Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugs unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 1. Dezember 1989, zugestellt am 7. Dezember 1989, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft zu erteilen, wer dieses KFZ an einem näher beschriebenen Ort in Wien abgestellt habe, sodaß es dort am 23. November 1989 um 21.16 Uhr gestanden sei; der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von
S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Wochen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die, zur hg. Zl. 90/02/0176 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
II. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 19. September 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Zulassungsbesitzer desselben KFZ unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 18. August 1989, zugestellt am 31. August 1989, binnen zwei Wochen nach Zustellung bekanntzugeben, wer das KFZ an einen näher beschriebenen Ort in Wien abgestellt habe, sodaß es dort am 27. Juni 1989 um 10.35 Uhr gestanden sei; der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von
S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg.
Zl. 90/02/0196 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
III. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der zu I. zitierten Beschwerde beantragt, diese kostenpflichtig abzuweisen; hinsichtlich der zu II. zitierten Beschwerde hat sie von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und keine Kosten begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer jeweils vorbringt, die auf § 103 Abs. 2 KFG gestützten Aufforderungen der Behörde vom 1. Dezember und vom 18. August 1989 seien offenbar von einer nicht mit einer entsprechenden Approbationsbefugnis ausgestatteten Person unterfertigt worden, verstößt er gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot, da der Beschwerdeführer im jeweiligen Verwaltungsverfahren diesbezüglich nichts vorgebracht hat und die belangte Behörde anhand der Aktenlage auch keine Veranlassung hatte, in dieser Richtung amtswegige Ermittlungen zu pflegen. Es ist daher auf diesen Einwand des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen; dies unabhängig davon, ob dem Vorbringen Berechtigung zukäme, sodaß auch entsprechende Ermittlungen der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund des angeführten Vorbringens in der jeweiligen Beschwerde nicht zu erörtern sind.
In der zu II. zitierten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer keine weiteren Argumente vor; auch der Verwaltungsgerichtshof vermag eine Rechtswidrigkeit des damit angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen. Diese Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet.
Was die zu I. zitierte Beschwerde anlangt, ist zu bemerken:
Der Beschwerdeführer hatte der Behörde zur obzitierten Anfrage fristgemäß mitgeteilt, daß ihm das KFZ zum "angefragten" Zeitpunkt zur alleinigen Benützung zur Verfügung gestanden sei, er habe es jedoch sicherlich nicht zu diesem Zeitpunkt an der "angefragten" Stelle geparkt. Ob sich eine andere Person ohne sein Wissen des Fahrzeuges bemächtigt habe, sei dem Beschwerdeführer naturgemäß nicht bekannt. Das "behauptete Delikt" habe er nicht gesetzt.
Der Erfolg dieser Beschwerde hängt u.a. davon ab, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, der Beschwerdeführer habe eine unrichtige Auskunft erteilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0105). Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Ansicht der belangten Behörde im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen, konnte sich doch die belangte Behörde insoweit auf die unbedenkliche Zeugenaussage des Polizeibeamten H. vom 26. März 1990, welcher den für den Beschwerdeführer zugelassenen Pkw an dem in der Anfrage vom 1. Dezember 1989 beschriebenen Ort zur angegebenen Zeit wahrgenommen hat, stützen. Selbst wenn die von diesem Polizeibeamten in der Anzeige angeführte Type des immerhin nach der Marke und dem Kennzeichen eindeutig identifizierten Pkw's nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen sollte, kommt dem kein maßgebliches Gewicht zu. Gleiches gilt hier hinsichtlich der allfälligen "Verwechslung" der Farbe des PKW's (richtig braun statt gold oder goldmetallis). Von "zahlreichen Fehlern" in den Angaben dieses Polizeibeamten kann keine Rede sein.
Zu Recht hat die belangte Behörde der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "Möglichkeit" einer unbefugten Inbetriebnahme des Fahrzeuges keinen Glauben geschenkt, wäre es doch dem Beschwerdeführer oblegen, insoweit eine konkrete Behauptung aufzustellen und hiefür entsprechende Beweise anzubieten (vgl. näher das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zl. 89/02/0174). Die offenbare Ansicht des Beschwerdeführers, die Behörde habe an Stelle des zu keiner diesbezüglichen Aufsicht sich verpflichtet fühlenden Zulassungsbesitzers zu erforschen, wer das Fahrzeug abgestellt hat, ist im Hinblick auf Sinn und Wortlaut des § 103 Abs. 2 KFG (vgl. insbesonders den vorletzten Satz über die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen) abzulehnen. Ermittlungen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers am 23. November 1989 waren entbehrlich, hätte dies doch vorausgesetzt, daß NUR der Beschwerdeführer als Absteller des Fahrzeuges in Frage kam, was selbst auf dem Boden des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zutraf.
Ob die Behörde den Vorwurf wegen des "Grunddeliktes" fallen ließ, ist ebenso rechtlich unerheblich wie das Fehlen der Worte "zuletzt vor" in der Tatanlastung (vgl. zum ersten Einwand das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zl. 89/02/0174, und zum zweiten die hg. Erkenntnisse vom 20. April 1988, Zl. 88/02/0014, und vom 18. Mai 1988, Zl. 88/02/0033, alle den Beschwerdeführer betreffend). Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.
Aber auch die Strafbemessung im zu I. zitierten Bescheid hält einer Überprüfung stand: Selbst wenn die Ansicht des Beschwerdeführers, sein monatliches Einkommen sei mit S 22.000,-- nicht als "überdurchschnittlich" zu werten, zuträfe, wäre für ihn nichts gewonnen, hat doch die belangte Behörde zu Recht auf die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers (vgl. die im vorstehenden Absatz zitierten hg. Erkenntnisse, aber auch das Erkenntnis vom 22. Juni 1988, Zl. 88/02/0085) verwiesen, der offenbar hartnäckig nicht bereit ist, der Norm Gehorsam zu leisten. Unter dem Blickwinkel der Spezialprävention ist sohin ein Ermessensfehler keineswegs erkennbar.
Die vorliegenden Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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