trockene blättchenförmige Masse an. Beim Zunder und Hammerschlag handle es sich ausschließlich um Eisenoxyde sowie um Kohlenstoff- und Eisenbegleiter (eisenähnliche Metalle in oxydischer Form). Im Normalfall werde der Zunder und Hammerschlag an andere speziell dafür ausgerüstete Stahlwerke weiterverkauft, nur der nicht mehr verkaufte Überbestand solle auf der Deponie gelagert werden. Bezüglich der chemischen Zusammensetzung der Elektroofenschlacken sowie des Ofen- und Tiegelausbruches könnten die Werte dem Befund und Gutachten des Univ. Prof. Dr. techn. C vom 15. Oktober 1984 entnommen werden. Am 25. Mai 1987 seien in der Zeit von 17.45 bis 19.10 Uhr Schallpegelmessungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer durchgeführt worden. Als Meßpunkt sei die vordere Kante der Terrasse gewählt worden. Das Nivau der Terrasse liege ca. 1,20 m über dem Niveau der W-Straße. Das Mikrophon habe sich ca. 1,20 m über dem Terrassenniveau befunden. Mit der Meßanlage seien die natürliche Umgebungslärmsituation sowie die Betriebslärmimmissionen gemessen worden. Die statistische Auswertung sei mit Hilfe der Pegelhäufigkeitszähleinrichtungen mit Abfrageperioden von 0,1 sec. und 255 Klassen mit Klassenbreiten von 0,25 dB erfolgt. Aus den Ergebnissen seien die energieäquivalenten Dauerschallpegel der Geräuschereignisse berechnet worden. Für den Ausdruck habe der Rechner die im Speicher bewahrten 255 Klassen in 32 neue Klassen mit Klassenbreiten von 2 dB zusammengefaßt. Die gemessenen Schallpegeln seien auf Schreibstreifen aufgezeichnet. Die Messungen hätten folgende Ergebnisse gebracht: Messung 1: Bei dieser Messung sei das Fahren mit dem Lkw auf der Deponiestraße simuliert worden. Als Lkw sei ein Fahrzeug der Marke Fiat, IVECO, Typ 260-32 AHW, mit einem Eigengewicht von 11,9 to und einem maximal zulässigen Gesamtgewicht von 22 to mit dem Kennzeichen XX zur Verfügung gestanden. Dieser Lkw sei für die Messungen von der mitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellt worden und es werde laut ihrer Auskunft hauptsächlich dieser Lkw für den Transport der Abfälle verwendet. Dieser Lkw sei mit einer Kippermulde in Kipprichtung nach rückwärts und einer hydraulischen Kippanlage ausgestattet. Während der Messungen sei der Lkw unbeladen gewesen. Gemäß Bedienungsanleitung dürfe für das Kippen eine Drehzahl von 1500 Umdrehungen/min. (Lkw-Motor) nicht überschritten werden. Die Durchführung der Messungen mit beladenem Lkw sei deshalb nicht möglich gewesen, da das Abkippen von Deponiegut in die Deponie auf Grund ihrer derzeitigen Ausstattung noch nicht möglich und erlaubt sei. Während dieser Messung 1 seien auch auf der W-Straße vorbeifahrende Kraftfahrzeuge mitgemessen worden. Für das Scheppern und Schlagen der Ladefläche auf dem Chassis des Lkw beim Befahren des unebenen Weges hätten Werte von 52 bis 55 dB auf dem Meßstreifen abgelesen werden können. Für die gesamte Messung habe sich ein L1 von 59,3 dB, ein L95 von 46,8 dB und ein Leq von 52,9 dB ergeben. Messung 2: Bei dieser Messung sei das Abkippen simuliert worden, d.h. der Lkw-Motor mit ca. 1500 Umdrehungen/min. betrieben und der Kippaufbau hydraulisch gehoben worden. Die während dieser Messung auf der W-Straße vorbeifahrenden Kraftfahrzeuge seien mittels der Rückwärtslöschvorrichtung nicht in die statistische Zählung miteinbezogen worden und schienen nur auf dem Pegelschrieb auf.

Es ergebe sich ein L1 von 55,3 dB und ein L95 von 48,8 dB und

ein Leq von 53,1 dB. Messung 3: Bei dieser Messung sei die

Zufahrt mit dem Lkw von der Einfahrt entlang der Deponiestraße

bis zur Kippstelle, das verkehrte Zurückschieben an den

Deponierand sowie das Abkippen simuliert worden. Auch hier

seien die vorbeifahrenden Kraftfahrzeuge auf der W-Straße mit

Rückwärtslöschvorrichtung unterdrückt worden. Aus der Auswert

Zufahrt: ca. 65 sec., Spitzen von 56 bis 51 dB

Zurückstoßen: ca. 20 sec., 48 bis 51 dB

Kippen: ca. 20 sec., Spitzen von 55 bis 58

Absenken der Ladefläche:

ca. 15 sec., 50 dB mit einer einmaligen

Spitze von 58 dB.

Die statistische Auswertung der Messung 3 habe einen L1 von 57,5 dB ergeben, einen L95 von 44,8 dB und einen Leq von 51,4 dB. Messung 4: In dieser Messung sei in der Zeit von 18.23 Uhr bis 18.53 Uhr der Umgebungsgeräuschpegel bzw. der Grundgeräuschpegel bestimmt worden. Während dieser Messung sei auch der Verkehr auf der W-Straße mitgezählt worden und es habe sich eine Frequenz von ca. 37 Kraftfahrzeugen in der halben Stunde ergeben. Ebenso hätten die W-Straße auch 3 bis 4 Lkw, ein Traktor mit Anhänger und ein Moped passiert. Gegen Ende der Meßperiode sei ein einmotoriges Propellerflugzeug mit Werten von ca. 56 dB sowie der Überflug eines Düsenflugzeuges in großer Höhe mit Werten von 44 bis 58 dB registriert worden. Das Vorbeifahren von Pkw habe Schallpegel mit Spitzen zwischen 66 bis 70 dB erzeugt. Während der gesamten Meßzeit sei auf dem ca. 30 m entfernten östlich des Grundstückes der Beschwerdeführer gelegenen Gewerbeareal ständig An- und Ablieferungsbetrieb gewesen. Es habe sich hauptsächlich um die Firma D (Backwaren) gehandelt. Von dieser Firma seien ca. 4 Mercedes-Klein-Lkw ent- und beladen worden. Das Tor der Halle (zweites von der W-Straße aus) sei geöffnet gewesen; es weise direkt zum Grundstück der Beschwerdeführer. Sowohl vom Be- und Entladevorgang als auch von Manipulationsarbeiten in der Halle seien deutlich Schallereignisse meßbar gewesen. So hätte das Schlichten und das Stapeln von Kunststoffbehältern Schallpegelspitzen von 65 bis 70 dB verursacht. Das laute Rufen und Sprechen der Arbeiter habe Schallpegelspitzen bis 55 dB verursacht. Zum Unterschied vom vorbeifahrenden Verkehr seien die Schallereignisse der Rufe und der Ladevorgänge impulsartig gewesen. Die statistische Auswertung dieser Messung habe einen L1 von 69,3 dB, einen L95 von 43,5 dB und einen Leq von 57,1 dB ergeben. Messung 5: Im Anschluß an die Messung 4 habe eine weitere Messung bis einschließlich 19.10 Uhr stattgefunden. Auch diese Messung habe die in der Messung 4 beschriebenen Charakteristika aufgewiesen. Um 19.06 Uhr sei der Überflug zweier Heeresflugzeuge (Saab 105 OE) mit Spitzenwerten von 69 dB registriert worden. Diese Flugzeuge seien anschließend eine Schleife geflogen und seien auf dem nahegelegenen Flugplatz gelandet. Bei der Landung seien Spitzenwerte von 61 dB registriert worden. Die statistische Auswertung dieser Messung habe einen L1 von 64,5 dB, einen L95 von 40,8 dB und Leq von 53,6 dB ergeben. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe sodann seinen Befund wie folgt ergänzt: Während der Messungen am 25. Mai 1987 habe leichter Nordwind geherrscht und der Himmel sei mit Wolken bedeckt gewesen. Bezüglich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten fehlenden Wind- und Wetterverhältnisse sei vom Magistrat Y Abteilung A 10/9 Technisches Sicherheitswesen (Umweltschutz) eine Angabe über die Witterungs- und Windsituation eingeholt worden. Aus dieser gehe hervor, daß tagsüber hauptsächlich Südwinde und nachts hauptsächlich Nordwinde in der Gegend der U-Straße/W-Straße vorherrschten. Die Windgeschwindigkeiten überschritten gemäß der relativen Häufigkeitsverteilung Werte von 3 m/sec (10,8 km/h) nicht. Über das Jahr sei mit ca. 25 % Kalmen (Windstillen) zu rechnen. Dieser Bericht des Magistrates Y sei dem Berufungsakt angeschlossen. Es sei der Befund des ärztlichen Amtssachverständigen gefolgt: In Verbindung mit den im Befund des technischen Amtssachverständigen beschriebenen Schallpegelmessungen habe am 25. Mai 1987 in der Zeit von ca. 17.30 Uhr bis 19.15 Uhr eine subjektive Beobachtung der herrschenden Lärmsituation (sowohl hinsichtlich des Umgebungslärms als auch der Fahrzeugbewegungen auf der Betriebsanlage) bei den Beschwerdeführern stattgefunden. Beobachtungsplatz sei dabei die dem Haus der Beschwerdeführer südlich in Richtung auf die geplante Betriebsanlage vorgelagerte Terrasse gewesen, von der man auch auf die geplante Deponie sehe. In südwestlicher Richtung blicke man auf einen Abschnitt der Autobahn. Zwischen der geplanten Betriebsanlage und der Liegenschaft der Beschwerdeführer liege die W-Straße. Westlich liege ein Gebäudekomplex, der mehrere Betriebe beherberge, wobei zu diesem Betriebskomplex Zulieferverkehr über eine zwischen diesem Areal und der Liegenschaft der Beschwerdeführer gelegene Straße auch mit Lkw erfolge. Die Grundgeräuschsituation werde durch deutlich konstanten, eher gering an- und abschwellenden Verkehrslärm von der Autobahn bestimmt, wozu in unregelmäßigen Abständen relativ häufiger und an- und abschwellender Verkehrslärm von Fahrzeugen, die die W-Straße benützten, komme. Auch die westlich gelegene Zulieferstraße zu dem vorhin beschriebenen Betriebsgebäudekomplex sei recht zahlreich befahren. Die Simulation der Fahrbewegungen mit den Firmen-Lkw entlang des Deponierandes sei lärmmäßig lediglich während der wenigen, immer nur einige Sekunden dauernden Verkehrspausen aus dem Umgebungslärm (hauptsächlich Verkehrslärm) herauszuhören. Sie stelle sich als typisches Motorengeräusch mit klappernden Einzelgeräuschen, herrührend von den Ladebordwänden des leeren Lkw dar und seien subjektiv im Vergleich zum sonstigen Umgebungslärm nicht auffällig. Beim Kippen sei lediglich vergleichsweise leises Motorengeräusch und auch nur bei relativer Umgebungsruhe wahrzunehmen. An sonstigen auffälligen Umgebungsgeräuschen sei immer wieder Fluglärm, verursacht von den, den weiter südöstlich gelegenen Flughafen frequentierenden Luftfahrzeugen (Flugzeuge, Hubschrauber) zu bemerken. Hinzu träten auch noch relativ häufig deutliche Schlaggeräusche, verursacht durch Ladetätigkeiten auf dem nebengelegenen Betriebsgebäudekomplex (Firma D). Eine subjektiv spürbare Abnahme des Kfz-Verkehrs und der damit zusammenhängenden Geräusche sei ab etwa 18.45 Uhr zu bemerken gewesen. Am 26. Mai 1987 hätten sich die Teilnehmer der Verhandlung auf Grund einer Anregung der Beschwerdeführer in eine Schottergrube südlich von Y begeben, in der derzeit jene Abfälle, die in Hinkunft auf der gegenständlichen Betriebsanlage gelagert werden sollten, deponiert würden. Es handle sich um eine Mischdeponie, in der derzeit auch noch andere Abfälle gelagert würden. Aus diesem Grund seien auch zwei Planierraupen auf dem Gelände im Einsatz, eine auf dem oberen Umgebungsniveau und eine am Grund der Schottergrube. Beide seien in einer Entfernung von ca. 50 bis 80 m in vergleichsweise nur wenig auffallender Lautstärke wahrzunehmen gewesen. Beim Zurücktreten hinter einen dort liegenden festen Erdhügel sei etwa von der auf dem Grund der Schottergrube fahrenden Planierraupe nichts mehr zu vernehmen gewesen. Anschließend sei das Abkippen von Deponiematerial (es handle sich um einen relativ festgefügten Block) von einem Lkw, wie es auch bei der gegenständlichen Betriebsanlage erfolgen solle, beobachtet worden. Das Geräusch des hinabstürzenden Gesteins sei als kurzes dumpfes Poltern mit nur geringer Lärmentwicklung (subjektiv deutlich leiser als etwa die Fahrgeräusche des Lkw) zu vernehmen gewesen. Über dem abgeladenen Deponiegut habe sich heiße Luft gebildet, die in ca. 5 m Entfernung auch unter Geruch wahrgenommen worden sei (typischer Geruch, wie er beispielsweise beim Entleeren eines Aschenbehälters bei einem im privaten Bereich verwendeten Ofen, der mit Holz oder Kohle beheizt werde, auch bemerkt werden könne). Bereits in einer Entfernung von 7 bis 8 m seien aber (jeweils immer in Windrichtung vom abgelagerten Material zum Standort) bereits keine Geruchseinwirkungen mehr festzustellen gewesen. Eine besondere Staubentwicklung während dieses Abladevorganges sei nicht zu bemerken gewesen. Anschließend hätten die Beschwerdeführer aus einem Plastikkanister Wasser auf den abgekippten Block geschüttet, von dem unter kurzem Zischen eine Dampfwolke aufgestiegen sei, die sich nach ca. 10 m aufgelöst habe. Direkt im Inneren der Dunstwolke stehend habe man wiederum leichten Aschengeruch feststellen können. Sodann habe der gewerbetechnische Amtssachverständige nachstehendes Gutachten erstattet: Von der geplanten Deponie könnten Lärm, Staub und Geruchsbelästigungen ausgehen. Zum Lärm: Ausgehend von dem beim Augenschein durchgeführten Messungen ergäben sich folgende Ausgangswerte: Abstand zwischen der Terrasse der Beschwerdeführer und der Deponiestraße (der Verkehr auf dieser stelle die nächstgelegene Lärmquelle dar):

37 m. Zufahrt: 65 sec., 58 dB als höchster gemessener Schallpegel. Zurückstoßen: 20 sec., 51 dB als höchster gemessener Schallpegel. Kippen: 20 sec., 58 dB als höchster gemessener Schallpegel. Senken des Kippers: 15 sec., 50 dB (die einmalige Spitze von 58 dB sei nicht berücksichtigt worden).

Abfahrt: 70 sec., Annahme 58 dB als höchster Wert wie für die Zufahrt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sowohl der Schallpegel des zu- und abfahrenden Lkw auf der Deponiestraße als auch der Schallpegel für das Kippen gleich groß seien, jedoch die Deponiestraße näher zu den Beschwerdeführern liege und daher auf Grund ihrer Nähe die schalltechnisch günstigere, d. h. zur Beurteilung des Projektes ungünstigere, Lage besitze, sei die angeführte Entfernung von 37 m verwendet worden. Bei einer täglichen Entsorgung der anfallenden Abfälle ergäben sich ca. fünf bis sieben Anfahrten pro Tag. Es sei daher auch hier der ungünstigere Wert von sieben Anfahrten pro Tag genommen werden. Basierend auf den oben angeführten Werten für die Dauer der einzelnen Vorgänge ergebe sich ein Gesamtbeurteilungspegel für die Tagzeit von 43,9 dB (bezogen auf acht Stunden). Bei dieser Berechnung seien die beim Augenschein gewonnenen Meßwerte herangezogen worden. Hiebei sei die Abschirmwirkung durch den geplanten Erdwall noch nicht berücksichtigt. Für diesen Erdwall sei eine Abschattung (Abschirmung) von ca. 7 dB anzunehmen. Diese Annahme ergebe sich bei einer Situation, daß die Lage der Schallquelle, d.h. der Lkw auf der Deponiestraße, sich 7 m vom Erdwall entfernt befinde und der Abstand zwischen dem Erdwall und dem Immissionsort (Terrasse) 30 m betrage. Bei der weiteren Annahme, daß sich das Emissionszentrum (Motor und Auflage der Aufbauten auf dem Chassis) ca. 1 m über der Fahrbahn der Deponiestraße befinde, ergebe sich eine wirksame Schirmhöhe von ca. 1 m. Bei einer mittleren Frequenz von 500 Hz, wie sie für Lkw typisch sei, ergebe sich die oben angeführte Abschattung. Unter Berücksichtigung dieser Abschattung ergebe sich bei der Zugrundelegung der vorgenannten Werte ein Beurteilungspegel für die Tagzeit (bezogen auf acht Stunden) von 36,9 dB. Für die beim Augenschein gemessenen Spitzenwerte von 58 dB für das Schlagen der Aufbauten beim Befahren der Deponiestraße ergebe sich nach Abzug der Abschattung ein zu erwartender Spitzenwert von 50,6 dB. Für die Immission der auf dem Deponiegelände eingesetzten Schubraupe werde ein Schallpegel bei Vollgas von 119 dB angenommen. Bei Arbeiten der Planierraupe auf dem Grund der Deponie ergebe sich ein Höhenunterschied zur W-Straße von ca. 6,5 m. Unter der Annahme, daß auf Grund des Schalleistungspegels von 119 dB die Planierraupe in 10 m Abstand einen Schallpegel 91 dB erzeuge (diese Annahme sei nach den Gesetzen der Akustik berechenbar) ergebe sich für die Schubraupe bei einer Entfernung von 60 m zwischen Terrasse und Schubraupe ein Schallpegel von 75,4 dB. Bei diesen Annahmen befinde sich die Raupe in der Deponiegrube in einer Entfernung von ca. 23 m vom Erdwall. Bei einer effektiven Schirmhöhe von ca. 2,50 m ergebe sich eine Abschattung von 9,7 dB. Auf Grund dieser Daten ergebe sich somit für Arbeiten der Schubraupe auf dem Grund der Deponie ein zu erwartender Immissionspegel von 65,7 dB. Nach Auskunft der mitbeteiligten Partei werde die Schubraupe nur in

ca. halbjährlichen Intervallen ca. ein bis zwei Tage zum Verdichten eingesetzt. Beim Einsatz der Schubraupe zum Putzen der Abkippkante ergebe sich als nächster Abstand zwischen der Terrasse der Beschwerdeführer und der Kippkante eine Entfernung von 47 m. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Schalldaten für die Schubraupe ergebe sich ein Schallpegel von 47,5 dB ohne Berücksichtigung des Erdwalles und bei Annahme eines Abstandes von 17 m zwischen dem Erdwall und der Schubraupe und einer wirksamen Schirmhöhe von 1 m bei einer mittleren Frequenz von 500 Hz eine zu erwartende Schallimmission von 71,2 dB, verursacht durch das Kantenputzen mit der Schubraupe auf der Abkippkante. Nach Angabe der mitbeteiligten Partei sei das Kantenputzen in ca. 14-tägigen Abständen zu erwarten, und die Dauer des Arbeitsvorganges solle ca. eine Stunde betragen. Somit ergebe sich ein Beurteilungspegel für die Tagzeit (acht Stunden) von 62,1 db. Bezüglich der Zu- und Abfahrten der Lkw sowie des Kippens von Deponiegut seien bei nichttäglicher Zuführung andere Berechnungen anzustellen. Wie dem Inhalt der Vorakten zu entnehmen sei, und wie die mitbeteiligte Partei auf Befragen mitgeteilt habe, könne die Abfuhr in Form einer Kampagne ca. alle vier bis sechs Wochen erfolgen. Für diese Abfuhr werde nicht nur der firmeneigene Lkw eingesetzt, sondern es werde auch eine Fremdfirma damit beauftragt. Zum Beladen der Lkw im Stahlwerk werde ein nicht betriebseigener Lader extra angemietet. Vor Beladen würden, wie schon im Befund beschrieben, die Blöcke zerkleinert und auf Reststahl durchsucht. Auf Grund dieser Tätigkeit, die nur unter Einsatz des Ladegerätes durchgeführt werden könne, umfasse die Verladezeit einen längeren Zeitraum. Wie die mitbeteiligte Partei mitgeteilt habe, erfolge die Abfuhr ungefähr alle sechs Wochen und sei vom Vorhandensein der anzumietenden Fremdgeräte (Lkw und Ladegerät) und der Witterung abhängig. Da in diesen Fällen das Gut eher zerkleinert transportiert werde, werde die Nutzlast der angemieteten Lkw voll ausgenützt und es würden ca. zwei Lkw für die Dauer von eineinhalb Tagen zur Abfuhr der angefallenen Abfälle eingesetzt. Bei einer Annahme von ca. 10 to Nutzlast und 200 to Abfallanfall pro Woche ergäben sich in sechs Wochen ca. 120 Lkw-Fahrten. Gehe man davon aus, daß die Fahrzeit zur Deponie und zurück ca. 40 Minuten dauere (20 Minuten für einen Weg), sowie daß 20 Minuten für das Beladen und Abkippen zu veranschlagen seien, so ergebe sich eine Umlaufzeit von ca. 1 Stunde pro Lkw. Durch den Einsatz von zwei Lkw ergebe sich, daß bei der vorgenannten Umlaufzeit ca. alle halbe Stunden ein Lkw auf dem Deponiegelände vorfahre. Unter der Voraussetzung der im Gutachten unter täglicher Zuführung genannter Zeiträume und Schallpegel für die Zufahrt, das Zurückstoßen, Kippen, Senken des Kippers und die Abfahrt eines Lkw ergebe sich somit folgender Beurteilungspegel: Für die Tagzeit (acht Stunden) betrage bei kampagneweiser Zuführung der Beurteilungspegel 40,5 dB. Dabei sei auch bereits die Abschattung durch den Erdwall berücksichtigt worden. Diesem Beurteilungspegel sei der Grundgeräuschpegel gegenüberzustellen. Dieser sei im gegenständlichen Fall durch den ständigen Verkehrslärm aus der Umgebung nicht direkt meßbar und es sei daher der statistische Wert des L95 zur Beurteilung heranzuziehen. Dieser betrage im Mittel (Messungen 1 bis 5) 46,2 dB. Dabei sei noch zu bemerken, daß sich bei den Messungen ein Absinken des L95 von Messung 1 (ca. 17.50 Uhr) mit 52,9 dB auf Messung 5 (ca. 19.10 Uhr) auf 40,8 dB deutlich bemerkbar gemacht habe. Vergleiche man nun den L95 von 46,2 dB mit dem Beurteilungspegeln für das Zu- und Abführen und Kippen des Deponiegutes mit 36,9 dB bei täglicher Zuführung bzw. 40,5 dB bei kampagneweiser Zuführung, so könne ausgesagt werden, daß bei täglicher Zufahrt keine Anhebung des L95, bei kampagneweiser Zuführung eine Anhebung auf 47,2 dB eintreten werde. Der Einsatz der Schubraupe hingegen sei gesondert zu betrachten, da sie eine besonders intensive Lärmquelle darstelle. Von der zu erwartenden Schallimmission von 65,7 dB könnten bei Einsatz der Schubraupe am Deponieboden zum Verdichten infolge des ganztätigen Einsatzes keine Abzüge zur Erstellung des Beurteilungspegels durchgeführt werden. Nur beim sogenannten Kantenputzen könnten infolge des nur einstündigen Einsatzes Abzüge getätigt und somit ein Beurteilungspegel von 62,1 dB veranschlagt werden. Aus technischer Sicht müsse daher die Tätigkeit der Schubraupe als belästigend und deutlich bei den Beschwerdeführern wahrnehmbar qualifiziert werden. Zur Abhilfe dieser Immissionen könne eine Erhöhung des Erdwalles bzw. eine aufgesetzte höhere Schallschutzwand und/bzw. der Einsatz eines besser schallgedämmten Gerätes genannt werden.

Zum Staub: Wie die Besichtigung des Deponiegutes ergeben habe, seien bei diesem auch staubförmige Anteile, wie z.B. Kalkstaub oder Dolomitstaub vorhanden. Auf Grund dieser Zusammensetzung sei beim Kippvorgang auch mit einer Staubentwicklung zu rechnen. Wie die vom Magistrat der Stadt Y gelieferten Wetterdaten zeigten, herrsche tagsüber vorwiegend Südwind, woraus sich ergebe, daß die beim Abkippen entstehenden Stäube vom Wind zum nördlich davon liegenden Grundstück der Beschwerdeführer vertragen werden könnten. Über das genaue Ausmaß der zu erwartenden Staubimmissionen könne derzeit keine Aussage gemacht werden. Diesbezüglich müßten im Rahmen eines Probebetriebes von der Behörde Staubmessungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer durchgeführt werden. Zur Feststellung der Staubbelastung ohne Betrieb der Deponie wären vor Beginn des Probebetriebes ebenfalls Staubmessungen durch die Behörde durchzuführen. Zum Geruch: Auf Grund der Analysen des Deponiegutes könne ausgesagt werden, daß es sich bei dem beabsichtigten und oben beschriebenen Deponiegut ausschließlich um anorganische Mineralstoffe handle. Diese seien zuvor einer Hitzebelastung von ca. 1600 Grad C ausgesetzt, wodurch im Deponiegut keinerlei mikrobiologische bzw. mikrobakterielle Inhaltsstoffe vorhanden sein könnten. Dadurch könne es auch auf der Deponie zu keinen Faulungs- und Gärungsprozessen kommen, und es sei daher auch durch die Lagerung keine Entstehung von üblen Gerüchen zu erwarten. Die angeführten Abfälle sollten, wie die Einreichungsunterlagen bzw. den Verhandlungsschriften und Vorschreibungen der Vorinstanzen zu entnehmen sei, nur im ausgekühlten Zustand mit einer maximal möglichen Temperatur von 50 Grad C deponiert werden. Bei diesen Temperaturen sei auch nicht mehr mit jenem schwachen Aschegruch zu rechnen, wie er in unmittelbarer Umbegung der heißen und noch nicht ausgekühlten Ofenschlackebrocken wahrnehmbar gewesen sei. Im übrigen werde auf das ärztliche Gutachten verwiesen. Daran habe sich das Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen angeschlossen:

Wie der Fortgang der Verhandlung bisher ergeben habe, könne es auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage zu Lärm- und Staubimmissionen kommen. Die Lärmimmissionen beträfen das Zu- und Abfahren mit den Lkw und die Materialbewegungen mit den eingesetzten Planierfahrzeugen und den damit zusammenhängenden Lärmereignissen. Die Staubimmissionen bezögen sich auf das Verwehen von staubförmigen Partikeln von der Betriebsanlage auf das Grundstück der Beschwerdeführer. Aus ärztlicher Hinsicht sei zu diesen beiden Punkten wie folgt auszuführen: 1. Zum Lärm: Lärmimmissionen könnten in Abhängigkeit von Schallpegeln, Charakteristik, Dauer und Zeitpunkt der Einwirkung auf den gesunden, normal empfindenden Menschen zu einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens bzw. zu gesundheitlichen Störungen führen. Grob könne man dabei zwischen direkten und indirekten Lärmschäden unterscheiden. Unter direkten Lärmschäden verstehe man Beeinträchtigung der Gehörsinnesorgane (Hörermüdung, Lärmschwerhörigkeit), wozu es jedoch der Einwirkung von Lärm entsprechender Intensität (ab etwa 80 bis 85 dB) und Einwirkungsdauer bedürfe. Derartige Lärmereignisse lägen hier nicht vor. Indirekte Lärmschäden seien unspezifischer Natur (also nicht für Lärm typischer Art) und seien als Ausdruck einer Streßreaktion auf als Belästigung empfundene Lärmimmissionen zu verstehen. Dabei sei zunächst so wie bei geringer ausgeprägten Lärmimmissionen eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens (wie etwa Störung der Kommunikation, der Konzentration und Rekreation) zu erwarten, während bei ausgeprägteren Lärmimmissionen auf den Weg über das vegetative Nervensystem auch gesundheitliche Beeinträchtigungen (in erster Linie des Herz-Kreislauf-Systems, wie etwa Blutdruckveränderungen) möglich seien. Voraussetzung für das Auftreten entsprechender Empfindlichkeits- bzw. Gesundheitsstörungen sei das Ausbleiben von Adaptierungsvorgängen an die entsprechenden Lärmeinwirkungen. Die Adaption sei an und für sich ein für den gesunden, normal empfindenden Menschen üblicher Vorgang, der als Schutzmechanismus des Organismus vor Reizüberflutungen aufzufassen sei, dem aber gewisse Grenzen gesetzt seien. Das Ausmaß einer solchen Adaption hänge von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa "Ortsüblichkeit" eines Geräusches, wobei damit eng im Zusammenhang stünden der Charakter des Störgeräusches, die Vorbelastung (worunter das Ausmaß bereits bestehender Lärmeinwirkungen zu verstehen sei) sowie das zeitliche Auftreten der Lärmimmissionen, sowohl was die Dauer, das Intervall als auch die Tageszeit betreffe. Der Grad der Adaptionsfähigkeit sei umso geringer, je weniger "ortsüblich" die Störgeräusche seien und je vorbelasteter das Gebiet sei. Hinsichtlich der zeitlichen Komponenten sei zu sagen, daß Lärmimmissionen dann vor allem als Belästigung empfunden würden, wenn sie in Zeiten eines erhöhten Ruhebedürfnisses (also etwa die Nachtzeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr oder Sonn- und Feiertage) aufträten. Hinsichtlich des Geräuschcharakters sei festzustellen, daß Einzeltöne und impulsartige Geräusche wiederum stärker als Belästigung empfunden würden, als relativ kontinuierliche Geräusche. Betrachte man diese Faktoren in Zusammenstimmung mit dem durch die gegenständliche Betriebsanlage ausgelösten Lärmimmissionen, so sei festzuhalten, daß die beim Zu- und Abfahren sowie beim Planieren entstehenden Lärmereignisse im wesentlichen durchaus als ortsüblich angesehen werden könnten. Dem Augenschein könne entnommen werden, daß vorherrschende Umgebungsgeräusche der Verkehrslärm und damit die Motorgeräusche von Kraftfahrzeugen seien. Die gegenständlichen Betriebsgeräusche könnten durchaus auch dieser Kategorie zugeordnet werden. Es handle sich auch hinsichtlich der Intensität des Störpegels um sich nicht sonderlich vom Verkehrslärm (und zwar hinsichtlich des Verkehrs auf der Hafnerstraße) unterscheidende Lärmimmissionen. So träten etwa beim Arbeiten auf dem Grund der Deponie mittels der Planierraupe Spitzenwerte bis 71 dB auf. Werte um 70 dB würden aber auch von vorbeifahrenden Fahrzeugen bereits jetzt erreicht. Zudem komme als wesentlich berücksichtigungswürdiger Umstand das zeitliche Eintreffen der Lärmereignisse. Unabhängig davon, ob man jetzt einen kontinuierlichen Betrieb der Deponie, also täglich, oder einen phasenweisen Betrieb annehme, ergäben sich keine wesentlichen Beurteilungsunterschiede im Hinblick auf die Auswirkungen in der Nachbarschaft. Würde der Betrieb der Deponie kontinuierlich erfolgen, wäre es in Anbetracht einer Zufahrtsfrequenz von sieben Fahrten pro Tag angesichts der herrschenden Verkehrsfrequenz gar nicht möglich, subjektiv ohne entsprechende Voreingenommenheit einen Unterschied festzustellen. Bei diskontinuierlichem Betrieb (andauernd über einen bis zwei Tage ca. alle sechs Wochen) fehle wiederum zum Auftreten von medizinisch relevanten Beeinträchtigungen das Andauern der Störgeräusche in einer zumindest nur kurzfristig unterbrochenen Reihenfolge. Zur zeitlichen Komponente sei ferner im Sinne der Einleitung die Betriebszeit der Deponie zu berücksichtigen: Werktags Montag bis Freitag 6.00 bis 20.00 Uhr. Da somit die Nachtzeit und Sonn- und Feiertage ausgeklammert seien, könne auch diesbezüglich kein für die Beurteilung erschwerender Faktor hinzugenommen werden. Zusammenfassend ergebe sich daher in Anbetracht des dargestellten Umfanges der gegenständlichen Betriebsanlage kein hinreichend gesicherter Anhaltspunkt für die Feststellung, daß es in der Nachbarschaft zu einer dauernden Beeinträchtigung des Wohlbefindens bzw. Gefährdung der Gesundheit durch Lärmimmissionen kommen könne. 2. Zum Staub: Wie der technische Amtssachverständige in seinem Gutachten ausgeführt habe, seien Staubimmissionen auf der Nachbarliegenschaft zum derzeitigen Zeitpunkt (Nichtbetrieb der Anlage) weder zu bejahen noch zu verneinen. Es werde daher der praktischen Erfahrung bedürfen, inwieweit derartige Immissionen aufträten. Grundsätzlich sei in medizinischer Hinsicht lediglich festzustellen, daß die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Betriebsanlage auftretenden Stäube als inert anzusehen seien, eine spezifische Gesundheitsschädigung durch Einatmen also nicht anzunehmen sei. Auf Grund der Entfernung des Betriebsgeländes zur Nachbarliegenschaft erscheine auf Grund von Erfahrungswerten die Erreichung von Staubkonzentrationen in der Atemluft auf der Nachbarliegenschaft, die allenfalls zu einer Gefährdung der Gesundheit führen könnte, ebenfalls unwahrscheinlich. Allenfalls könnte man eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch Staubverfrachtung annehmen. Aber auch diese Frage sei ausschließlich anhand eines Probebetriebes zu klären. 3. Zum Geruch: Hinsichtlich der Einwendungen zum Geruch könne eigentlich nur auf das Ergebnis des heutigen Augenscheins verwiesen werden. Geruchswahrnehmungen seien dabei nur in einem äußerst eng begrenzten Raum (bis 7 m) festzustellen gewesen. Da das Grundstück der Beschwerdeführer ein Mehrfaches dieses Abstandes entfernt sei, seien Geruchsimmissionen auf der Nachbarliegenschaft unwahrscheinlich, vor allem, wenn man bedenke, daß das Deponiematerial ja in weitgehend abgekühltem Zustand und damit nicht geruchsemittierend zur Ablage gelange. Auf Grund der Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sei in der Folge die Staubbelastung der Liegenschaft der Beschwerdeführer vor Betrieb der Deponie vom Sachverständigen der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion, Fachabteilung Ia, Allgemeine Angelegenheiten der Technik und des Umweltschutzes - wie in der Folge im angefochtenen Bescheid im einzelnen dargestellt -, erhoben worden. Interpretation der bisherigen Meßergebnisse: Die Staubbelastung jedes Gebietes hänge wesentlich von der jeweiligen Gebietscharakteristik ab. So zeigten nahe von Verkehrsstraßen liegende Stationen eine hohe Korrelation der Staubmeßdaten mit dem Verkehr, ebenso signalisierten die Staubwerte in bestimmten Gebieten den dominanten Einfluß von Feuerungs- oder Industrieanlagen. Im gegebenen Fall sei die direkt an die Liegenschaft der Beschwerdeführer angrenzende Hafnerstraße ein wesentlicher Staubemittent. Den Anteil des Straßenverkehrs bzw. anderer Emittenten an den erfaßten Staubniederschlägen zu quantifizieren, sei allerdings mangels der genauen Kenntnis der Emissionssituation nicht möglich. Die bisherigen Meßergebnisse bauten, wie erläutert, nur auf den Auswertungen mittels Bergerhoffgeräten auf. Da bisher lediglich drei Meßergebnisse zustandegekommen seien, sei eine Fortführung der Messungen mittels Staubbecher zumindest bis zum Ende des laufenden Winterhalbjahres zu forcieren, zumal der Witterungsverlauf bisher höheren Belastungswerten eher abträglich gewesen sei und man für eine endgültige Aussage über zu erwartende Maximalniederschläge typisches Winterwetter abwarten sollte. Des weiteren werde geprüft, inwieweit kontinuierliche Staubkonzentrationsmessungen von sich in der Nähe der Liegenschaft befindlichen Meßstationen des Landes Steiermark zu einer Aussage herangezogen werden könnten. Der Staubniederschlag auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer sei auf Basis der bisherigen Messungen für die Monate November 1987 bis Jänner 1988 demnach zusammenfassend geringer anzunehmen, als für Siedlungsgebiet außerhalb von Industriegebieten typisch sei. Allerdings sei bei diversen austauscharmen Wetterlagen nicht auszuschließen, daß er doch beachtlich höher sein werde, als es die bisherigen Messungen anzeigten, weshalb nochmals auf die angenommene Notwendigkeit der Fortführung der Messung zu verweisen sei. Demzufolge seien die Messungen bis zum 4. Oktober 1988 fortgesetzt worden. Das darüber aufgenommene Gutachten vom 22. November 1988 laute im wesentlichen wie folgt: Ab 17. September 1987 bis 4. Oktober 1988 habe die ha. Fachabteilung, Immissionsschutzreferat, Staubdepositionsmessungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer vorgenommen; die zur Verfügung gestandene Methode nach dem Bergerhoffverfahren sei im Gutachten vom 4. Februar 1988 genauer erläutert. Aussagen aus Meßwerten, welche mit Staubbechern gesammelt würden, seien erst nach längerer Meßdauer möglich. Dies sei nach nunmehr 13 Meßperioden der Fall. Was die Beurteilung der Immissionsbelastung und die Ableitung kurzer Staubkonzentrationsspitzen betreffe, so sei die Kenntnis allgemeiner Ausbreitungsbedingungen von Wichtigkeit. Die Ausbreitungsverhältnisse an einem bestimmten Ort würden ganz entscheidend von der Windsituation und der Temperaturschichtung beeinflußt. Was den Wind betreffe, so seien für den südlichen und westlichen Stadtbereich von Y und dessen Umgebung recht einheitliche Gegebenheiten die Regel. Das gesamte Y-Becken gelte als äußerst windschwach zu allen Jahreszeiten, die höchsten mittleren Windgeschwindigkeiten würden jeweils im Frühjahr registriert, die niedrigsten im Spätherbst und Frühwinter; tagesperiodisch ergebe sich das Minimum der Windgeschwindigkeit in Bodennähe und in den Nacht- und frühen Morgenstunden, das Maximum am Nachmittag. Die Windrichtungsverteilung zeige über das gesamte Jahr betrachtet eine Häufigkeit von 11,5 % Nord-, 5,5 % Nordost-, 4,2 % Ost-, 11,7 % Südost-, 9,5 % Süd-, 3,6 % Südwest-, 3,1 % West- sowie 7,9 % Nordwestwinde an. Zu fast 43 % der Zeit herrsche Windstille. Neben dem Wind greife als weiteres Klimaelement jenes der Temperatur massiv in die Ausbreitungsbedingungen für Schadstoffe ein. Je stabiler die Temperaturschichtung, d.h. je geringer die Temperaturabnahme mit der Höhe sei, desto höher seien die Immissionskonzentrationen, welche an bestimmten Punkten durch einen Emittenten verursacht würden. Der Großraum Y zähle zu jenen Gebieten der Steiermark, in denen es vor allem im Winterhalbjahr zu häufigen und beständig anhaltenden Situationen komme, bei denen die Temperatur mit der Höhe nicht ab- sondern zunehme (Inversion). Bei winterlichem Hochdruckwetter sei der Beckenbereich von Y im Mittel 3 - 6 Grad kälter als die wärmsten Hangbereiche, nicht selten sogar mehr als 10 Grad. Da im Y-Becken Industrie- und Siedlungsagglomerationen die Landschaft beherrschten und zudem die topographische Lage großräumige Strömungen abhalte (Wind wie erwähnt hauptsächlich Nord und Süd entsprechend der Orographie des Tales; Talabwind abends und nachts, Talaufwind tagsüber), sei dieser Bereich großräumig im Zusammenhang mit den klimatischen Verhältnissen als eine der am stärksten belasteten Gegenden des Bundeslandes anzusehen (NO2 hauptsächlich durch Verkehr, SO2 und Staub im Winter durch Hausbrand, Gewerbe und Industrie). Während die meisten Schadstoffe typische Jahresgänge zeigten, ergäben sich beim Schadstoff Staub diese zumeist nicht. Nach Darlegungen vom Meßergebnissen insbesondere auch auf dem Grundstück der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, eine Zunahme der Staubimmissionsbelastung sei nur dann zu erwarten, wenn durch starke Winde Verfrachtungen von kleineren Fraktionen aus dem Deponiegelände erfolgen könnten. Wie aus den bisherigen Verhandlungsschriften hervorgehe, seien Staubentwicklungen beim Manipulieren mit dem Deponiegut nur in nächster Nähe der Manipulationsstellen zu beobachten. Da der Großraum Y als äußerst windschwach zu qualifizieren sei, würden demnach im Normalfall Staubemissionen aus dem Deponiegelände das Anwesen der Beschwerdeführer nicht erreichen können. Verwehungen bei Starkwinden aus Süd (selten) seien durch Dammbauten entlang der Straße weitgehend vermeidbar. Weiters wurde dargelegt, wegen der relativ geringen Frequenz des geplanten Zubringerverkehrs (maximal ein Lkw je halbe Stunde) werde eine Veränderung der Immissions-IST-Situation, was verkehrsspezifische Luftschadstoffe betreffe, nach Betrieb der Deponie rechnerisch und meßtechnisch nicht nachweisbar sein. Dies betreffe auch die Geruchsimmissionen. Ausgehend davon wurde gutächtlich ausgeführt, das Anwesen der Beschwerdeführer, W-Straße 120, sei bezüglich der Immissionssituation beim Luftschadstoffstaub auf Grund der vorliegenden Messungen als belastet anzusehen. Über andere Luftschadstoffe seien keine, auf am dortigen Ort gewonnenen Meßdaten beruhende, Meßdaten möglich.

Erfahrungsgemäß sei aber wegen der Nähe von Hauptverkehrsträgern und der allgemein bekannten ungünstigen immissionsklimatischen Situation von Y mit erhöhten Belastungen besonders durch Stickstoffdioxid (NO2) zu rechnen. Durch den Betrieb der Deponie in der aus den Unterlagen hervorgehenden Art und Weise sei eine meßtechnisch nachweisbare Veränderung der derzeitigen Immissionssituation nur dann zu erwarten, wenn starke Südwinde herrschten. Dies sei im Großraum Y selten und könne durch den Bau eines Dammes zwischen W-Straße und Deponie verhindert werden. Anschließend daran wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, es sei das Parteiengehör, das bereits hinsichtlich der in der Niederschrift vom 26. Mai 1987 enthaltenen Befunde und Gutachten gewährt worden sei, auch hinsichtlich des ergänzenden Ermittlungsverfahrens durchgeführt worden. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme hätten jedoch nur die Beschwerdeführer Gebrauch gemacht. In rechtlicher Hinsicht sei im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 vorerst zu prüfen, ob das Errichten oder Betreiben der konkreten Betriebsanlage an ihrem in Aussicht genommenen Standort durch Rechtsvorschriften aus anderen Rechtsbereichen verboten sei. Als solche kämen insbesondere Normen der Flächenwidmung in Frage. Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadt Y sei die Betriebsliegenschaft (Gp. 244/2, KG Z) mit der Widmung Freiland-Abbaugebiet und der Subsidiärwidmung Industriegebiet I versehen. Gemäß § 25 Abs. 2

Stmk. Raumordnungsgesetz (ROG) seien als Freiland solche Flächen festzulegen, die für land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für Gärtnereien und Kleingärten, für Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, für Parkanlagen, für Friedhöfe, für Bodenentnahmen und für Ablagerungsstätten und dgl. bestimmt seien. Jene Flächen des Freilandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienten und nicht Ödland seien, seien, soweit es die Entwicklung erfordere, im Flächenwidmungsplan unter Angabe der besonderen Nutzungen auszuweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. dürften im Freiland nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die für eine bestimmungsgemäße Nutzung nach Abs. 2 erforderlich seien. Dazu sei auszuführen, daß der Abbau von Material in der Regel auch das Wiederauffüllen der Gruben und die Rekultivierung einschließe, und daß somit der Begriff des Abbaugebietes dem Begriff einer Deponie nicht widerspreche, sondern dieses mitumfasse. Somit könne auch der im § 25 Abs. 2 leg. cit. angeordneten Ausweisung der gesonderten Nutzung bei Sonderflächen im Freiland ein Verbot des Errichtens einer Deponie nicht grundsätzlich entnommen werden. Gebäude, Bauwerke und ortsfeste Anlagen seien im Projekt mit Ausnahme des Schallschutzdammes nicht vorgesehen; dieser diene jedoch ohne Zweifel der bestimmungsgemäßen Nutzung als Deponie, sodaß auch diesbezüglich auf § 25 Abs. 3 leg. cit. kein Verbot des Errichtens oder Betreibens der gegenständlichen Betriebsanlage entnommen werden könne. Die Subsidiärwidmung Industriegebiet I gemäß § 23 Abs. 4 lit. d leg. cit. komme mangels Eignung der Bezug habenden Flächen als Bauland (gemäß § 23 Abs. 1 leg. cit. notwendige Voraussetzung) derzeit nicht in Frage und sei daher nicht weiter zu untersuchen. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, daß die Normen der für die Betriebsfläche geltenden Flächenwidmung dem Errichten und Betreiben der gegenständlichen Betriebsanlage nicht entgegenstünden. Es sei daher weiters zu untersuchen, ob durch die Betriebsanlage (einschließlich allenfalls vorzuschreibender bestimmter geeigneter Auflagen) insbesondere eine Gefährdung der Gesundheit von Nachbarn vermieden werden könne und bejahendenfalls, ob die von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen nach dem Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Kindes bzw. eines gesunden, normal empfindenden Erwachsenen unter Berücksichtigung der durch die Betriebsanlage hervorgerufenen Änderungen der örtlichen Verhältnisse als zumutbar anzusehen seien. Die Zumutbarkeit von nicht als gesundheitsgefährdend erkannten Immissionen sei somit ausschließlich nach diesem auf den ärztlichen Amtssachverständigengutachten aufbauenden Maßstab ohne Berücksichtigung der Belange der Flächenwidmung zu ermitteln. Dazu sei es erforderlich, die Verhältnisse vor Betrieb der Deponie festzustellen, was in bezug auf Lärm mittels der in diesem Verfahren vorgenommenen Schallpegelmessungen, in bezug auf Staub durch die Staubmessungen des Sachverständigen des Immissiosschutzreferates der Stmk. Landesregierung erfolgt sei und hinsichtlich Geruch durch die unmittelbare Wahrnehmung des ärztlichen Amtssachverständigen. Aufbauend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, seinen eigenen subjektiven Wahrnehmungen sowie seiner Ausbildung, seinem Wissen und seiner Erfahrung habe der ärztliche Amtssachverständige gutächtlich schlüssig ausgeführt, daß es in Anbetracht der Höhe und der Dauer der Einwirkung der von der Betriebsanlage zu erwartenden Schallpegel weder zu einer Gefährdung der Gesundheit noch zu einer dauernden Beeinträchtigung des Wohlbefindens kommen könne, da die von der Deponie ausgehenden Lärmimmissionen ihrer Art nach als ortsüblich bezeichnet werden könnten (Betrieb von Dieselmotoren und Schubraupen, Radlager und Lkw) und auch nach den schlüssigen Amtssachverständigengutachten der Höhe nach unter den durch den vorbeifahrenden Verkehr verursachten Schallpegelwerten zu liegen kämen, nicht in der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen vorliegen würden und überdies in der verbleibenden Zeit nicht dauernd auftreten könnten. Somit könnten diese in Anbetracht der Nichtbewirkung negativer medizinischer Folgen als zumutbar bezeichnet werden. Es fehle daher für die vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen angeregte Erhöhung des Erdwalles bzw. der aufgesetzten höheren Schallschutzwand bzw. dem Einsatz besonderer schallgedämmter Geräte die Sach- und Rechtsgrundlage. Auch hinsichtlich der Staubimmissionen habe der ärztliche Amtssachverständige auf Grund des Abstandes von rund 20 m zwischen der Deponiegrenze und der Grundstückgrenze der Beschwerdeführer keine Gesundheitsschädigungen annehmen können. Der Sachverständige des Immissionsschutzreferates der Stmk. Landesregierung habe als einzige Maßnahme zur Hintanhaltung gesundheitsgefährdender bzw. unzumutbarer Immissionen den Bau eines Dammes zwischen der W-Straße und der Deponie angeregt. Ein solcher sei jedoch im Projekt enthalten und sei durch die (bestätigte) Auflage unter Punkt 16 des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Oktober 1986 erweitert. Auf Grund des Umstandes, daß das Deponiematerial in weitgehend abgekühltem Zustand und damit nicht geruchsemittierend zur Anlage gelange, und auf Grund des vorangeführten Abstandes zwischen der Deponie und dem Grundstück der Beschwerdeführer habe der ärztliche Amtssachverständige Geruchsimmissionen auf der Nachbarliegenschaft überhaupt als unwahrscheinlich bezeichnet. Die Gerüche seien an und für sich ihrer Art nach mit Aschengeruch, wie er beim Entleeren von haushaltsüblichen Feststoffen auftrete, zu vergleichen. Diese Gerüche könnten nicht als besonders unangenehm und schon gar nicht als ekelerregend eingestuft werden. Eine entsprechend starke Wahrnehmung über einen längeren Zeitraum sei jedoch die Voraussetzung, daß irgendwelche medizinisch nachteiligen Folgen bei Menschen eintreten könnten und es seien solche, sowohl eine Schädigung der Gesundheit als auch eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens, im vorliegenden Fall auszuschließen. Daher könnten Geruchsimmissionen - sofern der unmwahrscheinliche Fall auftrete, daß diese auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer überhaupt wahrnehmbar seien - als zumutbar bezeichnet werden. Hinsichtlich der Staubimmissionenn habe sowohl der gewerbetechnische als auch der ärztliche Amtssachverständige ausgeführt, daß das genaue Ausmaß der Staubimmissionen erst durch Messungen im Rahmen eines Probebetriebes ermittelt werden könne. Es liege daher der Fall vor, daß hinsichtlich Staub die Auswirkungen der Anlage im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden könnten. So könne insbesondere derzeit nicht ausreichend beurteilt werden, ob die vorgeschriebene Auflage (z.b. der 2 m hohe begrünte Erddamm) die Nachbarn ausreichend vor Staubimmissionen schützten oder ob etwa eine Erhöhung dieses Dammes erforderlich sei.

Staubimmissionsmessungen bei Betrieb der Anlage seien bereits mit der (bestätigten) Auflage unter Punkt 18 des zweitbehördlichen Bescheides über die Dauer von mindestens sieben Monaten vorgeschrieben worden. Auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen werde seitens der Behörde festgestellt, daß die Voraussetzungen für den Vorbehalt der Betriebsbewilligung vorhanden seien, weshalb ein Probebetrieb in der Dauer von einem Jahr angeordnet werde. Die Auflage unter Punkt 17 sei zu beheben gewesen, weil es Aufgabe der Behörde sei, sich die für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblichen Grundlagen zu verschaffen (§ 39 Abs. 1 AVG 1950) und insbesondere Lärmgutachten durch Amtssachverständige erstellen zu lassen. Die zusätzlich vorgeschriebene Auflage beruhe auf einer Forderung der zur Wahrung des Schutzes des Lebens und Gesundheit der Arbeitnehmer zuständigen Institution und sei zur Verhinderung eines Abstürzens von Arbeitnehmern erforderlich und geeignet. Dem Einwand der Beschwerdeführer, ein beladener Lkw verursache wesentlich mehr Lärmimmissionen als ein unbeladener Lkw, sei entgegenzuhalten, daß beim Augenschein vom 25. Mai 1987 der unbeladene Lkw auf einem holprigen, geschotterten und schlecht instandgehaltenen Fahrweg, der in seinem Verlauf eine ca. 10 %ige Steigung und ein ebensolches Gefälle aufweise, bewegt worden sei, und dadurch impulshaltige Geräusche, die vom Schlagen der Bordwände und Aufbauten des unbeladenen Lkw herrührten und wesentlich lauter als das Motorgeräusch des Lkw gewesen seien, verursacht worden seien. Der Fahrweg für den Betrieb der Deponie werde jedoch eingeebnet, begradigt und staubfrei gemacht. Somit fielen jene Unebenheiten weg, die zum Schlagen der Aufbauten geführt hätten. Es könne somit davon ausgegangen werden, daß die Geräusche, die vom voll beladenen Lkw auf der Deponie verursacht worden seien, nicht lauter sein würden, als die am Erhebungstag vom unbeladenen Lkw verursachten. Zum Vorbringen, es würden Zunder und Hammerschlag in Containern transportiert und durch Schlagen gegen die Metallwände des Containers bei der Entleerung besonders hohe Lärmimmissionen hervorgerufen, sei auszuführen, daß die Abfuhr von Zunder und Hammerschlag zur Deponie nicht den Regelfall, sondern den seltenen Ausnahmefall darstelle und die dabei auftretenden Immissionen hinsichtlich ihrer Intensität und ihrem Geräuschcharakter mit den schlagenden Geräuschen der Aufbauten des unbeladenen Lkw am Meßtag vergleichbar seien. Zur Behauptung der Nichtberücksichtigung der beim Planieren bzw. Verdichten des Materials entstehenden Geräusche sei darauf zu verweisen, daß diese wesentlich leiser als der Schalleistungspegel einer Schubraupe, der mit 119 dB sehr hoch angenommen worden sei, seien und daher keinen Beitrag zur Gesamtimmission mehr leisteten. Der Einwand, daß auf Grund des hohen Feinanteiles des deponierten Materials es zu häufigen Staubverwehungen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer kommen werde, sei entgegenzuhalten, daß das gesamte Y-Becken als äußerst windschwach gelte (43 % der Zeit herrsche nach dem Gutachten des Immissionsschutzreferates der Stmk. Landesregierung überhaupt Windstille) und Südwinde, die eine Verwehung von Staub in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer bewirken könnten, überhaupt sehr selten aufträten. Darüber hinaus liege der Entstehungsort der Staubentwicklung in der Regel weitaus tiefer als die Liegenschaft der Beschwerdeführer und es werde von dem zu errichtenden Damm samt Bewuchs noch ein weiteres Hindernis samt einem Staubfilter einer Staubimmission entgegenstehen. Der Behauptung der Beschwerdeführer, das gelagerte Material sei stark phosphor- und schwefelhaltig, sei unter Hinweis auf die vorliegenden Analyseergebnisse des Deponiegutes zu widersprechen; es könne aus chemischer Sicht auch ausgeführt werden, daß auf Grund der vorliegenden Analysen das zu deponierende Material weder in kalter noch in warmer Form (bis 50 Grad C) mit Wasser unter Bildung von gesundheitsgefährdenden Dämpfen reagiere. Schließlich sei auf die (beibehaltene) Auflage des Bescheides der Erstbehörde zu verweisen, wonach die Oberflächentemperatur des zugelieferten Materials nicht über 50 Grad C liegen dürfe (Auflage unter Punkt 12). Die Ausführungen in der Berufungsschrift hinsichtlich der Flächenwidmung der Nachbarliegenschaft und der sich darauf auf Grund der damaligen Judikatur ergebenden Konsequenzen seien durch die Novellierung der Gewerbeordnung überholt. Lärmmessungen in den Abendstunden, wie sie in der Berufung gefordert worden seien, seien ebenso vorgenommen worden wie Wind- und Wetterbeobachtungen, letzteres insbesondere durch die Immissionsschutzstelle des Amtes der Stmk. Landesregierung. Eine genaue Analyse des Deponiegutes sei vorgelegt worden und es habe auf Grund dessen der gewerbetechnische Amtssachverständige unter Anwendung seines Wissens und seiner Ausbildung als technischer Chemiker begründende Ausführungen für das Verhalten des Deponiegutes bei verschiedenen wärme- und physikalischen Zuständen abgegeben. Zu den Staubimmissionsmessungen sei festzustellen, daß diese vom Oktober 1987 bis einschließlich Oktober 1988 durchgeführt worden seien, was eine Entscheidung in der Sache um rund ein Jahr verzögert habe, sodaß sich weitere Staubimmissionsmessungen, die alle nur zur Feststellung des Ist-Zustandes dienten, nicht mehr mit den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachkeit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2 AVG 1950) vereinbaren ließen, sondern die Behörde der Gefahr einer Säumnis ausgesetzt hätten. Abschließend sei auszuführen, daß die Situierung der Liegenschaft der Beschwerdeführer an der W-Straße, die eine wichtige Verbindungsstraße darstelle, in unmittelbarer Nähe des Autobahnzubringes Y-West und 30 m entfernt von einem Gewerbe- und Industriegebiet nicht als günstig zu bezeichnen sei, die von der geplanten Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen (unter Vorbehalt der Betriebsbewilligung) jedoch nicht so beschaffen seien, daß dies zu einer Versagung der Genehmigung oder zu weiteren Auflagen hätten führen müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in den sich aus der Gewerbeordnung ergebenden Nachbarrechten verletzt. Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der angefochtene Bescheid gehe im wesentlichen davon aus, daß das Ausmaß der zu erwartenden Staubimmissionen, verursacht durch die Betriebsanlage, erst durch Messungen im Rahmen eines Probebetriebes ermittelt werden könne, und daß ihre weiteren Einwendungen unbegründet seien, da weder hinsichtlich Geruch, noch Lärm und sonstigen Immissionen nachteilige Einwirkungen zu erwarten seien. Dem sei entgegenzuhalten, daß sich der hinsichtlich der Lärmimmissionen festgestellte Sachverhalt auf die durchgeführten Lärmmessungen stütze, wobei insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Deponierungsarbeiten weder ein entsprechend beladener Lkw bzw. eine Schubraupe entsprechender Größe eingesetzt worden seien. Die durchgeführten Simulierungen, die letztlich Basis für die Beurteilung seien, könnten auch bei großzügiger Betrachtungsweise keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Lärmimmissionen, die zu erwarten seien, zulassen. Die Behörde gehe hier von einem Sachverhalt aus, der jedenfalls ergänzungsbefürtig sei, da dieser durch allenfalls durchzuführende Vergleichsmessungen bei anderen Deponien, zu welcher schwerbeladene Lkw zuführen, ermittelt werden müsse. Des weiteren lasse der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt gänzlich die Feststellung vermissen, welche Lärmimmissionen von Container-Lkw ausgingen, die, wie von ihnen bereits vorgebracht, ebenfalls für die Deponierungsarbeiten zum Einsatz kämen, so etwa das Schlagen der Ketten gegen den Metallcontainer, die Lärmimmissionen der Be- und Entladevorgänge und dgl. mehr. Gerade im Bereich der Sachverhaltsermittlungen im Zusammenhalt mit Lärmimmissionen seien mit Sicherheit Ergänzungen notwendig, dies im Zusammenhang mit der Klärung von Lärmimmissionen von beladenen Lkw, von beladenen und leer fahrenden Container-Lkw und insbesondere der Schubraupe. Hinsichtlich der Belastung der Luft im Yer Raum habe sich während des Verfahrens eine extreme Verschlechterung ergeben. Auf diesen Umstand hätten sie in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 1989 hingewiesen. Gerade im Winter 1988/89 sei es zu katastrophalen Inversionssituationen, insbesondere im südlichen Yer Raum gekommen, die im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren unvergleichlich belastender gewesen seien. Sie hätten beantragt, die offensichtlich auf großräumige klimatische Veränderungen zurückführende extreme Verschlechterung der Luftsituation speziell im Bereich der Betriebsanlage festzustellen, um solcherart diesem während des Verfahrens geänderten Sachverhalt Rechnung tragen zu können. Es sei Sache der Behörde, die für die Beurteilung der geplanten Anlage, insbesondere auch für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Nachbarn maßgeblichen Grundlagen unter Beachtung der tatsächlich gegebenen Verhältnisse zu schaffen, sodaß insbesondere bei der Beurteilung der Ist-Situation wie auch der zu erwartenden Einwirkungen Ergänzungen notwendig seien, um eine in unmittelbarer Nähe des Wohngebietes liegende Betriebsanlage dieser Art beurteilen zu können. Im Hinblick auf die fehlenden Sachverhaltsvorgaben sei auch ein Probebetrieb nicht zulässig. Hinsichtlich des zu deponierenden Materials sei u. a. mit feineren bis staubförmigen Komponenten zu rechnen, insbesondere der als Flußmittel zugegebene Kalk sei nur als locker gepreßter Staub vorhanden. Diese staubförmigen Komponenten und das Zerbersten größerer Stücke des Deponiematerials beim Deponieren selbst, führten jedenfalls zu staubförmigen Emissionen, die an die Luft abgegeben würden. Im Zusammenhalt mit den Ausführungen hinsichtlich der Emission sei zu erwarten, daß unter Beachtung der räumlichen Nähe der Betriebsanlage zu ihrem Grundstück jedenfalls Staubverfrachtungen stattfinden würden. Die relative "Windstille" habe im Hinblick auf diese genannte räumliche Nähe weniger Einfluß, da allein durch den Ausbreitungsimpuls des Staubes dieser als Immission auf ihrer Liegenschaft festzustellen sein werde. Sehr wohl werde daher eine Veränderung der Immissions-Ist-Situation zu erwarten sein, dies auch im Zusammenhang damit, daß verkehrsspezifische Luftschadstoffe durch das Befahren der Zubringerstraße zur Deponiefläche praktisch entlang ihrer Grundgrenze (getrennt nur durch die Hafnerstraße) jedenfalls freigesetzt würden. In diesem Zusammenhang seien natürlich auch Geruchsimmissionen auf ihrem Grundstück zu erwarten. Auch hinsichtlich der Geruchsimmissionen sei, abgesehen von der Geruchsimmission durch die die Deponierung durchführenden Lkw und die Schubraupe, ein unzumutbares Ausmaß für sie zu erwarten. So würde unter Auflage 12 vorgesehen, daß die zugelieferten Materialien eine Oberflächentemperatur von 50 Grad C nicht überschreiten dürften. Materialien, die noch Rauch oder Dünste aussendeten, dürften erst nach Erreichen eines stabilen Zustandes zugeliefert werden. Diese Auflage sei ungeeignet, d. h. behördlich gar nicht erzwingbar und könne ihren Schutz nicht gewährleisten. Würden jedoch Materialien mit höheren Temperaturen deponiert, so sei z.B. bei Niederschlag mit geruchsintensiven Dampfbildungen zu rechnen, die auf Grund der Menge der allenfalls kampagneweise durchgeführten Deponierungen zu unzumutbaren Einwirkungen auf ihre Liegenschaft führen müßten. Insbesondere aber die Lärmbelastung sei im angefochtenen Bescheid unrichtig beurteilt worden. Die umfangreichen Messungen gäben zwar die Ist-Situation entsprechend wieder, die zu erwartenden und von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmquellen seien aber nicht in einem entsprechenden Ausmaß in Betracht gezogen worden. Unberücksichtigt bleibe auch der Umstand, daß durch das Deponieren des Materials die Lärmquelle "Schubraupe" immer näher bzw. höher in Relation zur Lage ihres Grundstückes heranrücken würde. Die Ausführungen des amtsärztlichen Sachverständigen, der im Hinblick auf die bestehende Situation ableite, daß nicht einmal eine Erhöhung des Lärmschutzwalles gegenüber der W-Straße (und damit gegenüber ihrem Grundstück) notwendig sei, seien fachlich unrichtig und würden schon allein durch das Gutachten des technischen Amtssachverständigen widerlegt. Ein lärmbelastetes Gebiet, wie das gegenständliche, müsse insbesondere zu als Wohngebiet genutzten Flächen getrennt werden, um weitestgehend Lärmimmissionen hintanzuhalten. Die Lärmquellen der Betriebsanlage seien - und hiezu habe der ärztliche Sachverständige keine Aussage getroffen - im Zusammenhang mit den anderen Lärmspitzen und Lärmquellen zu sehen. Die Betrachtung der theoretischen Situation des Betriebes der Anlage zur bestehenden Ist-Situation ergebe aber, daß jedenfalls unzumutbare Lärmbelästigungen, ja allenfalls Gesundheitsgefährdungen entstünden. Hier sei nochmals auf die räumliche Nähe sowohl der Zufahrtsstraße (innerhalb der Betriebsanlage) als auch des eigentlichen Deponiegeländes zu verweisen. Im übrigen enthält die Beschwerde Darlegungen darüber, daß entsprechend der im angefochtenen Bescheid dargestellten Widmung die Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage ausgeschlossen wäre, was aber die belangte Behörde in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt habe.

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 (in seiner - wie auch in Ansehung der weiters angeführten Bestimmungen - hier im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988) ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Betriebsanlage darf nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist.

Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 kann die Behörde im Genehmigungsbescheid anordnen, daß die Betriebsanlage oder Teile dieser Anlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind; sie kann zu diesem Zweck auch einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen; der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern. Für Betriebsanlagen oder Teile von Betriebsanlagen, die erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei der Erteilung der Betriebsbewilligung auch andere oder zusätzliche Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

Was zunächst das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der bestehenden Flächenwidmung anlangt, so käme einer solchen tatbestandsmäßige Bedeutung als "Rechtsvorschrift" nur im Rahmen der der Behörde obliegenden Prüfung im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 zu, wonach die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden darf, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist, wobei aber ein derartiger Umstand nicht die im § 74 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 normierten subjektiv öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte betrifft (vgl. hiezu die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0047). Ausgehend davon kommt aber dem dargestellten, im Zusammenhalt mit der Grundstückswidmung der Betriebsanlage erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführer keine rechtliche Relevanz zu.

Im übrigen ist aber die Beschwerde schon im Hinblick auf folgende Überlegungen berechtigt:

Die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang im § 77 Abs. 2 GewO 1973 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen auszuüben vermögen. Auf Grund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden (vgl. zum grundsätzlichen Aufgabenbereich der Sachverständigen und der Behörde sinngemäß die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1959, Slg. N.F. Nr. 5018/A).

Im Beschwerdefall ging nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid der gewerbetechnische Amtssachverständige davon aus, daß "nach Auskunft der Konsenswerberin" die Schubraupe nur in halbjährlichen Intervallen ca. ein bis zwei Tage zum Verdichten eingesetzt werde, wobei sich bei Arbeiten der Schubraupe auf dem Grund der Deponie ein zu erwartender Immissionspegel von 65,7 dB ergebe. Was den Einsatz der Schubraupe zum Putzen der Abkippkante anlange, ergebe sich eine bei den Beschwerdeführern zu erwartende Schallimmission (Terrasse) von 71,2 dB, was einen Beurteilungspegel für die Tagzeit (acht Stunden) von 62,1 dB erbringe. In diesem Zusammenhang kam der gewerbetechnische Amtssachverständige abschließend zum Ergebnis, daß der Einsatz der Schubraupe gesondert zu betrachten sei, da sie eine besonders intensive Lärmquelle darstelle. Von der zu erwartenden Schallimmission von 65,7 dB könnten bei Einsatz der Schubraupe am Deponieboden zum Verdichten infolge des ganztägigen Einsatzes keine Abzüge zur Erstellung des Beurteilungspegels durchgeführt werden. Nur beim sogenannten Kantenputzen könnten infolge des nur einstündigen Einsatzes Abzüge gemacht und somit dem Beurteilungspegel von 62,1 dB veranschlagt werden. Aus technischer Sicht müsse daher die Tätigkeit der Schubraupe als belästigend und deutlich bei den Beschwerdeführern wahrnehmbar qualifiziert werden. Zur Abhilfe dieser Immissionen könne eine Erhöhung des Erdwalles bzw. eine aufgesetzte höhere Schallschutzwand und/bzw. der Einsatz eines besser schallgedämmten Gerätes genannt werden.

Der gewerbetechnische Amtssachverständige ging daher in Ansehung der Art und der Häufigkeit der Verwendung der Planierraupe von im Verfahren erstatteten Auskünften der mitbeteiligten Partei aus, ohne daß sich diese Umstände etwa in einer für die mitbeteiligte Partei verpflichtenden Weise aus der im erstbehördlichen Bescheid enthaltenen Betriebsbeschreibung - in deren Rahmen überdies auch ein "lärmtechnischer Befund" aufgenommen wurde - bzw. aus Auflagenvorschreibungen ergeben würden. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da der gewerbetechnische Sachverständige von seinem Fachstandpunkt aus gesehen auch der Lärmimmission durch die Planierraupe eine besondere Störeignung zuerkannte. Hiezu kommt noch im Sinne des Beschwerdevorbringens die aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtliche Berücksichtigung der Einsatzhöhe der Planierraupe bei - vom angeführten Sachverständigen gegenüber dem sonstigen Einsatz der Schubraupe unterschiedlich beurteilten - Planierarbeiten in der Deponie bei Fortschreiten der vorgesehenen Deponierungen. Für die Beurteilung durch den ärztlichen Amtssachverständigen mangelten daher ausreichende Prämissen im Sinne der vorstehenden Darlegungen, abgesehen davon, daß es nicht der Beurteilung durch den ärztlichen Amtssachverständigen obliegt, ob bzw. inwiefern sich im gegebenen Zusammenhang die "Intensität des Störpegels" von den Lärmimmissionen des Verkehrslärms unterscheidet.

Da die belangte Behörde in diesbezüglicher Verkennung der Rechtslage unter Berufung auf die dargestellten Amtssachverständigengutachten zu dem Schluß gelangte, daß die von der Betriebsanlage zu erwartenden Lärmimmissionen schlechthin - und somit auch in Ansehung der durch die Planierraupe bewirkten - im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 zumutbar seien, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß eine Erörterung des weiteren damit nicht im Zuammenhang stehenden Beschwerdevorbringens zu erfolgen hatte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Kostenersatzanspruches auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte